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Kündigung (fristlose) wegen Musikhören und Singen

LAG Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 560/09

Urteil vom 27.01.2010


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.7.2009, Az.: 2 Ca 253/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochen ordentlichen Kündigung.

Der am … 1967 geborene, verheiratete und fünf Kindern sowie seiner nicht berufstätigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 09.09.2002 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Polizeiangestellter bei der W beschäftigt. Bei der … handelt es sich um eine Einheit, die u.a. für die Bewachung von US-Liegenschaften zuständig ist.

Mit Schreiben vom 10.02.2009 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis fristlos und mit Schreiben vom 12.05.2009 vorsorglich ordentlich zum 30.09.2009.

Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 11.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 18.05.2009 erweiterte Klage.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2009 zum 12.02.2009 sein Ende gefunden hat. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.05.2009 mit dem 30.09.2009 sein Ende finden wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2009 (Bl. 128-130 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V und U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2009 (Bl. 119 ff d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 – 6 dieses Urteils (= Bl. 130 – 132 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 07.10.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.10.2009 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe am 11.01.2009 als Streifenführer der Streife „…..“ versucht, mit einem Messer die Eingangstür eines leerstehenden Gebäudes der US-Streitkräfte aufzubrechen, um in das Gebäudeinnere zu gelangen. Dieses Verhalten des Klägers stelle einen versuchten Hausfriedensbruch dar. Die im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme getätigten Aussagen der Zeuginnen ……… und ……., wonach der Kläger lediglich überprüft habe, ob die Eingangstür ordnungsgemäß verschlossen sei, entsprächen nicht der Wahrheit. Die betreffenden Aussagen stünden insoweit in Widerspruch zu den von den Zeuginnen anlässlich der internen Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben. Darüber hinaus ergebe sich die Unrichtigkeit der Zeugenaussagen auch aus den Videoaufnahmen, welche die Zeugin …….. bei dem Streifeneinsatz am 11.01.2009 gemacht habe, insbesondere aus den auf diesen Aufnahmen festgehaltenen Äußerungen. Ebenfalls am Abend des 11.01.2009 habe der Kläger den Überwachungsbereich verlassen, indem er in Begleitung seiner beiden Streifenpartnerinnen, den Zeuginnen ..und …, zu einem Gebäude im Bereich der sog. „Site 8“, einem ehemaligen Munitionsdepot gefahren sei und sich darin aufgehalten habe. Die „Site 8“ befinde sich nicht im Gebiet der Streife „……..“. Im Übrigen hätte es der Streife oblegen, sich vor Beginn der dort eingelegten Pause abzumelden. Der Kläger habe somit in unerlaubter Weise seinen Arbeitsplatz verlassen. Letztlich habe der Kläger – zusammen mit den beiden Soldatinnen – an dem betreffenden Abend im Streifenwagen Musik gehört, gesungen, sowie sich zur Musik bewegt. Dabei habe die Lautstärke der Musik deutlich über Zimmerlautstärke gelegen. Damit habe es der Kläger unterlassen, als Streifenführer dafür Sorge zu tragen, dass sich die Streife so verhalte, wie es von den Bürgern erwartet werde. Zudem sei es Aufgabe der Streife gewesen, auf die Umgebung und den eingehenden Bordfunk zu achten. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger bereits am 14.11.2008 eine schriftliche Abmahnung erteilt worden sei, weil er sich am 27.10.2008 im Streifendienst vertragswidrig verhalten habe. Das Fehlverhalten des Klägers am 11.01.2009 rechtfertige den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung; zumindest sei das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.10.2009 (Bl. 182 – 196 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe des Inhalts seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21.12.2009 (Bl. 228 – 231 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II.

1. Die am 11.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist wirksam erhoben worden. Die Klageschrift ist entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründungsschrift vertretenen Auffassung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß unterzeichnet (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO).

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.

Die Unterschrift unter der Klageschrift (Bl. 2 d.A.) genügt diesen Anforderungen. Sie lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen, ist von individuellen Gepräge und ausreichend kennzeichnend.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

a) Die außerordentliche Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i….v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

Ein wichtiger Grund i….v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt – ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles – (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an sich rechtfertigenden Sachverhalt. Der Kläger hat während seiner Schicht am 11.01.2009 nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

Der von Seiten der US-Streitkräfte gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, dieser habe sich am 11.01.2009 vorschriftswidrig verhalten, indem er versucht habe, die Eingangstür eines leerstehenden Gebäudes mit einem Messer aufzubrechen, um in das Gebäude zu gelangen, erweist sich als unbegründet. Die diesbezüglichen Behauptungen konnten durch die erstinstanzliche durchgeführte Beweisaufnahme nicht ansatzweise bestätigt werden. Vielmehr haben die von der Beklagten benannten Zeuginnen übereinstimmend den Sachvortrag des Klägers bestätigt, wonach dieser an dem betreffenden Abend lediglich mittels eines Messers überprüfte, ob die Eingangstür des Gebäudes vollständig bzw. ordnungsgemäß abgeschlossen war. Zwar stellt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Hinweis auf die von den Zeuginnen im Rahmen der internen Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben sowie unter Hinweis auf die per Videoaufnahme festgehaltenen Äußerungen die Richtigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt der Aussagen in Abrede. Die Beklagte trifft indessen hinsichtlich des Vorliegens von Kündigungsgründen und somit bezüglich der Richtigkeit ihrer eigenen Behauptungen bezüglich der Geschehnisse am 11.01.2009 die volle Beweislast. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen in Zweifel zieht, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Beklagte habe den Beweis für das Vorliegen des von ihr behaupteten Kündigungsgrundes geführt. Auch ergibt sich weder aus dem von der Beklagten vorgetragenen Inhalt der Videoaufnahmen noch aus dem Inhalt der intern durchgeführten Beschuldigtenvernehmungen, dass es die Absicht des Klägers war, in das Gebäude einzudringen. Insbesondere hat die Zeugin U auf die ihr im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gestellte Frage, ob beabsichtigt gewesen sei, in das Gebäudeinnere zu kommen, geantwortet, dass man nur habe sicherstellen wollen, dass sich niemand im Gebäude aufhalte.

