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Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

Bundesgerichtshof – Az.: V ZR 192/22 – Urteil vom 17.11.2023

Der Kläger, Eigentümer eines Pkw, der von seiner Schwester unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, forderte die Herausgabe des Fahrzeugs von der Beklagten, einem Abschleppunternehmen. Die Beklagte verlangte im Gegenzug Ersatz der Verwahrkosten.

Das Landgericht gab der Forderung der Beklagten nach Ersatz der Verwahrkosten teilweise statt, während das Oberlandesgericht die Forderung auf Kosten für fünf Tage Verwahrung reduzierte. Beide Parteien legten Revision ein.

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
(Symbolfoto: Virrage Images /Shutterstock.com)

Der Bundesgerichtshof wies sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass die Beklagte nur Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten für die ersten fünf Tage hat.

Nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) sind die Verwahrungskosten Teil der erstattungsfähigen Kosten. Der Grundstücksbesitzer darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben, um sein Selbsthilferecht auszuüben.

Kernentscheidung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten gehören, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist zeitlich bis zum Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Kosten, die nach diesem Zeitpunkt anfallen, sind nicht mehr erstattungsfähig.

Ein Anspruch auf Ersatz weiterer Verwahrkosten kann grundsätzlich nach § 304 BGB bestehen, wenn der Halter die ortsüblichen Kosten für Abschleppen und Verwahrung nicht zahlt und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe verweigert. Im vorliegenden Fall blieb die Widerklage der Beklagten jedoch erfolglos, da sie auf das Herausgabeverlangen des Klägers nicht angemessen reagierte.

Pflichten des Grundstücksbesitzers: Der Grundstücksbesitzer muss den Halter des Fahrzeugs unverzüglich über den Abschleppvorgang informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Kürzung des Erstattungsanspruchs führen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag im Kontext des Abschleppens von Fahrzeugen?

„Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“ (GoA) ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er bezieht sich auf Situationen, in denen jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder dazu berechtigt zu sein. Im Kontext des Abschleppens von Fahrzeugen kommt die GoA ins Spiel, wenn ein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wird und der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen lässt.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht das Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Daher ist der Fahrzeughalter nach den Grundsätzen einer berechtigten GoA zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

Die GoA ist in § 677 BGB definiert und setzt voraus, dass jemand ein fremdes Geschäft führt, also eine Tätigkeit in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen vornimmt. Dies muss ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geschehen. Zudem muss ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegen, was bedeutet, dass die Handlung im Interesse des anderen erfolgt.

Im Fall des Abschleppens eines Fahrzeugs von einem Privatgrundstück liegt eine GoA vor, da das Abschleppen im Interesse des Fahrzeughalters ist, da es ihn von der Pflicht befreit, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Darüber hinaus entspricht das Abschleppen dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters, da es davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug nicht unbefugt auf dem Privatgrundstück belassen möchte.

Aufgrund der GoA kann der Grundstücksbesitzer gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen für das Abschleppen verlangen. Dies bedeutet, dass der Fahrzeughalter die Kosten für das Abschleppen tragen muss.

Inwiefern sind Verwahrungskosten Teil der erstattungsfähigen Kosten bei privatem Abschleppen?

Verwahrungskosten sind Teil der erstattungsfähigen Kosten bei privatem Abschleppen in Deutschland. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2023 (V ZR 192/22) festgelegt. Der BGH hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs von einem Privatgrundstück auch die Kosten für die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs zählen.

Die Verwahrungskosten dienen der Abwicklung des Abschleppvorgangs und sind daher erstattungsfähig. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Daher ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

Allerdings gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Verwahrungskosten. Der BGH hat bestätigt, dass der Abschleppunternehmer nur die Verwahrungskosten für die ersten fünf Tage nach dem Abschleppen beanspruchen kann. Darüber hinausgehende Verwahrungskosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit verbundenen Kosten zurückzuführen.

Zudem besteht eine Pflicht zur sofortigen Information des Halters. Der Grundstücksbesitzer oder das beauftragte Abschleppunternehmen muss den Halter des Fahrzeugs unverzüglich über den Abschleppvorgang informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Kürzung des Erstattungsanspruchs führen.

Die tatsächlichen Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung können variieren. In der Regel liegen sie zwischen 150 und 300 Euro. Die Kosten für die Verwahrung auf dem Gelände einer Abschleppfirma betragen im Durchschnitt sieben Euro pro Tag auf einem Freigelände und zwölf Euro, wenn das Auto in einer Halle abgestellt wird.

Wie wird der Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten zeitlich begrenzt?

Der Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bei privatem Abschleppen ist zeitlich begrenzt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2023 (V ZR 192/22) können Abschleppunternehmen die Verwahrungskosten nur für die ersten fünf Tage nach dem Abschleppen beanspruchen. Darüber hinausgehende Verwahrungskosten sind nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs zuzuordnen, sondern resultieren aus einer Herausgabeverweigerung und den damit verbundenen Kosten.

Zudem besteht eine Pflicht zur sofortigen Information des Halters. Der Grundstücksbesitzer oder das beauftragte Abschleppunternehmen muss den Halter des Fahrzeugs unverzüglich über den Abschleppvorgang informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Kürzung des Erstattungsanspruchs führen.

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