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Sorgfaltspflichten bei Überholen eines Radfahrers auf Landstraße

Verantwortungsbewusstes Überholen: Untersuchung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 4/19) beleuchtet die Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht beim Überholen von Radfahrern auf Landstraßen. Im Mittelpunkt dieses Falls steht ein Unfall, bei dem ein Sattelzug einen Radfahrer überholte und kurz darauf mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Ein Schlüsselelement des Urteils betrifft die Frage, inwieweit das Gericht die Handlungen des LKW-Fahrers und die besonderen Umstände des Überholvorgangs in einer Kurve bewertet hat.

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Faktoren, die das Gericht in Betracht gezogen hat

Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf mehreren Faktoren, darunter die spezifischen Umstände des Unfalls und die Handlungen des LKW-Fahrers. Während das Gericht die Einwände des Beklagten gegen die Anspruchshöhe und die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen seiner Lebensführung zurückwies, wurde ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger nicht in Betracht gezogen. Das Gericht führte an, dass die Besonderheiten des Falles – der Unfall ereignete sich in einer Kurve und während eines Überholvorgangs – die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschlossen.

Die rechtliche Bewertung des Überholvorgangs

Das Gericht bewertete den Überholvorgang des LKW-Fahrers unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrslage und der Streckenführung. Es stellte fest, dass der LKW-Fahrer die gesamte zum Überholen notwendige Strecke hätte überblicken müssen und sicherstellen, dass der gesamte Überholvorgang gefahr- und behinderungslos möglich sein würde. Die Tatsache, dass der LKW einen Fahrradfahrer überholte und dabei möglicherweise nicht genügend Abstand hielt, wurde als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Fahrers gewertet.

Unterschiedliches Verhalten von Zugmaschine und Auflieger

Ein wichtiger Aspekt des Urteils war die Beurteilung, wie sich die Zugmaschine und der Auflieger des LKW während des Überholvorgangs unterschiedlich verhalten. Das Gericht betonte, dass eine Verringerung des Seitenabstandes und damit eine Gefährdung des Radfahrers nur dann ausgeschlossen sein können, wenn der LKW vor Beginn des Überholvorgangs vollständig ausgeschert und erst nach vollständigem Abschluss wieder zur Fahrbahnmitte zurückgekehrt war.

Schlussbemerkungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil eine klare Stellungnahme zur Sorgfaltspflicht beim Überholen im Straßenverkehr darstellt. Insbesondere hebt es die Verantwortung von Fahrzeugführern hervor, den gesamten Überholvorgang sicherzustellen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko von Unfällen zu minimieren. Es dient als wichtige Erinnerung daran, dass jeder Verkehrsteilnehmer eine Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit auf unseren Straßen spielt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 4/19 – Urteil vom 18.06.2020

1. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 13.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 10 O 7/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Tenor unter Ziffer 1) und 2) wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 25% gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 25% der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

2. Die Zweitberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25%.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Sorgfaltspflichten bei Überholen eines Radfahrers auf Landstraße
Sorgfalt beim Überholen im Fokus – ein Urteil unterstreicht die Straßenverkehrspflichten. (Symbolfoto: Georgii Shipin /Shutterstock.com)

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.07.2016 gegen 15:40 Uhr auf der L 108 zwischen H. und S. im unteren Bereich der sog. „Staffel“, einem serpentinenartigen Verlauf der Landstraße, ereignet hat.

Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad nebst rechtsseitig angehängtem Beiwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX die L 108 aus H. kommend in Richtung S.. In Fahrtrichtung des Klägers ist die Strecke bergabfallend. Im unteren Bereich der Strecke, ca. 50 m vor dem dort befindlichen Parkplatz, geriet der Kläger in einer im Vergleich zum vorhergehenden Kurvenverlauf der Straße deutlich engeren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem entgegenkommenden Tanklastzug mit dem amtl. ungarischen Kennzeichen XXX-XXX (Zugmaschine) bzw. YYY-YYY (Auflieger), der von dem Zeugen N. gesteuert wurde. Zur genauen Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder Blatt 12 ff. der beigezogenen Verkehrsunfallakte sowie die Luftbilder Blatt 163 f. und die Anlagen zum Protokoll vom 16.11.2018 (nach Blatt 258 der Akte) verwiesen.

Unmittelbar vor der Kollision hatte der Zeuge N. auf der Höhe des Parkplatzes einen Fahrradfahrer, den Zeugen O., überholt. In diesem Bereich ist ein Überholverbot in Form einer durchgezogenen Linie angeordnet; die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Bei dem Unfall wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er wurde im Klinikum O. notfallmäßig versorgt und befand sich dort in der Zeit vom 01.07.2016 bis 03.08.2016 in stationärer Behandlung. Er wurde für 3 Tage in ein Schmerzkoma versetzt und anschließend für 5 Tage künstlich beatmet; es erfolgten 4 operative Eingriffe. In der Zeit vom 06.09.2016 bis 17.10.2016 befand sich der Kläger in Reha. Zu den Verletzungen des Klägers im Einzelnen, die als solche beklagtenseits nicht bestritten worden sind, wird auf die Klageschrift (Blatt 45 ff. der Akte) verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Kontrolle über sein Motorrad nur deshalb verloren, weil er den Sattelzug auf seiner Fahrspur wahrgenommen habe. Dieser habe den Fahrradfahrer nur 40 – 50 m vor dem späteren Kollisionsort überholt und sei beim Überholen auf die Fahrspur des Klägers gewechselt. Der Kläger habe daher eine Notbremsung durchgeführt, wodurch sich sein Motorrad um 90° gedreht habe. Er sei dabei auf die aus seiner Sicht linke Fahrspur geraten und dort, nur 2 – 3 Sekunden nach Beendigung des Überholvorgangs des Sattelzuges, mit diesem kollidiert. Er sei ein erfahrener Motorradfahrer und verfüge über eine erhebliche Fahrpraxis. Er habe seit 1990 einen Motorradführerschein und lediglich den Beiwagen erst im Frühjahr 2016 angeschafft.

Er sei zuvor mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h gefahren. Zum Kollisionszeitpunkt habe er sein Motorrad bereits nahezu zum Stillstand abgebremst gehabt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte uneingeschränkt für den Verkehrsunfall hafte, da allein das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des Sattelzuges für diesen ursächlich gewesen sei. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Fahrer des Sattelzuges den Fahrradfahrer, den Zeugen O., nicht überholt hätte.

Zu den Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat der Kläger behauptet, er habe einen dauerhaften Gesichtsfeldausfall im Bereich des rechten Auges erlitten. Er sei aufgrund des Unfalls seit dem 01.07.2016 arbeitsunfähig. Die Auswirkungen des Schadensereignisses auf das Leben und die Freizeitgestaltung des Klägers seien einschneidend. Unfallbedingt sei der Kläger auch nicht mehr in der Lage, die zuvor von ihm übernommenen Haushaltstätigkeiten auszuführen.

Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € für angemessen gehalten. Der weiter geltend gemachte Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da die Höhe des letztendlich eintretenden Schadens noch nicht abzuschätzen sei. Für das Jahr 2016 hat er zunächst einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.680,00 € errechnet.

