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Gerichtsgutachten nachteilig – Kostenerstattung für Privatgutachten

Komplexe Rechtsstreitigkeiten rund um Scheidung und Unternehmensbeteiligung

Die Komplexität rechtlicher Angelegenheiten zeigt sich in ihrer vollen Bandbreite, wenn mehrere Aspekte des Familien- und Wirtschaftsrechts in einem Fall aufeinandertreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Scheidung mit finanziellen Verpflichtungen verbunden ist und gleichzeitig eine Unternehmensbeteiligung im Spiel ist. Der vorliegende Fall beleuchtet genau diese Thematik, bei dem das Oberlandesgericht Hamm mit der Auslegung und Anwendung verschiedener rechtlicher Bestimmungen befasst wurde.

Eingebettet in ein Scheidungsverbundverfahren kamen verschiedene Rechtssachen zur Verhandlung, unter anderem Fragen zum Versorgungsausgleich, nachehelichem Unterhalt und Güterrecht. Besonders brisant wurde es im Kontext des Güterrechts, da es hier umdie Ermittlung des Werts verschiedener Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers ging. Ein von Gericht beauftragter Sachverständiger bewertete die Beteiligung des Antragstellers an einer GmbH & Co. KG, gegen dessen Gutachten der Antragsteller allerdings Einwendungen erhob.

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Scheidungsverbundverfahren und Unternehmensbewertung

Die Entscheidung des Gerichts in dieser komplexen Materie fiel nach einer umfassenden Prüfung der Beteiligten und ihrer Argumente. Bei der Festlegung der finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers stellte das Gericht auf das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ab. Der Antragsteller hatte sich jedoch auf eine von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen berufen, um die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen anzufechten.

Kostenfestsetzung und Beschwerdeverfahren

Nach Abschluss des Scheidungsverbundverfahrens richtete sich der Fokus auf die Kostenfestsetzung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Im Kern ging es hier um den Kostenausgleich und die Zinsanpassung gemäß § 106 ZPO und § 104 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hatte eigene Rechtsanwaltskosten und Kosten des Privatgutachtens geltend gemacht, welche das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigen musste.

Endgültige Entscheidung und ihre Auswirkungen

In seiner endgültigen Entscheidung änderte das OLG Hamm den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold teilweise ab. Während der Antragsteller dazu verpflichtet wurde, einen erheblichen Betrag zu erstatten, wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen ihm und der Antragsgegnerin aufgeteilt. Diese Entscheidung zeigt auf, wie komplex und vielschichtig Rechtsfragen sein können, wenn Familien- und Wirtschaftsrecht aufeinandertreffen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 6 WF 13/23 – Beschluss vom 31.03.2023

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 07.10.2022 (31 F 206/17) abgeändert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 25.08.2021 (31 F 206/17) sind von dem Antragsteller 22.331,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.10.2021 zu erstatten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Nachteiliges Gerichtsgutachten - Erstattung Privatgutachten
Das OLG Hamm hat in einem komplexen Scheidungsfall entschieden, bei dem Unternehmensbeteiligungen und finanzielle Verpflichtungen beteiligt waren. Trotz Einwänden wurde das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen akzeptiert. Die endgültige Kostenfestsetzung wurde nach einer Beschwerde teilweise geändert. (Symbolfoto: Bacho/Shutterstock.com)

Die Beteiligten haben ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Güterrecht geführt. In der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht unter anderem ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts verschiedener Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers eingeholt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 21.02.2020 ermittelte der Sachverständige nach Abzug einer latenten Steuerlast einen Unternehmenswert einer Beteiligung des Antragstellers von 5 % an der ### GmbH & Co. KG zum 19.09.2017 in Höhe von 148.500 Euro. Gegen dieses Gutachten erhob der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine von ihm beauftragte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen vom 16.04.2020 verschiedene Einwendungen. Der Sachverständige habe zum einen eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel nicht berücksichtigt. Zum anderen sei der kalkulatorische Unternehmerlohn fehlerhaft zugrunde gelegt, weil der Sachverständige hierbei den Monatslohn als Jahreslohn behandelt habe. Zudem seien der hohe Personenbezug nicht berücksichtigt, der Kapitalisierungszinssatz fehlerhaft berechnet und der Verschuldungsgrad fehlerhaft berücksichtigt.

Durch Scheidungsverbundbeschluss vom 25.08.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller unter teilweiser Zurückweisung des Antrags zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 329.005,05 Euro nebst Zinsen verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hat es mit Ausnahme der durch die Folgesache Zugewinnausgleich entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller zu 73 % und die Antragsgegnerin zu 27 % zu tragen habe, gegeneinander aufgehoben. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht für die Ehescheidung auf 54.800,00 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 2.625,00 Euro, für die Folgesache Unterhalt auf 33.600,00 Euro und für den Zugewinnausgleich auf 447,420,97 Euro, insgesamt daher auf 538.445,97 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2021 beantragte der Antragsteller, den Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 ZPO ab Antragstellung verzinst wird.

Für die Folgesache Zugewinnausgleich machte der Antragsteller eigene Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 447.420,97 Euro in Höhe von 9.225,48 Euro sowie die Kosten des Privatgutachtens von 7.616,00 Euro, insgesamt daher 16.841,48 Euro geltend. Die Rechnung des Privatgutachters vom 30.04.2020 über diesen Betrag legte er bei.

Mit am 13.10.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragsgegnerin, den Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO vorzunehmen und den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz festzusetzen. Sie machte Rechtsanwaltskosten für die Folgesache Zugewinnausgleich in Höhe von 5.810,18 Euro geltend.

Mit Berechnung vom 19.05.2022 hat das Amtsgericht Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 33.084,64 Euro errechnet, von denen der Antragsteller 23.986,65 Euro und die Antragsgegnerin 9.097,99 Euro zu tragen habe. Da die Antragsgegnerin Kostenvorschüsse in Höhe von 30.823,76 Euro, der Antragsteller in Höhe von 2.260,88 Euro geleistet hätten, ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gerichtskosten in Höhe von 21.725,77 Euro.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 25.08.2021 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 24.387,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.10.2021 an die Antragsgegnerin festgesetzt. Weiter heißt es, die Berechnung der gerichtlichen Kosten sei beigefügt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gerichtskosten aus der den Beteiligten bereits übersandten Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 ergebe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten seien die vom Antragsteller angemeldeten Kosten des Privatgutachtens nicht erstattungsfähig. Derartige Kosten seien nur dann nur erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dies habe sich daran zu orientieren, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Daran gemessen sei das Privatgutachten nicht notwendig gewesen. Soweit das vom Gericht angeforderte Gutachten Mängel aufgewiesen habe, weil Monats- und Jahreswerte verwechselt worden seien, seien diese jedermann ersichtlich gewesen. Dafür habe es keines Gutachtens bedurft. Im Übrigen sei für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten die Differenzmethode anzuwenden. Es seien zunächst die Kosten für das gesamte Scheidungsverbundverfahren mit einem Wert von 538,445,97 Euro zu berechnen. Die Rechtsanwaltsvergütung nach diesem Wert betrage 10.028,73 Euro. Sodann seien die Kosten abzuziehen, welche auf die Ehesache, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt mit einem Gesamtwert von 91.035,00 Euro entfielen. Die Rechtsanwaltsvergütung nach diesem Wert betrage 4.242,35 Euro. Die bei der Ausgleichung zu berücksichtigende Vergütung belaufe sich auf die Differenz, mithin auf 5.786,38 Euro. Es ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Gericht beschlossenen Kostenverteilung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 2.661,73 Euro.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

Er beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 07.10.2022 aufzuheben, die Kosten anderweitig festzusetzen und die festgesetzten Zinsen niederzuschlagen und dem Land Nordrhein-Westfalen aufzugeben.

Eine Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 habe er nicht erhalten. Die Zinsen habe nicht der Antragsteller zu tragen, weil die Dauer des Festsetzungsverfahrens übermäßig lang sei. Zudem seien die Kosten des Privatgutachtens erstattungsfähig. Der Antragsteller als (…) sei nicht in der Lage gewesen, die Unternehmensanteile selbst zu berechnen. Zwar sei der Rechen- und Übertragungsfehler in dem gerichtlichen Gutachten offensichtlich gewesen. Jedoch sei der Gutachter erst auf die gutachterliche Stellungnahme des von dem Antragsteller beauftragten Privatgutachters bereit gewesen, seine Berechnung zu überprüfen und die Berechnungsmethode zu ändern.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Es habe keines Sachverständigen bedurft, um den offensichtlichen Rechenfehler des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erkennen.

II.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist erhoben.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1. Soweit der Antragsteller rügt, er habe die Gerichtskostenrechnung vom 19.05.2022 nicht erhalten, hat sich dies durch die ihm durch das Amtsgericht gewährte Akteneinsicht erledigt. Gegen die Berechnung als solche erinnert der Antragsteller nichts.

2. Der Zinsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens hat darauf keinen Einfluss. Eine Niederschlagung der Zinsen ist ausgeschlossen. Lediglich der Beginn der Verzinsung ist zu ändern, weil der Antrag der Antragsgegnerin erst am 13.10.2021 eingegangen ist.

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3. Zu Recht rügt der Antragsteller allerdings, dass das Amtsgericht die Kosten der von ihm privat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme insgesamt nicht berücksichtigt hat.

Der unterliegende Beteiligte hat nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11; BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, Rn. 11; Herget, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91, Rn. 13.73).

Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei darf insbesondere in Fällen, in denen sie infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war, die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, VI ZB 17/11; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2009, 17 W 18/09, OLGR 2009, 527, Rn. 13; Herget, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91, Rn. 13.73). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und dessen Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Auch die Kosten des Privatgutachtens dürfen nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsteller die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens vom 21.02.2020 als sachdienlich ansehen. Eine Erschütterung des Gutachtens des vom Gericht beauftragten Sachverständigen dürfte aus der damaligen Sicht nicht anders möglich gewesen sein, weil die Bewertung der Unternehmensanteile höchst komplex ist und dem Antragsteller die erforderliche Sachkunde fehlte. Insbesondere beschränkten sich die Einwendungen des Privatgutachters, die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, nicht auf die offenkundige Verwechslung von Jahresunternehmerlohn und Monatsunternehmerlohn. Insoweit war es dem Antragsteller sicherlich ohne weiteres möglich, das Gerichtssachverständigengutachten auch ohne ein Privatgutachten zu erschüttern. Für die weiteren Einwendungen des Privatgutachters gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen war dagegen eine erhebliche Sachkunde erforderlich. Dies betrifft im Einzelnen die Bewertung der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel nach IDW, die Berücksichtigung der hohen Personenbezogenheit bei kleineren und mittleren Unternehmen sowie die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes. Unerheblich ist aufgrund der ex-ante-Betrachtung, ob die Einwendungen letztlich zum Erfolg geführt haben.

4. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens richtet sich nicht nach dem JVEG (BGH, Beschluss vom 07.02.2013, VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820, Rn. 30). Maßstab ist vielmehr die Parteivereinbarung mit dem Gutachter, weil dem Privatgutachten kein gerichtlicher Auftrag zugrunde liegt. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2009, 12 W 11/09, NJW-RR 2009, 1076, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist die Rechnung vom 30.04.2020 über 7.616,00 Euro nicht zu beanstanden. Der Privatgutachter hat danach unter Bezugnahme auf eine zuvor getroffene Vereinbarung 40 Stunden zu jeweils 160,00 Euro = 6.400,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Honorar unangemessen wäre.

Im Übrigen hat das Amtsgericht die Rechtsanwaltskosten der Beteiligten zutreffend jeweils nach der Differenzmethode berechnet. Denn soweit das Familiengericht die Kosten der Folgesache Güterrecht getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen hat, ist diese Kostenentscheidung zwar wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung falsch. Die Kostenentscheidung ist indes in Rechtskraft erwachsen und daher im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erster Instanz aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher dahingehend zu ändern, dass neben der Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2 * 5.786,38 Euro auch die Kosten des Privatgutachtens von 7.616,00 Euro, insgesamt damit 19.188,76 Euro zugrunde zu legen sind. Davon trägt der Antragsteller 73 % = 14.007,79 Euro. Abzüglich der eigenen Kosten in Höhe von 13.402,38 Euro (Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 5.786,38 Euro zuzüglich Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 7.616,00 Euro) ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 605,41 Euro.

Zuzüglich des Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin hinsichtlich der gerichtlichen Kosten in Höhe von 21.725,77 Euro ergibt sich insgesamt ein Erstattungsanspruch in Höhe von 22.331,18 Euro.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde die Berücksichtigung der Kosten des Privatgutachtens geltend macht, obsiegt er in vollem Umfang mit 2.056,32 Euro. Dagegen unterliegt er mit der sofortigen Beschwerde, soweit er die Zinsentscheidung des Amtsgerichts eingreift, nahezu vollständig. Der Senat schätzt den Wert des Zinsanspruchs auf – bei Eingang der sofortigen Beschwerde – ein Jahr, also 4,12 % von 24.387,50 Euro und damit 1.004,77 Euro. Gerundet ergeben sich daher Unterliegensanteile des Antragstellers von 1/3 und der Antragsgegnerin von 2/3.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller in der Sache lediglich die Berücksichtigung der Kosten des Privatgutachtens und den Zinsausspruch gerügt hat, nicht dagegen die Erstattung hinsichtlich der Gerichtskosten. Nach den Ausführungen zur Kostenentscheidung ergibt sich, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens über 3.000,00 Euro, aber unter 4.000,00 Euro liegt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Familiengerichtsrecht (FamFG): Familiengerichtsrecht ist die Rechtsordnung, die sich mit familiären Beziehungen und verwandten Themen befasst. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten ein Scheidungsverbundverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Güterrecht geführt. Der Scheidungsverbund ist in den §§ 121 ff. FamFG geregelt und bezeichnet die Zusammenfassung mehrerer familienrechtlicher Angelegenheiten in einem einzigen Verfahren.
  2. Zivilprozessordnung (ZPO): Insbesondere die Normen § 106 und § 104 Abs. 1 ZPO sind relevant. § 106 ZPO regelt die Kostenaufhebung im Falle der teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien in einer Klage. § 104 Abs. 1 ZPO legt fest, dass die zur Erstattung verurteilte Partei dem Erstattungsberechtigten die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat. Im vorliegenden Fall wurde der Kostenausgleich nach § 106 ZPO beantragt, und es wurde festgestellt, dass der festgesetzte Betrag nach § 104 Abs. 1 ZPO zu verzinsen ist.
  3. Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG): Hierbei handelt es sich um das Regelwerk, das den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehegatten bei Scheidung vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde der Versorgungsausgleich als eine der Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren durchgeführt.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Insbesondere die Norm § 247 BGB ist relevant, die den Basiszinssatz definiert. Im vorliegenden Fall wird die Erstattungsforderung von 22.331,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.10.2021 festgesetzt.
  5. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Dieses Gesetz regelt den Verfahrenswert in Familiensachen. In diesem Fall wurde der Verfahrenswert für die Ehescheidung, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt und den Zugewinnausgleich festgesetzt.

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