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Geschäftsanteileinziehung bei treuwidrig handeldem Gesellschafter

Rechtsstreit um Gesellschafterliste: LG München I weist Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht München I (Az.: 16 HK O 3700/21) am 16.04.2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im Kern des Falles stand die Frage, ob eine berichtigte Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Antragsteller forderten zudem, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der bestehenden Gesellschafterliste eingetragen und Zwangsgelder für Zuwiderhandlungen angedroht werden. Das Gericht entschied, dass die Antragsteller den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft machen konnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 HK O 3700/21   >>>

Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Die Antragsteller hatten mehrere Anträge gestellt, darunter die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine berichtigte Gesellschafterliste einzureichen und die Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Antragsteller den Verfügungsanspruch gemäß § 935 ZPO nicht glaubhaft machen konnten. Insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die bestehende Gesellschafterliste unrichtig war.

Satzungsbestimmungen und Geschäftsanteile

Das Gericht ging auch auf die Satzungsbestimmungen ein, die die Einziehung und Übertragung von Geschäftsanteilen regeln. Nach der Satzung können die Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht fand, dass die Satzungsbestimmungen in diesem Fall nicht verletzt wurden.

Keine Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes

Die Antragsteller hatten argumentiert, dass die Einziehung der Geschäftsanteile gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoße. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es stellte fest, dass die Abfindung durch die Erwerber der Geschäftsanteile gezahlt werden sollte und somit keine Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vorlag.

Kein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile

Das Gericht stellte fest, dass auch nach dem Vortrag der Antragsteller kein wichtiger Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1) vorlag. Das Gericht führte aus, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Gesamtabwägung keinen wichtigen Grund für die Einziehung ihrer Geschäftsanteile darstellen konnte.

Insgesamt hat das Landgericht München I den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt. Damit bleibt die bestehende Gesellschafterliste unverändert, und die Antragsgegner müssen keine Zwangsgelder oder andere Sanktionen befürchten.

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Treuwidriges Handeln –  kurz erklärt


Treuwidriges Handeln bezieht sich auf Verhaltensweisen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Im deutschen Zivilrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB verankert. Diese Generalklausel kann korrigierend eingreifen, wenn grob ungerechte Ergebnisse entstehen. Treuwidrig kann zum Beispiel eine Kündigung im Kleinbetrieb sein, die einem langjährigen Arbeitnehmer wegen eines einmaligen, nicht ins Gewicht fallenden Fehlers ausgesprochen wird.

Treu und Glauben implizieren eine Haltung von Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme. Treuwidriges Verhalten kann daher als das Gegenteil dieser Prinzipien angesehen werden. Es kann sich auch um die bewusste Inkaufnahme einer Eigengefährdung handeln, ohne die Konsequenzen dafür tragen zu wollen.

Die Verwirkung eines Rechts kann ebenfalls als treuwidrig angesehen werden, wenn dieses Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde und der Schuldner sich darauf einstellen durfte, dass es nicht mehr ausgeübt wird.

Ein Anspruch aus § 242 BGB muss jedoch restriktiv gehandhabt werden, um missbräuchliche Rechtsausübung zu vermeiden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum gibt es verschiedene Beispiele und Kriterien, die ein treuwidriges Verhalten näher definieren.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 16 HK O 3700/21 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

Gründe

I.

Die Antragssteller beantragen im Ergebnis zuletzt:

I. Die Antragsgegnerin zu 1) wird verpflichtet, eine berichtigte Gesellschafterliste der …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 249101, mit – bezüglich der darin enthaltenen Angaben zu den Geschäftsanteilen und Gesellschaftern – selbem Inhalt wie die Gesellschafterliste der Gesellschaft vom 08. Februar 2021 (Urkunde Nr. 248/2021 des Notars …, beiliegend als Anlage Ast 1 zum Amtsgericht München – Registergericht – einzureichen.

II. Es wird angeordnet, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Gesellschafterliste des Notars … vom 10. März 2021 (Urkunds-Nr. 501/21) einzutragen ist.

III. Die Antragsgegner zu 1) und zu 5) werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung gemäß vorstehender Ziffer I ein Zwangsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

IV. Die Antragsgegnerin zu 5) wird verpflichtet, (i) den Antrag beim Amtsgericht München auf Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste mit Datum 10. März 2021 der … eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 249101 (Urkunde des Notars … vom 3. März 2021, Urkundsnummer 501/2021), infolge angeblicher Änderungen im Gesellschafterkreis auf Grundlage einer Übertragung von Geschäftsanteilen der Gesellschafter … auf Grundlage der Urkunde vom 10. März 2021 des vorgenannten Notars mit der Urkunds-Nr. 500/21, zurückzunehmen und (ii) eine neue Gesellschafterliste mit – bezüglich der darin enthaltenden Angaben zu den Geschäftsanteilen und Gesellschaftern – selbem Inhalt wie die Gesellschafterliste der Gesellschaft vom 8. Februar 2021 (Urkunde Nr. 248/2021 des Notars …, München), vorgelegt als Anlage Ast 1, einzureichen.

