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Rechtsanwaltswerbung – Vergütungsangaben

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 4 U 94/04

Urteil vom 03.08.2004

Vorinstanz: LG Essen, Az.: 45 O 46/04


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8. Juni 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Antragsteller betreibt in … eine Rechtsanwaltskanzlei. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Antragsgegnerin eröffnete Ende April/Anfang Mai 2004 ebenfalls in … eine Kanzlei. Am 1. Mai 2004 schaltete die Antragsgegnerin in der … in … nachfolgend abgelichtete Werbeanzeige:

Anwalt geht auch anders.

[Gebührenbeispiele Erstberatung]

z. B. Familienrecht

Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht

€ 15,– bis 55,–

z. B. Arbeitsrecht

Verträge, Abmahnungen usw., Kündigung

€ 10,– bis 50,–

z. B. Sozialrecht

Pflegeversicherung, Krankenkassen, Renten- und Sozialversicherung

€ 10,– bis 55,–

Kommen Sie einfach zu uns – auch samstags!

Jetzt auch in …!

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der für das Arbeitsrecht angegebene Preisrahmen gegen §§ 49 b Abs. 1 BRAO, 3 Abs. 5, 20 BRAGO verstoße. Es sei nicht gewährleistet, dass die Vergütung des Rechtsanwalts in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zu seiner Verantwortung und zum Haftungsrisiko stehe. Der Gebührenrahmen sei derart niedrig, dass von einem Honorar-Dumping gesprochen werden müsse. Die Beibehaltung des in der Werbung angegebenen Gebührenrahmens führe zu einem ruinösen Wettbewerb unter den Rechtsanwälten. Als Verstoß gegen bindende Entgeltregelungen sei das beanstandete Werbeverhalten zugleich auch wettbewerbswidrig.

Darüber hinaus stelle der Slogan „Kommen Sie einfach zu uns — auch samstags“ eine aggressive und unzulässige Werbung um die Erteilung eines einzelnen Mandats dar.

Das Landgericht hat durch Beschlussverfügung vom 10. Mai 2004 der Antragsgegnerin antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr, in Zeitschriften, Tageszeitungen, Zeitungen oder anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen zu werben und/oder werben zu lassen wie in der Anzeige der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 01.05.2004 und wie nachstehend wiedergegeben:

Gebührenbeispiele Erstberatung

z. B. Arbeitsrecht

Verträge, Abmahnung usw. Kündigung

€ 10,– bis 50,–

Kommen Sie einfach zu uns – auch samstags

(Es schließt sich sodann die im Tatbestand wiedergegebene Anzeige an.)

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Urteil vom 8. Juni 2004 wie folgt für Recht erkannt:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr, in Zeitschriften, in Tageszeitungen, Zeitungen oder anderen Printmedien sowie Schaufensterbeschilderungen mit den Worten:

Beispiele Erstberatung,

z. B. Arbeitsrecht,

Verträge, Abmahnung usw., Kündigung,

€ 10,– bis 50,–

zu werben und/oder werben zu lassen.

Der weitergehende Beschluss des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.05.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagte zu 9/10, der Verfügungskläger zu 1/10.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung in mehrfacher Hinsicht unklar sei und hinsichtlich der Ordnungsmittelandrohung über das Begehren des Antragstellers hinausgehe. Das Landgericht sei zudem über den allein maßgeblichen Streitgegenstand hinausgegangen, indem es auch auf den Gesichtspunkt eines angeblich „ruinösen Wettbewerbs“ abgestellt habe. Nach der Erklärung des Antragstellers im Kammertermin habe aber nur erörtert werden dürfen, ob eine gegen die Bestimmungen der BRAGO verstoßende Gebührenvereinbarung vorliege, wenn für die Erstberatung im Arbeitsrecht 10,00 € bis 50,00 € vereinbart werden.

