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Hundebiss – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche 

Hundehalterin muss Schmerzensgeld zahlen

Das Landgericht Lübeck hat in einem Fall eines Hundebisses die Beklagte, die Halterin der angreifenden Hündin, zu einer Zahlung von 1.532,99 € an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin wurde durch den Hund der Beklagten verletzt, wobei die genaue Ursache des Bisses (ob durch den Hund der Beklagten oder den Hund der Klägerin) nicht festgestellt wurde. Das Gericht sah die Gefährdungshaftung des Tierhalters als gegeben an, da die Verletzungen durch die spezifischen Gefahren der Natur des Tieres entstanden sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 132/19  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verletzung durch Hundebiss: Die Klägerin wurde von einem Hund gebissen und erlitt dabei ein Hämatom und weitere Verletzungen.
  2. Halterhaftung: Die Beklagte, als Halterin des angreifenden Hundes, wurde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
  3. Unklarheit über den angreifenden Hund: Es blieb unklar, ob der Hund der Beklagten oder der Hund der Klägerin den Biss verursacht hat.
  4. Gefährdungshaftung: Das Gericht sah die Gefährdungshaftung des Tierhalters als gegeben, da die Verletzung durch die spezifischen Gefahren der Natur des Tieres entstand.
  5. Keine Schadensminderung: Der Klägerin wurde kein eigenes Verschulden oder das ihres Hundes angerechnet.
  6. Schmerzensgeld: Zusätzlich zum Schadensersatz wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zugesprochen.
  7. Abweisung weiterer Ansprüche: Andere Ansprüche der Klägerin, wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wurden abgewiesen.
  8. Kostenverteilung des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt.

Hundebisse und rechtliche Folgen: Ein Überblick

Hundebiss Schmerzensgeld
(Symbolfoto: dimid_86 /Shutterstock.com)

Im Rahmen des Tierrechts und des Zivilrechts stellt der Hundebiss ein ernstzunehmendes Thema dar, welches sowohl für Tierhalter als auch Opfer von Bissvorfällen von Bedeutung ist. In solchen Fällen dreht sich alles um die Frage der Verantwortlichkeit und der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeldansprüche. Dies umfasst die juristische Klärung, inwiefern der Halter eines Tieres für durch das Tier verursachte Schäden haftbar gemacht werden kann. Speziell bei Hundebissen ist oftmals unklar, wer letztendlich für die entstandenen Verletzungen aufzukommen hat. Das deutsche Recht sieht hierfür spezielle Regelungen vor, insbesondere im Kontext der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.

Die Entscheidungen in solchen Fällen basieren häufig auf der individuellen Sachlage und können ein breites Spektrum an rechtlichen Aspekten abdecken, von der Feststellung der Halterhaftung bis hin zur Beurteilung des tatsächlichen Schadensausmaßes. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil beleuchtet, das diese Aspekte in den Mittelpunkt stellt und aufzeigt, wie die Justiz in Deutschland mit der Thematik von Hundebissen und den damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen umgeht. Lassen Sie uns einen detaillierten Blick auf die juristischen Feinheiten dieses interessanten und relevanten Rechtsbereichs werfen.

Der Vorfall: Ein Hundebiss mit weitreichenden Folgen

Am Abend des 4. Dezember 2017 ereignete sich in Lübeck ein Vorfall, der zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Die Klägerin, begleitet von ihrem Alaska Husky, wurde während eines Spaziergangs auf der Feenwiese in Lübeck von einer nicht angeleinten Leonberger-Hündin der Beklagten angegriffen. Trotz bestehender Leinenpflicht in diesem Bereich hatte die Beklagte ihre Hündin freilaufen lassen. Der Hund der Beklagten ignorierte die Rufe seiner Halterin und lief auf die Klägerin und ihren Hund zu. In der folgenden Auseinandersetzung stürzte die Klägerin und erlitt Verletzungen, darunter einen Biss in den rechten Oberschenkel. Es blieb jedoch unklar, welcher der Hunde den Biss verursachte. Die Klägerin erlitt zudem Schürfwunden an der rechten Hand und eine Prellung des rechten Ellenbogens.

