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Gefälligkeitschuldverhältnis – Schadensersatz nach Nutzung eines Wasseranschlusses

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 64/12 – Urteil vom 06.12.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Mai 2012 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.353,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin erhebt Regressansprüche wegen eines von ihr regulierten Leitungswasserschadens am Haus ihres Versicherungsnehmers P in X.

Gefälligkeitschuldverhältnis - Schadensersatz nach Nutzung eines Wasseranschlusses
Symbolfoto: Von FotoDuets /Shutterstock.com

Der Beklagte ließ Ende 2007/Anfang 2008 ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück durchführen. Wegen des von ihm zu stellenden Bauwassers wandte er sich an seinen Nachbar P, der ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses gegen Übernahme der für das Wasser entstehenden Kosten gestattete. Der Beklagte ließ von der Streithelferin an dem vorhandenen Gartenwasserhahn einen Schlauch anschließen, vor den ein Kaltwasserzähler, davor ein Absperrventil und davor ein Entleerungshahn/-stutzen montiert waren. Darüber entnahm die Baufirma … bzw. deren Subunternehmerin (die weitere – aber nicht beigetretene Streitverkündete, …GmbH) bis Ende 2007 Bauwasser. Nach Rückkehr aus dem Urlaub am 9. Januar 2008 bemerkte Herr P, dass das Kellergeschoss seines Hauses unter Wasser stand – nach der Behauptung der Klägerin aufgrund des Auslaufens von 265 m³ Wasser 15 cm hoch. Das Wasser war über den Außenwasseranschluss ausgetreten, der nach den Feststellungen des Schadensregulierers der Klägerin durch Frost zu Bruch gegangen war oder einen Produktfehler an der „aufgefrorenen“ Wasseruhr aufwies.

Die Klägerin zahlte auf Sanierungsrechnungen an die ausführenden Unternehmen insgesamt 20.619,04 €, von denen sie nach einem 25%igen Abzug Neu für Alt 15.464,28 € geltend gemacht hat, daneben an Herrn P 450,- € für 30 Stunden Räumarbeiten und 2.439,50 € für Trocknungsmaßnahmen.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten verweigerte die Ausgleichung des verlangten Gesamtbetrags von 18.353,78 € und verwies darauf, von einem Laien wie dem Beklagten könne nicht erwartet werde, dass er die Fachkenntnis und die Zeit aufbringe, die Anlage zu warten und zu bedienen. Für den Schadenseintritt sei entweder der Installateur – die Streithelferin – oder die … oder die Maurer- und Putzfirma …, nicht aber der Beklagte verantwortlich.

Die Klägerin hat den Beklagten danach klagweise in Anspruch genommen. Sie hat gemeint, dass – gleichviel, ob der Schaden auf einem Frostbruch, einer fehlerhaften Installation oder Bedienung oder einem Produktfehler der Wasseruhr beruhe – die Schadensursache jedenfalls allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei, so dass er aus Vertrag und als Inhaber der Anlage auch nach dem Haftpflichtgesetz zu haften habe.

Der Beklagte hat gemeint, es bestünde zwischen ihm und Herrn P schon kein Vertrag. Er sei auch nicht Inhaber der Anlage i.S.d. Haftpflichtgesetz. Der Schaden sei auch nicht allein seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen, weil auch in Betracht komme, dass unbefugte Dritte Herrn P einen Streich hätten spielen wollen, wenn nicht gar dieser selbst die Entnahmevorrichtung unter Wasser gesetzt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus § 2 Abs. 1 HaftpflichtG scheiterten daran, dass nicht der Beklagte, sondern Herr P Inhaber des Außenwasseranschlusses i. S. der tatsächlichen Verfügungsgewalt sei. Das „Absperrventil mit Entleerung und Kaltwasserzähler“ nebst dem Schlauch sei keine selbständige Anlage, sondern lediglich eine der eigentlichen Leitungsanlage zuzuordnende, nicht einem verselbständigten Zweck dienende Nebeneinrichtung. Der Klägerin stünden auch keine vertraglichen Ansprüche zu; schlüssig könne ihre Klage insoweit nur dann sein, wenn alle behaupteten Schadensursachen dem Verantwortungsbereich des Beklagten entstammten, was allerdings im Hinblick auf einen möglichen Produktfehler an der Wasseruhr nicht der Fall sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, das Landgericht habe fehlerhaft einen Anspruch nach dem Haftpflichtgesetz verneint. Der Bauwasseranschluss sei eine selbständige Anlage wie (anerkanntermaßen) eine Stromleitung, die für eine Baustelle oder einen Jahrmarkt gelegt werde. Der Anschluss habe auch einen verselbständigten Zweck als Vorrichtung zur Leitung von Bauwasser zum Grundstück des Beklagten gehabt und sei damit eine Art Übergabeeinrichtung gewesen. Tatsächlich habe der Beklagte auch die Verfügungsgewalt über die Anlage gehabt; er habe sie nach eigenem Interesse verwenden und demontieren dürfen und in diesem Sinne die tatsächliche Sachherrschaft gehabt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Lübeck – Az.: 4 O 139/10 – wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 18.353,78 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2009 zu zahlen,

2. 899,40 € nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.

Herrn P steht wegen des durch den Wassereintritt entstandenen Sachschadens ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu; dieser Anspruch ist auf die Klägerin, die ihrem Versicherungsnehmer seinen Schaden ersetzt hat, übergegangen, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

A.

Herr P hat gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des an seinem Haus entstandenen Sachschadens.

1. Ein solcher Anspruch folgt schon aus dem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsschuldverhältnis als besonderer Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, §§ 906 Abs. 2 analog, 242 BGB.

Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksnutzung durch die Zuführung von Stoffen seitens des Nachbarn wesentlich beeinträchtigt wird, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch besteht etwa dann, wenn ein Überschwemmungsschaden infolge eines Bruchs der auf einem Nachbargrundstück betriebenen Wasserversorgungsleitung entsteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Mai 2003, BGHZ 155, 99). Er muss gleichermaßen (und erst recht) bestehen, wenn die wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung von einer von dem Nachbarn eigennützig auf fremden Grund gelegten Leitung ausgeht.

Herr P hat dem Beklagten allein in dessen Interesse gestattet, seinen für gärtnerische Zwecke vorgesehenen Außenanschluss für die Zuleitung von Bauwasser zu nutzen. Die dazu nötigen Vorrichtungen sollte der Beklagte auf eigene Kosten installieren und Herrn P auch die anfallenden Wasserkosten von der Hand halten.

Kehrseite einer solchen aus Sicht des Herrn P gänzlich fremdnützigen Duldung ist, dass der Beklagte als der alleinige Nutznießer der nachbarlichen Gefälligkeit Herrn P alle Schäden auszugleichen hat, die aus der damit geschaffenen erhöhten Gefahr resultieren. Das betrifft sowohl die Schäden, die etwa durch Bauarbeiter im Zuge der Nutzung des Anschlusses auf dem Grundstück verursacht werden als eben auch solche, die – und sei es durch bloßen Zufall – auf das erhöhte Anlagenrisiko selbst zurückzuführen sind.

Unter diesem Vorzeichen hat Herr P Anspruch auf Ausgleichung der ihm entstandenen Schäden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Schaden, wie immer er sich auch ereignet haben mag, auf der Gefahrerhöhung beruht, die durch die zugelassene erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen worden ist. Dass, wie der Beklagte mutmaßt, Herr P den Anschluss selbst gärtnerisch hätte nutzen wollen und ihn von sich aus befüllt gehalten hätte, liegt angesichts der Jahreszeit und des Umstandes, dass Herr P um die Jahreswende im Urlaub war, gänzlich fern. Vernünftigerweise auszuschließen ist gleichermaßen, dass unbefugte Dritte sich an dem Anschluss zu schaffen gemacht haben könnten: Es ist schon kaum wahrscheinlich, dass jemand sich auf einen derart bösen Streich in Abwesenheit des Eigentümers besinnen sollte; unvorstellbar erscheint, sich in diesem Fall allein auf eine Manipulation der Zuleitung zu beschränken und es dem Zufall zu überlassen, ob sich durch Frostbruch ein Schaden entwickelt oder nicht.

2. Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HaftpflichtG.

Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch die Wirkungen u. a. von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt wird, der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

a) Unter einer Anlage ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen. Gefordert ist eine gewisse Selbständigkeit. So stellen zum Beispiel der Mast einer Hochspannungsleitung oder der Kanaldeckel eines Abwasserkanals keine Anlage für sich dar, sondern sind nur Teile einer Anlage. Eine Anlage verliert jedoch ihre Selbständigkeit nicht schon dadurch, dass sie Teil einer anderen Anlage ist, zum Beispiel ein Hausanschluss innerhalb eines Hauses gelegen ist (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 2 Rn. 3).

Eine Leitungsanlage ist dabei eine Anlage, die dem Transport der Energien oder Stoffe dient, und zwar in verrohrter Form (Filthaut § 2 Rn. 10). Zu den Anlagen rechnen auch die ihnen zugeordneten Nebeneinrichtungen. So gehören z. B. zu den Stromleitungsanlagen auch Umform- und Umspannanlagen und Schalteinrichtungen und deren Zubehör. In diesem Sinn hat etwa das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2007, 299, Leitsatz) eine Dachrinne als Nebeneinrichtung einer Entwässerungsanlage angesehen (vgl. Filthaut § 2 Rn. 13).

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Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Hinreichend, aber auch nötig ist, dass es sich um „Leiten“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflichtG handelt, also einen Transport von Energie oder Flüssigkeit in der Art eines Strömungsvorgangs (vgl. Filthaut, § 2 Rn. 4). Ob die Anlage oberhalb, unterhalb oder auf der Erdoberfläche verlegt ist, ist unerheblich. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Anlage für längere Dauer eingerichtet wird. In diesem Sinne ist z. B. auch eine Stromleitung, die für eine Baustelle oder einen Jahrmarkt gelegt wird, eine Anlage im Sinne des Gesetzes (Filthaut, § 2 Rn. 5).

Voraussetzung ist weiter, dass es sich um eine in gewissen Graden gefährliche Anlage handelt, womit z.B. etwa Eimer, Kanister oder Fässer ausgeschlossen werden (vgl. Filthaut § 2 Rn. 6).

Nach diesen Maßgaben ist die auf Geheiß des Beklagten verlegte „Wasserumleitung“ als Anlage im Sinne des HaftpflichtG anzusehen. Zweifellos handelt es sich um eine einem Rohr vergleichbare Leitung von Flüssigkeit (Wasser), die einen Strömungsvorgang einschließt und auch einen gewissen selbständigen Zweck hat: Sie verlängert – genau wie eine Stromleitung, die für eine Baustelle oder einen Jahrmarkt gelegt wird – den Gartenanschluss des Versicherungsnehmers der Klägerin für einen zwar zeitlich begrenzten, aber doch für einige Dauer erfolgten Sonderzweck, nämlich die Versorgung des Grundstücks des Beklagten mit Bauwasser. Der Zusatzanlage wohnt, wie nicht zuletzt der eingetretene Schaden zeigt, auch eine nicht unerhebliche Gefährlichkeit inne.

b) Der Beklagte war auch Inhaber der Anlage.

Zwar wird es sich bei dem Inhaber in der Regel auch um den Eigentümer der Anlage handeln. Das Eigentum ist jedoch nur Indiz. Entscheidend ist, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage zusteht, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage und ihr Zubehör hat und die für ihren Betrieb notwendigen Anweisungen erteilen kann. Der Inhaber muss Herr der Gefahr sein (vgl. Filthaut, § 2 Rn 45).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat die Anlage bestellt und bezahlt; er kann über die Art und Weise ihrer Nutzung ebenso wie über ihre Dauer aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin frei und uneingeschränkt disponieren. Dass – so das Landgericht – eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Leitungsanlage auf den Beklagten weder gewollt noch bewirkt worden sei und allein der Versicherungsnehmer Inhaber der „gesamten Anlage“ hätte bleiben sollen, erschließt sich nicht.

c) Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht etwa ausgeschlossen, § 2 Abs. 3 HaftpflichtG.

Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. HaftpflichtG (Entstehung des Schadens innerhalb eines im Besitz des Inhabers stehenden befriedeten Grundstücks) liegt nicht vor. Herr P, auf dessen Grundstück der Schaden entstanden ist, war, wie ausgeführt, nicht Inhaber der Anlage.

Auch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HaftpflichtG ist nicht gegeben. Der Ausschluss betrifft Energieverbrauchgeräte oder sonstige Einrichtungen zum Verbrauch oder zur Abnahme leitungsgebundener Stoffe. Gemeint sind mit der Vorschrift Anlagen, die der Verwertung oder Nutzbarmachung von Energien oder Stoffen im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftpflichtG dienen; beispielhaft sind das Endverbrauchsgeräte wie Lampen, Glühbirnen, Heizungen oder elektrische Haushaltsgeräte, auch etwa Spül- und Waschmaschinen (vgl. Filthaut, § 2 Rn. 65). Die Installation zur Überleitung des Wassers auf das Grundstück des Beklagten ist nicht von dieser Art. Sie ist auch nicht etwa eine bloße Abnahmeeinrichtung, sondern ihrer Funktion nach eine Anlage zur Durchleitung des Wassers an die Stelle ihres Verbrauchs.

B.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf den verlangten Betrag als den ersatzfähigen Schaden im Sinne von §§ 2 Abs. 1 HaftpflichtG, 249 BGB. Auch beim nachbarrechtlichen Anspruch geht der Entschädigungsanspruch, wenn – wie hier – die Beeinträchtigung in einer Substanzschädigung besteht, auf vollen Schadensersatz (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25 bei juris m.w.N.).

Ist Schadensersatz zu leisten, so ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 71. Auflage, § 249 Rn 12 m. N.). Dabei wird dem Geschädigten die Beweisführung durch § 287 ZPO erleichtert: Das Gericht hat danach nach freier Überzeugung über die Höhe des Schadens zu entscheiden. Als Beweismaß genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rn. 136).

1. Nach diesen Grundsätzen erscheint dem Senat die geltend gemachte Summe als gerechtfertigt. Die verlangten Einzelbeträge sind, wenngleich die schriftsätzliche Darstellung nur mit einiger Mühe nachvollziehbar ist, im Wesentlichen durch Rechnungen (und nicht nur durch Kostenvoranschläge) belegt. Die abgerechneten Arbeiten lassen sich zwanglos als Maßnahmen zur Behebung von Feuchtigkeitsschäden in einem Keller einordnen. Sämtliche Rechnungen sind durch das Bau-Ingenieur-Kontor … geprüft und teilweise – wenn, dann stets nach unten – korrigiert worden. Nach alledem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass überflüssige oder überteuerte Leistungen abgerechnet worden oder der Schadensfall sonst zum Anlass genommen worden wäre, dass Herr P oder die Klägerin sich hätten „reich rechnen“ wollen. Sachlich dem Schaden zuzuordnen, geprüft und bezahlt sind die Rechnungsbeträge vielmehr taugliche Grundlage für die Annahme, dass der Geschädigte sie als zur Schadensbeseitigung erforderlich hat ansehen dürfen, §§ 249 BGB, 287 ZPO.

2. Den erforderliche Abzug Neu für Alt (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rn. 97 ff.) hat die Klägerin mit einem Betrag von 5.154,76 € angemessen vorgenommen.

Da es sich um einen schadensmindernden Gesichtspunkt handelt, ist der Beklagte beweisbelastet für die Höhe des Abzugs, so dass das Bemerken der Streithelferin, die von der Klägerin über alles angesetzte Abzugsquote von 25% sei „viel zu niedrig“, allein nicht ausreicht. Die Klägerin trifft insoweit nur eine sekundäre Darlegungslast. Sie hat auf Auflage des Senats hin vorgetragen, das Haus sei in den 1970er Jahren errichtet worden, habe eine Lebensdauer von ca. 80 Jahren, ein Abzug Neu für Alt sei aus Beträgen von brutto 14.919,55 €, geboten, so dass ein Abzug von 5.154,76 € brutto darauf einem Abzug von 1/3 entspreche.

Dem vermag der Senat im Ergebnis zu folgen. Maßgeblich für die Vorteilsausgleichung ist, inwieweit der Geschädigte durch die jetzige Sanierung fällige oder später nötige Eigenarbeiten erspart hat. Das betrifft einen Großteil der in Rede stehenden Leistungen nicht, namentlich nicht die Trocknung und die Schimmelbeseitigung. Auch bei der Erneuerung des Kellerputzes einschließlich des Isolierputzes, bei der Erneuerung von Rohrkästen, beim Auswechseln von Kellertüren und bei der Erneuerung der Fliesen im Keller kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie während der Lebenszeit eines Hauses regelmäßig vorgenommen werden – es handelt sich immerhin um Arbeiten im Keller, dem typischerweise eine bevorzugte Be(ob)achtung nicht zuteil wird. Aus Sicht des Senats sind Abzüge in erster Linie bei den Malerarbeiten im Keller angebracht, die zuletzt in den 80er Jahren vorgenommen worden sein sollen, und, da diese Arbeiten danach überfällig waren, insoweit auch in voller Höhe. Davon sind aber nur Beträge von um die 3.000,- € (2.486,15 € gemäß der Rechnung … Nr. 4317 sowie 405,80 € gemäß Pos. 03 der Rechnung … Nr. 4318) betroffen; der von der Klägerin vorgenommen Abzug liegt deutlich darüber.

C.

Auch die Nebenforderungen sind im Wesentlichen berechtigt.

1. Die Zinsforderung – gesetzliche Zinsen ab dem 19. Januar 2009 – folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Allianz hat für den Beklagten die Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. Januar 2009 ernsthaft und endgültig abgelehnt.

2. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 286, 249 BGB. Die Klägervertreter sind ersichtlich erst nach der vorerwähnten Ablehnung beauftragt worden: Sie haben sich erstmals am 10. März 2010 für die Klägerin legitimiert. Der Höhe nach ist die Forderung – eine 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf einen Wert von 13.858,51 € – nicht zu beanstanden.

Zu verzinsen ist der Anspruch gemäß § 291 BGB seit dem 16. Juni 2010, dem Tag nach Klagzustellung. Entgegen dem Ansatz der Klägerin löst allein das Verstreichenlassen der im Anwaltsschreiben vom 10. März 2010 gesetzten Zahlungsfrist, da einseitig gesetzt, den Verzug nicht aus, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; nur insoweit war die Klage abzuweisen.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und, was die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin angeht, aus § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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