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Grundstück – vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand bei Tod des Erblassers

Rückübertragung von Grundstück an Erben: Gericht kürzt Geschäftswert

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren das Grundstück, welches durch eine vertraglich vereinbarte Rückübertragung bei Tod des Erblassers an die Mutter (die Beteiligte) zurückfiel, nicht berücksichtigt werden darf. Der Wert des Nachlasses wurde auf 25.000 € reduziert, da das Grundstück nicht als Teil des Nachlasses gesehen wird, weil es nicht durch Erbfolge, sondern durch Rückübertragung erlangt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 74/23 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückübertragung des Grundstücks bei Tod des Erblassers war vertraglich vereinbart.
  2. Die Mutter (Beteiligte) wurde als Alleinerbin im Erbschein genannt.
  3. Ursprünglich setzte das Nachlassgericht den Geschäftswert des Nachlasses auf 375.000 € fest.
  4. Die Beteiligte forderte eine Reduzierung des Geschäftswerts auf 25.000 €.
  5. Das Gericht entschied, dass das Grundstück aufgrund der Rückübertragung nicht Teil des Nachlasses ist.
  6. Der Rückübertragungsanspruch wurde als Erblasserschuld qualifiziert, nicht als Erbfallschuld.
  7. Trotz Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) wird die Verbindlichkeit bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt.
  8. Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt.

Erbrechtliche Aspekte der Grundstücksrückübertragung

Im Bereich des Erbrechts stellen sich oft komplexe Fragen, insbesondere wenn es um Immobilien und die damit verbundenen Verfügungen von Todes wegen geht. Ein besonders interessanter Aspekt ist die Rückübertragung eines Grundstücks im Falle des Todes des Erblassers. Hierbei geht es um Verträge, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden und Regelungen für den Nachlass vorsehen. Diese Konstellationen führen häufig zu juristischen Auseinandersetzungen, die sich um die Frage drehen, ob und inwieweit solche Grundstücke in die Bewertung des Nachlasses einfließen und wie der Geschäftswert des Nachlasses im Rahmen eines Erbscheinserteilungsverfahrens zu bestimmen ist.

Diese Thematik wirft nicht nur Fragen bezüglich der Eigentumsverhältnisse auf, sondern berührt auch das Gebiet des Nachlassgerichts und dessen Entscheidungskompetenz. Der Umgang mit Beschwerden gegen solche gerichtlichen Entscheidungen bildet einen weiteren Kernpunkt, der die Komplexität der Materie unterstreicht. Im nachfolgenden Text wird ein konkretes Urteil beleuchtet, welches sich intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzt und wichtige Erkenntnisse für die Praxis bietet. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des Erbrechts, wo jede Entscheidung weitreichende Konsequenzen haben kann.

Die Bedeutung des Grundstücks im Erbfall: Rückübertragung als Schlüsselthema

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem bemerkenswerten Fall zu entscheiden, der die juristischen Feinheiten des Erbrechts beleuchtet. Im Zentrum stand ein Grundstück, das durch einen notariellen Vertrag zwischen Mutter und Sohn, dem späteren Erblasser, übertragen wurde. Interessanterweise enthielt dieser Vertrag eine Klausel zur Rückübertragung des Grundstücks für den Fall, dass der Erblasser ohne Nachkommen verstirbt. Nach dem Tod des Erblassers machte die Mutter, als Alleinerbin, von diesem Recht Gebrauch und erklärte die Rückübertragung des Grundbesitzes.

Bewertung des Nachlasses: Ein juristischer Knotenpunkt

Die juristische Auseinandersetzung entzündete sich an der Frage der Bewertung des Nachlasses. Das Nachlassgericht Mönchengladbach setzte ursprünglich den Geschäftswert des Nachlasses auf 375.000 Euro fest, basierend auf dem Wert des Grundstücks und eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein, mit dem Argument, das Grundstück sei aufgrund der vertraglichen Rückübertragung nicht Teil des Nachlasses und forderte eine Reduzierung des Geschäftswerts auf 25.000 Euro.

Rechtliche Einordnung: Erblasserschuld versus Erbfallschuld

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Unterscheidung zwischen Erblasserschuld und Erbfallschuld. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation, dass der Anspruch auf Rückübertragung eine vom Erblasser herrührende Schuld darstellt. Diese Sichtweise basiert auf der Annahme, dass der Rückübertragungsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurde und somit nicht erst durch den Erbfall entstand. Diese Entscheidung beruht auf einer detaillierten Analyse der rechtlichen Natur solcher Verträge und der spezifischen Bedingungen, unter denen sie wirksam werden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und ihre Tragweite

Das OLG Düsseldorf entschied schlussendlich, dass das Nachlassgericht den Wert des Grundstücks fälschlicherweise in die Bewertung des Nachlasses einbezogen hatte. Die Entscheidung des OLG berücksichtigte nicht nur die rechtlichen Feinheiten des Erbrechts, sondern auch die wirtschaftliche und praktische Bedeutung des Verfügungsrechts, das durch die Erteilung eines Erbscheins entsteht. Das Gericht setzte den Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren auf 25.000 Euro fest, was die Bedeutung der Erblasserschulden in der Bewertung des Nachlasses unterstreicht.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie im Erbrecht vertragliche Vereinbarungen, insbesondere solche, die das Schicksal von Grundstücken betreffen, zu komplexen rechtlichen Diskussionen und bedeutenden gerichtlichen Entscheidungen führen können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einem vertraglich vereinbarten Rückübertragungstatbestand bei Tod des Erblassers im Kontext eines Grundstücks?

Ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand bei Tod des Erblassers im Kontext eines Grundstücks bezieht sich auf eine spezielle Klausel in einem Schenkungs- oder Übertragungsvertrag. Diese Klausel ermöglicht es, dass das Eigentum an einem Grundstück, das zu Lebzeiten des Erblassers an eine andere Person übertragen wurde, unter bestimmten Bedingungen an den ursprünglichen Eigentümer (oder dessen Erben) zurückübertragen wird.

Diese Klauseln werden oft in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge verwendet, bei denen ein Erblasser sein Eigentum zu Lebzeiten an die voraussichtlichen Erben überträgt. Die Rückübertragungsklausel kann dann greifen, wenn der Erwerber (der voraussichtliche Erbe) vor dem Erblasser stirbt.

Die genauen Bedingungen für eine solche Rückübertragung werden im Vertrag festgelegt. Sie können beispielsweise das Vorversterben des Erwerbers, die Insolvenz des Erwerbers oder die Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten ohne Zustimmung des Übertragenden umfassen.

Die Durchführung einer solchen Rückübertragung erfordert in der Regel eine notarielle Beurkundung und eine Eintragung im Grundbuch, ähnlich wie bei der ursprünglichen Übertragung des Grundstücks.

Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass eine solche Rückübertragung nicht automatisch erfolgt. Der ursprüngliche Eigentümer (oder dessen Erben) muss die Rückübertragung aktiv verlangen und die im Vertrag festgelegten Bedingungen müssen erfüllt sein.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 74/23 – Beschluss vom 11.07.2023

Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:

Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb unverheiratet und kinderlos. Die Beteiligte ist seine Mutter. Am 20. September 2021 erteilte das Nachlassgericht auf Antrag der Beteiligten einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Zum Nachlass gehörte das Grundstück V. Straße in M., das die Beteiligte mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1999 auf den Erblasser übertragen hatte. Dabei hatte sie sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten. Unter „IV. Anspruch auf Rückübertragung“ des Vertrags heißt es:

„1. Der Veräußerer behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, wenn

e) der Erwerber ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt,

…“

Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 2021 zwischen

a) der Beteiligten, handelnd in ihrer Eigenschaft als Rückforderungsberechtigte aus dem Übertragungsvertrag („Erwerber“) und

b) der Beteiligten als Alleinerbin nach dem Erblasser („Veräußerer“)

erklärte die Beteiligte, dass sie von dem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache. „Veräußerer“ und „Erwerber“ einigten sich, dass das Eigentum an dem Grundbesitz auf den „Erwerber“ übergehe. Aufgrund der Bewilligung der Beteiligten wurde der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluss vom 16. März 2022 setzte das Nachlassgericht den Geschäftswert auf 375.000,00 € fest. Grundlage der Wertfestsetzung waren Angaben der Beteiligten zum Wert des Nachlasses. Darin hatte sie den Wert des Grundstücks mit 350.000,00 € und den Wert eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens mit 25.000,00 € angegeben.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte Festsetzung des Geschäftswerts auf 25.000,00 €. Sie macht geltend, das Grundstück sei aufgrund der Rückübertragung nicht Teil des Nachlasses geworden. Sie habe das Grundstück nicht durch Erbfolge, sondern durch Rückübertragung erlangt.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Erblasser sei im Zeitpunkt seines Todes Eigentümer des Grundbesitzes gewesen, so dass der Grundstückswert dem Nachlassvermögen zuzurechnen sei. Ob der Erbin der Grundbesitz aufgrund von Erbfolge oder Rückübertragung zugestanden habe, sei unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die gem. § 83 GNotKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht bei der Ermittlung des Geschäftswerts den Grundstückswert berücksichtigt.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 und S. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen.

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a) Bei dem Anspruch auf Rückübertragung, den die Beteiligte durch Abschluss des notariellen Vertrages vom 25. Oktober 2021 erfüllt hat, handelt es sich um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld, nicht eine Erbfallschuld.

aa) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 166) sind Erblasserschulden solche Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und bereits ihm gegenüber bestanden haben. Erbfallschulden sind dagegen – wie aus § 1967 Abs. 2 BGB folgt – die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Sie sollen bei der Geschäftswertermittlung unberücksichtigt bleiben, weil der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugsposten in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck stehe (BR-Drs. a.a.O.; Senat ZEV 2016, 382).

Danach ist der Rückübertragungsanspruch als Erblasserschuld zu qualifizieren. Denn er stand der Beteiligten nicht aus Anlass des Erbfalls, sondern deshalb zu, weil sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand verwirklichte. Bei dem notariellen Übertragungsvertrag, der die Rückübertragungsklausel enthält, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er regelt eine vorweggenommene Erbfolge und enthält dabei auch Vereinbarungen, die für den Fall des Vorversterbens des Erblassers den Verbleib des Grundbesitzes innerhalb der Familie sichern sollten (vgl. BGHZ 134, 182; Senat a.a.O.). Gegen die Qualifizierung des Rückübertragungsanspruchs als Erbfallschuld spricht außerdem, dass in Bezug auf seine Ermittlung keine Unklarheiten bestanden. Es war vielmehr offensichtlich, auf welchen Grundbesitz sich der Rückübertragungsanspruch bezog (vgl. Senat a.a.O.).

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Rückübertragungsanspruch in zweifacher Hinsicht aufschiebend bedingt ist: Er entsteht nur im Falle des Todes des „Erwerbers“ ohne Hinterlassung von Abkömmlingen (1) und auch nur dann, wenn der „Veräußerer“ von dem für diesen Fall vorbehaltenen Recht Gebrauch macht, die Rückforderung des Grundstücks zu verlangen (2).

(1) Dass der Rückforderungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des „Erwerbers“ ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stand, steht seiner Qualifizierung als Erblasserschuld nicht entgegen. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten sind nicht nur die schon vor dem Erbfall fest begründeten Pflichten, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers, also auch bedingte, befristete oder künftige Bindungen und Lasten (Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 1967 Rn. 9). Entscheidend ist, dass der Verpflichtungsgrund zu Lebzeiten des Erblassers gegeben war (Brüner, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Februar 2023, § 1967 Rn. 97).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (NJW 1991, 2558) im Zusammenhang mit einem Rückforderungsanspruch des Schenkers gegen die Erben des Beschenkten festgestellt, Erblasserschulden seien auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre. Hieraus ist geschlussfolgert worden, es handele sich nicht um eine Erblasserschuld, sondern um eine Erbfallschuld, weil der Erblasser keine Leistung geschuldet hätte, wenn er nicht gestorben wäre (Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1967 Rn. 13). Andererseits wird vertreten, Ansprüche auf Rückforderung einer Leistung, die gerade wegen des Todes des Erblassers ihren Zweck verfehle (§ 812 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB), seien ebenfalls Erblasserschulden (OLG Naumberg ZEV 2014, 205; Lohmann, in: BeckOK BGB, § 1967 Rn. 15).

Nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) handelt es sich in Bezug auf eine vom Erblasser eingegangene, auf seinen Tod aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Rückübertragung eines Grundstücks um eine Erblasserschuld. Dies folgt aus dem Wesen des bedingten Rechtsgeschäfts, das tatbestandlich vollendet und voll gültig ist. Nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung in der Schwebe.

(2) Dass der Rückforderungsanspruch – anders als in der genannten Senatsentscheidung – unter der weiteren aufschiebenden Bedingung der Ausübung des Rückforderungsrechts durch den „Veräußerer“ stand, steht seiner Qualifizierung als Erblasserschuld ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Erblasser in dem notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1999 in der Weise über das Grundstück verfügt hat, dass zur Entstehung des Rückübereignungsanspruchs eine weitere Willenserklärung von seiner Seite nicht mehr erforderlich war. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (ZEV 1997, 77) in Bezug auf einen (u.a.) durch die Rücktrittserklärung eines Vertragspartners aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch entschieden, dieser Anspruch richte sich, wenn er entstehe, entweder gegen den Erwerber oder gegen dessen Erben. Diese Rechtsfolge ergebe sich schon aus § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB, weil der bedingte Anspruch eine Nachlassverbindlichkeit, nämlich eine vom Erblasser herrührende Verpflichtung sei.

Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Beteiligte, die den Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat, zugleich Alleinerbin des Erblassers ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere ist deshalb nicht anzunehmen, dass es sich nicht um einen vom Erblasser herrührenden, sondern vielmehr erst von der Erbin begründeten Anspruch handele. Denn der Verpflichtungsgrund des Rückübertragungsanspruchs war bereits durch den notariellen Übertragungsvertrag vom 25. Oktober 1999 begründet. Dementsprechend hat die Beteiligte die Rückforderung nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin verlangt, sondern in ihrer Rolle als „Veräußerer“ nach dem Übertragungsvertrag. Als Erbin hatte sie, nachdem der Erblasser im Übertragungsvertrag bereits die entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, nichts weiter zu tun, als in Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs die Rückauflassung zu erklären.

2. Allerdings ist der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion, nämlich infolge Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person der Beteiligten aufgrund der Beerbung des Erblassers durch sie allein, erloschen (vgl. Blum/Heuser, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. Mai 2023, § 2311 Rn. 7). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Kosten gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1952 – V BLw 62/52, BeckRS 1952, 31199413; Sikora, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 40 Rn. 26; Felix, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. April 2023, § 40 GNotKG Rn. 54; Pfeiffer, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 40 Rn. 3). Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass vom Erblasser herrührende Schulden ohne jede Einschränkung bei der Bewertung abgezogen werden. Denn das Verfügungsrecht, das durch die Erteilung eines Erbscheins dem darin als Erben Ausgewiesenen erteilt wird, hat für ihn wirtschaftlich und wertmäßig nur insoweit Bedeutung, als er nicht ohnehin als Inhaber von Ansprüchen gegen den Erblasser verfügungsberechtigt war. Eine andere Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten würde nicht nur für den Erben bei der Gebührenberechnung zu einem unbilligen Ergebnis führen. Sie hätte außerdem zur Folge, dass sich der Geschäftswert für die Erbscheinerteilung mit rückwirkender Kraft ändern würde, wenn infolge Anordnung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder bei Eintritt des Nacherbfalls die durch Konfusion erloschenen Ansprüche des Erben gegen den Erblasser nicht als erloschen zu gelten hätten (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2377 BGB). Derart schwankende Bewertungen erscheinen insbesondere für das Verfahrensrecht, in dem die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Höhe des Geschäftswerts abhängen kann, nicht tragbar (BGH a.a.O.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.

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