Der Versuch des Klägers, das Schloss per Eingangstür mit einem Messer zu öffnen, steht auch in Einklang mit der einschlägigen Dienstanweisung AFMAN Abschnitt 4.16.2, wo es ausdrücklich heißt: „Versuchen Sie Türen und Fenster (within reason; Deutsch: innerhalb eines vernünftigen Rahmens) zu öffnen…“. Insoweit folgt das Berufungsgericht uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 5 letzter Absatz des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 131 d.A.) und nimmt hierauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger am 11.01.2009 auch nicht seinen Bewachungsbereich verlassen, indem er in den Bereich der „Site 8“ gefahren ist. Diesbezüglich kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass sich die „Site 8“ außerhalb des vom Kläger zu überwachenden Gebietes befindet. Nach dem Inhalt der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Anweisung SOI 31-3 vom 09.01.2009 (Bl. 198 d.A.) liegt das Hauptgebiet der Streife des Klägers südlich der Autobahn .. … und östlich der Bundesstraße … in der Nähe von …. In diesem, etwas unpräzise angegebenen Gebiet liegt auch die sog. „Site 8“. Zwar hat die Beklagte einen Kartenausschnitt (Bl. 197 d.A.) vorgelegt, auf dem das Gebiet der Streife des Klägers, der „……“ exakt eingegrenzt ist und nicht den Bereich der „Site 8“ umfasst. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Eingrenzung des Einsatzgebietes Inhalt einer dem Kläger erteilten Dienstanweisung oder einer sonstigen Regelung der US-Streitkräfte war bzw. ist. Bezeichnenderweise haben sowohl die Betriebsvertretung als auch die Hauptbetriebsvertretung im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend gemacht, dass die „Site 8“ im räumlichen Aufgabengebiet von Metro 2 liegt. Dem hat auch die Dienststelle im Rahmen des im Anhörungsverfahren an die Betriebsvertretung gerichteten Memorandum vom 01.02.2009 (Bl. 88 f. d.A.) nicht widersprochen, sondern lediglich geltend gemacht, dass das betreffende, vom Kläger betretene Gebäude in der „Site 8“ nicht zu den zu überwachenden Liegenschaften gehöre.

Unstreitig hat der Kläger allerdings im Gebiet der „Site 8“ seinen Streifenwagen verlassen und – ohne sich abzumelden – eine Pause eingelegt, was (insbesondere im Hinblick auf die Dienstanweisung SOI 31-3) ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt. Dieses Fehlverhalten ist indessen vorliegend noch nicht geeignet, einen wichtigen Grund i. Sinne v. § 626 BGB zu bilden. Insoweit fehlt es nämlich an der vorherigen Erteilung einer einschlägigen Abmahnung. Das Einlegen einer Pause stellt keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, bei der eine Abmahnung entbehrlich sein könnte, zumal der Kläger während der Zigarettenpause unstreitig jederzeit über sein am Körper getragenes Funkgerät erreichbar war. Auf die dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.2008 (Bl. 45 f d.A.) erteilte Abmahnung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da diese nicht ein mit dem unberechtigten Einlegen einer Pause vergleichbares Fehlverhalten betrifft. Die betreffende Abmahnung wurde dem Kläger erteilt, weil dieser einen dienstlichen Auftrag nicht ausgeführt hatte und hierüber gegenüber seinem Vorgesetzten und den ermittelnden Behörden falsche Angaben gemacht hatte. Der abgemahnte Pflichtenverstoß liegt daher nicht auf der gleichen Ebene wie der Kündigungsvorwurf des unberechtigten Einlegens einer Pause. Es fehlt somit an der erforderlichen Einschlägigkeit der erteilten Abmahnung.

Soweit die Beklagte dem Kläger schließlich vorhält, er habe während der Dienstfahrt am 11.01.2009 – zusammen mit seinen Begleiterinnen – laut Musik gehört und dazu gesungen, so lässt sich hieraus kein kündigungsrelevantes Fehlverhalten herleiten. Die Existenz einer dienstlichen Anweisung bzw. die Regelung, die das Hören von Musik während des Dienstes oder das Singen untersagt, ist nicht ersichtlich. Es sind auch keinerlei konkrete Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Kläger durch das Musikhören – auch wenn die Zimmerlautstärke überschritten war – in der Ausübung seiner dienstlichen Pflichten gehindert oder zumindest beeinträchtigt war.

b) Das zwischen dem Kläger und den US-Streitkräften bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 12.05.2009 zum 30.09.2009 aufgelöst worden. Diese Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als unwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Verhaltensbedingte Gründe i. Sinne v. § 1 Abs. 2 KSchG, die den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger im Rahmen seiner Schicht am 11.01.2009 lediglich insoweit gegen arbeitsvertragliche Pflichte verstoßen, als er – ohne vorherige Abmeldung – eine Pause eingelegt hat. Insoweit fehlt es jedoch an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung, wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen ergibt.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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