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Problem mit formungültigen Testamenten

OLG Hamm

Az.: 15 W 13/00

Beschluss vom 27.06.2000

Vorinstanzen: LG Siegen – Az.: 4 T 136/99; AG Siegen – Az.: 32 VI 273/99


In der Nachlaßsache betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der verstorbenen Frau Adelheid X.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. Juni 2000 auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 10. Januar 2000 und der Beteiligte zu 2) vom 9. März 2000 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 17. November 1999 b e s c h l o s s e n:

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die den Beteiligten zu 3) – 11) lm Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und zwar als Teilschuldner zu je 1/2 Anteil.

Der Wert des Gegenstandes der weiten Beschwerden wird auf jeweils 200.000,00 DM festgesetzt.

G r ü n d e

Die kinderlos verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten sind – soweit ersichtlich – ihre gesetzlichen Erben. Das mit ihrem Ehemann errichtete notarielle gemeinschaftliche Testament vom 26. November 1988 (UR-Nr.-1307/88 Rechtsanwältin A als amtlich bestellte Vertreterin des Notars G) enthält keine Verfügung betreffend den Nachlaß des Überlebenden.

Nach dem Tode der Erblasserin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) ein handschriftlich von der Erblasserin verfaßtes Schriftstück zur Testamentseröffnung eingereicht, welches sich nach Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) in einem braunen verschlossenen Fensterumschlag (DIN A 5; GA 29) befunden haben soll. Der Umschlag trägt oberhalb des Fensters in Blockschrift die Aufschrift: „TESTAMENT/HENRY/ADELHEID“. Nach Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) stammt die Beschriftung des Umschlages von der Hand der Erblasserin. Bei dem vom Nachlaßgericht eröffneten Schriftstück handelt es sich um eine offenbar ungefaltete linierte DIN A 4-Seite, auf der untereinander eine Reihe von Vermögensgegenständen sowie Namen aufgelistet sind, wobei den Vermögensgegenständen überwiegend Namen zugeordnet werden können, unter anderem die der Beteiligten zu 1) und 2). Bei der Wohnung „V-straße 12″ ist indes vermerkt: „selbst“. Die Kopfzeile des Schriftstücks ist wie der übrige Text in Schreibschrift geschrieben. Sie lautet: ;Mein Testament 4/12.97 A. R“.

Desweiteren hat die Beteiligte zu 1) eine mit „Altersvorsorgevollmacht“ überschriebene vorgedruckte umfassende Formularvollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegt, die von der Erblasserin am 13. Mai 1998 unterschrieben ist. Die Unterschrift ist am 29. Mai 1998 notariell beglaubigt worden (UR-Nr. 1500/1998 Notar Dr. X).

Zum Nachlaß gehören Eigentumswohnungen, Wertpapiere und Sparguthaben. Die Eigentumswohnungen sind am Tage nach dem Tode der Erblasserin an die Beteiligten zu 1) und 2) aufgelassen worden. Am.21. Januar 1999 sind die Beteiligten zu l) und 2) als Miteigentümer bzw. die Beteiligte zu 2) bezüglich einer der Wohnungen als Alleineigentümerin eingetragen worden.

Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 25. Februar 1999 (UR-Nr. 127/99 Notar X hat die Beteiligte zu 1) mit näherer Begründung beantragt, ihr einen Erbschein zir erteilen, der sie neben der Beteiligten zu 2) zu 1/2 Anteil als Erbin ausweist.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß es mangels einer Unterschrift der Erblasserin an einer formwirksam errichteten letztwilligen Verfügung fehle. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 8. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 17. November 1999 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Januar 2000 weitere Beschwerde eingelegt, der die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. März 2000 beigetreten ist.

1.

Die nicht fristgebundenen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 29, 27 FGG).

Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die Beteiligte zu 2) ist ebenfalls zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, obwohl sie selbst keinen Erbscheinsantrag gestellt und die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten hat. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß § 20 Abs. 2 FGG auf den Beteiligten nicht anwendbar ist, der berechtigt gewesen war, den Antrag in erster Instanz zu stellen, ihn aber nicht gestellt hat. So sind nach allgemein vertretener Auffassung gegen die Versagung eines gemeinschaftlichen Erbscheins (§ 2357 BGB) auch die anderen Miterben, die den Antrag nicht gestellt haben; zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn sie von ihrem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. l0 a.E. und § 21 Rdnr. 51, jeweils m.w.N.).

2.

