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Gelbe Tonne/Wertstoffbehälter darf wegen Fehlbefüllung nicht eingezogen werden

OLG Dresden – Az.: 4 U 774/19 – Urteil vom 01.10.2019

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 774/19 am 1. Oktober 2019 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07. März 2019 (Az.: 4 O 1146/18) zum Teil geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Wertstoffbehälter für Verkaufspackungen (gelbe Tonnen) von den auf den Grundstücken der Klägerin ### in ### und ### in ### eingerichteten Standplätzen aufgrund etwaiger Fehlbefüllungen der Behälter abzuziehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen beide Parteien zu jeweils 1/2, die Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 1/2, im Übrigen behält die Streithelferin ihre Kosten bei sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Hiernach kann der Besitzer auf Unterlassung klagen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird und weitere Störungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Gelbe Tonne/Wertstoffbehälter darf wegen Fehlbefüllung nicht eingezogen werden
Symbolfoto: Von Ewa Studio /Shutterstock.com

1. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Abzuges (Allein-)Besitzerin der Wertstoffbehälter (gelbe Tonnen). Konstitutiv für den Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB ist neben der Möglichkeit, andere von der Benutzung der Sache auszuschließen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als andere auf die Sache einzuwirken. Hierbei ist eine aktuell ausgeübte positive Sachherrschaft nicht stets erforderlich, vielmehr genügt eine je nach Art des Besitzobjekts und des sozialen Umfelds geringere oder größere Chance, auf die Sache einwirken zu können (vgl. Staudinger/Gutzeit (2018), BGB § 854 Rn 6 m.w.N.). Eine solche Sachherrschaft übte die Klägerin im Zeitpunkt der Entfernung der Tonnen von ihrem Grundstück aus. Als Eigentümerin der Grundstücke war ihr auf ihren Antrag von Mitarbeitern der Beklagten die tatsächliche und auf Dauer angelegte Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern überlassen worden. Die Behälter wurden auf einem eingezäunten und verschlossenen Abschnitt der Grundstücke der Klägerin aufgestellt. Zu den Behältern hatten neben den Mitarbeitern der Klägerin lediglich die jeweiligen Mieter Zutritt, nicht aber die Mitarbeiter der Beklagten. An den Leerungsterminen wurden die Tore der Standplätze ebenfalls ausschließlich durch die Mitarbeiter der Klägerin geöffnet und die Behälter für die Leerung den Mitarbeitern der Beklagten bereitgestellt, die diese nach der Leerung wiederum der Klägerin zur eigenen Verfügung überlassen haben. Durch das Einstellen der Tonnen in einen gegenüber Dritten abgeschirmten Bereich hatte die Klägerin ihren Besitzbegründungswillen in hinreichender Weise nach außen dokumentiert. Dass die Klägerin die Tonnen nicht als ihr gehörend besaß, steht ihrem Besitzwillen nicht entgegen, sondern führt lediglich dazu, dass Besitz in Form des Fremdbesitzes begründet wurde.

Anders als die Beklagte meint, waren die Mieter, die zwar Endverbraucher i.S.d. VerpackV sind und die Wertstoffbehälter genutzt haben, demgegenüber nicht Besitzer der Wertstoffbehälter. Weder haben sie nach den dargelegten Umständen die tatsächliche Sachherrschaft über die Behälter gehabt noch haben sie einen nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen besessen. Insbesondere folgt allein aus dem Mitbenutzungsrecht von Gemeinschaftseinrichtungen durch den Mieter nicht bereits sein Mitbesitz (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2019, Az. 5 U 880/19 -).

2. Die Beklagte ist hinsichtlich des Anspruchs passivlegitimiert.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie sei nur Besitzdienerin für die Streithelferin gewesen, steht ihrer Inanspruchnahme aus § 862 BGB nicht entgegen. Denn Schuldner des Anspruchs ist jeder, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat, d. h. der unmittelbare Handlungsstörer (vgl. nur Palandt-Hessler, BGB, 78. Aufl., § 862 Rn. 8). Dass die Beklagte den Abzug der Tonnen durch ihre Mitarbeiter hat vornehmen lassen und damit unmittelbare Handlungsstörerin war, ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig. Es kann dahinstehen, ob sie hierbei in enger Abstimmung oder gar auf Weisung der Streithelferin gehandelt hat. Wäre dies der Fall, stünden der Klägerin möglicherweise auch Unterlassungsansprüche gegenüber der Streithelferin zu; an der Passivlegitimation der unmittelbar Handelnden Beklagten ändert dies indes nichts.

Die Beklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, infolge eines ihr verbliebenen Mitbesitzes keinen Besitzschutzansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt sie zwar an, dass zwischen gleichrangigen Mitbesitzern Ansprüche aus § 862 BGB nicht in Betracht kommen (vgl. statt aller nur Palandt-Herrler, a.a.O., § 862 Rn. 4). Die Beklagte ist jedoch nach den hier gegebenen Umständen nicht als Mitbesitzerin im Sinne des § 866 BGB anzusehen. Denn Mitbesitz erfordert, dass mehrere Personen eine bewegliche oder unbewegliche Sache in der Weise besitzen, dass jeder die ganze Sache besitzt und dabei durch den gleichen Besitz der anderen Person beschränkt ist (vgl. Palandt-Herrler, a.a.O., § 866 Rn. 1). Besitz nach § 854 BGB setzt dabei voraus, dass eine gewisse Dauer und Festigkeit der Beziehung zur Sache vorliegt (vgl. nur Palandt-Herrler, a.a.O., § 854 BGB, Rn. 3, 5). Dies wird in Fällen des „Kurzbesitzes“ regelmäßig verneint, da es hier an der Dauerhaftigkeit, Festigkeit und/oder dem Besitzbegründungswillen fehlt. Die kurzzeitige, vorübergehende Benutzung in Abhängigkeit vom Besitzrecht eines Dritten begründet selbst keinen Besitz, sondern stellt lediglich eine nicht besitzschutzfähige Sachbeziehung her (vgl. Staudinger/Gutzeit, a.a.O. Rn. 10, 12 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Nach den unstreitigen Abläufen erhielten die Mitarbeiter der Beklagten zwar durch die Öffnung des Sammelplatzes und das Herausstellen der Tonnen die Möglichkeit, auf diese zuzugreifen. Diese Möglichkeit war jedoch auf den reinen Entleerungsvorgang beschränkt. Weder liegt in der Entleerung der Tonnen die nach außen dokumentierte Kundgabe eines Sachherrschaftswillens noch wurde hierdurch die räumliche Beziehung der Tonnen von dem verschließbaren, allein dem Einfluss der Klägerin zugänglichen Sammelplatz aufgehoben.

3. Der vorübergehende Abzug der Wertstoffbehälter durch die Beklagte stellt eine Besitzstörung im Sinne von § 862 Abs. 1 BGB dar. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der unmittelbare Besitz durch Eingriff in die fortbestehende tatsächliche Sachherrschaft beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1947; Palandt, BGB, a.a.O., § 862 Rn. 2). Diese Störung erfolgte durch verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Vorliegend hatte die Klägerin dem mit Schreiben vom 23. Juli 2017 (K 7) angekündigten Abzug der Wertstoffbehälter ausdrücklich widersprochen. Auch eine Gestattung durch Gesetz lag nicht vor. Weder die bis zum 31. Dezember 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) noch das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 01. Juni 2012 (BGBl I 2012, 212) sahen eine derartige Ermächtigung vor; nach § 11 Abs. 9 der Abfallwirtschafssatzung der Stadt L… in der für das Jahr 2017 geltenden Fassung https://www.stadtreinigung-l…de/…pdf) war vielmehr ausdrücklich nur die kostenpflichtige Entsorgung der fehlbefüllten Behälter als Restmüll, nicht aber die eigenmächtige Entziehung der Tonnen gestattet. Die Auffassung der Beklagten, eine solche Berechtigung lasse sich aus der „spezifischen Verantwortlichkeit der Systeme“ zur kontrollierten Entsorgung von Wertstoffverpackungen ableiten, teilt der Senat nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass das Sammeln und Entsorgen der von der Gelben Tonne erfassten Gegenstände nicht der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. März 2016, Az.: 7 B 45/15 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 1997, Az.: 7 L 4944/96 -). Die Beklagte wird hinsichtlich des Aufstellens und Leerens der Gelben Tonne demnach nicht bei der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgers tätig. Dass nach Einführung des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV der private Endverbraucher seinerseits nicht einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis unterliegt, verdeutlicht die Tatsache, dass er bei der Nutzung des Angebots der Gelben Tonne hinsichtlich der davon erfassten Verkaufsverpackungen von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger freigestellt ist und hinsichtlich der Nutzung der Gelben Tonne nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen wird. Dass die Beklagte bei der Sammlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV selbst eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, hat nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Denn Private können nur dann öffentlich-rechtlich handeln, wenn und soweit ihnen öffentlich-rechtliche Entscheidungsbefugnisse verliehen sind. Eine solche Beleihung ist hinsichtlich der Entsorgung der Verkaufsverpackungen an die Beklagte indes nicht erfolgt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juni 2011, Az.: 14 L 839/11). Die Beklagte wird in diesem Zusammenhang vielmehr allein aufgrund des zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen, mithin aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig.

Die Beklagte kann zur Abwehr des Anspruchs auch nicht geltend machen, dass sie nach ihren Nutzungsbedingungen ein Recht zum Abzug der Behälter gehabt habe (vgl. Staudinger/Gutzeit, a.a.O., § 863 Rn. 3). Denn nach § 863 BGB kann gegenüber dem Anspruch aus § 862 BGB nur eingewandt werden, dass die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei, mithin durch Gesetz oder durch den Besitzer gestattet worden sei. Verbotene Eigenmacht lag auf Seiten der Beklagten jedoch – wie oben ausgeführt – vor. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 242 BGB berufen. Denn eine Berufung des Störers auf § 242 BGB ist wegen § 863 BGB auf Extremfälle zu beschränken; der Einwendungsausschluss des § 863 BGB kann daher regelmäßig nicht durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung umgangen werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 31. August 2016, Az.: 4 U 195/11 -; Staudinger/Gutzeit, a.a.O., § 863 Rz. 4 f.).

4. Der Anspruch der Klägerin ist zudem nicht nach § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Besitz der Klägerin an den Wertstoffbehältern (zuvor) fehlerhaft im Sinne der §§ 862 Abs. 2, 858 Abs. 2 BGB war. Denn die Klägerin hat die tatsächliche Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern ihrerseits nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Vielmehr erfolgte die Übergabe der Wertstoffbehälter an die Klägerin auf ihren Antrag hin durch die Beklagte mit entsprechendem Willen der Beklagten.

5. Schließlich besteht die für § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Denn schon das einmalige unbefugte Abziehen der Wertstoffbehälter durch die Beklagte begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich diese Beeinträchtigung wiederholt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2012, Az.: V ZR 230/11 -).

II.

Der Klägerin steht jedoch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nach § 823 BGB zu.

1. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist der berechtigte Besitz geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 481/17 -; BGH, Urteil vom 04. November 1997, Az. VI ZR 348/96 -). Ein solcher lag bei Abzug der Behälter durch die Beklagte auf Seiten der Klägerin nicht vor, da die Fehlbefüllung der Behälter gegen die „Nutzungsbedingungen“ verstieß, die die Beklagte zur Bedingung für den Anschluss an das System der VerpackV durch Überlassung der Tonnen und für deren weitere Nutzung gemacht hatte. Angesichts dieser – auf die Tonnen aufgeklebten und zwischen den Parteien unstreitigen – Bedingungen führte die wiederholte Fehlbefüllung durch die Mieter der Klägerin zum Wegfall des Besitzrechts.

a) Die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe ist zulässig (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az.: V ZR 160/14 -). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung von der die Zustimmung abhängig gemacht wird, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, a.a.O.). Zudem ist nicht von Bedeutung, ob zwischen der Beklagten und der Klägerin ein Vertragsverhältnis über die (unentgeltliche) Nutzung der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zustande gekommen ist (verneint von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1997, Az.: 20 A 4328/96 -). Denn selbst wenn man dies bejahen würde, hätte die Beklagte – anders als z. B. beim klassischen Wohnungsmietvertrag – die unbedingte Besitzverschaffung nicht geschuldet und hätte daher den Besitz von der Einhaltung ihrer „Nutzungsbedingungen“ abhängig machen dürfen. Eine Pflicht zur unbedingten Besitzverschaffung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der VerpackV.

Auf Seiten der Beklagten war ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe keine generelle Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB) zu erteilen, sondern die Zustimmung jeweils von der Einhaltung der „Nutzungsbedingungen“ (Einwurf von Verkaufsverpackungen im Sinne der VerpackV) abhängig zu machen. Dies war für die Klägerin auch ohne weiteres anhand der besonderen Hinweise durch Verwendung entsprechender Aufkleber und Farbe der aufgestellten Behälter zu erkennen. Der wiederholte Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen hatte bei dieser Sachlage zur Folge, dass die Klägerin zwar Alleinbesitzerin blieb, ihr Recht zum Besitz an den Tonnen indes verlor.

b) Das Verschulden der Mieter hinsichtlich Fehlbefüllungen muss sich die Klägerin als mittelbare Handlungsstörerin zurechnen lassen. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder eines von diesem veranlassten Zustandes adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann (vgl. Palandt, BGB, a.a.O., § 1004 Rn. 18; Müko, BGB, 7. Aufl., § 1004 Rz. 179). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat ihrerseits den Mietern die Behälter zur Verfügung gestellt. Sie hatte es als Vermieterin der Wohnungen in der Hand, für eine regelgerechte Abfallbeseitigung zu sorgen. Insbesondere hätte sie, nachdem mehrere Hinweise sowie Beanstandungen seitens der Beklagten erfolgt waren, auf eine Beachtung der Regelungen bei der Abfallentsorgung hinwirken können, d. h. (beispielsweise) entsprechende Regeln in die Hausordnung aufnehmen und Verstöße ahnden oder durch eigene Mitarbeiter eine (Nach-)Sortierung der Abfälle vornehmen lassen können. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung, die zur Zurechnung des Verhaltens der Mieter führt, ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der VerpackV kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Entsorgung des Verpackungsmülls besteht.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin kommt aber auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB in Betracht. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, jedoch kann die Klägerin, die zum Besitz der Wertstoffbehälter nicht mehr berechtigt war, nicht Ersatz des Nutzungsschadens verlangen, der in der Beeinträchtigung der Möglichkeit liegt, die Sache zu gebrauchen. Dies gilt auch dann, wenn ihr der Besitz an den Behältern durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist (vgl. zu den Einzelheiten der Begründung BGH, Urteil vom 21. Januar 1981, Az. VIII ZR 41/80 -).

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3. Schließlich scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 BGB aber auch deshalb aus, weil es an der erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden fehlt. Denn die Klägerin begehrt den Ersatz der Gebühren, die sie für die Aufstellung der (zusätzlichen) Restmülltonnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu tragen hatte. Diese Gebühren wären jedoch auch angefallen, wenn die Beklagte – wozu sie unstreitig berechtigt gewesen wäre – die Wertstoffbehälter zwar auf den Grundstücken der Klägerin belassen, diese jedoch nicht geleert und die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie auf § 101 ZPO bezüglich der Kosten der Streithilfe. Eine vorherige Entscheidung über die Zulässigkeit der Streitverkündung gem. § 71 ZPO war nicht zu treffen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 05. August 2019 dem Beitritt der Streithelferin auf Beklagtenseite widersprochen, nachdem sie selbst ihr zuvor den Streit verkündet hatte. Einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention hat sie jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gestellt, es vielmehr bei den Anträgen aus dem Schriftsatz vom12. April 2019 belassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Mit der vorliegenden Entscheidung werden allein Fragen des Besitzschutzes sowie des Schadensersatzes berührt, die bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Für die Streitwertfestsetzung waren die §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO maßgeblich.

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