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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Verjährung Reparaturanspruch aus Garantievereinbarung

OLG Zweibrücken – Az.: 2 U 40/15 – Urteil vom 29.04.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Gebrauchtwagenkauf noch auf die Durchführung von Reparaturarbeiten sowie auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Am 23. Januar 2013 verkaufte und übergab die Beklagte an den Kläger ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen mit einer Laufleistung von 150.633 Kilometern zu einem Kaufpreis in Höhe von 9.450,00 € brutto. Am 24. Januar 2013 schlossen die Parteien hinsichtlich des Kraftfahrzeuges einen Garantievertrag mit einer Garantielaufzeit von zwölf Monaten. Nach § 1 der Garantiebedingungen ist der Verkäufer im Falle eines Defektes eines von der Garantie umfassten Bauteils innerhalb der Laufzeit der Garantie zu einer Reparatur verpflichtet. Nach § 2 Nr. 1 lit. g der Garantiebedingungen sind von der Garantie auch Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Nach § 6 Nr. 2 der Garantiebedingungen werden für Materialkosten bei einer Betriebslaufleistung des beschädigten Bauteils von mehr als 100.000 Kilometern nur 40% bezahlt (Selbstbehalt). Nach § 5 Nr. 2 der Garantiebedingungen verjähren Ansprüche aus dem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.

Am 22. Juli 2013 blieb das Kraftfahrzeug aufgrund einer Funktionsstörung der Einspritzdüse liegen. Gemäß Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 hätten sich die Kosten für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges auf 1.698,72 € zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von 322,76 € belaufen.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Reparatur des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 28. August 2013 auf. Mit Schreiben vom 29. August 2013 lehnte der Klägervertreter die Regulierung des Schadensfalls auf der Grundlage der abgeschlossenen Garantievereinbarung ab und erklärte mit Schreiben vom 13. November 2013 nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Kraftfahrzeuges den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit seiner am 22. Januar 2014 beim Landgericht eingegangenen und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Deshalb sei er nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Reparatur des Fahrzeuges zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach gesetzlichem Gewährleistungsrecht berechtigt gewesen.

Der Kläger hat zunächst ausgeführt, es erübrige sich, auf die abgeschlossene Garantievereinbarung einzugehen, weil allein Gewährleistungsrechte geltend gemacht würden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 hat er sich erstmals darauf berufen, unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsrechten greife vorliegend auch die Garantievereinbarung der Parteien ein.

Der Kläger hat ursprünglich lediglich die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs, sodann mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hilfsweise die Erstattung von Reparaturkosten und anschließend mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 äußerst hilfsweise die Durchführung von Reparaturarbeiten jeweils nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.690,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen …-… … (Fahrzeug-Ident-Nr. …) zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.698,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen …-… … (Fahrzeug-Ident-Nr. …) vorzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Defekt des Fahrzeuges sei bei dessen Übergabe an den Kläger nicht vorhanden gewesen. Deshalb würden Gewährleistungsansprüche bzw. ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag ausscheiden.

Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs des Klägers aus der Garantievereinbarung auf Reparatur des Fahrzeuges bzw. Übernahme der für eine Reparatur tatsächlich angefallenen Kosten erhebe sie auf der Grundlage der in § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Verjährungsfrist von sechs Monaten die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat hierzu entgegnet, die in den Garantiebedingungen enthaltene Verjährungsverkürzung verstoße gegen § 310 BGB. Im Übrigen sei § 5 Ziffer 2 der Garantiebedingungen so zu verstehen, dass (zur Verjährungshemmung) eine Anzeige des Garantiefalls innerhalb von sechs Monaten ausreiche, ohne dass die Angelegenheit rechtshängig gemacht werden müsse.

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig. Der Kläger sei von der Beklagten vorgerichtlich in dem Glauben gelassen worden, es bestehe für ihn jederzeit die Möglichkeit einer Reparatur über die Garantie. Da er sich einen Eigenanteil bei den Reparaturkosten im Falle der Regulierung über die Garantie habe sparen wollen, sei er über die Gewährleistungsrechte vorgegangen. Die Möglichkeit einer Reparatur mit Kostenbeteiligung über die Garantie habe nach seiner Vorstellung offengehalten werden sollen.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeuges die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich weder aus §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 BGB noch aus der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Dem Kläger sei der Nachweis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht gelungen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass der festgestellte Defekt an der Einspritzdüse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereits im Januar 2013 vorhanden und angelegt gewesen sei. Auch ein Chargenfehler könne ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB streite nicht für den Kläger, weil er die Kaufsache in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben habe. Der Garantievertrag vermittle keinen vertraglichen Rücktrittsanspruch.

Da die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht nachgewiesen sei, scheide auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten) gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 281 BGB aus.

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Selbst wenn ein Anspruch auf Ersatz der zu erwartenden Reparaturkosten von der Garantievereinbarung gedeckt sei, so sei dieser jedenfalls verjährt. Eine etwaige Hemmung der Verjährung aufgrund Verhandlungen der Parteien sei jedenfalls mit Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am 13. November 2013 beendet gewesen, so dass hiernach Verjährung spätestens am 13. Mai 2014 eingetreten sei. Die Zahlung eines Schadensersatzes sei im Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 geltend gemacht worden; die Klage sei lediglich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages erhoben worden. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstoße nicht gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB. Auch scheide ein Verstoß gegen die Regelung des § 307 BGB (Inhaltskontrolle) aus.

Einem etwaigen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus dem Garantievertrag stehe ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen, weil ein solcher Antrag erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 formuliert worden sei.

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei nicht treuwidrig. Bei der Ablehnung der Mangelbeseitigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände handle es sich um ein im geschäftlichen und rechtlichen Verkehr zulässiges und übliches Verhalten.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren insoweit weiter, als er die Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug ausschließlich aus der Garantievereinbarung und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 415,96 € nebst Zinsen verlangt.

Der Kläger meint, bei der Frage der Verjährung habe das Landgericht § 213 BGB nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sei mit der am 21. Januar 2014 eingereichten Klage eine Verjährungshemmung auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Garantievereinbarung eingetreten.

Das Verbot der Verjährungsverkürzung bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen nach § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB finde grundsätzlich auch im Rahmen des § 307 BGB bei Unternehmerverträgen Anwendung. Insbesondere sei hier zu beachten, dass ein vertraglicher Anspruch aus gesonderter Garantievereinbarung vorliege. Insoweit sei eine lediglich sechsmonatige Verjährungsfrist zu kurz bemessen; angemessen sei hier eine Frist von einem Jahr.

Das Berufen der Beklagten auf die Verjährung sei deshalb treuwidrig, weil ihrem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Gedanke zugrunde gelegen habe, den Kläger so lange im Unklaren – ohne Antwort – zu lassen, bis die Verjährungsfrist von sechs Monaten verstrichen gewesen sei.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 31. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Kaiserslautern (4 O 59/14) wird die Beklagte verurteilt, die im Kostenvoranschlag der Beklagten vom 2. August 2013 aufgeführten Reparaturen am Fahrzeug des Klägers, Marke Opel, Typ Vivaro Kastenwagen 2.0 CDTI mit dem amtl. Kennzeichen …-… … (Fahrzeug-Ident-Nr. …) vorzunehmen sowie an den Kläger 415,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. November 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, § 213 BGB sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb eine Verjährung von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung eingetreten sei.

Die Regelung in den Garantiebedingungen zur Verjährungsfrist sei auch nicht unwirksam. § 309 Nr. 8 lit. b BGB sei nicht – auch nicht aufgrund vergleichbarer Interessenlage – anwendbar. Vorliegend handle es sich nicht um eine neue Sache im Sinne dieser Vorschrift.

Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig. Sie habe den Kläger von Anfang an auf die größtenteils bestehende Deckung des Schadens durch die Garantievereinbarung hingewiesen. Lediglich aufgrund des nicht gedeckten Eigenanteils habe es der Kläger unterlassen, die Reparatur zu beauftragen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes des Berufungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung und -erwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung – gegebenenfalls gemäß §§ 322 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen eine unter den Parteien im Einzelnen streitige Kostenbeteiligung des Klägers – besteht. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, steht einem solchen Anspruch jedenfalls die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen.

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus, weil ein Mangel des Fahrzeuges bei Gefahrübergang nicht vorhanden war.

Deshalb besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

1. Ein etwaiger Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung ist verjährt.

a) Maßgeblich ist vorliegend die sich aus § 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ergebende Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt.

§ 5 Nr. 2 der Garantievereinbarung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff. BGB unwirksam.

Die §§ 308, 309 BGB finden vorliegend keine Anwendung, weil ein Unternehmenskauf vorliegt (§ 310 Abs. 1 BGB).

Es besteht auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die getroffene Garantieregelung überhaupt einer Inhaltskontrolle zugänglich ist, obwohl Garantieregelungen, durch die der Verwender Pflichten übernimmt, die über das dispositive Recht hinausgehen, grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner solchen Kontrolle unterliegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 44 m.w.N.). Zwar ist auch im Verkehr zwischen Unternehmen ein Verstoß gegen § 309 BGB ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 307 Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall liegt aber bereits deshalb kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b, ff BGB vor, weil diese Vorschrift nur für Bestimmungen bei Verträgen über neu hergestellte Sachen gilt. Im hier zu entscheidenden Streitfall wurde hingegen ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft.

Soweit die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate bemessen ist, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln nach § 305 c BGB vor. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen.

b) Mit der Erhebung der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage wurde die Verjährung eines Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung nicht gehemmt.

Der Umfang der Hemmung der Verjährung bei Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt und begrenzt (BGH NJW 2005, 2004).

Der Klageantrag war auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB gerichtet. Dies stellt gegenüber dem Antrag auf Reparatur des Fahrzeuges einen unterschiedlichen Streitgegenstand dar. Zudem lag der Klage als Anspruchsgrund (Lebenssachverhalt) der Kaufvertrag zugrunde. Auch insoweit handelt es sich gegenüber dem Anspruchsgrund der Garantievereinbarung um einen unterschiedlichen Streitgegenstand (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 – 23 U 7/07 Rn. 17 – zitiert nach juris).

Mangels Identität der Streitgegenstände wurde daher allein durch die Klageerhebung nicht zugleich eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung herbeigeführt.

c) Die Klageerhebung hat auch nach der Regelung in § 213 BGB keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung bewirkt.

Nach dieser Vorschrift gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, einen Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht zu zwingen, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, Rn. 26 – zitiert nach juris).

Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung über § 213 BGB auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit sie wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Ansprüche nach § 437 BGB – die hier bei Klageeinreichung geltend gemacht wurden – und solchen aus der Garantieabrede nicht vor.

aa) Für die Frage, ob ein von § 213 BGB erfasster Fall der Erstreckung der Verjährungshemmung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche vorliegt, kommt es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Wahl stellt (BGH a.a.O., Rn. 27 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. April 2008 – 8 U 238/06 Rn. 39 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 – 23 U 7/07 Rn. 17 – zitiert nach juris). Die Alternativität der dem Gläubiger zur Auswahl gestellten Ansprüche muss sich also gerade aus dem Gesetz ergeben (BT-Drucks. 14/6040, S. 122; Münchener Kommentar/Grothe, 7. Aufl., § 213 Rn. 4 – zitiert nach beck-online); dem Gläubiger müssen mehrere gesetzliche Ansprüche zur Verfolgung seiner gleichen wirtschaftlichen Interessen zur Wahl stehen.

Dem entspricht es, dass z. B. sämtliche in § 437 BGB aufgeführten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 77/15 Rn. 20 – zitiert nach juris), von § 213 BGB erfasst werden (BGH Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14, Rn. 30 – zitiert nach juris).

Andererseits fällt etwa die Alternativität von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag und einem abstrakten Schuldversprechen nicht unter § 213 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 – 23 U 7/07 Rn. 17 – zitiert nach juris), weil bei ihr das Nebeneinander der Forderungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, sondern auf vertraglicher Vereinbarung beruht (vgl. jurisPK/Lakkis – BGB, 7. Auflage, § 213 Rn. 6).

Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlt der von § 213 BGB vorausgesetzte Umstand, dass das Gesetz dem Gläubiger (hier: dem Kläger) mehrere Ansprüche zur Wahl stellt. Die Alternativität der Ansprüche aus § 437 BGB einerseits und der Garantieabrede andererseits beruht nicht auf dem Gesetz, weil Ansprüche aus der Garantievereinbarung nicht von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten nach § 437 BGB entstehen. Garantieansprüche müssen vielmehr zusätzlich vertraglich vereinbart werden.

Damit scheidet eine Anwendbarkeit von § 213 BGB auf den vorliegenden Fall aus.

bb) Die vorstehende Unterscheidung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners (vgl. Münchener Kommentar/Grothe, a.a.O, § 213 Rn. 1) sachlich gerechtfertigt.

In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/6040, S. 121) wird für die von § 213 BGB umfassten Fälle angeführt, der Schuldner sei insoweit nicht schutzbedürftig, als er durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt sei und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen könne.

Ein Schuldner ist zwar in den Fällen hinreichend gewarnt und nicht schutzbedürftig, in denen der Gläubiger aus einem bezeichneten Anspruchsgrund etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend macht (Staudinger/Habermann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 213 Rn. 6 – zitiert nach beck-online; vgl. auch jurisPK/Lakkis, a.a.O. Rn. 6). Dies gilt aber nicht, wenn die Alternativität der Ansprüche gerade – wie hier – auf unterschiedlichen Anspruchsgründen (vorliegend: Kaufvertrag, Garantievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht. Denn ein jeweils unterschiedlicher Anspruchsgrund bzw. Lebenssachverhalt berührt auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen, was sich auch im vorliegenden Fall zeigt. Hinsichtlich der Garantieabrede ist – im Gegensatz zum Kaufvertrag – auf Seiten der Beklagten sein Verhältnis zu der Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG betroffen, die ausweislich der Garantievereinbarung das Garantieversprechen der Beklagten versichert. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, auf welche Grundlage der Kläger seine Rechtsverfolgung stützt, um zur Wahrung eigener (Rückgriffs-)Ansprüche die erforderlichen Maßnahmen gegen diese Firma – etwa Streitverkündung (§§ 72 ZPO, 204 Nr. 6 BGB) – ergreifen zu können. Im hier zu entscheidenden Streitfall hat der Kläger bei Klageerhebung zunächst ausdrücklich keine Ansprüche aus der Garantieabrede, sondern lediglich Gewährleistungsrechte (Kaufvertrag) geltend gemacht. Infolgedessen konnte die Beklagte durch die Klageerhebung auch nur im Hinblick auf ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht gewarnt sein und hatte nicht unbedingt Veranlassung, die zum Erhalt der eigenen (Rückgriffs-)Ansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wird dann die Klage nachträglich auf Ansprüche aus der Garantieabrede erweitert, so kann dies nach der Intention des § 213 BGB nicht der Beklagten – über eine Erstreckung der Verjährungshemmung auf den ursprünglich nicht streitgegenständlichen Anspruch – zum Nachteil gereichen. So wurde vom Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch vorgebracht, sie habe mittlerweile keine Möglichkeit mehr, Rückgriffsansprüche gegen die Firma CG Car-Garantie Versicherungs-AG durchzusetzen.

d) Nach alledem hat die Verjährung eines Garantieanspruchs – auch unter Zugrundelegung der von dem Kläger behaupteten verjährungshemmenden Verhandlungen vor Klageerhebung – spätestens am 13. Mai 2014 ein.

Die Verjährung eines Garantieanspruchs unterliegt der Ablaufhemmung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 ff. BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 443 Rn. 15). Davon macht § 5 Ziffer 2 der Garantievereinbarung keine Ausnahme. Die Ansicht des Klägers, hiernach sei die Anzeige des Garantiefalls (zur Verjährungshemmung) ausreichend, findet in der Regelung keine Grundlage und ist unzutreffend.

Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und mit der Berufung nicht angegriffen, waren jedenfalls mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag am 13. November 2013 verjährungshemmende Verhandlungen (§ 203 BGB) der Parteien über das Bestehen eines Garantieanspruchs bzw. einer Kostenbeteiligungspflicht des Klägers beendet. Die sechsmonatige Verjährungsfrist lief daher spätestens am 13. Mai 2014 ab. Der Anspruch auf Durchführung der Reparaturen aus dem Garantievertrag wurde im vorliegenden Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 und damit in bereits verjährter Zeit anhängig gemacht.

e) Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Grundsätzlich kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW-RR 2014, 1020).

Dem Vortrag des Klägers, es liege ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vor, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat den Kläger vorgerichtlich nicht über das Bestehen von Ansprüchen aus der Garantievereinbarung im Unklaren gelassen und deshalb auch nicht objektiv von der Einreichung einer Klage abgehalten. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger unstreitig auf das Bestehen von Garantieansprüchen hingewiesen. Der Kläger wusste daher um die Möglichkeit, aus der Garantie vorzugehen. Er hat dies bewusst aufgrund einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Kostenbeteiligungspflicht im Rahmen der Garantie mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2013 abgelehnt.

Im Übrigen nimmt der Senat zur fehlenden Treuwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug.

2. Ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB scheidet aus.

Wie vom Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt und in der Berufung nicht im Streit, lag der Defekt an der Einspritzdüse bei Gefahrübergang nicht vor.

Damit fehlt es an einem Sachmangel i. S. v. § 434 BGB, der für einen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeuges unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nacherfüllung gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB Voraussetzung wäre.

3. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht nicht.

Die Beklagte befand sich mit der Reparatur des Fahrzeuges nach §§ 439, 437 Nr. 1 BGB nicht im Verzug, weil kein zur Nacherfüllung verpflichtender Sachmangel i.S.v. § 434 BGB vorlag.

Die Beklagte befand sich auch nicht mit einer Pflicht zur Reparatur des Fahrzeuges aus der Garantievereinbarung im Verzug, weil der Kläger sein Reparaturverlangen ausdrücklich nicht auf die Garantievereinbarung, sondern ausschließlich auf gesetzliche Gewährleistungsrechte gestützt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 213 BGB im Falle konkurrierender gesetzlicher (§ 437 BGB) und vertraglicher (Garantieabrede) Ansprüche hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.698,72 € festgesetzt.

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