Skip to content

Gästebuch im Internet und BRAO § 43b:

LG Nürnberg-Fürth

Az.: 3 O 1435/98 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 20.05.1998

(aus Anwaltsblatt 10/98)

(vgl. Berufungsentscheidung des OLG Nürnberg hierzu!)


Das Vorhalten eines Gästebuchs im Internet schafft, u.a. durch die unkontrollierte Möglichkeit, dort subjektive Belobigungen niederzulegen, eine Begehungsgefahr hinsichtlich unsachlicher Werbung.

Aus den Gründen:

Das Vorhalten eines Gästebuchs durch den Verfügungsbeklagten schafft eine Begehungsgefahr hinsichtlich einer unsachlichen und daher mit § 43b BRAO nicht zu vereinbarenden Werbung des Verfügungsbeklagten. Dies ist dem Verfügungsbeklagten zu untersagen gem. § 1UWG.

1. Die Verfügungsklägerin ist als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Beide Kanzleien liegen im Großraum Nürnberg mit der Folge, daß eine unlautere Werbung des Verfügungsbeklagten zum Abzug/Abwandern von Mandaten der Verfügungsklägerin führen kann.

2. Der Verfügungsbeklagte ist zur Unterlassung einer drohenden unsachlichen Werbung verpflichtet, §§ 43b BRAO, 1 UWG (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 19. Auflage, § 1UWG, Rn. 682a).

a. Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist, § 43b BRAO.

b. Durch das Vorhalten eines Gästebuchs auf seiner Homepage im Internet schafft der Verfügungsbeklagte die konkrete Gefahr einer unsachlichen Werbung für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt. Aufgrund dieser Begehungs- gefahr ist er zur Unterlassung verpflichtet.

Auszugehen ist von der eigentlichen Bedeutung eines Gästebuchs, nach der ein Gast seine Meinung über den Gastgeber und/oder dessen Leistungen im Gästebuch niederlegen kann. Diese eigentliche Funktion eines Gästebuchs wird von anderen Benutzungsmöglichkeiten -wie z.B. der Diskussion von Schutzvorschriften- nicht beseitigt.

So wie der weit überwiegende Teil der Gäste in ein Gästebuch am Urlaubsquartier regelmäßig positive Dinge niederschreibt, d.h. Lob und Anerkennung, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß auch in einem Gästebuch auf einer Homepage des Rechtsanwalts jedenfalls ein deutlicher Teil der „Besucher“ dieser Homepage Positives über den diese Homepage unterhaltenden Rechtsanwalt im Gästebuch niederlegen wird.

Hinzu kommt, daß der Verfügungsbeklagte den Inhalt des Gästebuchs nicht beeinflussen kann. Die Möglichkeit einer Löschung von Einträgen kann deshalb außer Betracht bleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verfügungsbeklagte rund um die Uhr jegliche Einträge in sein Gästebuch überwacht.

Somit liegt die Begehungsgefahr einer unsachlichen Werbung -in Form von subjektiven Belobigungen des Verfügungsbeklagten und von dessen Leistungen- nahe und auf der Hand. Die Präsentation derartiger Belobigungen auf der eigenen Homepage im zugehörigen Gästebuch durch einen Rechtsanwalt stellt Werbung dar.

Die Standesregeln der Rechtsanwälte der europäischen Gemeinschaften müssen schon deshalb außer Betracht bleiben, da sie mangels Normqualität der BRAO nicht vorgehen.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

➤ Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

✉ zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

✔ Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

✔ Das sagen Kunden über uns
✔ Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben