LG Stuttgart – Az.: 15 O 298/21 – Beschluss vom 18.10.2021
1. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Prozessbevollmächtigten nach Anhörung der Gegenseite an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Landgericht Stuttgart ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig.
1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich nicht aus der unter § 23 Abs. 7 des Franchisevertrages formulierten Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Franchisevertrag vom 30.05.2015, S. 17 [Anlage K 1]). Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein „Kaufmann“ im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 1 HGB.
Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist der Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung (Köln NJW-RR 92, 571 mwN; Karlsruhe MDR 2002, 1269). Damit muss das Handelsgewerbe, also die gewerbliche Tätigkeit bei Abschluss bereits aufgenommen sein; bloße Vorbereitung im Rahmen der „Existenzgründung“ genügt nicht (vgl. Zöller/Schultzky, 33. Auflage, § 38 ZPO Rn 23 mwN). Die Beklagte hat insoweit unbestritten bei Abschluss des Franchisevertrags noch keine selbstständige Tätigkeit in Form eines Handelsgewerbes ausgeübt (Bl. 34 d.A.).
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach dem klägerischen Vorbringen die Beklagte bereits vor Abschluss des Franchisevertrages ohne Mitwirkung der Klägerin Verhandlungen zur Finanzierung ihres Vorhabens geführt, mit der Vermieterin über die Anmietung entsprechender Flächen verhandelt und den Architekten Herrn H. mit der Planung und Kostenschätzung der geplanten Coffeebar beauftragt hat (Bl. 35 d.A.). Die bloße Planung oder die bloße Errichtung einer Handelsgesellschaft genügt nicht, ebenso wenig der Abschluss von Rechtsgeschäften, die sich in der Planung des Unternehmens – wie vorliegend geschehen – erschöpfen, etwa die Einholung von betriebswirtschaftlichen Gutachten oder von Vertragsentwürfen (MüKoHGB/Karsten Schmidt, 5. Aufl. 2021 Rn. 7, HGB § 1 Rn. 7 mwN; Baumbach/Hopt/Merkt, 40. Aufl. 2021, HGB § 1 Rn. 51).
2. Schließlich ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart auch nicht aus der Regelung über den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO), da der Erfüllungsort bei Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der Regel am Schuldnerwohnsitz sein dürfte (vgl. Zöller/Schultzky, 33. Aufl., § 29 ZPO Rn 25 unter dem Stichwort Vertragsstrafe m.w.N.).
Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Landgericht Stuttgart daher für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit antragsgemäß an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen.