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Wie macht man ein Testament?

 Bei den Testamenten unterscheidet man zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen Testament. Beide Formen haben untereinander denselben Rang, jedoch hat das öffentliche Testament weitergehende Bedeutung. Es ersetzt z.B. für den Nachweis der Erbfolge im Grundbuch den sonst erforderlichen Erbschein.

Das eigenhändige Testament: (das öffentliche Testament wird vor einem Notar gemacht)

Das Testament muss handschriftlich von dem Testierenden geschrieben und mit Ort, Datum und Vor- und Zunamen versehen sein.

Ort und Datum sind in den Fällen wichtig, in denen mehrere Testamente verfasst wurden und das letzte, gültige Testament bestimmt werden muss! Ältere Testamente werden durch neuere Testamente ungültig. Neben den Gegenständen und Vermögenswerten die vererbt werden sollen, müssen die Erben genannt werden. Erben sind diejenigen, die das Vermögen als Ganzes (bei mehreren Erben jeder einen zu bestimmenden Bruchteil) erben sollen.

Die Aufbewahrung des Testaments bleibt den Testierenden überlassen. Hat Niemand Kenntnis über ein solches Testament, dann besteht die Gefahr, dass nach dem Tode das Testament verloren geht oder bewusst vernichtet wird. Es ist daher sinnvoller, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung oder es seinem Rechtsanwalt zur Verwahrung zu geben. Das Amtsgericht wird beim Tod des Erblassers automatisch benachrichtigt und eröffnet das Testament.

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Hier erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder gibt dem eine entsprechende schriftliche Erklärung. Über die Errichtung des öffentlichen Testaments ist eine Niederschrift nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufzunehmen die einen bestimmten Inhalt haben, dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt werden müssen. Der Notar veranlaßt in der Regel, daß das öffentliche Testament anschließend in amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Rücknahme aus dieser Verwahrung führt (anders als beim eigenhändigen Testament) zwingend zum Widerruf dieses öffentlichen Testaments (es hat dann keine Wirkung mehr).

 

 

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