Rechtliche Herausforderungen im Fokus

Diese Situation führte zu einer Reihe von rechtlichen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und der Schadensersatzansprüche. Die Klägerin machte verschiedene Schadensposten geltend, darunter Medikamentenzuzahlungen, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden sowie Schmerzensgeld. Zunächst zahlte die Versicherung der Beklagten Teilbeträge, jedoch blieben wesentliche Forderungen der Klägerin offen, was zur gerichtlichen Klärung führte. Die Klägerin behauptete, die Hündin der Beklagten sei für den Vorfall verantwortlich, während die Beklagte dies bestritt und behauptete, die Klägerin sei in Panik geraten und habe sich zwischen die Hunde gedrängt.

Die gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.532,99 € hat. Dieses Urteil basierte auf der Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB, wonach der Halter eines Tieres haftet, wenn durch das Tier ein Mensch verletzt wird. Das Gericht stellte fest, dass die Verletzungen der Klägerin durch die Tiergefahr entstanden sind, die sich in dem unberechenbaren und selbstständigen Verhalten der Leonberger-Hündin der Beklagten äußerte. Interessant ist, dass es für die Haftung unerheblich war, welcher Hund die Bissverletzung verursachte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Verhalten der Hündin der Beklagten zumindest mitursächlich für den Vorfall war.

Der Ausblick: Das Urteil und seine Bedeutung

Das Urteil des Landgerichts Lübeck stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Tierrechts dar. Es verdeutlicht die Verantwortung von Tierhaltern und die Rechte von Geschädigten bei Vorfällen mit Tieren. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Einhaltung von Leinenpflichten und der Kontrolle über Haustiere in der Öffentlichkeit. Für die Klägerin bedeutet das Urteil eine teilweise Anerkennung ihrer Ansprüche, was in ähnlichen Fällen von Hundebissen als Orientierung dienen kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was beinhaltet die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB im Falle eines Hundebisses?

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB bezieht sich auf die Haftung des Tierhalters für Schäden, die durch das Tier verursacht wurden. Im Falle eines Hundebisses bedeutet dies, dass der Hundehalter grundsätzlich für alle Schäden haftet, die durch den Biss seines Hundes entstanden sind. Diese Haftung ist unabhängig von einem Verschulden des Halters.

Die Haftung des Hundehalters umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Materielle Schäden können beispielsweise die Kosten für medizinische Behandlungen oder die Reparatur oder den Ersatz beschädigter Gegenstände sein. Immaterielle Schäden sind solche, die nicht direkt in Geld messbar sind, wie beispielsweise Schmerzen oder psychische Leiden. Für diese immateriellen Schäden kann das Opfer Schmerzensgeld verlangen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Verletzung, möglichen Dauerschäden und der finanziellen Situation von Opfer und Hundehalter. Es gibt keine festen Sätze für Schmerzensgeld, sondern die Höhe wird in jedem Einzelfall individuell festgelegt.

Ein wichtiger Aspekt der Gefährdungshaftung ist, dass der Hundehalter auch dann haftet, wenn er seine Unschuld nachweisen kann. Das bedeutet, dass der Halter auch dann haftet, wenn er nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Gefährdungshaftung. So kann der Hundehalter beispielsweise von der Haftung befreit sein, wenn das Opfer den Hundebiss selbst verschuldet hat, etwa durch Provokation des Hundes.

Um Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen, sollte das Opfer den Vorfall dokumentieren, beispielsweise durch Fotos der Verletzungen und Zeugenaussagen. Es kann auch hilfreich sein, einen Anwalt zu konsultieren, um die Ansprüche durchzusetzen.

Inwiefern spielt das Mitverschulden des Geschädigten bei der Haftungsbemessung nach einem Hundebiss eine Rolle?

Das Mitverschulden des Geschädigten bei einem Hundebiss kann die Haftungsbemessung beeinflussen. Grundsätzlich haftet der Hundehalter für Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden, gemäß § 833 BGB. Nur in Ausnahmefällen kann das Fehlverhalten des Verletzten als Mitverschulden angesehen werden.

Ein Mitverschulden kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Geschädigte den Hund provoziert oder in eine Situation eingreift, die bereits gefährlich ist, wie eine Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden. In einem solchen Fall kann das Gericht entscheiden, dass der Geschädigte einen Teil der Verantwortung für die Verletzung trägt.

Allerdings ist zu betonen, dass das bloße Zuwenden zum Hund oder das Streicheln des Hundes in der Regel nicht als Mitverschulden angesehen wird, insbesondere wenn der Hund bisher unauffällig war und kein aggressives Verhalten gezeigt hat.

