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Baustellenunfall – Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Baustellenunfall: Frau durch Stromkabel schwer verletzt

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte hat, da diese eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begangen hat. Obwohl die Klägerin freiwillig und ohne Aufforderung bei Bauarbeiten half, wurde ihr kein Mitverschulden als „Wie-Beschäftigte“ zugewiesen. Aufgrund des Unfalls erlitt die Klägerin erhebliche Verbrennungen, wofür sie eine Entschädigung einschließlich Schmerzensgeld erhält.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 161/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Die Beklagte hat notwendige Sicherheitsmaßnahmen am Stromkabel vernachlässigt.
  2. Schadenersatzanspruch: Die Klägerin hat aufgrund der Verletzung der Sicherungspflichten einen Schadenersatzanspruch.
  3. Freiwillige Hilfeleistung: Die Klägerin half ohne Verpflichtung oder spezifische Anweisung der Beklagten, wodurch sie nicht als „Wie-Beschäftigte“ gilt.
  4. Stromschlag und Verletzungen: Die Klägerin erlitt durch den Stromschlag schwere Verbrennungen.
  5. Schmerzensgeld: Aufgrund der erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen.
  6. Mitverschulden der Klägerin: Ein Mitverschulden der Klägerin wurde angenommen, jedoch nicht im Sinne einer „Wie-Beschäftigten“.
  7. Höhe der Entschädigung: Das Gericht legte die Höhe der Entschädigung, inklusive Schmerzensgeld, fest.
  8. Zukünftige Schäden: Es wurde festgestellt, dass die Beklagte auch für zukünftige, derzeit nicht vorhersehbare Schäden haftet.

Rechtliche Verantwortung bei Baustellenunfällen

In der Baubranche sind Unfälle keine Seltenheit, doch wer haftet, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt? Ein zentraler Aspekt in solchen Fällen ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Diese rechtliche Verpflichtung erfordert von Grundstücksbesitzern und Bauunternehmern, dass sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern und Sicherheit zu gewährleisten. Kommt es dennoch zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach dem Schadensersatzanspruch. Dabei spielen Faktoren wie Haftpflichtversicherung, die Art und Schwere der Verletzung, beispielsweise durch einen Stromschlag, und die daraus resultierenden Folgen eine wesentliche Rolle. Ein weiterer wichtiger Aspekt in solchen Fällen ist die Festlegung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Der folgende Artikel befasst sich mit einem konkreten Fall, in dem diese Aspekte eine entscheidende Rolle spielen. Es geht um einen Vorfall auf einer Baustelle, der zu einem Rechtsstreit geführt hat. Die Details dieses Falles beleuchten nicht nur die juristischen Feinheiten, die bei der Klärung von Schadensersatzansprüchen eine Rolle spielen, sondern werfen auch ein Licht auf die umfassenden Verantwortlichkeiten von Bauunternehmern und Grundstücksbesitzern. Lesen Sie weiter, um einen Einblick in die komplexe Welt der Rechtsprechung im Bereich der Baustellenunfälle zu erhalten.

Tragischer Unfall auf der Baustelle: Ursachen und Folgen

Bei einem Baustellenbesuch im August 2020 ereignete sich ein tragischer Unfall, bei dem die Klägerin schwere Verbrennungen erlitt. Sie war zu Besuch bei ihrem Bruder und dessen damaliger Ehefrau, der Beklagten, die umfangreiche Bauarbeiten an ihrem Haus durchführte. Während des Besuchs half die Klägerin spontan und ohne vorherige Absprache bei der Anbringung von Styroporplatten. Ein Stromschlag führte zu Verbrennungen im Bereich von Gesicht, Ohr, Hals, Schulter, Schlüsselbein und Dekolleté. Diese Verletzungen erforderten eine sofortige medizinische Behandlung und einen Krankenhausaufenthalt.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die Klägerin erhob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, indem sie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend machte. Sie argumentierte, dass keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Stromversorgungsleitung getroffen wurden und die Gefahrenstelle nicht ausreichend gekennzeichnet war. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Klägerin als „Wie-Beschäftigte“ anzusehen sei, wodurch ein haftungsprivilegierter Arbeitsunfall vorliege. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Klägerin aus freiem Willen und ohne materiellen Vorteil geholfen hatte, was nicht mit einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar ist.

