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Grundschuldabtretung – Vollstreckung aus Unterwerfungserklärung

OLG Frankfurt – Az.: 15 U 169/13 – Urteil vom 03.11.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird da Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Juni 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde.

Die Grundschuld diente der Sicherung eines Darlehens, welches der Kläger zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Stadt1 aufgenommen hatte. Der Kaufpreis betrug 79.730 €. Das Darlehen über nominal 75.100 € wurde von der Bank1 gewährt. Für diese wurde auch die Grundschuld über 75.100 € sowie 10 % einmaliger Nebenleistung und 15 % Jahreszinsen eingetragen. In der Grundschuldbestellungsurkunde erklärte der Kläger auch die Übernahme der persönlichen Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Angebahnt und vermittelt wurde der Erwerb durch eine A AG. Der Kläger suchte eine Kapitalanlage, auch zum Zwecke der Steuerersparnis. Die A AG vermittelt und berät im Hinblick auf solche Kapitalanlagen. Einer ihrer Mitarbeiter empfahl unter im Einzelnen streitigen Umständen dem Kläger den Ankauf der Wohnung. Ob und in welchem Umfang auch das Finanzierungsgeschäft unter Beteiligung der A KG vermittelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Bank1 wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb zunächst nach Umfirmierung eine Bank1a die persönliche Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages in Höhe 1.000 €. Nach mehreren Umfirmierungen und Abtretungen, über deren Zulässigkeit und Wirksamkeit die Parteien streiten, berühmt sich nunmehr die Beklagte wahre Gläubigerin zu sein.

Der Kläger hat die Gläubigerstellung der Beklagten geleugnet, die Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfungsklausel in Abrede gestellt und sich zudem zur Begründung der von ihm geltend gemachten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf gegenläufige Schadensersatzansprüche berufen, die daraus herzuleiten seien, dass er insbesondere im Hinblick auf den sittenwidrig überhöhten Kaufpreis der Immobilie und ihre Eignung als Kapitalanlage zur Altersvorsorge von der A KG, bzw. ihrem Mitarbeiter getäuscht worden sei. Die darlehensgewährende Bank habe hiervon auch aufgrund institutionalisierter Zusammenarbeit mit der A KG Kenntnis gehabt und müsse sich diese daher auch dem Anspruch aus der Grundschuld entgegenhalten lassen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Wert des Wohnungseigentums und sodann mit Urteil vom 14. Juni 2013 antragsgemäß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird auch zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger sich zwar nicht auf eine Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel berufen könne, weil mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage nur solche Einwendungen geltend gemacht werden könnten, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen. Auch sei die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht als unangemessene Benachteiligung einer etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingung zu bewerten, weil eine Einigung über die Unterwerfung bereits dem der Grundschuldbestellung vorausgegangenem Darlehensvertrag zu entnehmen sei. Die Klage sei aber begründet, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs im Hinblick auf eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises aus Aufklärungsverschulden hafte. Nach den Feststellungen des eingeholten Wertgutachtens sei davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Wohnung zum Erwerbszeitpunkt lediglich mit 32.000 € zu bemessen sei und damit der Kaufpreis mehr als doppelt so hoch gewesen sei. Dieser Erkenntnis habe sich die darlehensgewährende Bank mindestens bewusst verschlossen. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass durch sie der Kaufpreis vollfinanziert worden sei. In diesem Fall dürfe der Kunde davon ausgehen, dass die regelmäßig auf ihre Sicherung bedachte Bank die Einschätzung des Kaufpreises als angemessen teilt. Dies gelte umso mehr, als die Bank die Finanzierungszusage von der Einholung eines Besichtigungsberichts betreffend die Wohnung abhängig gemacht habe. Diese Überprüfung aber sei offenbar nicht ernsthaft erfolgt, weil ansonsten das überdeutliche Abweichen von der Wertermittlung durch die Sachverständige nicht nachvollzogen werden könne.

Gegen das ihr am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen auch zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 23. Juli 2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag am 26. September 2013 begründet.

Sie verfolgt ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter.

Die Beklagte rügt, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pflicht des Kreditinstituts, über eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises für eine Immobilie aufzuklären, unzutreffend angewendet habe. Das Landgericht habe nicht aus dem Umstand der annähernden Vollfinanzierung des Kaufpreises eine solche Pflicht der Beklagten herleiten dürfen. Es habe auch nicht eine Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises vermuten dürfen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Beklagte sich der Erkenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen habe, lägen bei Berücksichtigung ihres Vortrages zu den Umständen der Darlehensvergabe nicht vor.

Soweit das Landgericht sich bei seiner Entscheidung an dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 (9 U 1758/11) orientiert habe, sei diese Entscheidung zu Recht vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.

Die Beklagte leitet ihre Berechtigung zur Zwangsvollstreckung nunmehr aus verschiedenen Einziehungsermächtigungen ab, nachdem Grundschuld und Forderung aus dem Darlehensvertrag erneut mehrfach an einen anderen Rechtsträger abgetreten worden waren. Der nach Darstellung der Beklagten nunmehrige Inhaber der Rechte habe sie vollumfänglich bevollmächtigt, im eigenen Namen die Forderung einzuziehen und die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente in erster Instanz zur Frage einer bestehenden Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Außerdem beruft sich der Kläger darauf, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte unzulässig sei, weil sie bloße Titelgläubigerin sei, die von der Beklagten vorgetragenen vielfältigen Abtretungen von Grundschuld und Forderung aus dem Darlehensvertrag sowie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung nicht zu einer Berechtigung der Zwangsvollstreckung führen könnten, da bei den jeweiligen Abtretungen, die im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt seien und bestritten werden, der Zessionar nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten sei.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und – soweit Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Verhältnis zur Beklagten geltend gemacht werden – die Titelgegenklage (analog § 767 ZPO) sind unbegründet.

Die Beklagte ist Titelgläubigerin. Zwar ist die Grundschuldbestellungsurkunde auf die Bank1 ausgestellt, die Beklagte ist aber – wie bereits das Landgericht auf der Grundlage eines von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Handelsregister richtig festgestellt hat – zunächst durch bloße Namensänderung in Bank1a umbenannt worden. In gleicher Weise, nämlich durch die Vorlage entsprechender Handelsregisterauszüge ist auch die im Jahre 2012 folgende Umfirmierung in B GmbH nachgewiesen. Ferner hat die Beklagte mit den dem Schriftsatz vom 5. Juni 2015 (Bd. IV Bl. 55 ff. d.A.) beigefügten Unterlagen die Verschmelzung auf die C GmbH als übernehmenden Rechtsträger nachgewiesen, ebenso wie die spätere Umfirmierung in die B GmbH und sodann in die C1 GmbH, der Name der jetzigen Beklagten. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

Die Beklagte ist auch zur persönlichen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Klägers aufgrund der Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde berechtigt.

Die insbesondere erstinstanzlich geltend gemachte Unwirksamkeit der Unterwerfungsklausel als allgemeine Geschäftsbedingung in der Grundschuldbestellungsurkunde wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Nr. BGB besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt darin eine unangemessene Benachteiligung nicht (BGH NJW-RR 2006, 490 unter Hinweis auf BGHZ 99, 274, 282 f.; BGHZ 114, 9, 12 f.; BGH WM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw). An dieser Rechtsprechung ist auch schon deswegen festzuhalten, weil für die allein für problematisch erachteten Fälle einer uneingeschränkt möglichen Abtretung der Grundschuld (vgl. den von dem Kläger zitierten Aufsatz von Schimansky, WM 2008, 1049) Vollstreckungsbeschränkungen des Zessionars bestehen, der nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist (hierzu sogleich).

Jedenfalls im vorliegenden Fall hindern auch die (möglichen) verschiedenen Abtretungen von Grundschuld und Darlehensforderung entgegen der vom Kläger im zweiten Rechtszug in den Vordergrund gestellten Argumentation die Zulässigkeit der Vollstreckung durch die Beklagte nicht.

Allerdings hat die Beklagte die von dem Kläger bestrittenen Abtretungserklärungen nicht im Original vorlegen können, so dass ein Urkundsbeweis insoweit nicht zu führen war. Der Senat ist gleichwohl auf Grund der vorgelegten Kopien davon überzeugt, dass solche Abtretungen durch die Beklagte erfolgt sind. Hieran zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal sich die Rechtsposition der Beklagten durch die Abtretungen nur verschlechtert haben könnte. Sollten nämlich – so die zutreffende Erwägung der Beklagten – die Abtretungen nicht erfolgt sein, wäre die Beklagte nach wie vor Anspruchsberechtigte und ein Auseinanderfallen von materieller Berechtigung und formeller Vollstreckungsbefugnis schon im Ansatz nicht gegeben.

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Die auf der Annahme wirksamer Abtretungen geltend gemachten Bedenken des Klägers gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bestehen nicht.

Ein die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung begründendes Auseinanderfallen von formeller und materieller Berechtigung liegt auch dann nicht vor, wenn die Titelgläubigerin wirksam zur Einziehung der Forderung ermächtigt ist. Der Titelgläubiger bleibt trotz Abtretung des titulierten Anspruchs und des damit verbundenen Verlustes der Inhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGHZ 120, 387 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. April 1980 – II ZR 107/79 = NJW 1980, 2527, 2528; Brehm, JZ 1985, 342, 343; Münzberg, NJW 1992, 1867 f). Eine solche wirksame Einziehungsermächtigung ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 2. November 2015 /Bd. IV Bl. 134 ff. d.A.) (neue) Einziehungsermächtigungen sowohl der Stichting Security Trustee E-Mac DE 2005-I als auch der E Mac DE 2005-I B.V. vorgelegt.

An der Wirksamkeit dieser Einziehungsermächtigungen besteht kein Zweifel. Soweit in dem vom Kläger vorgelegten Urteil des OLG Stadt2 v. 13.08.2013 – … in einem ähnlich gelagerten Fall der behaupteten mehrfachen Abtretung und einer Einziehungsermächtigung verlangt wird, es sei erforderlich, dass die genauen Umstände der Abtretung, ggf. der Abtretungskette dargelegt werden (S. 10 des Umdrucks), ist dem vorliegend jedenfalls Genüge getan. Es kommt auch nicht darauf an, ob der die Einziehung Ermächtigende seinerseits zur Zwangsvollstreckung befugt ist, wie der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des von ihm zitierten OLG Celle (Urt. v. 14.08.2013 – 3 U 43/13, ebenso OLG Nürnberg vom 23.05.2016 – 14 U 915/14) meint. In jenem ähnlich gelagerten Fall verneinte das Gericht eine Berechtigung zur Zwangsvollstreckung, weil zwar eine Einziehungsermächtigung der Beklagten (und – wenn auch wie hier nach mehreren Umfirmierungen – ursprünglichen Titelgläubigerin) des Rechtsstreits gegeben sei, diese aber nicht zur Zwangsvollstreckung berechtigen könne, weil auch die Zessionarin und Ermächtigende nicht zur Zwangsvollstreckung befugt gewesen sei, da sie nicht in den ursprünglich geschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten sei. Es wird sodann weiter wörtlich ausgeführt:

„Da die Beklagte – anders als in einer Vielzahl von Parallelfällen – keine Rückabtretungserklärung an die Beklagte vorgelegt hat, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil es – wie oben ausgeführt – an einer materiell-rechtlich wirksamen Ermächtigung fehlt. Dass die Beklagte weiterhin Vertragspartnerin der Sicherungszweckvereinbarung geblieben ist, ist im Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem es maßgeblich auf das Vorliegen bestimmter formaler Voraussetzungen ankommt, nicht rechtserheblich.“

Dieser Argumentation tritt der Senat nicht bei. Die vorgenommene Unterscheidung zwischen Rückabtretung und Einziehungsermächtigung ist nicht gerechtfertigt. Schon die Erwägung, es habe an einer „materiell-rechtlichen Wirksamkeit“ der Einziehungsermächtigung gefehlt, passt nicht zu dem zuvor noch zutreffend ausgeführten gedanklichen Ansatz, dass die Befugnis zur Zwangsvollstreckung fehle, die zu Recht demjenigen Rechtsinhaber abgesprochen wird, der nicht in den ursprünglichen Sicherungsvertrag einbezogen wird. Hierbei handelt es sich gerade nicht um eine materiell-rechtliche, sondern eine die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung betreffende Frage. Der Bundesgerichtshof hat in den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen nicht die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Abtretungen und einer Einziehungsermächtigung in Frage gestellt, sondern auf das Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft hingewiesen und die Befugnis zur Zwangsvollstreckung von der Einbindung in den Sicherungsvertrag abhängig gemacht (so auch OLG Brandenburg vom 04.08.2012 – 4 U 182/11, zit. nach Juris). Vorliegend handelt es sich aber ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Vertragsklärungen um eine auch materiell-rechtliche Ermächtigung der Beklagten, die Leistung an sich zu verlangen und diese ist außerdem durch den nach wie vor bestehenden Sicherungsvertrag mit dem Kläger gebunden. Damit besteht kein Anlass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Grund zu verneinen.

Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger der Beklagten einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch aus Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums entgegenhalten kann. Soweit das Landgericht sich bei der entscheidenden Frage, ob die Beklagte Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt hat, maßgeblich unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil des OLG Dresden v. 28.06.2012 – 9 U 1758/11 darauf abgestellt hat, dass die kreditgebende Bank den Immobilienerwerb voll finanziert hat, ist mit dem die Entscheidung des OLG Dresden aufhebenden Urteil des BGH v. 10.12.2013 – XI ZR 508/12, WM 2014, 124) davon auszugehen, dass sich aus diesem Gesichtspunkt eine Aufklärungspflicht nicht herleiten lässt, weil die Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden prüfen (BGH aaO. unter Hinweis auf BGH vom 8. Mai 2001 – XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; BGH vom 15. Juni 2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9). Daran ändert auch die Kundgabe des Vorhabens, eine Wertermittlung durchführen zu wollen, nichts (BGH v. 10.12.2013, aaO.).

Auch aus anderen Gründen lässt sich eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht der Beklagten nicht herleiten. So mag entsprechend den nach Beweisaufnahme des Landgerichts getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Kaufpreis von 79.730 EURO mehr als doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung, den der Sachverständige in einer Höhe von 32.000 EURO bemisst. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten kann sich aus diesem Umstand aber nur dann ergeben, wenn sie diesbezüglich oder in Bezug auf andere spezielle Risiken des Geschäfts über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer verfügte und dies auch erkennen konnte. Denn die kreditgebenden Banken dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (st. Rspr BGH, vgl. BGH vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 16 und vom 23. April 2013 – XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 19 mwN).

Im Hinblick auf einen konkreten Wissensvorsprung bezogen auf eine sittenwidrige Überteuerung ist eine kreditgebende Bank zur Aufklärung auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nur verpflichtet, wenn sie von ihr positive Kenntnis hat (BGH Urt. v. 10.12.2013 aaO. unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; BGH Urt. vom 29. April 2008 – XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn.17 mwN). Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist (BGH Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste (BGH Urt. vom 29. April 2008 – XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN).

Eine solche Feststellung vermag der Senat im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht zu treffen. Der Kläger leitet seinen Vorwurf, die Klägerin habe die sittenwidrige Überteuerung erkannt bzw. erkennen müssen, im Wesentlichen daraus her, dass die Beklagte eine eigene Wertermittlung der Wohnung vorgenommen habe und zudem diese auch habe besichtigen lassen. Sie habe ferner die Lage der Wohnung gekannt und zudem weitere wertbildende Faktoren wie etwa den schlechten Zustand der Wohnung. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Beklagte auf dieser Grundlage auf einem von dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert derart abweichenden Wert der Wohnung ausgehen konnte. Dem ist die Beklagte dadurch entgegengetreten, dass sie sich bei ihrer Wertermittlung auf eine in Anlage B 8 (Bd. I Bl. 139) vorgelegte sog. … Expertise gestützt habe und zudem die Besichtigung durch eine D GmbH habe vornehmen lassen, welche ein Besichtigungsprotokoll eines ihrer Mitarbeiter (Anlage B 10. Bl. 141 ff.) übersandt habe. Auf der Grundlage dieser Unterlagen sei sodann der für die weitere bankinterne Bearbeitung maßgebliche Wertfestsetzungsvermerk erstellt worden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich – was der Kläger auch nicht in Abrede stellt – die Feststellung eines Sachwert von 73.700 EURO und eine gute Ausstattung bei mittlerem Allgemeinzustand. Dem Kläger ist einzuräumen, dass ersichtlich nur eine sehr grobe Wertermittlung durchgeführt wurde. Dass die Beklagte sich hiermit zufrieden gegeben hat, lässt indessen keinen Rückschluss zu, dass ihr ein erheblicher abweichender tatsächlicher Wert des Objektes bekannt war oder sich ihr hätte aufdrängen müssen. Wertermittlung und Besichtigungsprotokoll mögen falsch gewesen sein, wie der Kläger behauptet. Für die Frage einer Kenntnis der Beklagten ist damit aber nichts gewonnen. Der Kläger lässt in seiner Argumentation außer Betracht, dass für die Beklagte der Wert der Immobilie nur insoweit von Bedeutung war, als sie dies für die Entscheidung über die Darlehensanfrage benötigte. Angesichts des trotz einer annähernden Vollfinanzierung vergleichsweise geringen Darlehensbetrages liegt es auf der Hand, dass hierfür der Wert der Sicherheit d.h. der Grundschuld von untergeordneter Bedeutung sein konnte, sofern jedenfalls die Bonität des auch mit seinem sonstigen Vermögen persönlich haftenden Klägers gesichert war. Diese untergeordnete Bedeutung der grundpfandlichen Sicherung erklärt offenbar die oberflächliche Prüfung, auf deren grundsätzlichen Nachweis indes bereits aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden konnte. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch entgegen der Ansicht des Klägers nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte auch weitere Objekte aus der Immobilie beliehen hat, denn insoweit handelt es sich ebenfalls um Wohnungen im Niedrigpreisbereich.

Bei dieser Sachlage mag es der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern bewusst gewesen sein, dass eine seriöse Einschätzung des Wertes nicht gegeben war. Hieraus folgt aber nicht, dass sie eine sittenwidrige Überteuerung hätten erkennen müssen oder sich dies gar hätte aufdrängen müssen, was – wie ausgeführt – für die Annahme eines konkreten Wissensvorsprungs erforderlich wäre (BGH aaO.). Wollte man bei diesen Gegebenheiten annehmen, dass die Beklagte zur Vermeidung einer Haftung weitergehende und intensivere Prüfungen hätte vornehmen müssen, würde dies dem zutreffenden Ansatz widersprechen, dass die Einwertung zunächst allein im Interesse der Bank als Darlehensgeberin erfolgt und dieses Interesse mithin zulässigerweise auch den Umfang und die Intensität der Bewertungsmaßnahmen bestimmt. Dies liefe nahezu darauf hinaus, dass das Kreditinstitut verpflichtet wäre, sich einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Erwerber zu verschaffen, während sie indessen nur Aufklärung über einen tatsächlich bestehenden Wissensvorsprung schuldet. Insbesondere in dem vorliegenden Fall, in dem der Kläger, welcher eine reine Kapitalanlage suchte, seinerseits offenbar auf eine eigene Bewertung und Besichtigung verzichtete, welche ihm jenes Wissen hätte verschaffen können, welches er nun von der Beklagten einfordert, überspannt dies deutlich die billigerweise anzunehmenden Pflichten im geschäftlichen Verkehr.

Eine Haftung der Beklagten im Übrigen für die von dem Vermittler Z1 nach Auffassung des Klägers begangene arglistige Täuschung folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus den Grundsätzen eines institutionalisierten Zusammenwirkens. Es ist schon nicht feststellbar, dass nach der Schilderung des Anbahnungsgespräches überhaupt hinreichend konkrete Angaben über Tatsachen vorlagen, die allein Gegenstand einer arglistigen Täuschung sein könnten. Soweit sich die Angaben auf die Eignung zur Altersvorsorge beziehen, hierfür eine „richtige und lohnende Investition“ darstellten und die steuerlichen Vorteile herausgestellt wurden, handelt es sich ersichtlich um bloß werbende Anpreisungen, weswegen eine Haftung nicht in Frage kommt (vgl. BGH BKR 2013, 280). Gleiches gilt für die Angaben zur Wiederverkäuflichkeit (vgl. BGHZ 169, 109; BGH WM 2005, 69). Hinsichtlich der konkreten Miethöhe ist zudem auf die vereinbarte Mietgarantie abzustellen. Warum insoweit ein arglistiges Verhalten festgestellt werden könnte ist nicht ersichtlich.

Insbesondere kann aber auch kein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der A AG festgestellt werden, für die der Vermittler tätig war. Ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken setzt das Bestehen von ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer/Vermittler des Objekts und der Bank voraus (vgl. nur BGH NJW 2006, 2099 mwN). Diese können in der Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestehen, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen – von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt wurde oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH WM 2006, 2347). Von den insoweit möglichen Indizien für eine ständige Geschäftsbeziehung im Sinne eines institutionalisierten Zusammenwirkens kann sich der Kläger, der im Übrigen nur Vermutungen äußert, substantiiert allein auf den Umstand beziehen, dass auch andere (2) Wohnungen in dem Objekt durch die Beklagte finanziert wurden. Insbesondere der vordergründig konkrete Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2010 (Bd. II Bl. 57) der Akten ist offenbar ins Blaue hinein gehalten. Dort werden nicht etwa konkrete Kenntnisse des Klägers über eine Zusammenarbeit der A AG mit der Beklagten vorgetragen, sondern nahezu idealtypisch geschildert, wie eine solche Zusammenarbeit aussehen würde. Bei dieser Sachlage kommt auch die Vernehmung der benannten Zeugen nicht in Betracht. Es würde sich um reinen Ausforschungsbeweis handeln.

Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da zur Frage der Wirkung einer umfassenden Einziehungsermächtigung des durch den Sicherungsvertrag noch gebundenen Titelgläubigers die zitierten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen.

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