Die weiteren Beschwerden sind unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a)

Die Beteiligten zu 1) können die Erblasserin testamentarisch zu je 1/2 Anteil nur beerbt haben, wenn es sich bei dem offenbar unter dem 4. Dezember 1997 verfaßten Schriftstück um ein in der Form des § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament der Erblasserin handelt. Hierzu meint das Landgericht:

Die Testamentsunterschrift könne nur dann wirksam über dem Text geleistet werden, wenn für eine Unterschrift auf dem Testamentsschriftstück im unteren Bereich nicht genügend Raum sei. Nur für diesen Fall erkenne die Rechtsprechung eine „Überschrift“ als gültig an. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Das Testamentsblatt weise insbesondere im unteren Bereich reichlich Platz für eine Unterzeichnung mit dem Namenszug der Erblasserin auf. Es komme hinzu, daß die äußere Gestaltung der Urkunde nicht erkennen lasse, ob vorliegend eine abschließende Regelung getroffen sein sollte. Es sei genauso denkbar, daß die Erblasserin sich zunächst nur Notizen gemacht habe, um später das Testament zu vervollständigen oder endgültig fertigzustellen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Sparkassenüberweisungsformularen sei grundsätzlich zu verlangen, daß der Urkundestext durch die Unterschrift räumlich abgeschlossen werde. Denn es sei Zweck des gesetzlichen Unterschriftserfordernisses, daß ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleistet sei. Die von der ersten Beschwerde für die Testierabsicht der Erblasserin angeführten Umstände könnten den Formverstoß nicht ausgleichen.

b)

Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung.

aa)

Nach der zu § 2247 BGB ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat OLGZ 1986, 292 = FamRZ 1986, 728; BayObLG NJW=RR 1991, 1222; OLG Köln Rechtspfleger 2000, 163; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582). Die Unterschrift muß Fortsetzung und Abschluß der Testamentserrichtung sein, so daß sie grundsätzlich an den Schluß der Urkunde gehört (BayObLG a.a.O.; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 2247 Rdnr. 1.3). Die vorliegend als Testament der Erblasserin in Betracht zu ziehende Urkunde vom 4. Dezember 1997 ist entgegen der Vorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB von der Erblasserin nicht unterschrieben worden und deshalb nichtig (125 Satz 1 BGB), auch wenn an der Urheberschaft der Erblasserin nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kein Zweifel besteht. Dies gilt auch für den im Verfahren der weiteren Beschwerde zu unterstellenden Fall, daß die Erblasserin bei der Abfassung des Schriftstücks in Testierabsicht gehandelt hat. Den Beweisantritten der Beteiligten im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 27. August 1999 brauchte das Landgericht deshalb nicht nachzugehen.

Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung entspricht im Übrigen den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu § 440 Abs. 2 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen, nach denen „Überschriften“ sowie „Nebenschriften“ jedenfalls die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschießen, nicht erfüllen können, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild fier geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text zu übernehmen (BGHZ 113., 48,51; NJW 1992, 829, 830).

bb)

In der zu § 2247 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sind allerdings Ausnahmen anerkannt, daß die „Unterschrift“ des Testierenden ihrer Abschlußfunktion je nach Lage des Einzelfalls auch dann genügen kann, wenn sie auf dein (verschlossenen) Testamentsumschlag anbracht ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212) oder sie über dem Test geleistet worden ist, weil unter oder neben dem Text eines privatschriftlichen Testaments für eine Unterschrift nicht genügend Raum zur Verfügung stand (OLG Celle NJW 1996, 2938; OLG Köln Rechtspfleger 2000, 163). Schließlich wird die Auffassung vertreten, daß zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments der Erblasser auf Schriftstücke zurückgreifen darf, die er zu einem anderem Zweck niedergeschrieben hat. Maßgebend sei letztlich nur, daß im Zeitpunkt des Todes eine Unterschrift vorhanden sei, die nach dem Willen des Erblassers seine gesamten Erklärungen decke (BayObLG MDR 1-984, 1024; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582 m.w.N.).