Die Beweislast für ein Mitverschulden liegt beim Hundehalter. Wenn das Gericht ein Mitverschulden des Geschädigten feststellt, kann dies die Höhe des Schadensersatzes reduzieren. Die genaue Höhe des Schadensersatzes hängt jedoch von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Ein Beispiel für die Anwendung des Mitverschuldens ist ein Fall, der vom Landgericht Koblenz entschieden wurde. In diesem Fall versuchte der Kläger, zwei streitende Hunde zu trennen und wurde dabei gebissen. Das Gericht entschied, dass der Kläger ein Mitverschulden von 20% hatte, da sein eigener Hund nicht rein passiv war.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Es ist daher ratsam, bei Begegnungen mit Hunden, insbesondere mit fremden Hunden, Vorsicht walten zu lassen und potenziell gefährliche Situationen zu vermeiden, um das Risiko von Verletzungen und möglichen Mitverschuldensfragen zu minimieren.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 9 O 132/19 – Urteil vom 10.08.2023

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.532,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 9.694,67 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche nach einem Hundebiss, welcher sich am 04.12.2017 gegen 19:15 Uhr in Lübeck ereignete.

Die Beklagte ist Halterin der Leonberger-Hündin „…“. Die Klägerin spazierte mit ihrer Hündin, einem Alaska Husky, auf der Feenwiese in Richtung Kinderheim. In diesem Bereich herrscht Leinenpflicht. Sie führte ihre Hündin dabei an der Leine. Vom Dräger-Wanderweg kam ihr die Beklagte mit ihrer Hündin „…“ entgegen, welche die Beklagte nicht angeleint führte. Aus einer Entfernung von ca. 30-40 Metern lief die Hündin der Beklagten auf die Klägerin und deren Hündin zu. Der Hund der Beklagten reagierte nicht auf deren Rufe. Die Hündin bedrängte die Klägerin und ihre Hündin, woraufhin die Klägerin stürzte. Die Klägerin wurde in den rechten Oberschenkel gebissen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welches der Tiere den Biss verursachte. Durch den Sturz erlitt die Klägerin Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens. Es bildete sich ebenfalls ein Hämatom am rechten Oberschenkel durch den Biss.

Die Klägerin begab sich am 05.12.2017 in ärztliche Behandlung und war vom 05.12.2017 – 22.12.2017 arbeitsunfähig. Für diese Zeit lag eine Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 100 % vor, vom 23.12.2017 – 09.01.2018 in Höhe von 50 % und vom 10.01. – 06.02.2018 in Höhe von 20 %. Die Beklagte, welche vor dem Vorfall zweimal in der Woche in einem Verein Sport ausübte, setzte diesen bis März 2018 aus.

Die Klägerin machte gegenüber der Versicherung der Beklagten folgende Positionen geltend:

  • Medikamenten-Zuzahlung: 24.51 €
  • Fahrtkosten (1km Hin- und Rückweg x 9 Fahren x 0,30 €/km): 2,70 €
  • Haushaltsführungsschaden: 954,72 €
  • Vorschuss auf Schmerzensgeld: 4.000,00 €

Die Versicherung der Beklagten zahlte zunächst 1.200,00 € auf das Schmerzensgeld. Unter Annahme einer 50%- Quote ersetzte die Versicherung ebenfalls die Medikamenten-Zuzahlung in Höhe von 12,26 € und 100,00 € auf den Haushaltsführungsschaden.

Die Klägerin fordert mit der Klage nunmehr die restliche Zahlung für die Medikamenten-Zuzahlung, Fahrtkosten und Haushaltsführungsschaden, sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.800,00 € und eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Parteien stellten für diese Instanz einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 318,04 € unstreitig.

Die Klägerin behauptet, die fremde Hündin habe sich aggressiv und bedrohlich gegen die Klägerin und ihren Hund gedrängt, wobei der Hund der Beklagten dann die Klägerin gebissen habe und dann ihre Hündin angegriffen habe. Ihre Hündin habe sie zuvor lediglich an der Seite geführt.

Sie behauptet weiter, durch das Hämatom oberhalb des rechten Knies habe sich eine Pigmentstörung gebildet. In diesem Bereich bestehe aufgrund des Bisses die Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung und die Möglichkeit dadurch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik in Zukunft. Die Fahrten zum Arzt habe die Klägerin mit dem Pkw durchführen müssen, wobei ihr Ehemann sie gefahren habe. Eine anderweitige kostenfreie Möglichkeit der Mitnahme habe nicht bestanden. Aufgrund der Unvorhergesehenheit der Dauer der Arzttermine seien die Fahrten auch nicht kombinierbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.694,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des weiteren Schadens aus dem Vorfall Hundeangriff vom 4. Dezember 2017 gegen 19.15 Uhr Feenwiese 21, 23562 Lübeck verpflichtet ist, soweit nicht übergegangen auf Dritte.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 455,41 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei optisch in Panik geraten und habe ihren Hund an sich gerissen. Dabei sei es zum Gerangel der Hunde gekommen und die Klägerin habe sich ständig zwischen beide Hunde gedrängt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ihr Hund die Klägerin gebissen habe. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die vorgerichtliche Vergütung des Rechtsanwalts der Beklagten gezahlt wurde. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Beklagte aufgrund des Unfalls noch bestehende Hämatome und eine Pigmentveränderung erlitten hat. Die Beklagte bestritt ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Klägerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich gezahlt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hautfachärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. med…… vom 01.06.2021 (Bl. 132ff. d. A.) und das neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. …..vom 25.04.2022 (Bl. 188ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Es liegt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts ist eine Feststellungsklage gerichtet auf die Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden möglich, wenn (auch nur die entfernte) Möglichkeit besteht, dass künftige Schäden eintreten können. Auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts kommt es dabei nicht an (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO, Rn 9).

Nach dem Vortrag der Klägerin besteht im Bereich der Pigmentstörung die Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung sowie die Möglichkeit dadurch entstehenden Drucks auf die Nerven mit Schmerzsymptomatik für die Zukunft, sodass auf Seiten der Klägerin grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung künftiger Ersatzpflicht besteht.

2. Die Klage ist nur teilweise begründet.

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 1.532,99 € nach §§ 833 S. 1, 823, 249 Abs. 1, 253 BGB zu.

Gemäß § 833 S. 1 BGB haftet der Halter eines Tieres für den Schaden, der entsteht, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Dies ist vorliegend der Fall.

aa) Die Beklagte ist die Halterin der Leonberger-Hündin „…“.

bb) Die Klägerin ist an Körper und Gesundheit verletzt worden. Sie erlitt ein handtellergroßes Hämatom am rechten Oberschenkel oberhalb des Knies. Durch den Sturz zog sich die Klägerin zudem Schürfwunden und Prellungen an der rechten Hand und am Ellenbogen zu.

cc) Die Verletzungen sind durch ein Tier entstanden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Hund der Beklagten oder der Hund der Klägerin diese gebissen hat. Denn § 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters nicht nur für den Fall, dass ein anderer (unmittelbar) durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird, sondern bereits dann, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit auch nur ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang besteht (OLG München, Urt. v. 12.12.2018 – 20 U 1474/18). Die Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr hat sich selbst nach dem Vortrag der Beklagten verwirklicht, da die Hündin der Beklagten auf die Klägerin und deren Hündin zugerannt ist und es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden kam, in dessen Verlauf die Klägerin verletzt wurde. Das Verhalten des Hundes der Beklagten ist dabei jedenfalls mitursächlich geworden, selbst wenn der Hund der Klägerin diese in dem Zusammenhang gebissen haben soll. Denn das Verhalten des Hundes der Beklagten – Beteiligung an der Rauferei mit dem Hund der Klägerin – könnte auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis – Sturz der Klägerin und Bissverletzung durch einen Hund – entfiele. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn keinerlei eigene Energie des Hundes der Beklagten an dem Geschehen beteiligt gewesen wäre, sich die Rolle also auf die bloße Anwesenheit als „geführter Hund“ beschränkt hätte (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Dies war hier gerade nicht der Fall.

dd) Der Klägerin ist dabei weder die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, noch eigenes Verhalten schadensmindernd zuzurechnen.

Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Verletzten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 BGB mindernd auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Daran fehlt es jedoch insbesondere, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für den Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urt. v. 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Allein der Umstand, dass die Klägerin ihren Hund angeleint bei sich geführt hat, stellt keinen der Klägerin zurechenbaren Verursachungsbeitrag dar (OLG Jena, Urt. v. 16.07.2015 – 1 U 652/14, r+s 2015, 625). Aus dem Vortrag beider Parteien ist nicht zu entnehmen, ob der Hund der Klägerin den Hund der Beklagten zuvor beispielsweise anknurrte oder ähnliches. Vielmehr ist unstreitig der Hund der Beklagten direkt auf den Hund der Klägerin und die Klägerin zugelaufen.

