OLG Stuttgart
Az.: 4 U 171/03
Urteil vom 21.01.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Eine Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB kann nicht durch eine Einschränkung auf der Innenseite eines Briefumschlags begrenzt oder ausgeschlossen werden. Mußte und konnte ein durchschnittlicher Verbraucher die Gewinnmitteilung nur so verstehen (sog. „Empfängerhorizont“), dass er den Preis bereits gewonnen hat, so hat er einen Anspruch auf Auszahlung desselben.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte von einem Versandunternehmen eine Gewinnmitteilung erhalten. In dieser Gewinnanforderung wurde der Klägerin mitgeteilt, sie habe entweder ein Auto, eine Küche, eine Kreuzfahrt oder 10.000 DM in bar gewonnen. Den gewünschten Gewinn konnte man insoweit ankreuzen. Der Rückumschlag enthielt auf der Innenseite jedoch den Hinweis, dass jedem Adressaten bereits ein Preis durch Verlosung zugeordnet worden sei. Die Klägerin hatte das Auto angekreuzt und wollte nunmehr von dem Versandunternehmen das Fahrzeug übergeben und übereignet haben. Das Versandunternehmen berief sich darauf, dass der Klägerin eine Kreuzfahrt (4-Tage „Seelenverkäufer“) zugeteilt worden sei.
Entscheidungsgründe: Das Gericht gab der Klage statt. Die Klägerin hat gegenüber dem Versandunternehmen einen Anspruch aus § 661a BGB auf Übergabe und Übereignung und Überlassung des Fahrzeugs. Die Gewinnmitteilung des Versandhauses konnte ein durchschnittlicher Verbraucher nur so verstehen, dass er der Gewinner ist und zwischen den Preisen wählen kann. Aus Verbrauchersicht macht auch die Nennung der übrigen Preise keinen Sinn, wenn bereits feststeht, welchen Preis man gewonnen hat. Auch kann von einem Verbraucher nicht erwartet werden, auf die Innenseite des Rückumschlags zu schauen, da sich hier üblicherweise keine wichtigen Informationen befinden.