V. Die Antragsgegnerin zu 5) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung gemäß vorstehender Ziffer IV ein Zwangsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer zu vollziehen ist – angedroht.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift und die weiteren Schriftsätze der Antragstellervertreter vom 19.03.2021, 14.04.2021 und 15.04.2021, wie auch auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 31.3.2021 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Verfügung war abzulehnen, da die Antragsteller hinsichtlich aller Anträge den Verfügungsanspruch gemäß § 935 ZPO gegen die Antragsgegner nicht glaubhaft machten.

Hinsichtlich sämtlicher Anträge der Antragsteller setzt ein Verfügungsanspruch jedenfalls voraus, dass die Gesellschafterliste des Notars … vom 10.03.2021 betreffend die Antragsgegnerin zu 5) unrichtig ist.

Dies konnten die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft machen.

1. Einziehung und Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 14 der Satzung, ASt 3

Nach § 14 Abs. 2 a) der Satzung können die Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 14 Abs. 4 der Satzung zielt in Verbindung mit Abs. 3 erkennbar darauf ab, den übrigen Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen, die Geschäftsanteile ohne Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters einzuziehen oder einen oder mehreren Gesellschaftern oder einen oder mehreren Dritten gegen Übernahme der Abfindungslast durch den Erwerber zu übertragen.

Diesem offenkundigen Zweck der Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn man die Einziehung oder Übertragung der Geschäftsanteile von der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder von dessen Vollmacht abhängig machen würde.

Insofern ist dem Notar zuzustimmen, soweit dieser die Ansicht vertritt, in der Bestimmung der Satzung liege das aufschiebend bedingte Angebot zur Abtretung der Geschäftsanteile und es bedürfe daher nur noch der Annahme der Abtretung durch die Dritten, vgl. Anlage AG 11.

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Auf einen vorsorglichen Vollmachtswiderruf kommt es insofern nicht an.

2. Keine Unwirksamkeit der Verfügungen wegen Verletzung des § 13 Abs. 1 der Satzung

Soweit die Antragsteller vortragen, die Verfügungen seien wegen Verletzung des § 13 Abs. 1 der Satzung unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Nach Ansicht der Antragsteller müsse für die zwangsweise Abtretung von Geschäftsanteilen an außenstehende Dritte die Voraussetzung einer Vinkulierung, insbesondere die dafür angeordnete Mehrheit, erfüllt sein.

Dies unterstellt, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass diejenigen Gesellschafter mit zu berücksichtigen sind, deren Geschäftsanteil eingezogen wurde. Diese haben gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung gerade kein Stimmrecht.

Diese Regelung geht insofern auch § 13 der Satzung vor, zumal anderenfalls eine Umsetzung des § 14 Abs. 4 der Satzung kaum möglich wäre.

Die von den Antragstellern genannte Fundstelle auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 09.04.2001 führt insofern aus, dass der ausgeschlossene Gesellschafter der Einziehung nicht zuzustimmen brauche. Überdies habe die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich der Art der Verwertung. Der ausscheidende Gesellschafter sei daran nicht beteiligt. Er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwertung.

3. Keine Nichtigkeit der zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Einziehung der Geschäftsanteile wegen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG.

Zwar kommt gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses entsprechend § 241 Nr. 3 AktG in Betracht, falls bereits bei Beschlussfassung über die Einziehung feststeht, dass die geschuldete Abfindung nach Vermögenslage der Gesellschaft nur unter Verletzung von § 30 GmbHG gezahlt werden könnte (vgl. Baumbach/Hueck, § 34 Rn. 40a GmbHG).

Eine solche Sachlage liegt hier jedoch auch nach Vortrag der Antragsteller nicht vor, zumal der Gesellschafterbeschluss die Übernahme der Abfindungslast durch die Erwerber vorsieht. Es stand damit gerade nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung durch die Gesellschaft zu zahlen sein und dies zu einer Verletzung des § 30 GmbHG führen wird. Es liegt somit gerade kein offener Widerspruch zum Kapitalerhaltungsgrundsatz vor.

Insofern führt der Münchner Kommentar zu § 34 GmbHG in Randnummer 31 u.a. aus:

„Der Einziehungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn die Abfindung nur gezahlt werden soll, soweit freies Vermögen vorhanden ist oder soweit die Abfindung von einem Gesellschafter gezahlt werden soll und dieser sich verpflichtet, den daraus erwachsenden Regressanspruch nur dann geltend zu machen, wenn wieder freies Vermögen vorhanden ist.“

Nichts anderes kann gelten, wenn die Abfindung von einem Dritten gezahlt werden soll.

Zu diesem Ergebnis passt auch § 14 Abs. 5 der Satzung.

4. Ausschließungsgründe im Sinne des § 14 Abs. 2 a) der Satzung

a. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1)

Auch nach dem Vortrag der Antragsteller lag ein wichtiger Grund in der Antragstellerin zu 1) im Sinne des § 14 Abs. 2 der Satzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung vor, der im Rahmen einer Gesamtabwägung die Einziehung ihrer Geschäftsanteile rechtfertigt.