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Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 auf der L 108 in H. Richtung S., mind. jedoch 75.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 auf der L 108 zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.680 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2016 zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.348,94 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dass sich der Sattelzug des Zeugen N. in dem Moment, als ihm der Kläger entgegenfuhr, wegen des Überholmanövers auf der Fahrspur des Klägers befunden habe. Der Zeuge N. habe weder das dort bestehende Überholverbot missachtet, noch einen Fahrspurwechsel vorgenommen. Der Kläger habe die Kontrolle über sein Motorrad-Gespann nur aufgrund einer unangepassten Geschwindigkeit und/oder aufgrund Unachtsamkeit verloren, nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten Fahrmanövers des Zeugen N.. Das Überholmanöver des Zeugen N. sei im Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig beendet gewesen und er sei ordnungsgemäß auf seiner Fahrspur gefahren. Der Zeuge habe noch versucht, die Kollision durch eine Notbremsung sowie durch ein Ausweichen nach rechts zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.

Der Kläger habe den Verkehrsunfall alleine verursacht und verschuldet, da er grob verkehrswidrig gegen seine Sorgfaltspflichten gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 5, 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO bestehe die Pflicht eines Fahrzeugführers, nur so schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird; insbesondere sei die Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Gegen einen Fahrzeugführer, der – wie hier – von seiner Richtungsfahrbahn abkommt und auf die Gegenfahrbahn gerät, spreche der Anschein eines unfallursächlichen Verschuldens in Form einer Unaufmerksamkeit, einer nicht angepassten Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers (Blatt 98 der Akte). Ein Anscheinsbeweis sei auch deshalb anzunehmen, weil die Kollision sich in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignet, der Kläger demnach seine Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO nicht beachtet habe. Demgegenüber sei ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Zeugen N. unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht festzustellen.

Zur Anspruchshöhe hat der Beklagte die von dem Kläger vorgetragenen Einschränkungen seiner Lebensführung, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Haushaltsführung, mit Nichtwissen bestritten; der diesbezügliche Vortrag sei zudem unsubstantiiert.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört (Bl. 154 der Akte) und die Akte der zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes – AZ: … – beigezogen. Es hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. (Bl. 155 der Akte), O. (Bl. 158 der Akte) und K. (Bl. 159 der Akte) sowie durch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. (Bl. 193 der Akte) nebst mündlicher Erläuterung (Bl. 255 der Akte). Zum Ergebnis der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Mit dem am 13.12.2018 verkündeten Teil- und Grundurteil (Blatt 261 der Akte) hat das Landgericht ausgesprochen, dass dem Kläger 50 % der ihm durch den Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder ein Verkehrsverstoß des Klägers, noch ein solcher des Zeugen N. mit dem erforderlichen Maß des § 286 ZPO nachgewiesen sei. Ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger komme dabei nicht in Betracht, auch wenn sich der Unfall auf der Fahrbahn des Zeugen N. ereignet habe. Aufgrund der feststehenden Besonderheiten des Falles, dass der Unfall in einer Kurve stattgefunden und der Sattelzug zuvor einen Fahrradfahrer überholt habe, fehle es der Fallgestaltung an der als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität (UA S. 11, Blatt 271 der Akte). Es liege ein komplexes und von vornherein gefahrträchtiges Verkehrsgeschehen vor, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß des Klägers zulasse. In der damit verbleibenden Abwägung seien die jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich hoch zu gewichten.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten (Zweit-)Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch auf 100%igen Ersatz der ihm eingetretenen Schäden weiter; die Erstberufung des Beklagten ist auf vollständige Abweisung der Klage gerichtet.

Der Kläger richtet sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht. Die Feststellung des Landgerichts, dass nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen sei, dass der Zeuge N. einen Verkehrsverstoß begangen habe, sei fehlerhaft. Tatsächlich habe dieser den Zeugen O. nicht ohne ein Überqueren der Mittellinie überholen können. Der durch den Sachverständigen veranschlagte Abstand von 1,15 m bis 1,30 m sei bereits erkennbar zu knapp. Aufgrund der nicht unerheblichen Luftstoß- und Sogwirkung des Lkw sei ein Abstand von deutlich über 1,50 m notwendig gewesen. Ein geringerer Abstand hätte für den Zeugen zudem bedrohlich wirken müssen, was dieser jedoch nicht angegeben habe. Auch die Endposition des Lkw lasse auf ein vorhergehendes Überqueren der Mittellinie schließen, da sich im Zeitpunkt der Kollision das Heck des Lkw lediglich wenige Zentimeter von der Mittellinie entfernt befunden habe und der Zeuge N. angegeben hatte, vor der Kollision noch nach rechts ausgewichen zu sein.

Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung auch nicht berücksichtigt, dass der Lkw nicht während des gesamten Überholvorgangs in gleichbleibendem Abstand zum Fahrradfahrer fahren konnte, sondern dessen Fahrlinie beim Aus- oder Einscheren spitzwinkelig schneiden und ihm damit mit dem Auflieger näherkommen würde als mit der Zugmaschine.

Unabhängig von der konkreten Fahrlinie des Lkw sei ein Überholen an dieser Stelle nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten gewesen. Aufgrund der Verkehrslage und der Streckenführung könne der Überholende nicht die gesamte zum Überholen notwendige Strecke überblicken, insbesondere nicht sicherstellen, dass der gesamte Überholvorgang mit richtigem Abstand auch unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs gefahr- und behinderungslos möglich sein würde.

Da der Zeuge N. mit nur wenigen Zentimetern Abstand zur Mittellinie auf die unübersichtliche Kurve zufuhr, habe er zumindest gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen.

Jedenfalls sei auch bei der Annahme des Landgerichts, dass Verkehrsverstöße nicht nachgewiesen seien, auf Grundlage der Betriebsgefahren eine Quote von 75 % zu 25 % zugunsten des Klägers angemessen (Blatt 315 der Akte). Insbesondere sei eine gesteigerte Betriebsgefahr durch den Beiwagen des Motorrads des Klägers nicht anzunehmen. Die schwerwiegenden Verletzungen des Klägers seien in erster Linie der Masse des Lkw geschuldet.

Zur (Erst-)Berufung des Beklagten, der weiter von einem Verschulden des Klägers aufgrund eines Geschwindigkeitsverstoßes ausgeht, verweist der Kläger auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P., wonach eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nicht feststehe und insbesondere nicht daraus abgeleitet werden könne, dass der Beiwagen des Klägers in der Kurve abgehoben hatte, da dies normal sei. Dem Kläger sei die Strecke auch gut bekannt gewesen; der Grund für das Ausbrechen des Gespanns sei allein das Ausweichmanöver gewesen. Aufgrund des unstreitigen Überholmanövers des Lkw streite gegen den Kläger auch, wie durch das Landgericht festgestellt, kein Anscheinsbeweis.

Der Kläger beantragt (Bl. 310 der Akte),

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2018 – 10 O 7/17 – wird für Recht erkannt, dass die Klage dem Grunde nach vollumfänglich begründet ist;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.07.2016 entstandenen materiellen wie immateriellen Schaden zu zahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt (Bl. 324 der Akte), die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

sowie im Rahmen seiner (Erst-)Berufung (Blatt 316 der Akte),

das Teil-und Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2018 – 10 O 7/17 – abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt insoweit (Blatt 334 der Akte), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft einen Fahrfehler des Klägers als nicht nachweisbar verneint. Tatsächlich stehe ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO fest. Aus der Aussage des Zeugen K., wonach der Beiwagen des klägerischen Motorrad-Gespanns in den Kurven abgehoben habe, stehe fest, dass der Kläger nicht so gefahren sei, dass er, wie gefordert, sein Fahrzeug ständig beherrschte. Er hätte seine Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass das Gespann stabil auf der Fahrbahn blieb.

