Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Az: 22 ZB 10.336
Beschluss vom 15.03.2010
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Dezember 2009 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.
Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, noch bedarf die von der Klägerin gestellte Frage, ob es für die Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ankommt, weiterer Klärung.
In der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO) wie auch eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) hinsichtlich des Merkmals der Unzuverlässigkeit seit langem geklärt. Danach ist ein Gewerbetreibender oder Gaststättenbetreiber unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Demzufolge muss eine Prognose darüber gestellt werden, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird oder nicht. Es ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten; dabei kommt es allerdings auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht an (BVerwG vom 29.3.1966 BVerwGE 24, 38; vom 2.2.1982 BVerwGE 65, 1; vom 11.11.1996 GewArch 1997, 68).
Umstände, die eine grundlegende Neubewertung und Abkehr von dieser gefestigten Rechtsprechung gebieten könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ging zu Recht der Frage nach den Ursachen der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einem Verschulden der Klägerin hierzu als nicht entscheidungserheblich nicht weiter nach.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Dem Rechtsstreit liegen zwar verschiedene Streitgegenstände (Widerruf der Gaststättenerlaubnis, erweiterte Gewerbeuntersagung) zu Grunde, deren Werte gemäß Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2004 grundsätzlich zu addieren sind (vgl. § 39 GKG). Im Ergebnis wirkt sich der angegriffene Bescheid für die Klägerin nicht anders als eine bloße erweiterte Gewerbeuntersagung aus, die in der Hauptsache gemäß Ziffern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs mit 20.000 € zu bewerten ist. Nachdem Anhaltspunkte fehlen, dass das Interesse der Klägerin vorliegend aufgrund des zu erzielenden Gewinns höher zu bewerten wäre, verbleibt es insgesamt bei einem Streitwert von 20.000 €. Insoweit war der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach abzuändern (vgl. auch BayVGH vom 2.10.2007 Az. 22 CS 07.2350).