Auch in der Sache sei das Verfügungsbegehren unbegründet. Unzutreffend habe das Landgericht gemeint, dass eine Pauschalgebührenvereinbarung unter dem Vorbehalt stünde, dass die vereinbarte Gebühr dem Leistungsumfang, dem Haftungsrisiko und der Verantwortung im Einzelfall Rechnung trage. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass Gebührenvereinbarungen im vorhinein abgeschlossen würden und zu dem Zeitpunkt Aufwand und Haftungsrisiko nicht abschätzbar seien. Fehl gehe der Vorwurf des Landgerichts, die Antragsgegnerin lege willkürlich einen Gebührenrahmen fest und habe keine Standardisierung vorgenommen. Selbstverständlich orientiere sich die Bemessung der Pauschalgebühr innerhalb des Rahmens von 10,00 € bis 50,00 € an der Schwierigkeit der Erstberatung, dem Haftungsrisiko und der Verantwortung. Nicht aufgezeigt habe das Landgericht, wie es zu seiner nicht zu teilenden Auffassung gelangt sei, die Pauschalgebühren könnten die Erstberatung im Arbeitsrecht nicht angemessen abgelten und führten zu einem ruinösen Wettbewerb. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Anwalts-Hotline“ (BGH NJW 2003, 819) lasse sich gleichsam mit einem Erst-Recht-Schluss ableiten, dass der von der Antragsgegnerin vorgegebene Gebührenrahmen nicht zu beanstanden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Essen vom 10.05.2004 und 08.06.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Zu Unrecht wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Fassung des Verbotstenors. Der bereits in der Antragsschrift gestellte Antrag und die Antragsbegründung machen hinreichend deutlich, dass sich der Antragsteller nur insoweit gegen die Werbeanzeige der Antragsgegnerin hat wenden wollen, als es um den Gebührenrahmen für das Arbeitsrecht geht. Nur damit setzt sich die Antragsschrift auseinander. Dass nur dies den Antragsteller interessiert, wird auch durch die Ausrichtung des Antragstellers auf das Arbeitsrecht hin verständlich. Wenn das Landgericht gleichwohl in der Klarstellung des begehrten Verbotsumfanges, die der Antragsteller im Kammertermin vor dem Landgericht vom 26. Mai 2004 (Bl. 173 der Akten) vorgenommen hat, eine teilweise Antragsrücknahme gesehen hat, ist dies für das Berufungsverfahren nicht mehr von Bedeutung. Denn insoweit ist das Urteil vom Antragsteller nicht angegriffen worden.

Der Antragsteller hat es ebenfalls hingenommen, dass das Landgericht sein Verbotsbegehren, soweit es sich auf die Samstagswerbung der Antragsgegnerin bezogen hat, zurückgewiesen hat.

Auch mit der Rüge der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes braucht sich der Senat nicht zu befassen. Auch wenn der Antragsteller in seiner Antragsschrift nur ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000,00 € angedroht wissen wollte, so ist dies nunmehr unerheblich, nachdem der Antragsteller durch sein Begehren, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, sich die vom Landgericht ausgeurteilte erhöhte Ordnungsgeldandrohung zu eigen gemacht hat.

Mithin geht es im vorliegenden Berufungsverfahren nur um das ausgeurteilte Verfügungsverbot, für eine Erstberatung im Arbeitsrecht mit einer Pauschalgebühr von 10,00 € bis 50,00 € zu werben.

Dieses Werbeverbot scheitert nicht an einer unzureichenden Vollziehung.

Wie im Senatstermin nachgewiesen, hat der Antragsteller die Beschlussverfügung vom 10. Mai 2004 ordnungsgemäß durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen.

Demgegenüber brauchte das auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ergangene Urteil des Landgerichts vom 8. Juni 2004 nicht erneut vollzogen zu werden, weil es gegenüber der Beschlussverfügung lediglich ein Minus darstellte (vgl. Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß 4. Auflage Kapitel 61 Rdzif. 10 m.w.N.).

Auch der Umstand, dass das Landgericht durch Beschluss vom 13. Mai 2004 die Vollziehung der Beschlussverfügung ausgesetzt hat, erforderte keine erneute Vollziehung, weder der Beschlussverfügung noch des Urteils. Mit der Verkündung des Urteils verlor der Aussetzungsbeschluss seine Wirkung. Nach Erlass des Urteils kam eine erneute Vollziehung der Beschlussverfügung von vornherein nicht in Betracht. Denn diese Beschlussverfügung war nunmehr im Urteil aufgegangen. Die Frage der Urteilsvollziehung beurteilt sich aber allein danach, ob im Hinblick auf die Veränderungen gegenüber der Beschlussverfügung eine erneute Vollziehung geboten ist. Wie dargelegt war das hier aber gerade nicht der Fall, weil sich das Urteil lediglich als bloßes Minus gegenüber der Beschlussverfügung darstellt.

