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Rechtsberatung im Internet

Oberlandesgericht Celle

Az.: 13 U 331/98

Verkündet am 31.03.1999

Vorinstanz: LG Hannover – Az.: 23 O 124/98


In dem Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Verfügung, hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 20.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Landgericht ihr die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Genehmigung durch einstweilige Verfügung untersagt.

1. Die Werbung der Verfügungsbeklagten im Internet erweckt bei dem umworbenen Publikum den Eindruck, die Verfügungsbeklagte erbringe Leistungen der Rechtsberatung.

Allerdings erklärt die Verfügungsbeklagte auf ihrer „Homepage“ unter „Allgemeine Beschreibung des Service-Angebots“, sie betreibe „Recht preiswert“ als Serviceangebot und vermittele u. a. Rechtsfragen u. a. an Rechtsanwälte, die dann auf Grund Vertrags mit dem Anfragenden beratend für diesen tätig würden.

Eine über das bloße Vermitteln hinausgehende rechtsberatende Auswahlleistung der Verfügungsbeklagten wird an dieser Stelle jedoch schon durch den werbenden Hinweis darauf nahe gelegt, dass unter den beteiligten Anwälten Fachanwälte aus den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Steuerrecht, Familienrecht und Sozialrecht seien. Der Hinweis auf die Spezialisierung der Anwälte auf bestimmte Fachgebiete hat ohne rechtskundige Zuordnung der gestellten und zu stellenden Fragen zu solchen Fachgebieten keinen positiven Sinn. Wer weiter darüber nachdenkt, von wem diese Auswahlleistung erbracht werden soll, wird sie der Verfügungsbeklagten zuordnen als derjenigen, die sich als Vermittlerin anbietet.

Die nachfolgende Beschreibung der „Inhalte der Rechtsberatung“ legt nach dem Verständnis der Internet‑Nutzer die aus Sicht der Verfügungsbeklagten möglichen und („was kann nicht geleistet werden“) nicht möglichen Beratungsleistungen stichwortartig dar und gibt weiter an, bei Nichtbeantwortbarkeit einer Frage erhalte der Anfragende zwar eine Nachricht, damit seien aber für ihn keinerlei Kosten verbunden. Dem wird der Nutzer entnehmen, die Beantwortbarkeit seiner Frage im Rahmen von „Recht preiswert“ werde bei der Verfügungsbeklagten vorgeprüft und bei negativem Ergebnis werde er von dieser unterrichtet; dieses Verständnis wird durch den Hinweis unterstützt, es entstünden ihm solchenfalls keine Kosten; hierbei muss es nach seinem Verständnishorizont um Kosten der Verfügungsbeklagten selbst gehen, denn nur eigene Kosten stehen auf erste Sicht zu deren Disposition.

Der Fragebogen „Stellen Sie hier Ihre Frage:“ enthält einen weiteren Hinweis auf eine Auswahltätigkeit der Verfügungsbeklagten. Die Erklärung, die erfragten Daten würden vertraulich behandelt und ausschließlich an „den bearbeitenden Anwalt weitergegeben“, lässt für den Nutzer auf der Grundlage seines geschilderten Vorverständnisses nur den Schluss zu, zunächst werde seine Anfrage von qualifizierten Bediensteten der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis genommen, sodann werde sie an einen dafür ausgewählten fachlich qualifizierten Anwalt als Sachbearbeiter „weitergegeben“.

Auch die Hinweise unter „Preise/Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ legen für den Nutzer das Verständnis nahe, als rechne letztlich die Verfügungsbeklagte selbst das Beratungshonorar für sich ab. Die Verfügungsbeklagte setzt dort – soweit erkennbar für sich selbst im eigenen Namen – den Preis für die Beratung auf 49 DM brutto fest und nennt sogar diesen Preis ausdrücklich „unseren Pauschalpreis“. Darin liegt aus der Sicht eines Nutzers ein weiterer Hinweis auf eigene Leistun­gen der Verfügungsbeklagten. Wer wie sie den Preis nach außen bestimmt, mag zwar (auch) Leistungen Dritter vermitteln, bestimmt aber im Innenverhältnis, wer welche Leistungen zu erbringen hat. Dazu gehört jedenfalls die fachkundige Zuweisung an einen geeigneten Rechtsanwalt.

Dies bestätigt sich unter „Feedback“. Wer bei Rückmeldung des Nutzers im Stande ist, wie die Verfügungsbeklagte eine „Gutschrift für Ihre nächste Anfrage“ zu versprechen, muss Herr des Vergütungsanspruchs und daher aus laienhafter Sicht auch Leistungserbringer sein.

2. Die Verfügungsbeklagte hat zwar versucht, diese Werbeaussagen zu relativieren, um glaubhaft zu machen, dass sie in Wahrheit nicht einmal Auswahlentscheidungen für die Sachbear­beitung treffe, vielmehr lediglich einen elektronischen Briefkasten für die Internet‑Nutzer einerseits und die unter der Bezeichnung „Recht und Steuern“ praktizierende Anwaltsge­meinschaft betreibe. Das ist ihr jedoch weder gelungen, noch käme es aus rechtlicher Sicht überhaupt darauf an.

Die mit der Schutzschrift vom 27. August 1998 vorgelegte Eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt R vom 28. August 1998 spricht ausdrücklich davon, die Verfügungs­beklagte nehme per Internet eingehende Anfragen entgegen und die Anfragen würden dann „von Rechtsanwälten ausgewertet, sortiert und an diejenigen Kollegen mit den jeweiligen Inter­essen‑ und Tätigkeitsschwerpunkten zur Beantwortung weiter

geleitet“, der (danach) sachbearbeitende Anwalt schicke die Stellungnahme dem ;,verteilenden Rechtsanwalt“ zurück, der sie über das Internet als E‑Mail dem Fragesteller zukommen lasse. Diese Darstellung deckt sich fugenlos mit dem, was ein Internet‑Nutzer (vgl. oben zu 1) den werbenden Mitteilungen der Verfügungsbeklagten auf ihre Homepage entnimmt.

Der Versuch des Vorstands der Verfügungsbeklagten in der Berufungsverhandlung, dem Senat nahezubringen, die Verfügungsbeklagte sei aus wirtschaftlicher Sicht lediglich eine formal verselbständigte Werbeorganisation der Anwaltskanzlei „Recht und Steuern“, die auf dem Wege über das Internet Mandate für jene Anwälte beschaffen solle, ist angesichts der oben erörterten „Papierform“ der Eigenwerbung der Verfügungsbeklagten und der Eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts R nicht überzeugungskräftig gewesen.

Unabhängig davon hat sich die rechtliche Beurteilung des mit der Werbung angekündigten Verhaltens der Verfügungsgbeklagten in erster Linie nach dem zu richten, was sie nach dem Verkehrsverständnis mit ihren Werbeaussagen anbieten und demnach (weiterhin) tun will. Dazu ist oben unter Nr. 1 das Erforderliche ausgeführt. Der Verfügungsbeklagten steht es frei, durch die Umgestaltung ihrer nach ihrer jetzigen Darstellung zumindest unklaren bis missverständlichen Angaben für die ganz Überwiegende Mehrzahl von Internet-Nutzern deutlich zu machen, dass sie ihre Aufgabe in der Mandantenwerbung für ihre Aktionäre in der Anwaltskanzlei „Recht und Steuern“ sieht und selbst eine rechtsbesorgende Tätigkeit nicht ausübt und ausüben will.

Die Kosten ihres aus diesen Gründen erfolglosen Rechtsmittels hat die Verfügungsbeklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Für weitere Nebenentscheidungen ist kein Raum, weil das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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