Jedenfalls habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers abgelehnt. Die von dem Landgericht angeführte BGH-Entscheidung vom 19.03.1996 (VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828) sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Entgegen dem Landgericht könnten die feststehenden Sachverhaltselemente dem Geschehensablauf nicht die als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nehmen. Vorliegend handele es sich geradezu um den Paradefall eines typischen Abkommens von der eigenen Spur in den Gegenverkehr, weil es sich um eine Rechtskurve handelte, aus der der Kläger aufgrund der zum kurvenäußeren Rand, also nach links, wirkenden Fliehkräfte herausgetragen wurde. Ein Einfluss des Beklagten-Sattelzuges auf das Fahrverhalten und -manöver des Klägers habe außer Betracht zu bleiben, da ein solcher Einfluss und dessen Schadensursächlichkeit weder unstreitig sei, noch vom insoweit beweisbelasteten Kläger bewiesen wurde.

Hinsichtlich der Feststellung eines fehlenden Verkehrsverstoßes des Zeugen N., auf den sich die (Zweit-)Berufung des Klägers stützt, sei die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerfrei, womit eine erneute Feststellung im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausscheide. Die Spekulationen des Klägers im Hinblick auf einen (erforderlichen) Seitenabstand des Beklagten-Sattelzuges zum Zeugen O. seien durch den Sachverständigen Dr. P. widerlegt oder jedenfalls nicht zwingend. Hinsichtlich der in der Berufung erstmals vorgebrachten Gesichtspunkte, aus denen ein Seitenabstand von deutlich über 1,50 m zu schließen sein soll (Sogwirkung des Lkw, Schneiden der Fahrspur des Fahrradfahrers), rügt der Beklagte den Vortrag als verspätet.

Im Übrigen habe der Zeuge N. beim Überholen des Zeugen O. weder gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO (Überholen bei Gefährdung des Gegenverkehrs), gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) oder gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen. Hinsichtlich der letzten beiden Normen falle der Kläger erst gar nicht in deren Schutzbereich.

Bei der Haftungsabwägung trete die Betriebsgefahr des Sattelzugs, die im Übrigen keineswegs höher als die des klägerischen Motorrad-Gespanns zu bewerten sei (Blatt 328 der Akte), gegenüber dem Verschulden des auf die Gegenfahrbahn geratenen Klägers vollständig zurück.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogene Unfallakte der zentralen Bußgeldbehörde – AZ: … –, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 14.06.2018 (Bl. 193 ff. der Akte) sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 03.11.2017 (Bl. 153 der Akte) und vom 16.11.2018 (Bl. 255 der Akte) sowie des Senats vom 28.05.2020 (Bl. 348 der Akte) Bezug genommen.

II.

Gegenstand der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 13.12.2018, wie es in der durch die beteiligten Richter VPrLG Dr. D. und RiLG Dr. R. unterschriebenen Version unter Blatt 261 – Blatt 272 der Akte niedergelegt ist. Soweit in der dortigen Version Seite 12 der Urteilsausfertigung fehlt, da offensichtlich (bei durchgehender Foliierung) vergessen, kann auf die mit der Erstberufung des Beklagten eingereichte Urteilsausfertigung, die insgesamt vollständig und fehlerfrei ist, zurückgegriffen werden. Eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle der 10. Zivilkammer des Landgerichts hat ergeben, dass die im System zuletzt gespeicherte Version der durch den Beklagten nunmehr eingereichten Urteilsausfertigung entspricht. Auf den Vermerk wie Blatt 347 der Akte wird verwiesen.

Ein Vergleich mit der in der Akte befindlichen Originalausfertigung ergibt, dass im Original an mehreren Stellen beim Seitenwechsel Zeilen fehlen (S. 6 – 7, S. 9 – 10, S. 13 oben) oder einige Zeilen doppelt vorhanden sind (S. 8 – 9, S. 10 – 11). Nach Einfügung der fehlenden Seite 12 UA ist die Begründung des Landgerichts dennoch insgesamt so nachvollziehbar, dass eine Überprüfung der Urteilsgründe durch das Berufungsgericht ohne weiteres möglich ist.

Im Übrigen wäre eine Vervollständigung oder Berichtigung durch die 1. Instanz etwa gem. § 319 ZPO nicht mehr möglich, da die an der Unterschrift des Urteils (allein) beteiligten Richter Dr. D. und Dr. R. der 10. Zivilkammer nicht mehr angehören, Hr. Dr. D. dabei als Präsident zum Landesarbeitsgericht gewechselt ist.

III.

Die Berufungen beider Seiten sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Erstberufung des Beklagten teilweisen Erfolg, während die Zweitberufung des Klägers unbegründet ist. Die in der Berufung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen (nur) zugunsten des Beklagten eine insofern günstigere Entscheidung, als dass das Landgericht zu Unrecht auf Seite des Klägers nicht von einem unfallursächlichen Mitverschulden ausgegangen ist. Die sich daraus ergebende Haftungsabwägung mit der auf Seiten des Beklagten lediglich einzustellenden Betriebsgefahr des Lkw führt zu einer Haftungsverteilung für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall von 75 % zu 25 % zulasten des Klägers, weshalb dessen Berufung erfolglos bleibt.

1. Gegen die vom Landgericht gewählte Entscheidungsform eines Teil- und Grundurteils im Sinne der §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 Abs. 1 ZPO bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das erlassene Teilurteil (hier der Feststellungstenor) von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig bzw. es besteht, da hierüber zugleich ein Grundurteil gem. § 304 ZPO ergangen ist, auch im Fall einer abweichenden Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht keine Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2017 – VI ZR 576/15, VersR 2017, 888; Senat, Urteil vom 23.11.2017 – 4 U 26/15, juris).

2. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage, insbesondere das Vorliegen eines Feststellungsinteresses des Klägers im Sinne des § 256 ZPO hat das Landgericht beanstandungsfrei bejaht. Mit Blick auf die umfangreichen Verletzungen des Klägers, die teilweise unstreitig und auch durch ärztliche Atteste belegt sind, kann an der erforderlichen Möglichkeit später eintretender Folgeschäden auch kein vernünftiger Zweifel bestehen. Das dementsprechend vom Landgericht bereits jetzt – vor der gebotenen weiteren Sachaufklärung bzgl. unfallbedingter Dauerfolgen – zutreffend bejahte Feststellungsinteresse wird letztlich auch von der Berufung des Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

3. Die (gesamtschuldnerische) Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger für die beim Unfall vom 01.07.2016 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. § 116 SGB X), beruht auf den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m § 115 Abs. 1 VVG. Die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) sind offensichtlich nicht gegeben; den gemäß § 17 Abs. 3 StVG möglichen Nachweis einer Unabwendbarkeit des Schadensereignisses hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt, keine Seite geführt.

a) Zu Recht ist das Landgericht unausgesprochen davon ausgegangen, dass der Beklagte passivlegitimiert ist. Da es sich vorliegend um einen inländischen Unfall unter Beteiligung eines im Ausland haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs handelte, übernimmt der beklagte Verein grundsätzlich neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach § 2 Abs. 1 b) PflVAuslG (vgl. Senat, Beschluss vom 17.07.2019 – 4 W11/19, juris).

b) Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme rechts- und verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigender Verkehrsverstoß des Zeugen N. als Fahrer des Sattelzuges nach den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Zeugen sowie nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. nicht mit dem erforderlichen Beweismaß des § 286 ZPO festgestellt werden kann und ein solcher daher, da in die Haftungsabwägung nur unstreitige oder nachgewiesene Tatsachen eingestellt werden dürfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, NJW 2014, 217), außer Betracht zu bleiben hat. Der Kläger zeigt mit seiner Berufung keine Gesichtspunkte auf, die gemessen am eingeschränkten Prüfungsmaßstab der §§ 513, 529 ZPO eine andere Beurteilung rechtfertigen.

aa) Der Zeuge N. hat nicht nachweislich gegen die Anforderungen verstoßen, die von § 5 StVO an den Überholenden gestellt werden. Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, der Lkw habe den Zeugen O. mit dessen Fahrrad an dieser Stelle überhaupt nicht überholen dürfen, da aufgrund der Streckenführung nicht die gesamte zum Überholen notwendige Strecke zu überblicken gewesen sei.

(1) Durch § 5 Abs. 2 StVO werden an den Überholenden die höchstmöglichen Sorgfaltsanforderungen gestellt. Danach darf nur überholt werden, wenn während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dieser Sorgfaltsmaßstab ist strenger als in den Fällen, in denen die StVO den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel in § 7 Abs. 5 StVO, verlangt. Der Überholende darf nach § 5 Abs. 2 StVO den Gegenverkehr nicht einmal behindern, geschweige denn gefährden (Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO Rn. 13a; Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, § 5 StVO Rn. 27). Dieser Sorgfaltsmaßstab ist nur beachtet, wenn die gesamte Überholstrecke schon vorher überblickt werden kann. Insbesondere muss der Überholer überblicken können, dass der gesamte Überholvorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs für einen durchschnittlichen Fahrer ohne jede Wagnis gefahr- und behinderungslos möglich sein wird (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999 – 13 U 111/99, juris).

(2) Nach diesen Maßstäben war ein Überholen durch den Lkw an dieser Stelle der Landstraße L 108 zulässig. Unabhängig von der weiteren Frage, ob der Zeuge N. im Zuge seines Überholmanövers tatsächlich auf die Gegenfahrbahn geraten war, hat der Sachverständige Dr. P. im Zuge seiner Begutachtung jedenfalls festgestellt, dass unter Berücksichtigung der am Unfallort ermittelten Fahrbahnbreite, die homogen 4,0 – 4,1 m betrug, der Breite des Lkw von ca. 2,55 m sowie der angenommenen Breite des auf dem Fahrbahnbegrenzungsstreifen fahrenden Zeugen O. ein Überholmanöver mit einem seitlichen Abstand von bis zu 1,30 m möglich war, ohne die Fahrbahnmitte zu überfahren (S. 34 des Gutachtens, Blatt 226 der Akte). Dies stellt unter den gegebenen Umständen ein zulässiges Überholmanöver dar.

Zwar muss gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden, der allgemein mit 1,50 – 2,00 m angenommen wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 – 12 U 6/11, juris; KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002 – 12 U 9590/00, juris). Welcher Abstand geboten ist, hängt aber immer auch von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ab (Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, § 5 StVO Rn. 68). Bei der vorliegenden Bergauffahrt mit entsprechend deutlich verringerten Geschwindigkeiten sowohl des Radfahrers wie auch des Lkw war ein Seitenabstand von bis zu 1,30 m ausreichend, ein gefahrloses Überholen zu ermöglichen. Dies insbesondere deshalb, da aufgrund der Streckenführung ein Überholen im großen Bogen ersichtlich nicht möglich war, was dem Radfahrer, der bewusst die (wegen Sperrung der Autobahn) vielbefahrene Umgehungsstraße befuhr, die über mehrere Kilometer überhaupt nur eingeschränkte Überholmöglichkeiten bot, von vorne herein eine deutlich erhöhte Aufmerksamkeit abverlangte.

(3) Der Zeuge N. war auch in der Lage, die gesamte zum Überholen erforderliche Strecke zu überblicken. In Höhe des an der L 108 gelegenen Parkplatzes, an dem das Überholmanöver stattfand, beträgt die Sichtweite bis zur Kurve aus Fahrtrichtung des LkW – wie sich einem Überblick bei Google Maps entnehmen lässt – etwa 180 Meter, was nach der durch den Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit des Lkw von ca. 40 km/h (= ca. 11 m/s) ohne weiteres ausreichte, den Überholvorgang vollständig abzuschließen. Nicht zuletzt folgt dies schon aus dem Kollisionsort, der aus Fahrtrichtung des Lkw noch vor der Kurve lag und an dem das Überholmanöver, entgegen dem Vorhalt des Klägers (Blatt 314 der Akte), nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen N. und des neutralen Zeugen O. bereits vollständig abgeschlossen war. Dass demgegenüber, wie der Zeuge O. ebenfalls nachvollziehbar angegeben hat, im Bereich der Kurve selbst ein Überholen nicht mehr gefahrlos möglich gewesen wäre, spielt insofern keine Rolle.

Der Überholvorgang war damit, da ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht erforderlich war, entgegen der Einwände des Klägers auch unter Berücksichtigung etwaigen Gegenverkehrs gefahr- und behinderungslos im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO möglich. Dass ihm auf seiner eigenen Fahrbahn ein Fahrzeug entgegenkommen würde, musste der Zeuge N. dagegen bei Beginn seines Überholvorgangs nicht mit einkalkulieren.

(4) In der Konsequenz ist auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage und damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO nicht gegeben, unabhängig davon, dass das hier statuierte Überholverbot von seinem Schutzzweck her nur den überholten Verkehr und den Querverkehr erfasst, nicht auch den Gegenverkehr (vgl. Freymann/Wellner, JurisPK-StrVerkR, § 5 StVO Rn. 27 unter Verweis auf BR-Drs. 420/70, S. 55).

bb) Zu Recht hat das Landgericht weiter festgestellt, die durchgeführte Beweisaufnahme habe die Behauptung des Klägers, der von dem Zeugen N. gesteuerte Sattelzug sei bei dem Überholvorgang auf die Gegenfahrspur gelangt und habe hierdurch den Kläger zu einem Ausweichmanöver gezwungen, nicht bestätigt. Folglich ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß des Zeugen N. gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 2 StVO bzw., wie vom Landgericht verortet, ein Verstoß gegen des Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, nicht anzunehmen.

Das Landgericht ist von den Aussagen der Unfallbeteiligten sowie der Zeugen ausgegangen und hat beanstandungsfrei festgestellt, dass keine der vernommenen Personen überzeugende Angaben zur genauen vorkollisionären Position bzw. der Fahrlinie des Lkw machen konnte. Auch der Sachverständige Dr. P. habe unter technischen Gesichtspunkten nicht sicher darauf schließen können, dass der Lkw die Mittellinie überfahren haben musste. Letztlich stünde nur fest, dass sich der Lkw im Zeitpunkt der Kollision vollständig auf seiner rechten Fahrspur befunden hatte. Die gegen diese Feststellungen des Landgerichts vorgebrachten Einwände des Klägers überzeugen nicht.

(1) Die Berufung des Klägers verweist zunächst auf eine glaubwürdige und nachvollziehbare Darstellung des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung sowie die Aussage des Zeugen N., dass dieser sich nicht ganz sicher gewesen sei, dass er die Linie nicht überfahren habe. Allerdings hat auch der Kläger lediglich angegeben, „den Eindruck gehabt zu haben“, dass der Lkw weit über die Mittellinie hinausgefahren sei (Protokoll S. 3, Blatt 155 der Akte). Eine konkrete Beschreibung von dessen Fahrlinie, etwa anhand der in der Sitzung vorliegenden Luftbilder, war ihm augenscheinlich nicht möglich. Im Rahmen seiner entsprechenden Ausführungen (UA Seite 8) hat das Landgericht letztlich auch klargestellt, dass eine Glaubwürdigkeit des Klägers zur Überzeugungsbildung nicht ausreichend war.