Darüber hinaus ist das Gericht nicht ausreichend davon überzeugt, dass die Klägerin selbst bereits in Panik geriet, noch bevor der Hund der Beklagten diese erreichte und sich ständig zwischen die Hunde gedrängt habe. Darlegungs- und Beweisbelastet für diese Behauptung ist die Beklagtenseite.

Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass bezüglich einer Behauptung eine absolute Gewissheit besteht. Vorliegen muss jedoch ein Grad der Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Ausreichend ist dabei nicht, wenn eine Behauptung für „eher wahr als falsch“ bewertet wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 286 ZPO, Rn 17ff.).

Die Klägerin äußerte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, der Hund der Beklagten sei mit großer Geschwindigkeit auf sie zugelaufen und habe ihren Hund attackiert, der eng bei ihr gelaufen sei. Sie sei zu Fall gekommen und habe dann gemerkt, dass sie gebissen worden sei. Das sei in Sekundenbruchteilen abgelaufen. Es sei möglich dass sie ihren Hund an sich herangezogen habe, als sie wieder aufgestanden sei.

Die Beklagte erklärte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung demgegenüber, ihr Hund sei auf die Klägerin und ihren Hund zugelaufen. Die Klägerin sei in Panik geraten, ihren Hund an sich gezogen und sich zwischen die Hunde gedrängt habe. Sie habe die Klägerin an die Seite drücken müssen, um an die Hunde gelangen zu können.

Sowohl die Angaben der Klägerin, als auch die der Beklagten sind grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Gründe, welche dazu führen würden, der einen Partei mehr Glauben zu schenken als der anderen, liegen nicht vor. Weitere Beweismittel wurden von der Beklagten nicht angeboten.

ee) Demnach kann die Klägerin die Erstattung ihrer materiellen und immateriellen Schäden ersetzt verlangen. In Hinblick auf die geforderten Positionen ergeben sich damit folgende Erstattungsansprüche:

(a) Die Klägerin kann aufgrund der vollständigen Haftung durch die Beklagte ihre restlichen Kosten für die Medikamentenzuzahlung in Höhe von 12,25 € verlangen.

(b) Sie kann ebenfalls die Kosten für die Fahrten zum Arzt in Höhe von insgesamt 2,70 € verlangen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die Arzttermine wahrgenommen hat. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin habe sie selbst nicht zum Arzt laufen müssen und sich daher von ihrem Ehemann zum Arzt fahren müssen. Ebenfalls hat die Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen, dass die Dauer der Arzttermine nicht absehbar ist und die Fahrten daher nicht mit anderen Fahrten kombiniert werden konnten. Dies hat die Beklagtenseite nach dem Vortrag nicht ausreichend bestritten. Sofern die Beklagtenseite mit Nichtwissen bestritten hat, dass es noch andere kostenlose Möglichkeiten der Mitnahme gab, fehlt hierzu bereits substantieller Vortrag dazu, welche anderen Möglichkeiten dort in Betracht kommen könnten.

(c) Der Beklagten ist – für diese Instanz unstreitig – ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 318,04 € entstanden. Nach Abzug der hierauf bereits geleisteten 100,00 € kann die Klägerin von der Beklagten noch 218,04 € verlangen.

(d) Die Klägerin kann hier keine Unkostenpauschale ersetzt verlangen. Die in Verkehrsunfällen anzusetzende Kostenpauschale ist hier nicht ersatzfähig, da die Abwicklung des vorliegenden Falls kein Massengeschäft ist (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, § 249 Rn 79).

(e) Die Klägerin kann letztlich nach § 253 Abs. 2 BGB den Ersatz des immateriellen Schadens verlangen. Die Höhe wird hier maßgeblich durch die sog. Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes bestimmt. Danach soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen Ausgleich für den erlittenen nicht vermögensrechtlichen Schaden gewähren.

Die sog. Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die insbesondere bei vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Schädigungen eingreift, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Vorliegend ist der Beklagten aufgrund der unterbliebenen Einhaltung der Leinenpflicht kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Denn dass sie bei der Klägerin eingetretenen Verletzungen bei freiem Laufenlassen ihrer Hündin billigend in Kauf genommen oder die erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maßen verletzt hat, in den vorgetragenen Tatsachen nicht zu entnehmen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren daher insbesondere die Folgen des Vorfalles zu berücksichtigen. Heranzuziehen waren dabei, dass die Klägerin durch den Vorfall ein Hämatom am rechten Oberschenkel von ca. 15x 10 cm, sieben oberflächliche Bissmarken oberhalb des rechten Knies, Prellmarken und Schwellungen, Prellmarken an der Hand mit Schürfwunde, sowie ein Hämatom mit Prellmarken am rechten Ellenboten erlitt. die zweieinhalb-wöchige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und die anschließende Minderung der Erwerbstätigkeit bis einschließlich zum 06.02.2019. Außerdem war die Fortbewegungsmöglichkeit der Klägerin bis Ende Dezember 2018 eingeschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin durch das erlittene Hämatom eine fortbestehende Pigmentstörung erlitten hat, welche mit einer optischen Veränderung einhergeht.

Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. ……t, denen das Gericht folgt, bestehe am Oberschenkel rechts distal im Vergleich zur Gegenseite ein weich vorgewölbtes Hautarial mit proximal angrenzender Einsenkung im Sinne einer Atrophie (Gewebeschwund) des Unterhautfettgewebes. Daraus ergebe sich eine ungleiche Silhouette. Die Sachverständige nahm dabei ebenfalls Umfangsmessungen vor. Diese Veränderungen ließen sich auf das ausgeprägte Hämatom in der Vorgeschichte im Sinne einer postinflammatorischen Hyperpigmentierung zurückführen.

Die Ausführungen der Sachverständigen sind verständlich und nachvollziehbar. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Qualifikation der Sachverständigen zu zweifeln. weswegen das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € als angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, welche zuvor regelmäßig Sport ausübte, hierin – so von der Beklagtenseite nicht bestritten – bis März 2018 eingeschränkt war. Dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls nach eigenen Angaben den Wanderurlaub im Jahr 2018 nicht ausüben konnte, war bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass nach Mitte Februar 2018 wieder alles in Ordnung war und es nur manchmal beim Treppensteigen etwas drückte.

Ein höheres Schmerzensgeld war hingegen nicht anzusetzen. Dass nach dem Vortrag der Klägerin auch weiterhin mit Narbenbildung und Verkalkung sowie der Möglichkeit durch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik im Bereich der Pigmentstörung zu rechnen sei, war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht heranzuziehen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ……habe die Klägerin auch am Tag der Begutachtung über keine spezifischen Beschwerden des rechten Beines nach dem Hundebiss berichtet – bis auf die optische Veränderung aufgrund der Pigmentstörung. Sowohl die Spitz-Stumpf-Diskrimination als auch die Kalt-Warm-Differenzierung seien möglich gewesen. Auch hätten sich im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund wie auch in der neurophysiologischen Zusatzdiagnostik hätten sich keine pathologischen Befunde finden lassen. Der Sachverständige konnte ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausschließen. Der Sachverständige Dr. … führte weiter aus, dass im Bereich des ehemals handgroßen Hämatoms am rechten vorderseitigen körperfernen Oberschenkel eine ganz leicht veränderte Temperaturwahrnehmung festgestellt werden konnte, die jedoch nicht alltagsrelevant war und von der Klägerin im Alltag auch bisher nicht wahrgenommen wurde. Seit dem Zeitpunkt des Unfalls waren bis zur Begutachtung bereits mehr als 4 Jahre vergangen, ohne dass es zu einer Verschlechterung der Symptomatik oder Entwicklung neuer Symptome gekommen war. Daher könne eine Gefahr von Narbenbildung und Verkalkung mit dadurch entstehendem Druck auf Nerven mit Schmerzsymptomatik ausgeschlossen werden.

Aufgrund der bereits von der Beklagtenseite geleisteten Zahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 € und kann die Klägerin noch weitere 1.300,00 € verlangen.

b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden zu. Gemäß den obigen Ausführungen kann die Gefahr einer Narbenbildung und Verkalkung sowie der Möglichkeit durch entstehenden Drucks auf Nerven mit einer Schmerzsymptomatik im Bereich der Pigmentstörung ausgeschlossen werden.

c) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat bereits mit der Klagerwiderung mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Diesbezüglich hat die Klägerin keine Belege eingereicht oder Beweismittel benannt, sodass sie beweisbelastet geblieben ist.

d) Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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