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Verkehrsunfall – Alleinhaftung Fahrradfahrer bei Gehwegfahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung

Haftung des Fahrradfahrers bei widerrechtlicher Gehwegnutzung: Ein Fall von Alleinschuld?

In dem uns vorliegenden Fall wird die komplexe rechtliche Frage aufgeworfen, wer die Haftung in einem Verkehrsunfall trägt, wenn ein Fahrradfahrer den Gehweg in entgegengesetzter Fahrtrichtung befährt und mit einem aus einer Ausfahrt kommenden Auto kollidiert. Die zentrale rechtliche Problematik liegt in der Ermittlung der Schuldfrage und der damit verbundenen Haftungsverteilung. Es wird deutlich, dass sowohl das Fahrverhalten des Radfahrers als auch die Sichtverhältnisse des Autofahrers eine entscheidende Rolle spielen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 1350/18 (15) >>>

Verkehrswidriges Verhalten der Fahrradfahrerin

Im konkreten Fall bestätigte das Gericht, dass die Fahrradfahrerin grob verkehrswidrig gehandelt hat, indem sie einen Gehweg in falscher Richtung befahren hat. Durch dieses Fehlverhalten verstieß sie gegen die Vorschriften des § 2 StVO, welche die Nutzung von Gehwegen durch Fahrradfahrer regeln. Das Gericht konnte somit ein grobes Verschulden der Beklagten feststellen, welches zu ihrer Alleinhaftung führen kann.

Ermittlung der Unfallursache und -folgen

Um den Unfallhergang und die dabei aufgetretenen Schäden zu ermitteln, wurde ein Sachverständiger hinzugezogen. Dieser untersuchte den Vorfall und wertete sowohl die beigezogenen Ermittlungsakten, Fotos des Klägerfahrzeugs und die spezifischen Merkmale des Fahrrads der Beklagten aus. Darüber hinaus wurden durch den Einsatz eines Quadrocopters Szenenbilder von der Unfallstelle erstellt. Dennoch konnten aufgrund mangelnder Anknüpfungstatsachen keine konkreten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht werden.

Bedeutung der verkehrswidrigen Nutzung des Gehwegs

Die verkehrswidrige Nutzung des Gehwegs durch die Fahrradfahrerin in entgegengesetzter Fahrtrichtung beeinflusste das Urteil maßgeblich. Trotz eingeschränkter Sicht durch eine Hecke konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass die Beklagte den Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung nutzen würde. Darüber hinaus konnte die Beklagte nicht mit dem Argument gehört werden, es hätte statt ihrer auch ein Kind und damit ein berechtigter Gehwegbenutzer mit dem Fahrrad den Kläger nähern können. Aufgrund des groben Fehlverhaltens der Beklagten und der damit verbundenen Verkehrswidrigkeit, kam das Gericht zu dem Schluss, dass dies gemäß § 254 BGB zu einer alleinigen Haftung ihrerseits führt.

Insgesamt zeigt dieser Fall die komplexe rechtliche Natur von Verkehrsunfällen auf, bei denen mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind und unterschiedliche Straßenverkehrsregeln eine Rolle spielen. Darüber hinaus unterstreicht er die Bedeutung der Sorgfalt im Straßenverkehr, insbesondere bei der Nutzung von Gehwegen durch Fahrradfahrer, um Verkehrsunfälle und die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

AG Limburg – Az.: 4 C 1350/18 (15) – Urteil vom 19.06.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4130,95 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen sowie dem Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei A. wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Fahrradunfall: Alleinhaftung bei entgegengesetzter Fahrt
Fahrradfahrer auf Gehweg: Bei Verstoß gegen die Fahrtrichtung kann alleinige Haftung bei Unfällen auftreten. Sorgfalt und Regelbefolgung sind unerlässlich für die Verkehrssicherheit. (Symbolfoto: Canetti /Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.07.2018 in Hadamar ereignet hat. Gegen 17.30 Uhr wollte der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw BMW 3er Touring E91 vorwärts aus der Einfahrt zu seinem Wohnhaus in Richtung M. ausfahren, wobei die Sicht nach rechts durch eine Hecke behindert ist. Die Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad den Gehweg der Y-Straße aus Richtung M. kommend in Fahrtrichtung N., und zwar auf dem aus dieser Blickrichtung gesehen den linken Gehweg. Es kam zur Kollision der Beklagten mit dem klägerischen Fahrzeug, die Beklagte rollte über die Motorhaube ab und fiel auf die Straße, wodurch sie leicht verletzt wurde. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung folgender Schadensersatzpositionen auf: Fahrzeugreparaturkosten netto gemäß Kostenvoranschlag der Firma Autohaus F. vom 24.07.2018 (Bl. 8 bis 11 d. A.), Aufwendungen für den Kostenvoranschlag in Höhe von 83,30 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €. Mit Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 11.10.2018 ließ die Beklagte die Forderungen zurückweisen.

Der Kläger behauptet, er habe sich langsam auf den Gehweg in Richtung Y-Straße herausgetastet. Die Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gegen sein Fahrzeug gefahren. Durch die Kollision sei sein Fahrzeug am rechten Kotflügel, am Stoßfänger und am Scheinwerfer an der Motorhaube beschädigt worden, die Nettoreparaturkosten betragen 4022,65 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4130,95 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen, sowie ihn gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei A. wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit und ihr vor das Fahrrad gefahren. Ein Zuschlag auf Ersatzteile und auf Lackmaterial falle bei einer fiktiven Abrechnung nicht an. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sich bei Verlassen der Hofeinfahrt einweisen lassen müssen, im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte unter gesetzlicher Betreuung stehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.08.2019 (Bl. 85 bis 86 d. A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C. und durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2019 (Bl. 100 bis 102 d. A.) und auf das schriftliche Gutachten des D. vom 13.03.2020 (Bl. 119 bis 141 d. A.) verwiesen.

Die amtliche Ermittlungsakte des Regierungspräsidiums Kassel mit dem Aktenzeichen … war zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4130,95 € gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 4 Satz 4, 10 Satz 1 StVO zu. Die Beklagte hat für das streitgegenständliche Unfallereignis zu 100% einzustehen.

Die Beklagte hat, in dem sie unstreitig verbotswidrig und ohne ersichtlichen Grund den linken Gehweg mit ihrem Fahrrad benutzt hat, ohne dass dessen Benutzung auch für Fahrräder oder die entgegengesetzte Fahrtrichtung freigegeben war, gegen § 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 StVO verstoßen. Die Beklagte an der Unfallstelle nicht vorfahrtsberechtigt. Sie kam zwar aus Sicht des Klägers von rechts, hieraus leitet sich jedoch kein Vorfahrtsrecht ab, da die Beklagte verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung den Gehweg benutzte.

Im Unterschied zu diesem groben Verschulden ist dem Kläger kein Verschulden zur Last zu legen, das über ein geringfügiges Maß hinausgeht. Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG gebotenen Abwägung der Haftungsverteilung geht das Gericht daher davon aus, dass die zu Lasten des Klägers zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Pkw und sein leicht fahrlässiges Verhalten vollständig hinter dem hohen Verschuldensanteil der Beklagten zurücktritt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass die Beklagte ein grobes Verschulden trifft, da sie unstreitig verkehrswidrig und ohne vorgetragenen oder ersichtlichen Grund einen Gehweg mit dem Fahrrad befahren hat und dies auch noch in der falschen Richtung. Durch dieses Verhalten hat sie gegen die Sorgfaltsmaßstäbe des § 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 StVO verstoßen. Im Gegensatz hierzu fällt dem Kläger -wenn überhaupt- nur ein geringfügiger Sorgfaltsverstoß zur Last. Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. liegen im konkreten Fall keine Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten vor. Der Sachverständige hat zur Erstattung seines Gutachtens den Akteninhalt sowie die beigezogene Ermittlungsakte und die ihm zur Verfügung gestellten Fotografien zum Klägerfahrzeug ausgewertet sowie die fahrradtypische Beschaffenheit des Beklagtenrades recherchiert und diese in seinen Ausführungen berücksichtigt. Darüber hinaus hat er die Unfallstelle aufgesucht und mit einem Quadrocopter szenisch festgehalten. Der Sachverständige führte aus, dass -wenn der Kläger mit Schrittgeschwindigkeit vorgefahren ist- er die Beklagte in der relativen Kollisionssituation nicht sehen konnte.

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Die Zeugin C., bei der es sich um eine unbeteiligte Zeugin handelt, bestätigt die Angaben des Klägers, dass er sich vorsichtig aus der Grundstücksausfahrt hinaus getastet habe, in dem sie angibt, dass er „ganz ganz langsam“ aus der Einfahrt herausgefahren sei. Hingegen sei die Beklagte leider zu schnell mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Die Zeugin C. erklärte, sie sei dabei gewesen, sie habe dies selbst gesehen. Der Einkaufsmarkt, den sie zuvor mit der Beklagten zufälligerweise zeitgleich besucht habe, sei ungefähr 40 bis 50 Meter von der Unfallstelle entfernt. Sie habe sich zufälligerweise zur Unfallstelle umgedreht und das Unfallgeschehen beobachtet. Sie habe direkt gesehen, wie der Unfall passiert sei.

Ein Verschulden des Klägers ist auch nicht aufgrund der Regeln des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen. Kommt es zur Kollision zwischen einem Pkw, der aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, und einem anderen Verkehrsteilnehmer, wird nicht selten im Wege des Anscheinsbeweises angenommen, dass den Fahrer des Pkw ein Verschulden trifft. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbar, da die Beklagte unstreitig verbotswidrig den Gehweg und dann auch noch in entgegengesetzter Richtung benutzt hat.

Auch wenn der streitgegenständliche Verkehrsunfall hätte vermieden werden können, wenn sich der Kläger, dessen Sicht unstreitig nach rechts wegen der dort befindlichen Hecke stark eingeschränkt war, mit Hilfe eines Dritten aus der Grundstücksausfahrt hätte herausdirigieren lassen, kann dies nicht in beachtlicher Weise zu Lasten des Klägers ausgelegt werden. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte verkehrswidrig den Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung benutzen würde. Das Radfahren von Erwachsenen auf Gehwegen stellt nicht nur gegenüber Fußgängern, sondern auch gegenüber Fahrzeugführern, die aus Nebenstraßen oder Grundstücksausfahrten ein- oder einfahren wollen, einen groben Verkehrsverstoß dar. Unbeachtlich an dieser Stelle ist, dass die Beklagte unter gesetzlicher Betreuung steht. Dieser Umstand allein führt noch nicht zu einem abweichenden Verschuldensmaßstab. Dass sie nur eingeschränkt zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt ist, wurde ihrerseits nicht behauptet. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es habe sich statt ihrer auch ein Kind und damit ein berechtigter Gehwegbenutzer mit dem Fahrrad dem Kläger nähern können. Überlegungen zur hypothetischen Kausalität können einen Schädiger nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Reserveursache tatsächlich eingetreten wäre und den konkreten Schaden verursacht hätte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der absolut verkehrswidrigen Benutzung des Gehweges durch die erwachsene Beklagte, noch dazu in entgegengesetzter Fahrtrichtung, ist ein derart grobes Mitverschulden zu erblicken, dass dies gemäß § 254 BGB zu einer alleinigen Haftung ihrerseits führt.

Der Kläger hat daher gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von 100% des ihm entstandenen Sachschadens aufgrund des Verkehrsunfalls.

Aufgrund des Seitens des Beklagten vorgelegten Kostenvoranschlages und den Ausführungen des Sachverständigen D. geht das Gericht davon aus, dass sich der zu erstattende Reparaturkostenaufwand auf 4022,65 € netto beläuft.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass am Klägerfahrzeug ein Beschädigungsbereich vorne rechts vorliegt, dort sind die Stoßfängerverkleidung, der Scheinwerfer, der Kotflügel und die Motorhaube zerkratzt bzw. eingedellt. An der Front des Pkw befindet sich etwa rechts neben der Mitte in Fahrtrichtung betrachtet eine Eindellung, ebenso wie rechts neben dem BMW-Emblem. Ebenso ist die Motorhaubenecke vorne rechts eingedellt und charakteristisch von vorne nach hinten verlaufend mehrfach eingekratzt. Weiterhin befinden sich in Längsrichtung verlaufende Kratzer unterhalb des rechten Scheinwerfers. Die Beklagte bestreitet zwar, dass ein Scheinwerfer Xenon mit Blinker erneuert werden muss sowie dass das Emblem erneuert werden muss. Dieses Bestreiten ist allerdings aufgrund der dargestellten Beschädigungen auch durch den Sachverständigen nicht ausreichend. Weshalb eine Lackanmischung mit Mischanlage und das Erstellen eines Farbmusters nicht notwendig sei, hat die Beklagte ebenfalls nicht ausgeführt. Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Zuschläge auf Ersatzteile bei einer fiktiven Abrechnung nicht anfallen, ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Limburg in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass Ersatzteilkostenaufschläge bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig sind, wenn sie üblicherweise im Gerichtsbezirk anfallen. Dies ist gerichtsbekanntermaßen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Limburg der Fall.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger die unstreitig entstandenen Kosten in Höhe von 83,30 € für den Kostenvoranschlag zu erstatten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- €.

Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ist begründet aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Letzten Endes hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €, die sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem zu Grunde zu legenden Gegenstandswert in Höhe von 4130,95 € berechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4130,95 € festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht (§ 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)): Im Verkehrsrecht geht es um Regeln und Vorschriften, die den Verkehr auf öffentlichen Straßen regeln. Es enthält Bestimmungen zur Nutzung von öffentlichen Straßen, zur Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und zu den Rechten und Pflichten von Verkehrsteilnehmern. Im vorgegebenen Text bezieht sich das Verkehrsrecht insbesondere auf den Vorfall, bei dem eine Fahrradfahrerin verkehrswidrig und entgegen der Fahrtrichtung einen Gehweg benutzte. Die zitierten Normen, § 2 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 StVO, betreffen die Benutzung von Gehwegen durch Fahrradfahrer. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wird als grobes Verschulden gewertet, welches zur Alleinhaftung der Beklagten führt.
  2. Schadensersatzrecht (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)): Das Schadensersatzrecht istein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts und regelt, unter welchen Umständen eine Person, die einen Schaden verursacht hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hier bezieht sich § 254 BGB auf die Frage des Mitverschuldens und die daraus resultierende Minderung des Schadensersatzanspruchs. Im vorliegenden Fall wird kein Verschulden des Klägers angenommen und das grobe Mitverschulden der Beklagten führt gemäß § 254 BGB zu ihrer Alleinhaftung.
  3. Zivilprozessrecht (§ 91 Zivilprozessordnung (ZPO)): Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von Zivilprozessen vor Gericht. Hier ist insbesondere § 91 ZPO relevant, der sich auf die Kostenentscheidung im Zivilprozess bezieht. In dem vorliegenden Fall beruht die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf dieser Regelung.
  4. Schuldrecht (§§ 280, 286, 288 BGB): Das Schuldrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern. Im vorliegenden Fall sind die Paragraphen §§ 280, 286, 288 BGB relevant. Sie begründen den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, den der Kläger gegenüber der Beklagten hat.

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