Skip to content

Restwert zu niedrig angesetzt – negative Feststellungsklage des Sachverständigen

LG Stuttgart, Az.: 21 O 382/15, Urteil vom 07.12.2016

1. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2015 gegenüber dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.007,16 EUR aufgrund der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015 mit Sachverständigengutachten vom 22.05.2015, Gutachten-Nr. …, nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.598,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2015 sowie weitere 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.10.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 8.603,36 €

Tatbestand

Restwert zu niedrig angesetzt - negative Feststellungsklage des Sachverständigen
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der klagende Kfz-Sachverständige begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber ihm geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 7.007,16 EUR im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015, Gutachten-Nr. …, nicht bestehen. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung noch ausstehender Restvergütung in Höhe von 1.606,20 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters des PKW mit dem Kennzeichen … .

Am 05.05.2012 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem Kennzeichen … und einem PKW der … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Unfall wurde allein schuldhaft durch den bei der Beklagten versicherten PKW verursacht.

Am 11.05.2015 beauftragte die … den Kläger mit der Erstattung eines Schadensgutachtens betreffend ihr Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen

Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am 12.05.2015 und erstellte am 22.05.2015 ein schriftliches Gutachten, in dem er unter anderem ausführt, dass der Restwert des PKW mit dem Kennzeichen …, EUR 4.350,00 inklusive Mehrwertsteuer beträgt. Dem Gutachten wurden drei regional eingeholte Restwertangebote beigefügt (Anlage K 1).

Die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs erfolgte durch die … zum Preis von 4.350,00 EUR brutto.

Nach der Veräußerung hatte die Beklagte ihrerseits das Unfallfahrzeug angeboten.

Mit Schreiben vom 19.08.2015 nahm die Beklagte den Kläger in Höhe von 8.949,58 EUR in Anspruch mit der Behauptung, der Kläger habe den Restwert nicht korrekt festgestellt. Mit Schreiben vom 17.09.2015 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den ausstehenden Vergütungsansprüchen und forderte noch einen Betrag von 7.007,16 EUR (Anlage K 4).

Mit Schreiben vom 20.09.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 3.10.2015 letztmalig zur Zahlung der ausstehenden Vergütung in Höhe von 1.899,48 EUR zzgl 10,00 EUR Mahngebühren auf (Anlage K 5), woraufhin die Beklagte mitteilte, dass es bei ihrer Forderung und der erklärten Aufrechnung verbleibe (Anlage K6).

Mit Anwaltsschreiben vom 29.09.2015 (Anlage K 7) wurde die Beklagte letztmalig erfolglos und unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert.

Mit Vereinbarung vom 11.05.2015 (Anlage K 9) und 05.10.2016 (Anlage K 11) erklärte die … die Abtretung des Anspruchs auf Zahlung der Netto-Gutachterkosten an den Kläger. Dieser nahm die Abtretung an. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Abtretungen verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei aufgrund wirksamer Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert.

Betreffend den von der Beklagten behaupteten Schadensersatzanspruch trägt er vor, dass es der Beklagten hierfür bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle, da ein Vertragsverhältnis des Klägers nur mit der … bestanden habe. Jedenfalls sei er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur verpflichtet, bei seriösen Anbietern in der näheren Umgebung nachzufragen. Demzufolge habe er nicht gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen, indem er drei regionale Restwertangebote eingeholt hat. Im Übrigen sei kein höherer Restwert als 4.350,00 EUR erzielbar bzw. habe es keine höheren Restwertangebote gegeben.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten beim Kläger mit Schreiben vom 19.08.2015 geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.007,16 EUR aufgrund der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015 mit Sachverständigengutachten vom 22.05.2015, Gutachten-Nr. …, nicht besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.606,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.10.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 780,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Abtretungsvereinbarung im Gutachterauftrag vom 11.05.2015 nicht wirksam und der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert sei.

Jedenfalls stehe der Beklagten aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu, da der Kläger den Restwert des beschädigten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … fehlerhaft ermittelt habe.

Die Beklagte behauptet, für den Pkw sei ohne besondere Anstrengungen auf dem regional allgemein zugänglichen Markt ein Restwert von 15.000,00 EUR brutto erzielbar gewesen. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden i. H. v. 8.949,58 EUR entstanden, der sich aus der Differenz zwischen dem vom Kläger angegebenen Restwert und dem erzielbaren Netto-Restwert ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2015 (Bl. 44 f d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Die zulässige Klage ist nahezu vollumfänglich begründet, weshalb ihr aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben war.

I.

Der Beklagten steht kein Anspruch gegenüber dem Kläger i. H. v. 7.007,16 EUR im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung zum Unfallereignis vom 05.05.2015, Gutachten-Nr. …, zu.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507, Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 7 u. 14 a). Dabei reicht auch außergerichtliches Berühmen einer Forderung aus (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rn. 7 u. 14 a). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte berühmte sich außergerichtlich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger. Das erstrebte Urteil ist geeignet, die Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte zu beseitigen, indem rechtskräftig über das Nichtbestehen des Anspruchs der Beklagten entschieden wird.

Der Kläger ist betreffend den Feststellungsantrag auch aktivlegitimiert, da sich die Beklagte gegenüber dem Kläger der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Begutachtung zum Unfallereignis vom 05.05.2015, Gutachten-Nr. … berühmte und nicht gegenüber der … .

2.

In der Sache hat der negative Feststellungsantrag des Klägers auch Erfolg. Der Beklagten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus der Durchführung eines Werkvertrages in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 in Verbindung mit den Grundsätzen über den VSD), ein Schadensersatzanspruch i. H. v. 7.007,16 EUR gegen den Kläger zu.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

A) Entgegen der Auffassung des Klägers entfaltet der Gutachterauftrag der zwar Schutzwirkung für die Beklagte als betroffener Dritter. Denn es ist anerkannte Rechtsprechung, dass Dritte dann in den Schutzbereich eines Vertrages auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens einbezogen sind, wenn für den Gutachter erkennbar ist bzw. er damit rechnen muss, dass der Auftraggeber gegenüber dem Dritten von seiner Sachverständigenäußerung Gebrauch machen wird (vgl. BGH NJW 2001, 3115; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 328 Rn.. 34 m. w. N.).

Vorliegend war dem Kläger unstreitig bekannt, dass sein Gutachten zur Abrechnung des Unfallschadens seines Auftraggebers, des Geschädigten, bei der Versicherung des Unfallverursachers, mithin der Beklagten, vorgelegt wird. Er ist daher auch der Versicherung gegenüber nach den Grundsätzen der Haftung des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch eine schuldhaft fehlerhafte Gutachtenerstellung entstanden ist.

B) Allerdings hat der Kläger seine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur fehlerfreien Begutachtung nicht verletzt.

Im Rahmen des Gutachtenauftrags obliegt dem Sachverständigen u. a., den Restwert des beschädigten Pkw zu ermitteln. Der Restwert bestimmt sich dabei nach dem Verkaufspreis, den der Geschädigte auf einem vorhandenen regionalen Markt erzielen kann.

Vor diesem Hintergrund liegt eine Pflichtverletzung des Sachverständigen bei der Restwertermittlung nicht vor, wenn der Sachverständige sich an dem allgemeinen regionalen Markt orientiert, dabei muss er örtliche und überörtliche spezialisierte Restwertkäufer und so genannte Online-Börsen nicht berücksichtigen (vgl. Amtsgericht Homburg, Urteil vom 28. Oktober 2003, recherchiert nach Juris, im Anschluss an Landgericht Köln, NZV 2002, 513). Denn es widerspricht dem Gedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn man den Geschädigten auf den „undurchsichtigen” Restwertmarkt verweisen würde und ihm darüber hinaus ein zeitaufwändiges, risikobehaftetes Doppelgeschäft zumuten würde, nämlich einmal Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler für den Ankauf eines Ersatzfahrzeuges und zum anderen Verhandlungen mit dem Restwertkäufer zu führen. Dem zu Folge hat der Sachverständige auch lediglich den Wert zu ermitteln, den der Geschädigte ohne weitere Anstrengungen auf dem ihm zugänglichen Markt erzielen kann. Angebote, die nur auf einem Sondermarkt von spezialisierten Restwertankäufern und so genannten Online-Börsen abgegeben werden, sind ihm hingegen nicht zugänglich und deshalb auch vom Sachverständigen nicht zu berücksichtigen.

Hat der Geschädigte darüber hinaus tatsächlich verkauft, steht mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert außerdem fest. In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

Im Streitfall hat die Beklagte der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Der Kläger durfte deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht dabei der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Auch lagen keinerlei Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Angebote ähnlich hoch waren, musste den Kläger nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf den Kläger folglich ebenso wenig wie die Geschädigte (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 -, Rn. 13, juris).

Hieran ändert auch der später erhobene Einwand der Beklagten, der Kläger habe auch die Reparaturkosten falsch berechnet nichts, denn unstreitig wurde auf Totalschadensbasis abgerechnet. Insoweit haben sich die veranschlagten voraussichtlichen Reparaturkosten bereits nicht in dem von der Beklagten behaupteten Schaden niedergeschlagen.

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB kommen schon aufgrund des bloßen Vermögensschaden der Beklagten nicht in Betracht.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der entstandenen Gutachterkosten i. H. v. 1.596,20 EUR sowie Mahnkosten i. H. v. 2,50 EUR zu.

1.

Jedenfalls durch die unstreitig wirksame Abtretungserklärung vom 05.10.2016 (Anlage K 11), ist der Kläger zur Geltendmachung der entstandenen Gutachterkosten aktivlegitimiert.

2.

Durch die Begutachtung des Klägers sind unstreitig Gutachterkosten i. H. v. 1.596,20 EUR netto entstanden.

Dieser Zahlungsanspruch ist mangels eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten auch nicht durch Aufrechnung erloschen, denn der Kläger hat seine sich aus dem Gutachterauftrag ergebenden Pflicht zur fehlerfreien Begutachtung nicht verletzt (vgl. I. 2. B).

3.

Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1, 2 i. V. m. 286 BGB ferner Mahnkosten in einer Höhe von 2,50 EUR sowie Zinsen ab dem 04.10.2015 verlangen.

Als pauschale Verzugskosten sind in der Rechtsprechung die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben nur dann gebilligt worden, wenn deren Höhe i. S. des § 287 ZPO noch angemessen ist (BGH, NJW-RR 2000, 719 (720)).

In Anbetracht bisher veröffentlichter Fälle, wo eine berechtigte Pauschale nur bis zu einer Höhe von max. 5 DM angenommen wurde (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 719 (720); NJW 1985, 320; OLG Köln, WM 1987, 1548; OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 881; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082) bestehen vorliegend nur bei einer pauschalen Höhe von nunmehr bis zu 2,50 Euro (vgl. BeckOnline Komm. z. BGB, § 309 Rdnr. 29) keine Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Unangemessenheit.

Denn zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung der durch die Computeranlagen erfolgten Vereinfachung einer Mahnung und eines durchschnittlichen Bruttolohns einer Schreibkraft von höchstens 10 bis 18 Euro Brutto/Stunde, Lohnkosten von etwa 0,60 Euro bis 1,20 Euro brutto je Mahnschreiben anzunehmen sind zzgl. einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für 1 Blatt Papier und einen Briefumschlag. Insoweit ist ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für ein Mahnschreiben zwar (noch) nicht unangemessen, aber zugleich auch als ausreichend anzusehen.

III.

1.

Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB jedoch lediglich i. H. v. EUR 679,10.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens des Klägers vom 20.09.2015 bereits im Verzug.

In der Berechnung folgt das Gericht dem Ansatz in der Klageschrift und geht von einem Gegenstandswert von bis zu EUR 9.000,00 aus.

Eine Geschäftsgebühr von 1,5 allerdings kann hier nicht zu Grunde gelegt werden. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG ist eine Rahmengebühr. In Betracht kommen Steigerungssätze zwischen 0,5 und 2,5. Es ist ausdrücklich bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Diese Voraussetzung ist hier nicht dargelegt. Weder waren besondere Schwierigkeiten mit der Ermittlung der haftenden Beklagten verbunden. Noch waren die sich ergebenden Rechtsfragen schwierig oder die Ermittlung der Schadenshöhe besonders aufwändig. Die vorgerichtlich erforderliche Korrespondenz war eher geringfügig. Deshalb hat das Gericht die schadensrechtlich notwendigen Rechtsanwaltskosten auf der Basis eines Steigerungssatzes von 1,3 bestimmt, so dass dem Kläger ein Betrag i. H. v. EUR 679,10 zuzusprechen war.

2.

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

Die Beklagte befand sich mit der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 29.09.2015 unter Fristsetzung bis zum 8.10.2015 ab dem 09.10.2015 in Verzug.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos