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Haftung eines Fliehenden für Polizeischäden: Wer für die Kosten aufkommt

Vollgas durch die Nacht, die Polizei dicht auf den Fersen: Ein Jugendlicher flieht vor der Identitätsfeststellung, bis ein Findling den Streifenwagen jäh stoppt. Nun steht zur Debatte, ob der Fliehende für die Reparatur haften muss oder die Betriebsgefahr der Polizei den Anspruch mindert.
Beschädigter Polizeiwagen steht nachts an einem großen Felsbrocken auf einem Gehweg, im Hintergrund eine flüchtende Gestalt.
Wer Polizisten zur Verfolgung herausfordert, haftet oft für Unfallschäden am Dienstfahrzeug, selbst wenn Hindernisse nachts schwer erkennbar sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 114/20

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Altötting
  • Datum: 18.06.2020
  • Aktenzeichen: 2 C 114/20
  • Verfahren: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht
  • Streitwert: 3.463,23 €
  • Relevant für: Polizei, flüchtende Personen, Fahrzeughalter

Ein Fliehender zahlt den Schaden am Polizeiauto, wenn er durch seine Flucht eine Verfolgung auslöst.
  • Die Flucht fordert die Polizei zu einer riskanten, aber notwendigen Verfolgung heraus.
  • Die Haftung greift, wenn die Verfolgung zur Ergreifung des Täters verhältnismäßig bleibt.
  • Der Fliehende zahlt die volle Reparatur für den Streifenwagen nach dem Unfall beim Einsatz.
  • Die typische Gefahr eines Fahrzeugs entlastet den Täter in diesem speziellen Fall nicht.

Wann haftet ein Flüchtender für Streifenwagen-Schäden?

Wer durch ein vorwerfbares Verhalten eine andere Person zu einer selbstgefährdenden Handlung herausfordert, kann nach dem § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf einen Schadensersatz haften. Diese deliktische Haftung greift insbesondere bei Fluchten, wenn der Willensentschluss der verfolgenden Person auf einer rechtlich billigenswerten Motivation beruht. Das bedeutet konkret: Die Verfolgung durch die Polizei muss einen nachvollziehbaren, gesetzlich anerkannten Grund haben – wie etwa den konkreten Verdacht auf eine Straftat. Ein zentrales juristisches Kriterium für die Zurechnung der Schäden ist dabei die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Entscheidend für den zivilrechtlichen Anspruch ist stets, dass eine angemessene Mittel-Zweck-Relation bei der polizeilichen Verfolgung gewahrt bleibt.

Im vorliegenden Fall zeigte sich das an einem konkreten Sachverhalt, der letztlich in voller Instanz vor Gericht endete:

Am 5. Dezember 2017 entzog sich ein 16-Jähriger gegen 0:20 Uhr bei einer Kontrolle an der Tiefgarage „Am Forum“ in Altötting der polizeilichen Identitätsfeststellung nach dem Artikel 13 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) durch eine sofortige Flucht. Die Polizeiobermeister F. und v. Z. nahmen umgehend die Verfolgung auf, wobei ein Beamter den Streifenwagen – einen BMW 318 d Touring – nutzte und diesen bei der Durchfahrt eines Weges beschädigte.

Das Amtsgericht Altötting verurteilte den jungen Mann dazu, die kompletten Reparaturkosten zu erstatten (Az. 2 C 114/20 vom 18.06.2020). Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd hatte zuvor erfolglos den Ersatz der Schäden am Dienst-Pkw gefordert und schließlich die Zivilklage eingereicht. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt, da der Jugendliche durch seine Flucht das begründete Verdachtsszenario für die Maßnahme selbst geschaffen hatte. Das Urteil lautete im Tenor wörtlich:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.463,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2019 sowie Vordruckskosten in Höhe von 1,70 €, Schreibkosten in Höhe von 1,85 € und Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 3.463,23 € festgesetzt.

Für juristische Laien bedarf dieser Urteilsspruch (Tenor) einer kurzen Einordnung: Die Formulierung „vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %“ bedeutet, dass die Polizei das Geld theoretisch schon vor der endgültigen Rechtskraft des Urteils pfänden kann. Zum Schutz des Verurteilten muss die Behörde dafür jedoch zuvor 110 Prozent der Summe als Sicherheit hinterlegen, für den Fall, dass das Urteil in der nächsten Instanz doch noch aufgehoben wird.

Wann rechtfertigt eine Flucht den riskanten Streifenwageneinsatz?

Bei einer behördlichen Verfolgung muss rechtlich stets geprüft werden, ob der Einsatz von Hilfsmitteln wie einem Dienstfahrzeug verhältnismäßig war. Die Motivation für die Nacheile muss zumindest im Ansatz billigenswert sein, was beispielsweise bei dem Versuch der Fall ist, eine mögliche Strafvereitlung zu verhindern. Dabei findet eine strikte Abwägung statt, die das angestrebte Ziel der polizeilichen Festnahme gegen die potenziellen Risiken für Menschen und Material abwägt. Nur wenn die Maßnahme in diesem Licht verhältnismäßig erscheint, greift eine Haftung der geflohenen Person.

Genau dieser Balanceakt der Verhältnismäßigkeit stand im Zentrum der gerichtlichen Überprüfung in Oberbayern.

Fahrzeugeinsatz zur Ergreifung

Um dem flüchtenden Jugendlichen den Weg abzuschneiden, beschleunigte der Fahrer den Streifenwagen, überholte den zu Fuß laufenden Kollegen und fuhr über einen Fußgängerweg sowie durch einen Durchgang in Richtung des Kapellplatzes. Nur durch diese Verkürzung des Abstandes und die Beobachtung des Fluchtweges konnte der junge Mann in einer Seitengasse gestellt werden, wo die Beamten in einem weggeworfenen Rucksack circa 420 Gramm Marihuana fanden – was in der Folge zu einer strafrechtlichen Verurteilung vor dem Jugendschöffengericht Altötting führte (Urteil vom 13.11.2018, Az.: 8 Ls 140 Js 10942/18). Der Betroffene argumentierte in dem Zivilprozess, dass das Ergreifen für die bloße Strafverfolgung nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Ohne die Autofahrt hätte er sich schlichtweg ungreifbar entfernt, weshalb der Fahrzeugeinsatz unverhältnismäßig und allein ursächlich für den Unfall gewesen sei.

Flucht als Indiz für eine schwere Straftat

Das Amtsgericht wies diese Einwände nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die Zeugenaussagen der Polizisten sowie die persönliche Anhörung des Jugendlichen umfasste, vollumfänglich zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Motivation zur Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 31.01.2012, Az. VI ZR 43/11 und vom 03.07.1990, Az. VI ZR 33/90) billigenswert war. Obwohl der genaue Fluchtgrund anfangs unklar war, wertete der Richter die sofortige Flucht beim Erblicken des Polizeiautos als starkes Indiz für die Verschleierung einer Straftat. Der Einsatz des Wagens stellte keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Da der Jugendliche bewusst wahrnahm, dass er verfolgt wurde, hätte er vorhersehen können, dass bei der nächtlichen Aktion Schäden drohen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel-Faktor war die Wertung der Flucht als rechtfertigendes Indiz. Obwohl die Beamten den Grund für die Flucht anfangs nicht kannten, machte das plötzliche Weglaufen den riskanteren Einsatz des Streifenwagens erst verhältnismäßig. Für eine ähnliche Lage ist entscheidend: War das Verhalten objektiv dazu geeignet, bei der Polizei den Eindruck zu erwecken, man wolle eine Straftat verdecken? Ist das der Fall, trägt der Fliehende das finanzielle Risiko für Schäden der Beamten – selbst wenn diese bei der Verfolgung Hindernisse übersehen, die aufgrund der Situation schwer erkennbar waren.

3.400 Euro Reparaturkosten: Was der Flüchtende zahlen muss

Der konkrete Umfang eines Schadensersatzanspruchs bemisst sich im deutschen Recht nach dem § 249 BGB, der bei einer Sachbeschädigung den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten regelt. Kommt die verantwortliche Person dieser Zahlungspflicht nicht nach, können zusätzliche Verzugsschäden nach den §§ 280 und 286 BGB geltend gemacht werden. Zu diesen Nebenkosten zählen in der behördlichen und gerichtlichen Praxis oftmals Schreibauslagen oder Mahngebühren. Außerdem erfolgt ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs eine gesetzliche Verzinsung der berechtigten Forderung auf der Grundlage von § 288 Abs. 1 BGB.

In Bezug auf das beschädigte Polizeiauto führte diese Rechtslage zu klaren finanziellen Forderungen der Behörde.

Ersatz der Reparaturkosten und Nebenforderungen

Bei der Durchfahrt stieß das rechte Vorderrad des BMW gegen einen Findling. Dabei entstanden Schäden an der vorderen Radaufhängung, der rechten Felge, dem Reifen und dem Lenkgetriebe. Das Polizeipräsidium legte zum Nachweis eine Rechnung des Autohauses W. vom 16. Dezember 2017 (Anlage K 1) über exakt 3.463,23 Euro vor. Das Amtsgericht sprach der Behörde diese Summe vollständig zu, da die Schadenshöhe unstreitig belegt war.

Zusätzlich forderte die Polizei verschiedene Nebenkosten für den Aufwand ein. Das Gericht verpflichtete den jungen Mann zur Zahlung von 1,70 Euro für Vordruckkosten, 1,85 Euro für Schreibkosten sowie 5,00 Euro für Mahnkosten. Da ein behördliches Anschreiben zur Zahlungsaufforderung vom 11. Juni 2018 sowie eine Androhung der Beitreibung vom 30. Oktober 2018 erfolglos blieben und die Verteidigung am 20. November 2018 eine Zahlung ablehnte, sprach das Gericht auch die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 zu.

Wer nach einem Vorfall eine polizeiliche Zahlungsaufforderung erhält, muss die gesetzte Frist zwingend einhalten oder der Forderung umgehend begründet widersprechen. Ignorieren Sie solche Schreiben niemals in der Hoffnung, die Sache würde im Sande verlaufen. Sobald die Behörde – wie in diesem Fall – Zivilklage einreicht, steigen Ihre Kosten drastisch: Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie neben dem eigentlichen Schaden am Polizeifahrzeug auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten, Mahngebühren sowie Verzugszinsen zahlen. Prüfen Sie daher vorab kritisch, ob ein Einspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Tritt die Betriebsgefahr des Streifenwagens bei Flucht zurück?

Bei Verfolgungsfahrten steht in einem gerichtlichen Verfahren oft der Einwand eines Mitverschuldens im Raum, insbesondere wenn es um die grundsätzliche Betriebsgefahr eines Fahrzeugs geht. Das bedeutet rechtlich: Im Verkehrsrecht gilt die sogenannte Gefährdungshaftung, wonach man oft schon allein deshalb für Schäden haftet, weil der Betrieb eines Autos generell eine Gefahr darstellt – ganz unabhängig von einem konkreten Fahrfehler. Im Zivilrecht kann diese Gefährdungshaftung jedoch vollständig hinter das schuldhafte Verhalten des Fliehenden zurücktreten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Flucht die riskante Situation überhaupt erst in unzulässiger Weise provoziert hat. Auch die objektive Vorhersehbarkeit von plötzlichen Hindernissen spielt bei der Beurteilung eines möglichen Eigenverschuldens der Beamten am Steuer eine wesentliche Rolle.

Diese Aspekte der Mithaftung versuchte die Verteidigung auch in dem Zivilprozess rund um den Streifenwagen geltend zu machen.

Vorwurf der unnötigen Gefährdung

Der Jugendliche wandte ein, dass die beschleunigte Fahrt in den Nachtstunden eine erhebliche Gefahr für Unbeteiligte und das Dienstfahrzeug selbst geschaffen habe. Da von ihm und seinem Begleiter ursprünglich keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ausgegangen sei, treffe den Beamten am Steuer ein erhebliches Mitverschulden. Die allgemeine Betriebsgefahr des Streifenwagens müsse den Anspruch daher zwingend mindern. Der Polizist habe die Örtlichkeit schlichtweg falsch eingeschätzt, weshalb ein Zusammenstoß mit Gegenständen vorhersehbar gewesen sei.

Kein Mitverschulden bei Kollision mit verdecktem Findling

Das Gericht verwarf diese Argumente der Verteidigung in vollem Umfang. Es entschied, dass die Betriebsgefahr hinter das schuldhafte Verhalten des Verursachers zurücktrat, da der Unfall kausal auf die provozierte und rechtmäßige Verfolgung zurückzuführen war. Ein fehlerhaftes Verhalten des Polizeibeamten wurde ebenfalls verneint. Der Fahrer war gegen einen Findling gefahren, den er in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Da der Polizist sein Fahrzeug nach dem Anprall unverzüglich in einem Kiesbett vor einem Gasthaus zum Stehen brachte, sah das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für ein selbstgefährdendes oder unangebrachtes Fahrverhalten.

Haftung bei Dunkelheit: Wenn Polizisten Hindernisse übersehen

Die juristische Würdigung von Verfolgungsfahrten unter erschwerten Sichtbedingungen erfordert eine genaue Überprüfung der Begleitumstände. Es gelten hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beamtinnen und Beamten, wenn sie bei Dunkelheit agieren. Kommt es dabei zu einem Unfall, stellt sich rechtlich sogleich die Frage der Zurechenbarkeit von Schäden. Maßgeblich ist hierbei oft, inwiefern konkrete Hindernisse trotz des eingeschalteten Scheinwerferlichts für die Person am Steuer überhaupt rechtzeitig erkennbar waren.

Der nächtliche Vorfall an der oberbayerischen Tiefgarage illustriert die praktische Anwendung dieser haftungsrechtlichen Grundsätze.

Nächtliche Sichtverhältnisse am Einsatzort

Der junge Mann argumentierte im Prozess, die Durchfahrt sei derart unbeleuchtet gewesen, dass das Vorgehen des Polizeibeamten schlichtweg unverantwortlich gewesen sei. Unter diesen Umständen habe eine ganz erhebliche Gefährdung von unbeteiligten Dritten bestanden. Eine Kollision mit Gegenständen in der Dunkelheit sei quasi zwingend vorherzusehen gewesen.

Verursacher trägt das Einsatzrisiko

Der Richter nahm die Situation am Ort des Geschehens bei einem Ortsaugenschein, der durch eine Lichtbildtafel mit Aufnahmen des Durchgangs und des Findlings gestützt wurde, genau unter die Lupe. Die Inaugenscheinnahme ergab, dass der Beamte nicht etwa gegen einen hoch aufragenden Pfosten geprallt war, sondern gegen einen liegenden Findling. Dieser Stein war bei der Nacht und trotz des eingeschalteten Scheinwerferlichts für den Fahrer nicht sofort zu erkennen. Das Argument, die Fahrt sei aufgrund der Dunkelheit fehlerhaft gewesen, wies das Gericht auf der Basis dieser Beweisfeststellungen zurück. Die Fahrt über den Fußgängerweg in Richtung des Gasthauses stellte nach Ansicht des Gerichts keine unzulässig erhöhte Gefährdung dar. Somit muss der Verursacher der polizeilichen Maßnahme auch für die Risiken der nächtlichen Verfolgungsfahrt einstehen.

Fazit: Warum Flüchtende das volle Kostenrisiko tragen

Auch wenn diese Entscheidung vom Amtsgericht Altötting stammt, wendet sie gefestigte BGH-Rechtsprechung an und ist auf vergleichbare Verfolgungsjagden bundesweit übertragbar. Wer sich einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht entzieht, gibt den Beamten einen berechtigten Grund für riskante Manöver und haftet in der Folge für Schäden an Dienstfahrzeugen. Erhalten Sie nach einer solchen Situation eine Schadensersatzforderung, zahlen Sie die Reparaturkosten fristgerecht, sofern den Beamten kein offensichtlicher Fahrfehler nachzuweisen ist. Ein rechtliches Vorgehen gegen die Forderung lohnt sich für Sie nur dann, wenn Sie beweisen können, dass die Polizei völlig unverhältnismäßig gehandelt oder bei guter Sicht ein klar erkennbares Hindernis gerammt hat. Bei Unfällen in der Dunkelheit oder in unübersichtlichem Gelände tragen Sie als Flüchtender hingegen nahezu immer das volle finanzielle Risiko.


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Experten-Kommentar

Der dickste Brocken kommt für Flüchtende oft erst Jahre später per Post. Mir fällt bei diesen Regressforderungen immer wieder auf, wie sehr sie die Betroffenen auf dem falschen Fuß erwischen, weil das eigentliche Strafverfahren längst abgeschlossen ist. Die staatlichen Kassen mahlen extrem langsam, rechnen dann aber gnadenlos jeden einzelnen Kratzer am Streifenwagen ab.

Wer so ein Schreiben der Behörde erhält, darf den Kopf auf keinen Fall in den Sand stecken. Selbst wenn bei einem jungen Menschen aktuell absolut nichts zu holen ist, erstreiten die Ämter routinemäßig einen zivilrechtlichen Titel. Dieser gilt stolze dreißig Jahre lang und greift spätestens beim ersten festen Gehalt knallhart zu.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich für den Streifenwagenschaden, wenn ich nur wegen einer kleinen Ordnungswidrigkeit geflohen bin?

JA, Sie haften für den Schaden am Streifenwagen. Ihre plötzliche Flucht berechtigt die Polizei objektiv zu der Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Straftat verdecken möchten, wodurch die Verfolgung rechtmäßig und verhältnismäßig wird. Das ursprüngliche Motiv Ihrer Flucht spielt für die zivilrechtliche Haftungsfrage letztlich keine Rolle.

Die rechtliche Grundlage für diesen Schadensersatzanspruch bildet die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da Sie durch Ihr vorwerfbares Verhalten die Beamten zu einer riskanten Nacheile herausgefordert haben. Für die Gerichte ist entscheidend, dass die Polizei durch Ihr Weglaufen einen nachvollziehbaren Grund zur Verfolgung hat, um eine mögliche Strafvereitlung zu verhindern. In diesem Moment ändert sich die Rechtsgrundlage der Maßnahme, da das Fluchtverhalten als starkes Indiz für ein schweres Delikt gewertet wird, selbst wenn tatsächlich nur eine kleine Ordnungswidrigkeit vorlag. Die allgemeine Betriebsgefahr des Polizeiautos tritt dabei hinter Ihr schuldhaftes Verhalten zurück, sodass Sie auch für Unfälle durch schwer erkennbare Hindernisse in der Dunkelheit finanziell einstehen müssen.

Eine Haftung entfällt nur dann, wenn Sie beweisen können, dass die Polizei bereits vor Beginn der Verfolgung zweifelsfrei wusste, dass von Ihnen keinerlei Gefahr ausging. In einem solchen Fall wäre der Einsatz des Dienstwagens von vornherein unverhältnismäßig gewesen.


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Muss ich den Schaden bezahlen, obwohl mein Fahrzeug den Streifenwagen gar nicht berührt hat?

JA. Sie müssen den Schaden am Polizeifahrzeug auch ohne eine direkte Kollision bezahlen, da Sie durch Ihre Flucht eine gefährliche Situation provoziert haben, die rechtlich als Schadensursache gilt. Die Haftung ergibt sich hierbei aus der sogenannten Herausforderungshaftung für die provozierten Risiken der Beamten.

Nach dem Grundsatz des § 823 Abs. 1 BGB haften Personen für Schäden, wenn sie andere zu einer riskanten, aber rechtlich gebotenen Handlung herausfordern. Durch Ihre Flucht zwingen Sie die Polizeibeamten dazu, zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten eine Nacheile anzutreten, die naturgemäß mit erhöhten Unfallrisiken verbunden ist. Verunfallt der Streifenwagen dabei an einem Hindernis, wird dieser Sachschaden direkt Ihrem vorwerfbaren Verhalten als Verursacher zugerechnet. Es spielt dabei keine Rolle, ob Ihr eigenes Fahrzeug am Unfallgeschehen beteiligt war, solange die Verfolgungsfahrt in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Flucht stand.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Polizeibeamte einen völlig unangemessenen Fahrfehler begeht, der nicht mehr durch die Stresssituation der Verfolgung gerechtfertigt ist. In solchen Fällen kann ein Mitverschulden der Behörde die Schadensersatzsumme mindern oder die Haftung des Flüchtenden gänzlich entfallen lassen.


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Wie kann ich beweisen, dass der Polizist das Hindernis bei der Verfolgung hätte sehen müssen?

Sie erbringen diesen Nachweis am effektivsten durch objektive Beweismittel wie Lichtbilder oder Zeugenaussagen, die die exakten Sichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt am Unfallort dokumentieren. Hierbei müssen Sie darlegen, dass das Hindernis trotz der Verfolgungssituation für einen durchschnittlich sorgfältigen Fahrer zweifelsfrei erkennbar war.

Grundsätzlich haften Flüchtende für Schäden an Polizeifahrzeugen nach § 823 BGB, da sie durch ihr Verhalten die riskante Nacheile provoziert haben. Eine Minderung der Zahlungspflicht erfolgt nur bei einem nachweisbaren Mitverschulden der Beamten gemäß § 254 BGB wegen mangelnder Aufmerksamkeit. Zur Entkräftung der Annahme eines unvorhersehbaren Hindernisses sollten Sie den Unfallort zur exakt gleichen Uhrzeit und bei identischer Witterung fotografisch dokumentieren. Achten Sie hierbei besonders auf die Wirkung der Straßenbeleuchtung sowie auf die Kontrastwirkung des Objekts im künstlichen Scheinwerferlicht des Dienstwagens. Nur durch den Beweis einer groben Unachtsamkeit des Fahrers kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wieder zu Ihren Gunsten angerechnet werden.

Gerichte setzen bei nächtlichen Verfolgungen jedoch extrem hohe Hürden für ein Mitverschulden an, da die primäre Aufmerksamkeit der Beamten rechtmäßig dem Fliehenden gilt. Ein bloßes Übersehen von flachen oder farblich unauffälligen Gegenständen wie Findlingen führt daher fast nie zu einer finanziellen Entlastung des flüchtenden Verursachers.


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Was passiert, wenn ich die Reparaturkosten aktuell nicht zahlen kann und kein Einkommen habe?

Durch das bloße Ignorieren der Forderung riskieren Sie eine Zivilklage sowie drastisch steigende Gesamtkosten durch zusätzliche Mahngebühren und hohe gesetzliche Verzugszinsen. Nehmen Sie stattdessen umgehend schriftlichen Kontakt zur zuständigen Behörde auf, um eine einvernehmliche Ratenzahlung zu vereinbaren und weitere kostspielige rechtliche Schritte effektiv zu vermeiden.

Die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug gemäß den Paragraphen 280 und 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches greifen grundsätzlich unabhängig von Ihrer aktuellen finanziellen Situation oder einem fehlenden monatlichen Einkommen. Sobald die Behörde ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, kommen zur ursprünglichen Schadenssumme noch zusätzliche Gerichtskosten sowie jährliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzu. Ein bloßes Aussitzen der Situation führt unweigerlich zu einer massiven Schuldenspirale, da ein einmal erwirkter Rechtstitel insgesamt dreißig Jahre lang gegen Sie vollstreckt werden kann. Durch die proaktive Kommunikation und das schriftliche Angebot kleiner monatlicher Beträge signalisieren Sie jedoch ernsthafte Zahlungswilligkeit und können die Einleitung eines teuren Zivilprozesses oft verhindern.

In besonderen Härtefällen kann die Behörde die Forderung vorübergehend stunden, sofern Sie Ihre Bedürftigkeit durch aktuelle Bescheide über Sozialleistungen oder eine Vermögensauskunft gegenüber der Verwaltung glaubhaft nachweisen. Dies stoppt zwar meist nicht die laufende Verzinsung, verhindert jedoch zumindest unmittelbar drohende Pfändungsmaßnahmen durch den Gerichtsvollzieher in Ihren privaten Lebensbereich.


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Zahlt meine Privathaftpflicht den Polizeischaden, wenn mir Vorsatz bei der Flucht vorgeworfen wird?

NEIN. In der Regel lehnt die Privathaftpflichtversicherung die Regulierung ab, da eine Flucht vor der Polizei als vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahrensituation gewertet wird. Da Sie die Verfolgung durch Ihr aktives Weglaufen bewusst herausgefordert haben, entfällt der Versicherungsschutz für die daraus resultierenden Schäden am Streifenwagen.

Der Grund für die Leistungsverweigerung liegt im Versicherungsvertragsgesetz, wonach der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer durch eine vorsätzliche Handlung herbeigeführt hat (gemäß § 103 VVG). Bei einer Flucht gehen Gerichte davon aus, dass Sie die riskante Verfolgung durch die Beamten billigend in Kauf genommen haben, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Da die Beschädigung des Dienstfahrzeugs eine absehbare Folge dieser gefährlichen Situation ist, wird Ihr Verhalten rechtlich als bewusste Inkaufnahme des Schadens am Eigentum Dritter gewertet. In der Praxis führt diese rechtliche Einordnung dazu, dass die Haftpflichtversicherung die Deckung ablehnt und Sie für die Reparaturkosten des Streifenwagens persönlich in der vollen Haftung stehen. Sie müssen daher damit rechnen, nicht nur die Instandsetzung, sondern auch Nebenforderungen wie Mahngebühren oder gerichtliche Zinsen vollständig aus privaten Mitteln zu finanzieren.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie die polizeiliche Verfolgung überhaupt nicht bemerkt haben. In diesem Fall fehlt der Vorsatz für die Flucht, sodass die Haftpflichtversicherung für den Schaden am Streifenwagen unter Umständen doch eintreten muss.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG Altötting – – Urteil vom 18.06.2020




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