AG Uelzen, Az.: 14-8460504-07-N,
Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Ansatzes der Gebühr gemäß Nr. 1403 KV JVKostG wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat auf die mit Erlass des Mahnbescheides vom 15.07.2014 gestellte Kostenrechnung vom 15.07.2014 32,00 Euro eingezahlt, dabei allerdings ein falsches Kassenzeichen (nämlich 14-8444049-09) angegeben. Dadurch wurde der Betrag zu diesem Verfahren gebucht. Die Umbuchung zum richtigen Verfahren 14-8460504-07 erfolgte am 15.08.2014. Es wurde eine Mahngebühr von 5,00 Euro gemäß Nr. 1403 KV JVKostG berechnet. Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Begründung, es gäbe keine Pflicht zur Angabe irgendeines Kassenzeichens, daher könne auch ein falsches Kassenzeichen keine Mahngebühr auslösen.
Der Antrag des Antragstellers ist als solcher nach § 22 Abs. 1 JVKostG auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Ansatzes der Mahngebühr gemäß Nr. 1403 KVJVKostG.
Diese Gebühr ist gemäß Nr. 1403 KVJVKostG mit der Mahnung der fälligen Gerichtskostenforderung nach § 5 Abs. 2 JBeitrO entstanden. Der Antragsteller schuldet diese Gebühr gemäß § 17 JVKostG.
Die Gebühr kann auch nicht gemäß § 13 JVKostG außer Ansatz bleiben. Denn die Kosten sind nicht aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung seitens des Gerichts entstanden. In der Gerichtskostenrechnung wurde der Antragsteller ausdrücklich und in auffälliger Weise darauf hingewiesen, dass die Zahlung unter Angabe des Kassenzeichens im Wege der Einzelüberweisung zu erfolgen hat. Wenn eine Überweisung, die diesen Vorgaben nicht entspricht, nicht zeitnah der betreffenden Kostenforderung zugeordnet werden kann und die Forderung deshalb angemahnt wird, trifft das Verschulden an der Mahnung und die hierfür anfallenden Mehrkosten den Einzahler. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit nicht vor. Auch wenn es eine Pflicht zur Angabe des richtigen Kassenzeichens nicht gibt, hat der Antragsteller gleichwohl die Mahnung und die dadurch entstehenden Kosten selbst verursacht. Die Aufhebung der Mahngebühr kommt daher nicht in Betracht.