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Verkehrsunfall – Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur des Fahrzeugs

Verkehrssicherheit und Teilreparaturen: Erstattungsfähigkeit über den Wiederbeschaffungswert hinaus

Das präsentierte Urteil konzentriert sich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs, insbesondere in Bezug auf die sogenannte Teilreparatur. Der Fall betont die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn die Kosten einer Teilreparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, wobei der Geschädigte weiterhin ein Interesse an der Nutzung des Fahrzeugs zeigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 22/20 >>>

Aspekte der Unfallfahrzeug-Reparatur

Die Rechtsstreitigkeit begann mit einer Klage, in der eine Nutzungsausfallentschädigung und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht wurden, die vom Amtsgericht größtenteils bewilligt wurden. Allerdings wurden die weiteren 210 Euro, die als zusätzliche Reparaturkosten beantragt wurden, abgelehnt. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Reparatur unvollständig durchgeführt wurde und daher nach den Grundsätzen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen wurde. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Erstattung der Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann erfolgen, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen vorgeschlagenen Umfang durchgeführt wurde.

Erstattungsfähigkeit und Wiederbeschaffungsaufwand

Der Kläger war der Meinung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Geschädigten erlaube, Kostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, wenn nachweislich Reparaturkosten entstanden sind, die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Die Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand gelte nur, wenn der Kläger den Wert der Reparatur nicht nachweisen könne. Die Beklagte bestritt dagegen, dass die Teilreparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt habe und behauptete, der Kläger habe keine Rechte, einen Anspruch in einen wirtschaftlich sinnvollen und einen unwirtschaftlichen Teil zu teilen, um wirtschaftlich besser dazustehen.

Kernaussagen des Urteils

Trotz der Gegenargumente der Beklagten, entschied das Gericht, dass die Schadensersatzforderung des Klägers nicht auf einer fiktiven Schadensabrechnung beruhte, sondern auf den tatsächlich angefallenen Kosten der Teilreparatur. Der Kläger forderte lediglich die Erstattung dieser Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Unter Berücksichtigung der Umstände und der ausdrücklichen Absicht des Klägers, sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen, sah das Gericht keinen Anlass, ihn auf den Wiederbeschaffungsaufwand zu verweisen. Die Frage, ob Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes gewährt wird, auch wenn die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen, bleibt allerdings noch offen.

Fazit und Perspektiven

Abschließend bleibt die Frage offen, ob ein Geschädigter in Fällen, in denen er nur eine die Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur an seinem Fahrzeug vornimmt, Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes beanspruchen kann, selbst wenn die von ihm aufgewendeten Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dieser Fall hebt die Notwendigkeit hervor, diese Grauzone in der Rechtsprechung zu klären, um künftige vergleichbare Fälle zu regeln.


Das vorliegende Urteil

LG Limburg – Az.: 3 S 22/20 – Urteil vom 19.06.2020

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.01.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Limburg (4 C 610/19) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 210.- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.5.2019 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 17 %, die Beklagte zu 83 % tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 210.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Verkehrssicherheit wiederherstellende Teilreparatur des Fahrzeugs
Verkehrt eine Teilreparatur nach Unfällen die Sicherheit? Diese juristische Auseinandersetzung könnte die Schadensregulierung maßgeblich beeinflussen und einen Paradigmenwechsel herbeiführen. (Symbolfoto: Pavel L Photo and Video /Shutterstock.com)

Der Kläger beansprucht von der beklagten Versicherung Ersatz des ihm aus einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger ließ das Fahrzeug für 2.299,35 € teilreparieren und so nach seiner Darstellung dessen Verkehrssicherheit wiederherstellen; bei vollständiger Behebung aller Beschädigungen wären gemäß Schadensgutachten weit höhere Reparaturkosten in Höhe von 5.720,28 € entstanden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs belief sich auf 2.250.- €, der Restwert auf 210.- €. Die Beklagte glich die vorgerichtlich erhobene Schadensersatzforderung des Klägers daraufhin nicht vollständig aus, so dass der Kläger im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Zahlung der verbliebenen Differenz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 210.- €, Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage in Höhe von 650.- € sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten beansprucht hat.

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der beanspruchten Nutzungsausfallentschädigung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten überwiegend stattgegeben, sie hinsichtlich der ersetzt verlangten weiteren 210.- € jedoch abgewiesen. Diesbezüglich hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Klägers sei angesichts der unvollständig durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen einer Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen; nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Erstattung des Reparaturaufwandes bis zur Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur dann in Betracht, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Durch Weiternutzung des nur teilreparierten Fahrzeugs beweise er zwar sein Interesse an der Erhaltung dessen Mobilität, das aber durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs gleichermaßen befriedigt werden könnte. Dass die geltend gemachten Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind, ändere daran nichts, weil auch die Kosten der ausgeführten Teilreparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, auch wenn der Kläger sein konkretes Ersatzverlangen auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränke.

Hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit des weiteren Fahrzeugschadens hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Im Rahmen seiner Berufung verfolgt der Kläger sein diesbezügliches Klageziel weiter. Er vertritt die Auffassung, der höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er nachweislich Reparaturkosten aufgewandt habe, die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, Kostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes beanspruchen könne; die Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand gelte nur dann, wenn der Kläger den Wert der Reparatur nicht nachweisen könne.

Er beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 210.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Bestreiten, dass die durchgeführte Teilreparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt habe, und vertritt die Auffassung, es habe schadensrechtlich nicht zur Disposition des Klägers gestanden, einen geltend gemachten Anspruch „in einen wirtschaftlich sinnvollen und einen unwirtschaftlichen Teil zu splitten“, um dann wirtschaftlich besser zu stehen als bei einer eigentlich veranlassten Abrechnung auf Totalschadenbasis. Methodisch handele es sich hierbei um eine fiktive Abrechnung, denn von einer konkreten Abrechnung könne nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte die tatsächlich aufgewendeten Kosten auch vollständig geltend macht.

II.

Die durch das Amtsgericht ausdrücklich zugelassene (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 520 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

1. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die durchgeführte Teilreparatur die Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs wiederhergestellt habe, ist dem nicht zu folgen.

Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen …… vom 30.3.2019, S. 3 (Bl. 12 d.A.). war das Fahrzeug des Klägers durch einen Anstoß auf die rechte Fahrzeugseite mit Schwerpunkt im vorderen Bereich beschädigt worden; der Stoßfänger und der Kotflügel vorn rechts waren eingedrückt und verformt, der Scheinwerfer und die Lackierung an beiden rechten Türen beschädigt, Reifen, Felge und Spurstange vorn rechts beschädigt, Zier- und Anbauteile im Schadenbereich verschrammt und beschädigt Das Fahrzeug nach dem Unfall „durch die beschädigte Bereifung und Achsstelle“ (= Spurstange) nicht mehr fahrbereit. Der Allgemeinzustand des Fahrzeugs war „trotz des Altes gut und gepflegt“, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug etwa bereits vor dem Unfallschaden Einschränkungen der Verkehrssicherheit aufwies.

Der Kläger hat durch Vorlage der Reparaturrechnung der Fa. A., eines Vertragsautohauses des Fahrzeugherstellers, vom 8.4.2019 belegt, dass alle diejenigen Schäden behoben worden sind, die erkennbar für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind; namentlich sind demnach die Vorderachse vermessen, die Achsgeometrie eingestellt, das Kugelgelenk der Spurstange und der Kotflügel ersetzt, die Scheinwerferhalterung und der Stoßfänger instandgesetzt, Reifen und Felgen ummontiert und gewuchtet worden. Angesichts dessen reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus; es wäre erforderlich gewesen, konkret darzulegen, weshalb ggf. dennoch Einschränkungen der Verkehrssicherheit verblieben sein sollen oder etwa berechtigte Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung der in Rechnung gestellten Reparaturleistungen bestünden. Das ist nicht geschehen, so dass von einer so wiederhergestellten Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs auszugehen ist.

2. Nach Rechtsauffassung der Kammer kann der Kläger von der Beklagten Ersatz der Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes, also ohne Abzug des Restwertes des von ihm teilinstandgesetzten und weitergenutzten Fahrzeugs, beanspruchen.

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGHZ 154, 395 [400] = NJW 2003, 2085 und 162, 161 [167] = NJW 2005, 1108). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110; BGH – 8.12.2009 – VI ZR 119/09 – NZV 2010, 195, beck-online). In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof postuliert, dass jedenfalls eine konkrete Schadensabrechnung erforderlich ist, wenn im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Davon unterscheidet sich die hier gegebene Fallgestaltung nur, aber immerhin darin, dass die durch den Kläger für die Teilreparatur aufgewandten Kosten den Wiederbeschaffungswert von 2.250.- € geringfügig – nämlich um 49,35 € oder knapp 1% – überstiegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht die Schadensersatzforderung des Klägers nicht auf einer fiktiven Schadensabrechnung, denn er hat die Teilreparatur tatsächlich zu den vorgetragenen Kosten ausführen lassen und nutzt sein Fahrzeug weiter; er verlangt Ersatz der ihm entstandenen Kosten der Teilreparatur nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Begnügt sich der Geschädigte in einer derartigen Situation mit einer konkret ausgeführten Teilreparatur und trägt den – hier verhältnismäßig geringfügigen – Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Teilreparaturkosten selbst, so besteht nach Auffassung der Kammer unter schadensrechtlichen Aspekten kein Anlass, ihn auf den Wiederbeschaffungsaufwand zu verweisen, weil er sein – schadensrechtlich ebenfalls relevantes – Interesse an einer Weiternutzung seines Fahrzeugs unter diesen Gegebenheiten eindeutig zum Ausdruck bringt und eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des ersatzpflichtigen Schädigers damit nicht verbunden ist (so im Ergebnis auch schon die erstinstanzlich vorgelegte Entscheidung der Kammer in damaliger Besetzung vom 15.10.2010, Bl. 30 ff. d.A. – nicht veröffentlicht).

3. Die Kostenentscheidung entspricht hinsichtlich des erstinstanzlichen Rechtszuges dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 ZPO), hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 S. 1 ZPO.

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4. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 1 ZPO) zuzulassen. Die Frage, ob dem Geschädigten angesichts einer nur die Verkehrssicherheit wiederherstellenden Teilreparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes auch dann zusteht, wenn der von ihm aufgewandte Kostenbetrag den Wiederbeschaffungswert (geringfügig) übersteigt und er die verbleibende Differenz selbst trägt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall. Es handelt von einem Verkehrsunfall und den daraus resultierenden Schäden. Der Betroffene hat einen Teil der Reparaturen an seinem Fahrzeug durchgeführt, und es gibt eine Debatte über die Erstattung dieser Kosten. Das Verkehrsrecht beinhaltet die Regeln und Vorschriften, die bei Verkehrsunfällen gelten, und ist in verschiedenen Gesetzen verankert, einschließlich der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
  2. Schadensrecht (Teil des Bürgerlichen Rechts): Das Schadensrecht, genauer gesagt das Deliktsrecht, ist ein integraler Bestandteil dieses Falls. Es betrifft die Frage, wer für die Kosten der Reparatur aufkommen sollte. Insbesondere Artikel 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier relevant, der besagt, dass eine Person, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. In diesem Fall ist strittig, wie die entstandenen Schäden zu berechnen und zu erstatten sind.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht kommt ebenfalls zur Anwendung, da es die Regeln und Vorschriften für die Versicherung von Fahrzeugen und die Abwicklung von Schadensfällen festlegt. In diesem Fall geht es um die Frage, ob und in welcher Höhe die Versicherung für die Reparaturkosten aufkommen muss. Die relevanten Bestimmungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).
  4. Prozessrecht: Das Prozessrecht ist wichtig für die Klärung der Frage, wie der Rechtsstreit geführt wird, einschließlich Fragen zur Zulässigkeit der Berufung und zur Beweislast. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren in Zivilsachen. Insbesondere § 513 ZPO ist hier relevant, der die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung festlegt.

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