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Verkehrsunfall – Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist verboten

Rückwärtsfahren auf Einbahnstraße: Haftungsverteilung neu entschieden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrsregeln, insbesondere in Bezug auf Einbahnstraßen, hervor. Es stellt klar, dass Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen generell verboten ist, es sei denn, es handelt sich um unmittelbares Rückwärtseinparken oder Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück. Der Fall betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn ungewöhnliche Verhaltensweisen wie das unzulässige Rückwärtsfahren eine Rolle spielen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 287/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Einbahnstraßenregelung: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist grundsätzlich verboten, außer bei unmittelbarem Rückwärtseinparken oder Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück.
  2. Haftungsverteilung: Das Landgericht muss die Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien neu bewerten.
  3. Anwendung des Anscheinsbeweises: Der BGH kritisiert die Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Landgericht, da die Beklagte entgegen der Fahrtrichtung rückwärts fuhr.
  4. Berücksichtigung aller Umstände: Das Landgericht muss alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere das unzulässige Verhalten der Beklagten.
  5. Verkehrssicherheit: Das Urteil betont die Bedeutung der Verkehrssicherheit und der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung.
  6. Fahrtrichtungsgebot: Verstoß gegen das Fahrtrichtungsgebot (Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO) führt zur Haftung.
  7. Verschuldensfrage: Bei der Prüfung des Verschuldens muss berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht mit unzulässig rückwärtsfahrenden Fahrzeugen rechnen musste.
  8. Neubewertung durch Landgericht: Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Verkehrsregeln und ihre rechtlichen Konsequenzen

Einbahnstraße
(Symbolfoto: Wirestock Creators /Shutterstock.com)

Im Straßenverkehr sind Regeln nicht nur Leitlinien, sondern essenzielle Bestandteile für Sicherheit und Ordnung. Ein spezifischer und oft unterschätzter Aspekt hierbei ist das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen. Dieses scheinbar einfache Manöver kann, je nach Situation, zu komplexen rechtlichen Diskussionen führen, besonders wenn es um die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen geht. Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Verständnis für die Verkehrssicherheit sind dabei von zentraler Bedeutung. Insbesondere das Vorschriftszeichen 220, welches die Fahrtrichtung in Einbahnstraßen regelt, spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung solcher Fälle.

Juristisch interessant wird es, wenn es um die Interpretation von Verkehrssituationen und die Anwendung des Anscheinsbeweises geht. Die Rechtsprechung muss hier oft zwischen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und den individuellen Umständen des Einzelfalls abwägen. Der nachfolgende Inhalt beleuchtet ein konkretes Urteil, das diese Thematik aufgreift und die Feinheiten der Rechtsfindung in solchen Verkehrssituationen darstellt. Tauchen Sie ein in die Welt der juristischen Bewertung von Verkehrsunfällen und erfahren Sie, wie Gerichte die Verantwortlichkeiten und Verursachungsbeiträge in komplexen Verkehrsszenarien zuordnen.

Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen: Ein Verkehrsunfall und seine juristischen Folgen

Der Verkehrsunfall, der sich an einer Einbahnstraße ereignete, führte zu einem bedeutenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Kläger, der sein Fahrzeug in einer Grundstückszufahrt abgestellt hatte, war beteiligt an einem Zusammenstoß mit der Beklagten, die rückwärts in der Einbahnstraße fuhr. Diese Kollision zog nicht nur materielle Schäden nach sich, sondern mündete auch in eine juristische Auseinandersetzung hinsichtlich der Haftungsverteilung und der Auslegung der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere des Vorschriftszeichens 220.

Der Unfallhergang: Ursachen und Anscheinsbeweis

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob das Rückwärtsfahren der Beklagten zu 1 in der Einbahnstraße einen Verstoß gegen die StVO darstellte.Die Beklagte zu 1, die ein bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichertes Fahrzeug fuhr, beabsichtigte, in eine Parklücke einzufahren und fuhr dafür einige Meter rückwärts. Dies geschah in dem Moment, als der Kläger rückwärts aus seiner Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße fuhr. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass beide Parteien teilweise schuld seien, da der Kläger die Vorfahrt missachtete, während die Beklagte zu 1 unzulässig rückwärtsfuhr.

Kritische Analyse des BGH: Neubewertung der Haftungsfrage

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf, das eine Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers festgestellt hatte. Der BGH kritisierte insbesondere die Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Berufungsgericht. Nach Ansicht des BGH hätte bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte zu 1 entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung rückwärts fuhr, was einen klaren Verstoß gegen das Vorschriftszeichen 220 darstellt. Dieser Verstoß war entscheidend für die Neubewertung der Haftungsverteilung.

Schlussfolgerungen und Ausblick auf das weitere Verfahren

Das BGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten Betrachtung aller Umstände eines Verkehrsunfalls. Es hebt hervor, dass ungewöhnliche Verhaltensweisen, wie das unzulässige Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße, eine sorgfältige Abwägung erfordern. Der Fall wird nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, wobei der BGH klargestellt hat, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung befahren. Dieses Urteil bildet somit einen Präzedenzfall für die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen unter besonderen Umständen und wird voraussichtlich Einfluss auf zukünftige Fälle dieser Art haben.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO?

Das Vorschriftszeichen 220, auch bekannt als das Verkehrszeichen für eine Einbahnstraße, bedeutet, dass man die Straße nur in eine Richtung befahren kann. Dieses Zeichen gibt die Fahrtrichtung vor, die für den Fahrzeugverkehr gilt. Unter bestimmten Umständen kann für den Radverkehr die Gegenrichtung zulässig sein.

§ 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besagt, dass jeder, der am Verkehr teilnimmt, die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Gebote oder Verbote zu befolgen hat. Das bedeutet, dass Fahrer, die das Vorschriftszeichen 220 missachten und die Einbahnstraße in die falsche Richtung befahren, mit Sanktionen rechnen müssen. Das Bußgeld für eine solche Verkehrsordnungswidrigkeit kann zwischen 5 und 35 Euro liegen, abhängig davon, ob durch die Missachtung des Schildes eine Gefährdung oder gar ein Unfall mit Sachbeschädigung oder Personenschaden folgt.

Die Einhaltung des Vorschriftszeichens 220 und der Regelungen des § 41 Abs. 1 StVO trägt zur Sicherheit im Straßenverkehr bei, indem sie das Risiko von Kollisionen durch Fahrzeuge, die in die falsche Richtung fahren, minimiert.

Was ist der Anscheinsbeweis und wann wird er angewendet?

Der Anscheinsbeweis, auch als Beweis des ersten Anscheins oder Prima-facie-Beweis bekannt, ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im deutschen Recht. Er ermöglicht es, auf Basis von Erfahrungssätzen Schlüsse von bereits bewiesenen auf noch zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Eine Legaldefinition des Anscheinsbeweises existiert in Deutschland nicht, aber das Gesetz nimmt in einigen Fällen darauf Bezug, wie zum Beispiel in § 371a der deutschen Zivilprozessordnung für qualifizierte elektronische Signaturen.

Der Anscheinsbeweis wird häufig in Fällen angewendet, in denen die Feststellung von Kausalität und Verschulden im Zivilprozess erforderlich ist. Ein klassisches Beispiel ist der Verkehrsunfall, bei dem der Anscheinsbeweis oft zur Anwendung kommt. Ein weiteres Beispiel ist der Missbrauch von EC-Karten oder Fragen der Arzthaftung.

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge oder auf Verschulden hinweist. Dieser Geschehensablauf muss eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf begründen. Der Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen.

Trotz seiner weit verbreiteten Anwendung ist die Rechtsnatur des Anscheinsbeweises bis heute umstritten. Es gibt verschiedene Theorien zur dogmatischen Einordnung des Anscheinsbeweises, darunter eine Beweislasttheorie, eine Theorie der Beweiswürdigung und eine Beweismaßtheorie. Unabhängig von diesen theoretischen Diskussionen ist der Anscheinsbeweis ein praktisches und wichtiges Instrument in der deutschen Rechtspraxis.

Wie funktioniert die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall?

Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall in Deutschland basiert auf zwei Hauptkomponenten: der Verschuldenshaftung und der Betriebsgefahr.

Die Verschuldenshaftung basiert auf dem Prinzip, dass derjenige, der einen Fehler begeht, dafür auch die Verantwortung zu tragen hat. Wenn also ein Fahrer einen Verkehrsunfall verursacht, ist er grundsätzlich verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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Die Betriebsgefahr bezieht sich auf die allgemeine Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. Selbst wenn kein spezifischer Fehler oder Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorliegt, kann der Halter eines Fahrzeugs aufgrund der Betriebsgefahr haftbar gemacht werden.

Die Haftungsverteilung wird in der Regel durch Haftungsquoten ausgedrückt, die den prozentualen Anteil der Verantwortung für den Unfall darstellen. Diese Quoten können durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, wie z.B. das Ausmaß des Verschuldens, die Betriebsgefahr und eventuelles Mitverschulden.

In einigen Fällen kann die Haftung auch durch besondere Umstände eingeschränkt werden. Beispielsweise kann die Haftung ausgeschlossen sein, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, oder wenn der Unfall für den betreffenden Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war.

Es ist auch möglich, dass eine Partei vollständig für den Unfall verantwortlich ist und daher die gesamte Haftung trägt. Dies ist jedoch eher die Ausnahme als die Regel. In den meisten Fällen wird die Haftung zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt.

Die genaue Haftungsverteilung kann von Fall zu Fall variieren und wird oft durch gerichtliche Entscheidungen festgelegt. Es ist daher ratsam, sich nach einem Verkehrsunfall rechtlich beraten zu lassen, um die spezifischen Umstände des Unfalls und die möglichen Auswirkungen auf die Haftungsverteilung zu klären.


Das vorliegende Urteil

BUNDESGERICHTSHOF – Az.: VI ZR 287/22 – Urteil vom 10.10.2023

Leitsätze:

a) Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. ZPO § 286 C

b) Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug).

Wichtige Punkte des Urteils:

  • Verstoß gegen Einbahnstraßenregelung: Der BGH stellt klar, dass das Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung grundsätzlich verboten ist, außer beim unmittelbaren Rückwärtseinparken oder beim Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße.
  • Haftungsverteilung: Das Landgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen, der nach einem teilweisen Schadensersatz durch die Beklagte die restlichen 60 % seines Schadens geltend machte. Der BGH hebt dieses Urteil auf und verweist die Sache zurück an das Landgericht, da die Haftungsverteilung neu bewertet werden muss.
  • Anwendung des Anscheinsbeweises: Der BGH kritisiert die Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Berufungsgericht. Ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers (der rückwärts aus der Grundstückszufahrt fuhr) ist hier nicht angebracht, da die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße unzulässigerweise rückwärts befuhr.
  • Berücksichtigung aller Umstände: Bei der erneuten Prüfung muss das Landgericht alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere, dass der Kläger nicht mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die die Einbahnstraße in unzulässiger Richtung befahren.

Das Urteil hebt hervor, dass bei der Haftungsverteilung in Verkehrsunfällen eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich ist, insbesondere wenn ungewöhnliche Verhaltensweisen wie das unzulässige Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße eine Rolle spielen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2023  für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Anspruch.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts befindet. Die Beklagte zu 1 war mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der Grundstückszufahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und etwa auf Höhe der Grundstückszufahrt beginnt, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, als der Kläger aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte zu 1 auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite beschädigt.

Der Kläger behauptet, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die Beklagte zu 1 rückwärts gefahren sei. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 und der Kläger seien zeitgleich rückwärts gefahren.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die unstreitigen Schadenspositionen des Klägers auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 40 %. Mit seiner Klage macht der Kläger die restlichen 60 % geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das

Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ergebe eine Haftung des Klägers von 60 %.

Für das Verschulden des Klägers stritten zwei Anscheinsbeweise. Der

Kläger habe gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten zu 1 missachtet habe. Er sei rückwärts aus einer Einfahrt auf die insoweit vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und im Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen. Zwar sei die Beklagte zu 1 vor der Kollision rückwärts auf der Einbahnstraße gefahren, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diesen Parkplatz dann selbst zu nutzen. Das Rückwärtsfahren sei auch nicht zwingend für den Einparkvorgang (z.B. zum Erreichen des passenden Winkels) notwendig gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte, nachdem ihr zugesichert worden sei, dass der Parkplatz in Kürze frei würde, die Einbahnstraße weiter in der zugelassenen Fahrtrichtung befahren können, um dann „einmal um den Block zu fahren“ und dann den Parkvorgang zu beginnen.

Jedoch sei die Beklagte zu 1 vom Schutzbereich des § 10 Satz 1 StVO erfasst.

Der Kläger hätte einkalkulieren müssen, dass möglicherweise ein Fahrzeug die Einbahnstraße entgegen der vorgesehenen Richtung befahre.

Der Kläger habe zudem gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe oder rückwärts gefahren sei. Der Anscheinsbeweis spreche jedoch auch gegen den Zurücksetzenden, wenn er zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, jedoch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben sei. Der Unfall habe sich im fließenden Verkehr ereignet. Für ein längeres Stehen des Klägers fehlten konkrete Anhaltspunkte.

Für das Verschulden der Beklagten zu 1 streite der Anscheinsbeweis aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. Dem Sorgfaltsmaßstab sei die

Beklagte zu 1 nicht gerecht geworden, da sie den Verkehrsraum hinter dem von ihr geführten Fahrzeug nicht ausreichend beobachtet und sich auch nicht vergewissert habe, dass der Verkehrsraum frei gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug habe sie erstmals wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei.

Die Beklagte zu 1 habe hingegen nicht gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu befahren, verstoßen (Anlage 2 Zeichen 220, § 41 Abs. 1 StVO). Sie sei lediglich einige Meter rückwärts gefahren. Zwar sei dies nicht allein im Rahmen des Rangierens beim Rückwärtseinparken erfolgt, sondern sei darüber hinausgegangen, um dem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Rückwärtsfahren sei jedoch eine Behelfsmaßnahme und daher auf Einbahnstraßen auf kurzer Strecke zulässig.

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein weitergehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG sind rechtsfehlerhaft.

1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 29; vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 8 mwN).

2. Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstieß die Beklagte zu 1 gegen das durch das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Gebot. Das Vorschriftszeichen 220 gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. In der Gegenrichtung steht sie dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1981 – VI ZR 296/79, NJW 1982, 334, juris Rn. 10). Auf die Stellung des Fahrzeugs im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung kommt es nicht an. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 657, 658, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, DAR 1978, 171). Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 657, 658, juris Rn. 20; VGH BadenWürttemberg, Justiz 2017, 355, juris Rn. 5; Ternig, VD 2018, 208). Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen (vgl. OLG Düsseldorf, NJWRR 2018, 657, 658, juris Rn. 22; OLG Karlsruhe, DAR 1978, 171; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 9 StVO Rn. 51, § 41 StVO Rn. 248b; a.A. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 9 StVO Rn. 67; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 306). Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr die Beklagte zu 1 einige Meter rückwärts, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen.

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die auf einen Anscheinsbeweis gestützte Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger schuldhaft gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO verstieß.

a) Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall neben § 10 Satz 1 StVO auch § 9 Abs. 5 StVO anzuwenden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12). Weiter ändert das Rückwärtsfahren der Beklagten zu 1 nichts daran, dass sie grundsätzlich ein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 StVO war (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 33; vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12; a.A. Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 303, 310; Burmann in Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 10 StVO Rn. 2).

b) Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO spricht.

aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 1. August 2023 – VI ZR 82/22, juris Rn. 26; vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 Rn. 9 mwN). Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2023 – VI ZR 82/22, juris Rn. 26; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 – VI ZR 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 12; jew. mwN).

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen Sachverhalt handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es reicht allerdings allein das „Kerngeschehen“ als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14 mwN).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht kein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO.

Zwar kann bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der rückwärts Einfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkam und den Unfall dadurch (mit)verursachte. Jedoch liegt hier die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Es existiert kein Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass unter diesen Umständen den rückwärts aus der Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße einfahrenden Kläger ein Verschulden trifft (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 332, 333; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 319; siehe weiter OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2012 – 1 U 127/11, juris Rn. 37 f.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 10 StVO Rn. 11 f.; Scholten, ZfSch 2022, 252).

Auf die von der Revision erörterte Frage, welche (tatbestandlichen) Feststellungen zu den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen sowie zum Fahren und Stehen der Fahrzeuge getroffen worden sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kommt es danach für die revisionsrechtliche Prüfung nicht mehr an (vgl. zum Rückwärtsfahren bei Parkplatzunfällen Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 8 ff. mwN; siehe weiter Scholten, ZfSch 2022, 252).

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Bei der Prüfung eines Verstoßes des Klägers gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO wird zu berücksichtigen sein, dass er grundsätzlich nicht mit Teilnehmern des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße rechnen musste, die diese in unzulässiger Richtung nutzten. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1981 – VI ZR 296/79, NJW 1982, 334, juris Rn. 14).

 

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