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Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach Darlehnskündigung

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 250/19 – Urteil vom 20.10.2020

Zusammenfassung des Urteils:

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.10.2020 betrifft einen Streit um eine Rückzahlungsforderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, der 2011 abgeschlossen und 2013 gekündigt wurde. Die Klägerin, die die Forderungen von der ursprünglichen Bank erworben hatte, verklagte die Beklagten auf Rückzahlung von 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten.

Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage zunächst abgewiesen, da es der Auffassung war, dass der Anspruch auf Rückzahlung verjährt sei. Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die Verjährung nicht greife. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin weitgehend recht und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrages sowie der Prozesskosten.

Laut OLG Stuttgart war der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt, wie das Landgericht ursprünglich entschieden hatte. Es verwies dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das nach dem Urteil des Landgerichts ergangen war und klargestellt hatte, dass die Hemmung der Verjährung auch für Rückzahlungsansprüche nach Kündigung eines Darlehens gelte. Darüber hinaus entschied das OLG Stuttgart, dass der Anspruch auch nicht verwirkt war, wie von den Beklagten argumentiert wurde.

Allerdings entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht in vollem Umfang Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen hatte, insbesondere bezüglich bestimmter Kosten, die im Zuge des Verfahrens entstanden waren.

Die wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag nicht automatisch verjähren und dass die Hemmung der Verjährung auch für solche Ansprüche gelten kann. Außerdem stellt das Urteil klar, dass die Klage auch dann erfolgreich sein kann, wenn ursprünglich ein anderes Gericht entschieden hatte, dass der Anspruch verjährt ist.

Urteil:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.5.2019 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 42.330,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2013 sowie weitere 727,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – der Beklagte zu 1) seit dem 29.11.2018, die Beklagte zu 2) seit dem 1.12.2018 – zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 42.330,78 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der S. Bank Rückzahlungsansprüche aus einem im Jahr 2013 gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag vom 8.8.2011 geltend. Die Beklagten wenden allein Verjährung und Verwirkung ein.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei auf den durch Kündigung entstandenen, streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nicht anwendbar.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen meint, § 497 Abs. 3 S. 3 BGB erfasse auch den Rückzahlungsanspruch nach Kündigung.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.05.2019 (Az. 12 O 398/18), der Klägerin am 16.05.2019 zugestellt, wird aufgehoben.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 42.330,78 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.536,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig und meinen weiterhin, der geltend gemachte Anspruch sei über die Verjährung hinaus auch verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist auch weitgehend begründet. Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin zu (2.) und er ist weder verjährt (3.), noch verwirkt (4.).

Lediglich bezüglich der Nebenforderungen sind Klage und Berufung in geringem Umfang unbegründet (5.).

1.

Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2011 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.

2.

Der Klägerin steht der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch zu; sämtliche insoweit erheblichen Umstände sind unstreitig.

Danach ist das streitgegenständliche Darlehen den Beklagten zugeflossen, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungserklärung bestreiten die Beklagten nach entsprechender Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht, ebensowenig die Einhaltung der Voraussetzungen des § 498 BGB für eine Kündigung, die Höhe der Forderung und deren Abtretung durch die S. Bank an die Klägerin.

3.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt.

a)

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des landgerichtlichen Urteils klargestellt hat, ist die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf den auch hier streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch nach Darlehenskündigung anwendbar (BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – XI ZR 553/19 -, juris).

b)

Auch Verzug als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3, 1 BGB liegt auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vor.

aa)

Die vom 9.1.2013 datierenden, den Beklagten unstreitig kurze Zeit später zugegangenen Schreiben der S. Bank (Anlage K 2) enthalten ihrem Wortlaut nach die eindeutige Aufforderung an die Beklagten, den der Höhe nach mit der Klageforderung übereinstimmenden Betrag zu leisten und damit eine Mahnung i. S. d. § 286 BGB.

bb)

Soweit der Eintritt von Verzug die Fälligkeit der gemahnten Forderung voraussetzt, ist auch diese Anforderung erfüllt.

Dabei kann offen bleiben, ob die Verbindung von fälligkeitsbegründender Handlung – hier der Kündigung des Darlehens – und Mahnung in einem Schreiben allgemein (so jetzt möglicherweise BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – XI ZR 553/19 -, Rn. 23, juris) zulässig ist oder nur ausnahmsweise (ständige Rechtsprechung seit RGZ 50, 255, 261; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10 – m. w. N. in Rn. 14, juris).

Denn vorliegend wäre eine entsprechende Ausnahme jedenfalls zu bejahen: Angesichts der Kündigungsandrohung, die gemäß § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB Voraussetzung der Kündigung ist, waren die Beklagten zureichend gewarnt, dass sie nach Ablauf der ihnen zur Rückzahlung der offenen Forderungen gesetzten Frist die gesamte Restschuld würden zahlen müssen. In einer solchen Konstellation würde es sich als reine Förmelei darstellen, ließe man anschließend die Verbindung von Kündigung und Mahnung in einem Schreiben nicht zu.

c)

Die zehnjährige Höchstfrist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist nicht erreicht.

4.

Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verwirkt.

a)

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40).

b)

Danach kommt Verwirkung vorliegend nicht in Betracht, weil es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt.

Insbesondere ergibt sich insoweit nichts für die Beklagten daraus, dass sie der S. Bank mit Schreiben vom 29.10.2012 mitgeteilt haben, sie beabsichtigten die Stellung eines Insolvenzantrags, sollte es nicht zu einer Einigung kommen. Die S. Bank hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Schreiben ihrerseits mit Schreiben vom 9.1.2013 die Kündigung angedroht und in der Folge auch gekündigt. Warum die Beklagten angesichts dieser Reaktion auf ihr Schreiben vom 29.10.2012 darauf hätten vertrauen dürfen, dass die S. Bank ihre Forderung nicht mehr weiterverfolgen werde, ist nicht erkennbar.

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5.

Die Nebenforderungen bestehen demgegenüber nicht in voller, geltend gemachter Höhe.

a)

Zinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin allerdings wie beantragt mit Blick auf die den Beklagten kurz nach dem 9.1.2013 zugegangene Mahnung jedenfalls ab dem 10.2.2013 verlangen, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

b)

Dagegen steht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zwar auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer verzugsbedingten Kosten zu, allerdings nur in geringerem, als dem geltend gemachten Umfang.

aa)

Dabei kann offen bleiben, ob bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens die Geltendmachung von Kosten schon grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unzulässig ist, soweit diese Kosten über diejenigen Kosten hinausgehen, die bei bereits ursprünglicher Beauftragung eines Rechtsanwalts anstelle eines Inkassounternehmens entstanden wären (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2373/19 –, Rn. 14, juris, m. N. zum Meinungsstand).

bb)

Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall scheitert die Geltendmachung solcher höherer Kosten an § 242 BGB i. V. m. § 404 BGB.

(1)

Die S. Bank als spätere Zedentin der streitgegenständlichen Forderung hatte mit Schreiben vom 9.1.2013 ausdrücklich mitgeteilt, die weitere Abwicklung werde durch eine Anwaltskanzlei erfolgen. Der Geltendmachung höherer Kosten einer davon abweichenden und vor dem Hintergrund dieser Erklärung überraschenden Zwischenschaltung eines Inkassounternehmens durch die Zedentin hätte daher der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens entgegengestanden (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 59). Diese – von Amts wegen zu berücksichtigende – Einwendung muss sich gemäß § 404 BGB auch die Klägerin als Zessionarin entgegenhalten lassen.

(2)

Damit besteht der von der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.536,40 Euro geltend gemachte Anspruch wegen ihrer vorgerichtlichen Kosten nur in Höhe einer 0,65fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale nach §§ 2, 3 RVG, Nr. 2300, 7002 RVG aus einem Gegenstandswert von bis 45.000 Euro und damit in Höhe von 727,20 Euro. Der darüber hinausgehende Teil der Inkassokosten und die bei der Klägerin zusätzlich entstandenen Mahnkosten sind dagegen nicht ersatzfähig.

cc)

Der demnach in Höhe von 727,20 Euro bestehende Anspruch ist nicht verjährt.

Zwar ist die Verjährung insoweit nicht gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – XI ZR 553/19 -, Rn. 25, juris). Jedoch haben die für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht behauptet, dass diese Kosten zu einem Zeitpunkt entstanden wären, angesichts dessen sie nunmehr verjährt sein könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur – andernfalls erforderlichen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2373/19 –, juris – Zulassung der Revision besteht nicht, weil es auf die grundsätzliche Frage der Anrechnung der bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts im vorliegenden, auf Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 242 BGB entschiedenen Einzelfall nicht ankommt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bankrecht / Darlehensrecht
    Das Bankrecht / Darlehensrecht stellt den Kern des vorliegenden Falls dar. Es geht um die Frage der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach einer Darlehnskündigung. Das Darlehensrecht ist ein Teilgebiet des Bankrechts und wird in Deutschland insbesondere durch die §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. In diesem Fall wird insbesondere § 498 BGB genannt, welcher besondere Regeln für Verbraucherdarlehensverträge aufstellt. Das Gericht stellt fest, dass die Darlehensforderung wirksam an die Klägerin abgetreten wurde und die Kündigung wirksam war. Die Rückzahlungsansprüche verjähren nicht automatisch und können gehemmt werden.
  2. Verjährungsrecht Das Verjährungsrecht betrifft die Frage, wann ein Recht durch Zeitablauf unverfolgbar wird. Es ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Zivilrecht, dass Ansprüche nach einer bestimmten Zeit verjähren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Rückzahlungsansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag nicht automatisch verjähren und dass die Hemmung der Verjährung auch für solche Ansprüche gelten kann.
  3. Verwirkungsrecht Die Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung liegt vor, wenn ein Recht längere Zeit nicht ausgeübt wurde und besondere Umstände hinzutreten, die den Verpflichteten in dem Glauben lassen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht. Die Verwirkung ist nicht explizit im BGB geregelt, wird aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet. Im vorliegenden Fall war das Gericht der Ansicht, dass die Ansprüche nicht verwirkt waren.
  4. Inkassorecht Das Inkassorecht betrifft die Geltendmachung von Forderungen durch spezialisierte Dienstleister (Inkassounternehmen). Es ist in Deutschland vor allem durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Inkassounternehmens als Schadensposition geltend gemacht werden können. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nur ein geringerer Teil der geltend gemachten Kosten zusteht.
  5. Kostenrecht Das Kostenrecht betrifft die Frage, welche Kosten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstehen und wer diese zu tragen hat. Es ist in Deutschland vor allem durch das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden, welche Kosten der Klägerin zustehen und hat eine Entscheidung auf Grundlage der §§ 97, 92 Abs. ZPO getroffen.

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