Hinzu kommt, dass eine konkrete Beurteilung durch den Kläger nach den für ihn gegebenen Sichtverhältnissen ausgeschlossen erscheint. Der Sachverständige hat ermittelt, dass der Kläger im für ihn günstigsten Fall, bei einer angenommenen Annäherungsgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h und dann, wenn er sein Motorrad-Gespann vor der Kollision bereits bis nahezu zum Stillstand abgebremst hatte, sich im Moment der eingeleiteten Verzögerung etwa 20 m vom Kollisionsort entfernt befunden hatte. Die Sichtverhältnisse des Klägers in diesem Fall hat der Sachverständige mit Lichtbild Nr. 63 (Seite 36 des Gutachtens, Blatt 228 der Akte) dargestellt. Noch nicht berücksichtigt ist hierbei aber die erforderliche Reaktionszeit des Klägers bis zum Beginn seines Bremsvorgangs, die der Sachverständige (bezogen auf den LKW-Fahrer) mit insgesamt 1 Sekunde angegeben hat (Blatt 257 der Akte). Bei Annahme einer Geschwindigkeit des Klägers von 30 km/h (= ca. 8,33 m/s) ist somit maximal von einer Sicht des Klägers auszugehen, wie sie auf dem Bild des Sachverständigen Nr. 64 (S. 36 GA) erkennbar ist. Allein dieser Sichtpunkt ist auch mit der Aussage des Klägers in Einklang zu bringen, dass er unmittelbar nach Auftauchen des Lkw in seinem Blickfeld das Ausweichmanöver eingeleitet habe. Wenn aber auch nach dem Lichtbild Nr. 64 erkennbar ist, dass der Kläger den Lkw an dieser Stelle bereits wahrnehmen konnte, ist es nicht nachvollziehbar, wie er aus dieser Position heraus hätte beurteilen können, ob der Zeuge N. die Mittellinie der Fahrbahn um wenige Zentimeter (mit seiner Berufung behauptet der Kläger einen notwendigen Seitenabstand zwischen Lkw und Fahrradfahrer von 1,50 m, anstatt von 1,30 m) überfahren hatte. Dass der Lkw dagegen, wie von dem Kläger beschrieben, weit überwiegend auf seine Fahrbahn geraten war, ist von den Zeugen nicht bestätigt worden. Insbesondere der Zeuge O. war sich nicht einmal sicher, ob der Lkw überhaupt über die Mittellinie gefahren war. Danach ist aber – zumindest – ausgeschlossen, dass der Lkw ihn mit einem Abstand von mehr als 3 m überholt hatte und dabei weit auf der Gegenfahrbahn gefahren war. Ein etwaiges Überqueren der Mittellinie um wenige Zentimeter konnte der Kläger aber wie gezeigt nicht erkennen.

(2) Mit der Behauptung, die Endposition des Lkw lasse auf ein vorhergehendes Überqueren der Mittellinie schließen, wiederholt der Kläger seinen Einwand, den er bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 10.08.2018 (Blatt 241 der Akte) als Nachfrage zum schriftlichen Gutachten an den Sachverständigen Dr. P. gerichtet hat. Hiermit hat sich der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (Protokoll vom 16.11.2018, Blatt 255 der Akte) bereits umfassend und abschließend auseinandergesetzt. Ein Rückschluss auf die Fahrlinie des Lkw aus der Endposition heraus ist danach aufgrund des bestehenden Toleranzbereichs bei der denkbaren Fahrbewegung nicht möglich.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch vollständig nachvollziehbar. Dieser hat von den bei der polizeilichen Unfallaufnahme gefertigten Bildern ausgehend die Endposition des Lkw auf der Fahrbahn eindeutig bestimmen können. Insofern kann auf die Übersichtsbilder verwiesen werden, die der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2018 überreicht hat (Klarsichthülle hinter Bl. 258 der Akte). Auf diesen ist eindeutig zu erkennen, dass die Verlängerung des Aufliegers des Lkw nach hinten gerade nicht über die Mittellinie hinausführt. Dabei spricht es noch weniger für ein Überfahren der Mittellinie, dass der Zeuge N. angegeben hatte, vor der Kollision noch nach rechts ausgewichen zu sein. Denn ohne dieses Lenkmanöver, das nach den Lichtbildern (GA Seite 5 ff, Blatt 197 der Akte) allein auf der Fahrbahn des Lkw und bereits Anfang des Kurvenbereichs erfolgte, würde die Verlängerung des Lkw nach hinten nur noch deutlicher in die Mitte seiner eigenen Fahrspur führen.

(3) Ein größerer Abstand zwischen Lkw und Fahrradfahrer als durch den Sachverständigen angenommen, mit der Konsequenz eines zwingenden Überfahrens der Mittellinie durch den Lkw, folgt auch nicht daraus, dass der Sachverständige fehlerhaft von einem gleichbleibenden Abstand zwischen Lkw und Fahrradfahrer ausgegangen sei und dabei nicht berücksichtigt hätte, dass sich Zugmaschine und Auflieger des Lkw unterschiedlich verhalten, hierdurch beim Aus- und Einscheren die Fahrspur spitzwinklig schneiden und so der Auflieger dem Radfahrer deutlich näher käme (Blatt 312 der Akte unten). Das beschriebene Fahrverhalten des Lkw ist zwar physikalisch nachvollziehbar und könnte im Einzelfall durchaus dazu führen, dass der Lkw dem zu überholenden Radfahrer näherkommt, als zuvor gedacht. Dies ist aber nicht zwingend, sondern von der konkreten Fahrlinie abhängig, die der Lkw-Fahrer bei seinem Überholvorgang gewählt hat. Eine Verringerung des Seitenabstandes und damit eine Gefährdung des Radfahrers sind nämlich ausgeschlossen, wenn der Lkw bereits vor Beginn seines Überholvorgangs vollständig ausgeschert und erst nach vollständigem Abschluss wieder nach rechts hin zur Fahrbahnmitte gefahren war.

Dass dies vorliegend ohne weiteres möglich war, weshalb ein Rückschluss auf die Fahrlinie des Lkw und den konkret eingehaltenen Seitenabstand zum Radfahrer nicht möglich ist, zeigt eine einfache Weg-Zeit-Betrachtung, die der Sachverständige zwar nicht vorgenommen hat, die unter Zuhilfenahme im Internet abrufbarer Luftbilder aber ohne weiteres möglich ist. So hat der Sachverständige für den Lkw eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h (= 11,11 m/s) ermittelt und der Zeuge O. für sich selbst eine solche von max. 18 Kilometer pro Stunde (= 5 m/s) angegeben, was auch dem allgemeinen Erfahrungswert eines geübten, bergauffahrenden Radfahrers entspricht. Mithin stand dem Lkw-Fahrer auf der für ihn zu überblickenden Strecke von ca. 180 m ein Zeitfenster von etwa 16 Sekunden zur Verfügung, in dem der Zeuge O. seinerseits nur ca. 80 Meter gefahren sein konnte. Dies zeigt zwanglos, dass der Zeuge N. seinen Lkw, der nach dem Sachverständigengutachten eine Länge von ca. 15 Meter aufwies (GA Seite 30, Blatt 222 der Akte), mit hinreichendem Abstand ausscheren und nach Beendigung des Überholvorgangs mit ausreichendem Abstand wieder einscheren konnte, ohne dem Zeugen O. näher als dem errechneten Seitenabstand von 1,30 m zu kommen.

(4) Zuletzt hat der Kläger vorgetragen, der durch den Sachverständigen Dr. P. angenommene Abstand von max. 1,30 m sei zum einen aufgrund der Luftstoß- und Sogwirkung, die der Lkw entwickele, und zum anderen auch deshalb zu knapp veranschlagt, weil der Lkw für den Zeugen O. bei einem geringeren Abstand als 1,50 m hätte bedrohlich wirken müssen. Tatsächlich hat der Zeuge O. weder (problematische) Auswirkungen einer Luftverwirbelung beim Überholen des Lkw beschrieben, noch ein Gefühl der Gefahr.

Doch auch wenn bei beiden Aspekten denkbar ist, dass sie einen Anhaltspunkt für einen geringen oder geringeren Sicherheitsabstand bieten können, ist hieraus keinesfalls ein Rückschluss darauf möglich, dass der Lkw statt verkehrsgemäß möglicher 1,30 m mit mindestens 1,50 m Seitenabstand überholt hätte, wie der Kläger mit seiner Berufung behauptet. Denn in jedem Fall könnte hinsichtlich beider Punkte allenfalls ein gradueller Unterschied festgestellt werden. Ob aber der Zeuge O. einen bestimmten Luftzug als mehr oder weniger stark bzw. den Lkw als mehr oder weniger bedrohlich empfunden hätte, ist in einer Weise subjektiv geprägt, dass aus einer entsprechenden Aussage sicher nicht der konkrete Abstand beim Überholen abgeleitet werden könnte, insbesondere nicht ein Unterschied von lediglich 20 cm.

cc) Steht danach fest, dass der Zeuge N. den Zeugen O. auf seinem Fahrrad überholen durfte und dies nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, unter Benutzung der Gegenfahrbahn tat, auf der sich der Kläger näherte, kann weder von einem Verstoß des Zeugen N. gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 5 StVO ausgegangen werden, noch, worauf sich der Kläger ergänzend stützt, von einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO.

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut erkennen lässt, nicht starr. Was demnach „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Geschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (BGH, Urteil vom 09.07.1995 – VI ZR 299/95, NVZ 1996, 444; Senat, Urteil vom 29.03.2018 – 4 U 56/17, juris). Daraus folgt, dass der Fahrzeugführer, der in erlaubter Weise überholt und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Überholten einhält, nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Insbesondere durfte der Zeuge N., da er nicht damit rechnen musste, dass die eigene Fahrspur vom Gegenverkehr in Anspruch genommen wird, die gesamte ihm zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite ausnutzen.

dd) Danach bleibt die Berufung des Klägers, die sich auf einen nachweisbaren Verkehrsverstoß des Zeugen N. stützt, ohne Erfolg, ohne dass es darauf ankommt, ob, wie der Beklagte einwendet und wofür aus Sicht des Senats einiges spricht, die in der Berufungsinstanz erstmalig vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen – Schneiden der Fahrspur des Radfahrers, Luftstoß- und Sogwirkung des Lkw, Bedrohlichkeit – nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen wären. Die Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens, wie von dem Kläger beantragt, war entbehrlich, da die mit der Berufung erhobenen Einwände des Klägers wie gezeigt anhand der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu beantworten waren.

c) Die Berufung des Beklagten hat demgegenüber Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, auch auf Seiten des Klägers sei nicht von einem unfallverursachenden Fahrfehler auszugehen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Insbesondere rügt der Beklagte zu Recht, dass das Landgericht einen zu Lasten des Klägers eingreifenden Anscheinsbeweis abgelehnt hat.

aa) Dass der Kläger bei Durchfahren der (Rechts-)Kurve ins Schleudern geriet, von seiner Fahrspur abkam und auf der Gegenfahrbahn mit dem von dem Zeugen N. geführten Lkw zusammenstieß, begründet den Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die im Übrigen feststehenden Umstände des Falles sind nicht geeignet, dem gesamten Ablauf die als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität zu nehmen; der Kläger hat den Anscheinsbeweis auch nicht entkräftet.

(1) Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGH, Urteil vom 05.02.1987 – I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1982 – VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447). Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Jedoch steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Hierbei ist der Gegenbeweis nicht erst dann geführt, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben kann (BGH, Urteil vom 23.05.1952 I ZR 163/51, BGHZ 6, 169; BGH, Urteil vom 17.01.1995 – X ZR 82/93, VersR 1995, 723; Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284 Rn. 29; MüKo/ZPO, § 286 Rn. 48ff.).

(2) Auch bei Verkehrsunfällen setzt die Anwendung eines Anscheinsbeweises demgemäß einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass der Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es muss sich um Tatumstände handeln, die für eine schuldhafte Verursachung typisch sind (BGH, Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spricht generell ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn dieser ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt (BGH, Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; BGH, Urteil vom 19.11.1985 – VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2014 – 15 U 144/12, juris), auch wenn allein der Ort des Zusammenstoßes nicht in jedem Fall auf ein Verschulden des Fahrers hindeutet, der seine Fahrbahn verlassen hat. Der bloße Umstand, dass ein Kraftfahrer auf die Gegenfahrbahn geraten ist, reicht als Grundlage des Anscheinsbeweises nicht aus, wenn im Einzelfall weitere Umstände des Unfallgeschehens bekannt sind – sei es, dass der Beweisführende sie selbst vorträgt, sei es, dass sie unstreitig oder von Gericht festgestellt sind –, die dem Geschehen die notwendige Typizität nehmen. Ist das Gesamtgeschehen nicht so eindeutig, dass sich der Rückschluss auf ein Fehlverhalten eines der Beteiligten aufdrängt, so reicht die Tatsache, dass sich einer der Beteiligten am Schluss des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn befand, als Grundlage eines gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweises nicht aus (BGH, Urteil vom 19.11.1985, a.a.O.).

So ist das Eingreifen eines Anscheinsbeweises etwa verneint worden nach der Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad, bei der nicht aufklärbar war, auf welcher Fahrspur und von wo genau das Motorrad dem letztlich auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug entgegengekommen war. In diesem Fall war lediglich anzunehmen, dass die Lenkbewegung des Fahrzeugs eine Reaktion auf die Annäherung des Motorrads war, nicht aber, ob es sich um eine fehlerhafte Reaktion handelte (BGH, Urteil vom 19.11.1985 – VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396). In einem weiteren Fall hat der BGH einen typischen Geschehensablauf beim Abkommen des Fahrzeugführers auf gerader und übersichtlicher Fahrstrecke deshalb verneint, weil er selbst kurz zuvor bei Gegenverkehr überholt worden war und der ihn Überholende seinen Überholvorgang nur knapp zu Ende bringen konnte (Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828).

(3) Nach diesen Grundsätzen ist von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers auszugehen. Die gebotene Gesamtbetrachtung aller bekannten Tatumstände zeigt, dass ein typischer Fall des nach der Lebenserfahrung schuldhaften Abkommens im Kurvenbereich aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit vorliegt. Dass der Fahrer eines Motorrads, der im Kurvenbereich durch eine abrupte Lenkbewegung und/oder ein Abbremsen die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und auf die außen gelegene Gegenfahrbahn gerät, lässt grundsätzlich auf einen Fahrfehler desjenigen schließen, der mit seinem Fahrzeug die Fahrbahn verlässt. Dass dieser Fahrer lediglich – insbesondere nicht vorwerfbar – nur auf die Annäherung eines seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist dagegen ein atypischer Fall (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 – 9 U 131/14, juris).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger die relativ enge Rechtskurve der L 108 so durchfuhr, dass sich bei dem rechts angebrachten Beiwagen die Räder deutlich vom Boden hoben. Dies hat der hinter dem Kläger fahrende Zeuge K. ausgesagt und dies ist auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt worden. Insoweit war zwar die tatsächliche Geschwindigkeit des Klägers bei der Kurvendurchfahrt nicht feststellbar, der Kläger hat hierbei jedoch, worauf der Beklagte mit seiner Berufung zutreffend verweist, das Motorrad-Gespann in einer instabilen Weise geführt, dass es bei einer ruckartigen Lenkbewegung oder einem solchen Bremsmanöver zu einem vollständigen Kontrollverlust über das Gespann kommen konnte, wie es letztlich geschehen ist. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die bei entsprechender Geschwindigkeit gefahrene Kurvenfahrt zu Fliehkräften führt, die bis zu einem gewissen Punkt (der unterhalb von 50 km/h liegt, vgl. GA Seite 33, Blatt 225 der Akte) durch eine Gewichtsverlagerung des Motorradfahrers kompensiert werden können, aber auch müssen. Verliert der Fahrer des Motorrad-Gespanns in der oben beschriebenen Weise die Kontrolle über sein Fahrzeug, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zunächst davon auszugehen, dass er aufgrund einer zu hohen Geschwindigkeit, einer falschen Verlagerung seines Gewichts, einer unvorsichtigen Lenkbewegung oder durch eine Kombination dieser Faktoren die Beherrschung über den Fahrvorgang verloren hat. Nicht zuletzt gingen bereits die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten ohne weiteres von einem Fahrfehler des Klägers aus (Blatt 7 der Beiakte).

(4) Entgegen der Einschätzung des Landgerichts wird dem streitigen Vorgang die Typizität nicht dadurch genommen, dass das Abkommen des Klägers in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang stand, bei dem der Zeuge N. den Radfahrer überholt hatte (UA Seite 11). Insbesondere liegt hier nicht, wie das Landgericht angenommen hat, ein komplexes und (für den Kläger) von vorneherein gefahrträchtiges Verkehrsmanöver vor. Denn letztlich steht in Bezug auf das Überholmanöver des Lkw lediglich fest, dass dieses stattgefunden hat. Nicht nachweisbar war dagegen, dass der Zeuge N. die Fahrbahnmitte überfahren hatte, das heißt auf die Fahrspur des Klägers geraten war, und so überhaupt eine objektive Gefahrenlage für den Kläger geschaffen hätte. Zum Unfallzeitpunkt war das Überholmanöver, das für den Kläger als solches im Übrigen gar nicht zu erkennen war, da er den hinter dem Lkw fahrenden Radfahrer zweifellos nicht sehen konnte, jedoch bereits vollständig abgeschlossen, nach Angaben des Zeugen O. bereits seit 2 bis 3 Sekunden.

Damit kann in die Gesamtbetrachtung nur eingestellt werden, dass der Kläger mit vom Boden abgehobenem Beiwagen die Rechtskurve durchfuhr und nach Erblicken eines – auf dessen eigener Spur fahrenden – Lkw in einer Entfernung von (mindestens) 50 m die Kontrolle über das Motorrad-Gespann verlor. In dieser Situation fehlt es an einem hinreichenden Zusammenhang von Überholmanöver und Reaktion des Klägers bzw. es liegt nicht lediglich eine Überreaktion des Klägers auf eine (nachweisbare) objektive Gefahrenlage vor. Vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Fehlverhalten des Klägers ausgegangen werden, was zur Annahme eines Anscheinsbeweises führt.

Die vorliegende Fallkonstellation ist auch nicht mit den vorgenannten Fällen vergleichbar, in denen der BGH das Eingreifen eines Anscheinsbeweises abgelehnt hat (Urteil vom 19.11.1985 – VI ZR 176/84, NJW-RR 1986, 396; Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828). In der Entscheidung vom 19.03.1996, die das Landgericht maßgeblich in den Blick genommen hat, stand bereits nicht ein Fahrfehler aufgrund unangepasster Geschwindigkeit in einer Kurve in Rede, sondern auf einer geraden Strecke. Zudem war es dort der später von seiner Fahrbahn abkommende Unfallverursacher, der erst kurz zuvor überholt worden war, womit ein grundsätzlicher Einfluss des Überholvorgangs auf die Fahrt des Unfallverursachers nachgewiesen war, was hier gerade nicht der Fall ist. In dem der Entscheidung vom 19.11.1985 zugrundeliegenden Sachverhalt wiederum war, anders als im Streitfall, völlig unklar, auf welcher Spur das dem Verunfallten entgegenkommende Motorrad fuhr. Nach dem in dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt ist zudem nicht ersichtlich, dass der Fahrzeugführer dort das entgegenkommende Fahrzeug so frühzeitig wahrnehmen konnte, wie dies für den Kläger vorliegend der Fall war.

(5) Den danach eingreifenden Anscheinsbeweis hat der hierfür beweisbelastete Kläger nicht entkräftet. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muss der Verursacher des Unfalls Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (BGH, Urteil vom 20.06.1978 – VI ZR 15/77, NJW 1978, 2032). Die Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, müssen voll erwiesen werden; lediglich nicht erforderlich ist es, den atypischen Geschehensablauf selbst voll zu beweisen (BGH, Urteil vom 18.12.1952 – VI ZR 54/52, BGHZ 8, 239). Erforderlich wäre demnach der Nachweis des Klägers für die ernsthafte Möglichkeit gewesen, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten war, weil er dem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Lkw des Zeugen N. ausweichen musste und dabei ins Schleudern gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.04.1990 – 12 U 207/90, VersR 1991, 1194). Dies ist ihm wie dargelegt nicht gelungen. Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit verblieben, dass der Zeugen N. die durchgezogene Mittellinie überfahren hatte, dies jedoch lediglich um einige wenige Zentimeter. Dass der Lkw dem Kläger tatsächlich auf dessen Fahrspur entgegenkam und ihn überhaupt zu einer Ausweichreaktion zwang, steht dagegen nicht fest.

bb) Darüber hinaus ist der Senat auf Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen K. sowie den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. mit der im Rahmen des § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass dem Kläger ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Last zu legen ist und es deshalb zum Unfall kam, weil der Kläger infolge überhöhter Geschwindigkeit und/oder eines Fahrfehlers die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor und auf der Gegenfahrbahn mit dem Lkw des Zeugen N. kollidierte.

(1) Beizupflichten ist dem Landgericht dabei zunächst, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden kann, dass er schneller als 30 km/h, wie von ihm angegeben, durch die Kurve gefahren war. Zwar hatte der Zeuge K., der hinter dem Kläger gefahren war, bereits gegenüber der Polizei (Bl. 6 der Beiakte) und auch zunächst vor Gericht angegeben, dass der Kläger mit 50 km/h gefahren war. Er hat dies im Rahmen seiner Vernehmung vor Gericht jedoch sodann eingeschränkt, dass es auch weniger, auch nur 30 km/h, gewesen sein könnten. Das Landgericht konnte sich auf dieser Grundlage keine Überzeugung von einer höheren Geschwindigkeit bilden, woran der Senat im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO gebunden ist, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung nicht vorliegen. Auch der Sachverständige konnte zur Geschwindigkeit des Klägers keine Feststellungen treffen, insbesondere keine Rückschlüsse daraus ziehen, dass der Beiwagen in der Kurve vom Boden abgehoben hatte, da ihm eine Besichtigung des Motorrad-Gespanns nicht möglich war (GA Seite 33, Blatt 225 der Akte). Ausgehend hiervon hat er dargelegt, dass die bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h auftretenden Querkräfte (von 1,6 m/s2) durch eine Gewichtsverlagerung des Fahrers kompensiert werden konnten, was generell bis zu einer Querbeschleunigung von 4 m/s2 möglich sei.

(2) Bei einer Geschwindigkeit von nur 30 km/h hätte der Kläger aber bei hinreichender Aufmerksamkeit und richtiger Reaktion sein Fahrzeug anhalten können, weshalb auch dann ein unfallursächliches Fehlverhalten vorliegt.

Der Kläger hat angegeben, nur mit 30 km/h gefahren zu sein, da man an dieser Stelle nicht schneller fahren könne. Er habe die Kurve schon fast durchfahren gehabt, als er den Lkw am Ende der Kurve wahrgenommen habe. Dieser sei etwa 50 m von ihm entfernt gewesen (Protokoll S. 3, Blatt 155 der Akte). Dies kann, unabhängig davon, dass es sich bei der Entfernungsangabe des Klägers naturgemäß nur um eine mit Unsicherheiten verbundene Schätzung handelt, nach den Berechnungen des Sachverständigen nicht bestätigt werden. Der Sachverständige hat angegeben, dass das Einlenkmanöver des Lkw, das der Kläger beobachtet haben will, mindestens 3 Sekunden in Anspruch nahm. Hiervon ausgehend hat der Sachverständige eine Entfernung des Klägers (bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 30 km/h) vom Kollisionspunkt von ca. 20 – 25 m und die des Lkw (bei einer nachvollziehbaren Geschwindigkeit von ca. 40 km/h) mit 33,3 m errechnet (GA Seite 35, Blatt 227 der Akte). Nicht einbezogen hat der Sachverständige an dieser Stelle aber die Angabe des Zeugen O., der ausgesagt hat, dass der Überholvorgang des Lkw im Zeitpunkt der Kollision bereits 2 – 3 Sek beendet war. Dies hatte der Kläger auch selbst bereits in der Klageschrift so vorgetragen (Blatt 44 der Akte).

Damit ist aber von einem deutlich größeren Abstand sowohl des Klägers als auch des Lkw vom Kollisionsort auszugehen. Dies ist letztlich auch (besser) mit der Angabe des Klägers in Einklang zu bringen, dass er bei Ansicht des Lkw direkt reagiert habe. Denn von dem durch den Sachverständigen errechneten Punkt aus, nur ca. 20 m vor dem Kollisionsort, konnte der Kläger nicht mehr nur die Kurve überblicken, die er durchfuhr, sondern bereits die gesamte Strecke bis zur nächsten Kurve. Geht man aber auch nur von einem um 1 Sekunde vergrößerten Zeitfenster von 4 Sekunden aus, betrug der Abstand zwischen dem Motorrad-Gespann des Klägers und dem Lkw im Moment des für den Kläger als Reaktionsaufforderung verstandenen Auftauchens des Lkw in seinem Sichtfeld zwischen 70 und 80 m.

Dieser Abstand und das Zeitfenster waren für ein normales Bremsmanöver ausreichend. Der erforderliche Bremsweg des Klägers betrug nach den Angaben des Sachverständigen bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h etwa 19,3 m (GA Seite 35, Blatt 227 der Akte). Weiter geht der Sachverständige von einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,4 Sekunden aus (Blatt 257 der Akte), was nach der Erfahrung des schwerpunktmäßig mit Verkehrsunfallsachen befassten Senats einer üblichen Gesamtreaktionszeit bis zum Beginn der Verzögerung des Fahrzeugs von 1 Sekunde entspricht. Damit lag der erforderliche Anhalteweg des Klägers bei unter 30 Metern und damit ohne weiteres innerhalb eines Bereichs, in dem eine abrupte Lenk- und Ausweichbewegung beim Erblicken des Lkw in keiner Weise erforderlich war. Letztlich geht auch der Sachverständige davon aus, dass es dem Kläger möglich war, das Motorrad-Gespann bis zum Kollisionsort bis (annähernd) zum Stillstand abzubremsen (GA Seite 35 unten, Blatt 227 der Akte).

(3) Wäre der Kläger dagegen, was nicht konkret nachweisbar ist, mit deutlich höherer Geschwindigkeit gefahren, läge unzweifelhaft ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, wonach ein Fahrzeug stets so zu führen ist, dass es vom Fahrer in jeder Situation sicher beherrscht wird. Insoweit hat der Sachverständige klargestellt, dass die Querkräfte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht mehr zu beherrschen waren (GA Seite 33, Blatt 225 der Akte).

d) Nach alledem ist der bloßen Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw die durch das – zumindest kraft Anscheins anzunehmende – Eigenverschulden deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Motorrad-Gespanns des Klägers gegenüberzustellen. Bei dieser Sachlage ist eine Haftungsabwägung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Lkw erscheint dem Senat im vorliegenden Fall letztlich nicht angemessen, da zum einen eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht feststellbar ist und zum anderen die Betriebsgefahr des Lkw durch das vorangegangene Überholmanöver erhöht war, was zwar nicht als Verkehrsverstoß vorzuwerfen, jedoch bei der Gewichtung der Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 – 9 U 131/14, juris).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet in diesem Fall keine Anwendung, da die Beschwer im Berufungsverfahren über 20.000 € liegt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das im Text hauptsächlich betroffene Rechtsgebiet. Es betrifft die Regeln, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmern auf Straßen und öffentlichen Plätzen bestimmen. Konkret geht es hier um die Sorgfaltspflichten beim Überholen eines Radfahrers auf einer Landstraße und das damit verbundene rechtliche Verhalten. Im besprochenen Fall wird diskutiert, ob ein LKW-Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, als er einen Radfahrer überholt hat. Im Verkehrsrecht gilt, dass der Überholende sicherstellen muss, dass der gesamte Überholvorgang ohne Risiko durchgeführt werden kann (wie in dem zitierten Urteil des OLG Hamm hervorgehoben).
  2. Zivilprozessrecht (ZPO): Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von zivilen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. In dem vorliegenden Text wird der § 256 ZPO angesprochen. Dieser Paragraph behandelt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Rahmen einer Feststellungsklage. In diesem Fall hat das Landgericht das Vorhandensein eines solchen Feststellungsinteresses des Klägers aufgrund seiner erheblichen Verletzungen anerkannt. Des Weiteren wird der § 286 ZPO erwähnt, der das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch das Gericht regelt.
  3. Versicherungsrecht: Obwohl das Versicherungsrecht nicht direkt in dem Text zitiert wird, spielt es doch eine wichtige Rolle. Im Falle von Unfällen und Verletzungen kann eine Versicherungsgesellschaft involviert sein, da sie möglicherweise die Kosten für die verursachten Schäden deckt. Da der Anwalt, der den Artikel verfasst hat, Fachanwalt für Versicherungsrecht ist, könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass Fragen des Versicherungsrechts im Kontext des Falls relevant sind. Dies könnte zum Beispiel die Frage der Haftung und die Abdeckung der Kosten für die Schäden betreffen.
  4. Haftungsrecht: Dieses Rechtsgebiet ist relevant, da es sich um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierende Verantwortung handelt. Es befasst sich mit der Frage, wer für einen entstandenen Schaden haftet. Im Text wird eine mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den LKW-Fahrer diskutiert, was zu einer Haftung führen könnte. Es wird auch die Beweislast diskutiert, welche eine zentrale Rolle im Haftungsrecht spielt.

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