Wenn ein Gesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, anwaltlich beraten, bewusst gegen § 50 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einberuft und an dieser Einberufung festhält, obwohl die Geschäftsführerin erklärt, dass sie die Einberufung als Einberufungsverlangen gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung (bzw. § 50 I GmbHG) verstehe und deshalb selbst zu einer Gesellschafterversammlung einlade und dann im Folgenden, in Kenntnis des Verstoßes gegen § 50 GmbHG, die angekündigte Gesellschafterversammlung durchführt, um in dieser Gesellschafterversammlung in Abwesenheit der Geschäftsführerin diese mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abzuberufen, so liegt darin ein schwerwiegender Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, der einen wichtigen Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile darstellt (vgl. MüKo § 34 GmbHG Rn. 48).

Soweit die Antragsteller vortragen, aufgrund der kurzfristigen Absage der ursprünglich geplanten Gesellschafterversammlung vom 13.01.2021 habe ein Selbsthilferecht der Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG bestanden, kann dem nicht gefolgt werden.

Gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG können Gesellschafter die Berufung der Gesellschafterversammlung nur dann selbst bewirken, wenn dem Einberufungsverlangen gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG nicht entsprochen wurde oder Personen, an welche das Einberufungsverlangen zu richten wäre, nicht vorhanden sind. Da hier jedoch dem Einberufungsverlangen entsprochen wurde, durfte die Antragstellerin nicht an der von ihr einberufenen Gesellschafterversammlung festhalten.

Auch aus dem Zitat der Antragsteller im Schriftsatz vom 09.04.2021, Seite 20f, ergibt sich nichts anderes. Denn hiernach habe die Minderheit nach § 50 Abs. 3 GmbHG die Möglichkeit, die Versammlung selbst einzuberufen, wenn die Einberufung der Versammlung aufgrund eines Gesellschafterverlangens nach § 50 Abs. 1 GmbHG erfolgte und dann vom Geschäftsführer abgesagt wurde.

So lag es hier jedoch nicht. Die Antragsteller tragen nicht vor, dass die ursprünglich angekündigte Gesellschafterversammlung am 28.01.2021 auf einem Einberufungsverlangen gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG beruhte.

Die Rechtsauffassung des Gerichts führt auch nicht dazu, dass die Geschäftsführerin Minderheitenrechte beliebig unterlaufen könnte. Denn wenn die Geschäftsführerin die von ihr angekündigte Gesellschaftsversammlung zum 28.02.2021 abgesagt hätte, hätten die Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG die Möglichkeit gehabt, die Versammlung selbst einzuberufen.

b. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2)

Bereits die mehrfache Bezahlung von Privatausgaben in einer Größenordnung von insgesamt etwa 10.000 € unter Verwendung der eingeräumten Kontovollmacht ohne Absprache mit der Geschäftsleitung stellt für sich genommen einen wichtigen Grund in der Person des Antragstellers zu 2) dar, der die Einziehung seiner Geschäftsanteile rechtfertigt.

Nach Vortrag der Antragsteller erteilte die Antragsgegnerin zu 5) dem Antragsteller zu 2) zur Erfüllung aller mit seiner Stellung als Projektleiter verbundenen finanziellen Lasten eine Kontovollmacht und überließ ihm hierfür eine EC-Karte (vgl. Schriftsatz vom 14.04.2021, Seite 7).

Dies bedeutet jedoch im Gegenschluss, dass der Antragsteller zu 2) auch nach eigenem Vortrag im Innenverhältnis nicht berechtigt war, die Kontovollmacht für die Begleichung privater Ausgaben zu nutzen.

Da der Antragsteller zu 2) im Ergebnis die Bezahlung von Privatausgaben im Schriftsatz vom 14.04.2021, Seite 13, abgesehen von der Position … und weiteren 3.000 € einräumt, wäre es an ihm, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er berechtigt war, diese Privatausgaben mithilfe der Kontovollmacht über das Konto der Gesellschaft zu begleichen.

Hierzu führte der Antragsteller zu 2) jedoch nur pauschal aus, dass den übrigen Posten offene Forderungen des Antragstellers zu 2) gegenüberstanden, die dieser damit bedient habe. Ein Mittel der Glaubhaftmachung bietet der Antragsteller zu 2) nicht an.

Dieses Fehlverhalten konnte auch einer Ausschließung zugrunde gelegt werden, obwohl die Vorfälle in der 2. Jahreshälfte 2019 erfolgten. Insofern wird auf die zutreffenden Erwägungen im Schriftsatz der Antragsgegner vom 19.03.2021, Seite 42 ff, Bezug genommen.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Ausschließungsgrund nur dann unter Umständen anders zu beurteilen ist, wenn die Mitgesellschafter daran längere Zeit keinen Anstoß nahmen, sondern mit dem betreffenden Gesellschafter weiter vorbehaltlos zusammenarbeiteten (vgl. MüKo § 34 GmbHG Rn. 123).

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe im Schriftsatz der Antragsgegner vom 31.03.2021 Bezug genommen.

III.

Kosten: §§ 91, 100 ZPO

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