Das Landgericht hat zu Recht auch einen Verfügungsanspruch bejaht.

Dieser Anspruch folgt vorliegend aus § 4 Ziffer 11 UWG. Danach handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen marktbezogenen Regeln gehören auch die Normen, die das Honorar der Rechtsanwälte festlegen. Denn sie regeln das Entgelt, zu dem der Rechtsanwalt seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsberatung und der Rechtsbesorgung anbieten darf.

Gegen diese Normen verstößt die beanstandete Werbung, und zwar sowohl unter Zugrundelegung des alten Gebührenrechtes der BRAGO wie auch des neuen Gebührenrechtes nach dem RVG.

Nach § 49 b Abs. 1 BRAO ist es für das alte wie für das neue Gebührenrecht untersagt, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als nach der Gebührenordnung vorgesehen. Eine solche unzulässige Gebührenunterschreitung wird hier von der Antragsgegnerin beworben, so dass die beanstandete Werbung auch wettbewerbswidrig ist. Denn die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich in erster Linie nach dem Gegenstandswert der Rechtsangelegenheit (§ 7 BRAGO; § 2 RVG). Es liegt auf der Hand, dass angesichts der beworbenen geringen Gebührensätze von 10,00 € bis 50,00 € diesem Gegenstandswert nur in wenigen Fällen Genüge getan wird. Die beanstandete Werbung verheißt dem Rechtssuchenden aber, dass er für eine arbeitsrechtliche Erstberatung auf keinen Fall mehr als 50,00 € zu entrichten braucht.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass für die arbeitsrechtliche Erstberatung, um die es in der beanstandeten Werbung allein geht, es Ausnahmeregelungen gibt, die die beworbenen niedrigen Pauschalgebühren rechtfertigen könnten.

Nach § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. konnte der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalgebühren vereinbaren, die niedriger sein durften als die gesetzlichen Gebühren. Diese Möglichkeit war aber nicht schrankenlos ausgestaltet und gewährt worden. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 2. Alternative BRAGO a.F. musste eine solche Pauschalvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes stehen. Dieses angemessene Verhältnis lässt sich bei einem Gebührenrahmen zwischen nur 10,00 € und 50,00 € nicht mehr verwirklichen. Denn nach § 20 BRAGO a.F. standen dem Rechtsanwalt bei der Erstberatung 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr, höchstens aber 180,00 € zu. Nach § 20 BRAGO a.F. in Verbindung mit § 12 BRAGO a.F. musste der Rechtsanwalt zunächst einmal den Gebührenwert ermitteln und sodann die Gebührenhöhe im Rahmen von 1/10 bis 10/10 des Gebührenwertes festlegen. Nach § 12 BRAGO a.F. spielte bei dieser Festlegung vor allem auch der Schwierigkeitsgrad der Sache eine Rolle. Lag der so errechnete Betrag unter der Kappungsgrenze von 180,00 €, war dieser Betrag zu erheben. Andernfalls stand dem Rechtsanwalt nur der Höchstbetrag von 180,00 € zu.

§ 3 Abs. 5 BRAGO a.F. eröffnete nun zusätzlich die Möglichkeit, im Wege der Vereinbarung diese Höchstgrenze von 180,00 € noch einmal zu unterschreiten. Dies war aber nicht beliebig möglich. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. musste die vereinbarte Vergütung vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Eine solche noch angemessene Unterschreitung hat sich die Antragsgegnerin durch den extrem niedrigen Preisrahmen von vornherein abgeschnitten. Die höchste Gebühr nach dem beworbenen Preisrahmen beträgt lediglich 50,00 €. Damit wird die Kappungsgrenze von 180,00 € so extrem herabgesetzt, dass nicht mehr angemessen auf den Schwierigkeitsgrad der Sache abgestellt werden kann. Denn für den potentiellen Mandanten der Antragsgegnerin bedeutet die beanstandete Werbung, dass er in keinem Fall mehr als 50,00 € entrichten muss, so schwierig sein Fall auch sein mag. Damit wird aber die Wertung des Gesetzgebers in § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO alter Fassung unterlaufen. Die Kappungsgrenze von 180,00 € sollte nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO ihrerseits noch einmal unterschritten werden können, also gerade nicht pauschal sondern nur unter Berücksichtigung der Leistung, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes. Diese Angemessenheitsprüfung hat sich die Antragsgegnerin aber von vornherein abgeschnitten, indem sie, ohne etwa typisierende Fallgruppen zu bilden, die Kappungsgrenze pauschal auf 50,00 € herabgesetzt hat. Auch wenn es durchaus Fälle geben mag, in denen eine solche Gebühr von 50,00 € auch unter den Kriterien des § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. angemessen sein mag, so lässt sich dies eben nicht generell sagen. Damit widerspricht die Antragsgegnerin aber der gesetzlichen Wertung in § 20 BRAGO a.F., wonach die dort festgelegte Kappungsgrenze eben nicht ihrerseits vom Rechtsanwalt pauschal für jeden Fall herabgesetzt werden kann, ohne die Bemessungskriterien des § 3 Abs. 5 Satz 3 BRAGO a.F. noch angemessen berücksichtigen zu können.

Die Entscheidung des BGH „Anwalts-Hotline“ (NJW 2003, 81) ist nicht einschlägig, weil es dort nicht um ein Werbeverbot für die Preisgestaltung ging, sondern um ein Tätigkeitsverbot, nämlich die telefonische Rechtsberatung.

Auch mit dem neuen Gebührenrecht des RVG ist die beanstandete Werbung nicht zu vereinbaren. Da die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, die beanstandete Werbung auch unter der Geltung des RVG weiterhin zu veröffentlichen, besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr.

Hinsichtlich der Möglichkeit von Pauschalvereinbarungen hat sich die Rechtslage nicht geändert. Nach § 4 Abs. 2 RVG muss wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO a.F. bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden.

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Die gesetzliche Gebühr ist nun im Vergütungsverzeichnis – W – geregelt. Danach steht dem Rechtsanwalt für einen Rat wie bisher eine 1/10 bis 10/10-Gebühr zu. Dagegen gibt es die Kappungsgrenze des §§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO alter Fassung in Höhe von 180,00 € so nicht mehr für alle Erstberatungen. Denn nach W 2102 gibt es den Begriff der Erstberatung nur noch bei Tätigkeiten für einen Verbraucher. Wer als Verbraucher anzusehen ist, ist in § 13 BGB definiert. Danach ist der Arbeitnehmer, um den es in der beanstandeten Werbung geht, gerade nicht als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Palandt, BGB 63. Auflage § 13 Rdzif. 3). Der beabsichtigte Verbraucherschutz schlägt also nicht auf den Arbeitnehmer durch. Insoweit bleibt es nur bei der Ermäßigungsmöglichkeit nach § 4 RVG, wonach zwar Pauschalvergütungen vereinbart werden können, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Wie dargelegt muss dabei aber die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden. Wie schon zur Rechtslage nach der BRAGO alter Fassung dargelegt worden ist, schneidet sich die Antragsgegnerin diese geforderte Angemessenheitsprüfung aber von vornherein ab, indem sie den extrem niedrigen Gebührenrahmen von 10,00 € bis 50,00 € gewählt hat. Ist nämlich grundsätzlich von der gesetzlichen Gebühr von 1/10 bis 10/10 auszugehen und gibt es lediglich die Herabsetzungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Herabsetzung, widerspricht der pauschale niedrige Gebührenrahmen mit der extrem niedrigen Kappungsgrenze erst recht dem RVG.

Darüber hinaus ist die beanstandete Werbung auch schon deshalb gesetzwidrig, weil sie mit dem Begriff der Erstberatung einen Gebührentatbestand anspricht, den es so nach dem RVG nicht mehr gibt. Denn, wie dargelegt, gibt es bei der arbeitsrechtlichen Beratung den privilegierten Gebührentatbestand der Erstberatung nicht mehr, Der Umstand, dass es sich um eine Erstberatung handelt, spielt gebührenrechtlich in dem beworbenen Beratungsrahmen keine Rolle mehr. Die angegriffene Werbung erweckt aber den Eindruck des Gegenteils, dass der beworbene Gebührenrahmen an gesetzliche Vorgaben anknüpft. Es ist aber mit der Bindung des Rechtsanwaltes an die gesetzliche Gebührenregelung und damit auch an die Gebührentatbestände nicht zu vereinbaren, dass er in die Abrechnung mit dem Mandanten einen besonderen Gebührentatbestand der Erstberatung einführt, den es nach dem Gesetz gar nicht mehr gibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.

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