Die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Erklärung durch die Unterschrift gedeckt wird, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie obliegt – wie die Testamentsauslegung – daher dem Gericht der Tatsacheninstanzen und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1988,-1211; NJW-RR 1991, 1.222). Derartige Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

Dies gilt zunächst für die Annahme, auf dein von der Erblasserin verwendeten Testamemtsblatt hätte genug Platz zur Verfügung gestanden, um unter dem Text zu unterschreiben. Diese tatrichterliche Würdigung entspricht dem Akteninhalt, sie ist möglich, sogar naheliegend, und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Erblasserin habe in (der Kopfzeile unterschrieben um spätere Nachträge, die dann erneut hätten unterschrieben werden müssen, zu vermeiden, greift nicht durch. Abgesehen davon, daß die Rechtsbeschwerde mit Erfolg nicht auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann, weil nach § 561 ZPO, auf den § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG verweist, für die Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde der Sachverhalt zur Zeit des Erlassenes der Entscheidung des Beschwerdegrichts maßgebend ist (vgl. Keidel/Kahl a.a.O., § 27 Rdnr. 42), zeigt gerade dieser. Vortrag, daß die Abschlußfunktion einer derartigen „Unterzeichnung“ nicht gewahrt ist. Es fehlt an dem erforderlichen Mindestmaß von Rechtssicherheit gegen die federzeitige freie Abänderung der letztwilligen Verfügung ohne neue Unterschrift (vgl. Senat OLGZ 1986, 292, 294 = FamRZ 1986, 728).

Das Landgericht isst nicht darauf eingegangen, daß sich das Testament vom 4. Dezember 1997 nach den Angaben der Beteiligten zu 1) in ihrem Erbscheinsantrag zusammen mit der Ausfertigung eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute Remberg vom 26. Oktober 1988, dem Anschreiben des Notars vom 21. Oktober 1988, der Rechnung dieses Notars sowie der zu diesem gemeinschaftlichen Testament gehörenden Gerichtskostenrechnung der Gerichtskasse Köln in einem verschlossenen Umschlag befunden hat, der unter anderem mit dem in Blockschrift abgefaßten Namenszug „ADELHEID“ versehen ist. Für das Verfahren der weiteren Beschwere ist dieser Vortrag als wahr zu unterstellen, obwohl das Testament vom 4. Dezember 1997 keine Mittelfaltung aufweist, so daß unklar ist, wie es in dem bei der Akte befindlichen Umschlag Platz gefunden haben soll. Das Landgericht hatte vorliegend keinen Anlaß, den Schriftzug „ADELHEID“ unter dem Gesichtspunkt einer Testamentsunterschrift zu würdigen. Die Unterschrift des Erblassers muß, auch wenn sie auf ein Begleitschreiben oder einen Umschlag gesetzt ist, Fortsetzung und Abschluß der Testamentserrichtung sein. Nach der vom Senat gebilligten obergerichtlichen Rechtsprechung ist Glas nur anzunehmen, wenn der Unterschrift keine selbständige Bedeutung zu kommt.

Mit dem Testament muß ein so enger Zusammenhang bestehen, daß sich die Unterschrift auf dem Begleitschreiben oder auf einem Umschlag nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Absch.luß der in der Testamentsurkunde verkörperten Erklärung darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212; NJW-RR 1991, 127.22; OLG Celle NJW 1996, 2938). Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier offensichtlich an einer Unterschriftsqualität des Namenszuges auf dem Umschlag. Nach der Verkehrsauffassung wird durch die Angaben „Testament“ in Verbindung mit den durch Aufstriche getrennten Vornamen der Eheleute der Inhalt des Briefumschlages gekennzeichnet. Darin liegt eine selbständige Bedeutung der Namensangabe „ADELHEID“, die der Unterschriftsfunktion entgegensteht. Abgesehen davon sprechen die Anzahl und die Art der übrigen im Umschlag abgelegten Schriftstücke gegen einen engen Zusammenhang von „Unterschrift“ und dem hier in Rede stehenden Testament vom 4. Dezember 1997.

Aus den gleichen Gründen liegt es entgegen der Rechtsbeschwerde fern, die Unterschrift der Erblasserin vom 13. Mai 1998 unter der in Maschinenschrift ausgefüllten „Altersvorsorgevollmacht“ dem Testament vom 4. Dezember 1997 zuzuordnen. Der vorliegende Fall ist nicht ansatzweise vergleichbar mit den von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommenen- Fallgestaltungen, in denen der Erblasser durch Zusammenführung und Durchnumerieren jeweils handschriftlich verfaßter und unterzeichneter Blätter deutlich macht, daß es sich insgesamt um seinen letzten Willen handelt (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582; siehie ferner BayObLG NJW-RR 1989, 1092).

Die weiteren Beschwerden waren daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden folgt aus der zwingenden Vorschrift des §, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Beteiligten zu 1) und 2) haften insoweit als Teilschuldner (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a; Rdnr. 13 m.w.N.), und zwar im Hinblick auf ihr gleichmäßiges Beschwerdeinteresse zu je l/2 Anteil.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerden beruht auf den § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO. Sie folgt der landgerichtlichen Entscheidung, gegen die insoweit keine Beanstandungen erhoben worden sind.

 

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