Gerichtsurteil: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dies umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Das Gericht erkannte ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin an und setzte deren Mitverschulden auf 50 Prozent fest. Für die immateriellen Unfallfolgen wurde ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro als angemessen erachtet. Zusätzlich wurden der Klägerin Kosten für Medikamente, Nachbehandlungen, Fahrtkosten sowie ein Verdienstausfall und Schäden an ihrer Kleidung zugesprochen.

Hintergründe und Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen. Es zeigt, dass Grundstücksbesitzer und Bauherren dafür verantwortlich sind, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten und Schäden zu vermeiden. Das Urteil macht deutlich, dass bei Baustellenunfällen eine sorgfältige Prüfung der Umstände erforderlich ist, um festzustellen, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorliegt und inwieweit ein Mitverschulden der verletzten Person besteht. Es dient als wichtiger Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft und hebt die Bedeutung des Schutzes von Personen auf Baustellen hervor.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck setzt einen wichtigen Maßstab in der rechtlichen Bewertung von Baustellenunfällen und der damit verbundenen Verkehrssicherungspflichten. Es zeigt auf, dass im Falle eines Unfalls nicht nur die unmittelbaren Umstände, sondern auch das Gesamtverhalten und die Beziehung der beteiligten Personen zueinander eine Rolle spielen. Dieser Fall dient somit als mahnendes Beispiel für die Bedeutung der Sicherheit auf Baustellen und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus deren Vernachlässigung ergeben können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Kontext eines Baustellenunfalls?

„Verletzung von Verkehrssicherungspflichten“ im Kontext eines Baustellenunfalls bezieht sich auf die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Absicherung einer Baustelle, um Unfälle zu verhindern. Bauunternehmer sind verpflichtet, ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel das Aufstellen von Warnschildern und Absperrungen, das Anbringen von Beleuchtung und das regelmäßige Überprüfen der Sicherungsmaßnahmen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist im deutschen Zivilrecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), verankert und dient dazu, Personen oder Sachen vor Gefahren und Schäden zu schützen, die bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr entstehen können.

Auf Baustellen trifft die primäre Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens. Der Bauherr kann die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten jedoch delegieren, beispielsweise an Architekten, Planer, Unternehmer oder Bauleiter. Die Verkehrssicherungspflichten treffen vorrangig den Bauunternehmer, der durch seine Bautätigkeiten praktisch die Gefahrenquellen erschafft und damit zu verantworten hat.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zieht in der Regel eine zivilrechtliche Haftung nach sich, die auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen beruhen kann, wie zum Beispiel § 823 BGB (unerlaubte Handlungen) oder § 839 BGB (Amtshaftung). Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht drohen zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen sowie Schadenersatzansprüche der Geschädigten.

In welchen Fällen kommt eine Haftpflichtversicherung für Schäden auf einer Baustelle auf?

Eine Haftpflichtversicherung kommt in verschiedenen Fällen für Schäden auf einer Baustelle auf. Es gibt zwei Haupttypen von Haftpflichtversicherungen, die in diesem Kontext relevant sind: die Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist für Personen relevant, die ein Bauvorhaben in Auftrag geben. Als Bauherr haften Sie für alle Schäden auf Ihrer Baustelle. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung leistet, wenn dritte Personen oder deren Besitz durch die Baustelle geschädigt werden. Sie reguliert berechtigte Schadensersatzforderungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden schnell und unbürokratisch – bis zur Höhe der Versicherungssumme. Sie umfasst auch Risiken, die durch nicht versicherungspflichtige fahrbare Arbeitsmaschinen und andere Baumaschinen entstehen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für Bauunternehmen von Bedeutung. Sie schützt das Vermögen des Unternehmens insgesamt und tritt ein, wenn andere – zum Beispiel Kunden – das Unternehmen oder seine Mitarbeiter für Schäden verantwortlich machen und deswegen Forderungen stellen. Die Versicherung prüft zunächst, ob die gegen das Unternehmen erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe berechtigt sind. Begründete Ansprüche übernimmt die Betriebshaftpflicht für den Bau und zahlt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Sind die Forderungen unberechtigt oder überzogen, weist die Versicherung sie gegenüber dem Anspruchsteller zurück.

Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Haftpflichtversicherung für Schäden auf einer Baustelle aufkommen kann. Beispielsweise wenn die sogenannten Verkehrssicherungspflichten nicht eingehalten werden. Dies könnte der Fall sein, wenn Baugruben schlecht beleuchtet sind, Bauzäune beschädigt sind oder die Beleuchtung unzureichend ist. In solchen Fällen deckt die Haftpflichtversicherung Schäden ab, die anderen Personen auf der Baustelle entstehen.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Haftpflichtversicherung in der Regel nicht für Schäden aufkommt, die durch normale Abnutzung oder allmähliche Verschlechterung entstehen.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 6 O 161/22 – Urteil vom 23.08.2023

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.757,33 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit einer Quote von 50 Prozent sämtliche materiellen und gegebenenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.08.2020 resultieren, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Unfalls auf einer Baustelle.

Die Beklagte, die seinerzeit mit dem Bruder der Klägerin verheiratet war, ist Eigentümerin des Hausgrundstücks ……..und führte dort umfangreiche Bauarbeiten zur Sanierung des Wohnhauses aus, unter anderem zur Abdichtung und Wärmedämmung der Kellerwände von außen.

Am 22.08.2020 war die Klägerin zu einem Besuch bei ihrem Bruder und der Beklagten verabredet. Bei ihrem Erscheinen auf dem Grundstück gegen 14:15 Uhr war die Beklagte allein vor Ort und dabei, in einem Arbeitsgraben an einer der Kellerwände Styroporplatten mit einer Bitumenbeschichtung aufzubringen. Die Klägerin stieg zur Beklagten in den Graben und ging dieser nachfolgend bei den Arbeiten zur Hand, indem sie ihr Styroporplatten anreichte.

Gegen 17 Uhr ereignete sich ein Unfall in der Weise, dass die Klägerin unmittelbar an der aus dem Erdreich in das Haus geführten Stromversorgungsleitung eine mit Bitumen angestrichene Styroporplatte gegen die Kelleraußenwand drückte, um diese dort zu befestigen, und dabei einen Stromschlag erhielt.

Die Klägerin erlitt dadurch Verbrennungen im Bereich von Gesicht, Ohr, Hals, Schulter, Schlüsselbein und Dekolleté. Sie wurde per Rettungshubschrauber in das Berufsgenossenschaftliche Klinikum Boberg in Hamburg gebracht, wo sie erstversorgt und anschließend bis zum 03.09.2020 stationär behandelt wurde.

Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2021 auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, und wiederholte diese Aufforderung mit Schreiben vom 06.08.2021. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten am 04.10.2021 eine Regulierung ab.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer vorgeworfenen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufgrund fehlender Sicherheitsvorkehrungen im Bereich des Stromkabels und fehlender Hinweise auf die Gefahrenstelle in Anspruch.

Die Klägerin behauptet, es habe bei ihr eine schwere Brandverletzung zweiten Grades auf vier Prozent der Körperoberfläche vorgelegen.

Im Hinblick auf eine lange Behandlungszeit einhergehend mit Hautreizungen und dem übergangsweisen Verlust der Haare, verbliebene Narben sowie ebenfalls verbliebene psychische und neurologische Beeinträchtigungen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 Euro für angemessen.

Die Klägerin macht darüber hinaus einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.216,50 Euro, einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 405,00 Euro sowie einen Erstattungsanspruch für Arzneimittelkosten in Höhe von 102,20 Euro, Nachbehandlungskosten in Höhe von 437,14 Euro und behandlungsbedingte Fahrtkosten in Höhe von 303,84 Euro sowie für Anschaffungskosten der bei dem Unfall beschädigten Kleidung in Höhe von 49,97 Euro geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nicht unterschreiten sollte, weitere 3.508,37 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2021 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und gegebenenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die aus dem Unfall vom 22.08.2020 resultieren, zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr bereits am 16.08.2020 bei den Bauarbeiten geholfen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei vor diesem Hintergrund als „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 104 SGB VII anzusehen, weshalb ein haftungsprivilegierter Arbeitsunfall vorliege. Die Beklagte behauptet weiter, an der Baustelle sei zur Zeit des Unfalls sichtbar ein Schild angebracht gewesen, wonach Unbefugten das Betreten der Baustelle verboten war.

Die Beklagte bestreitet den Schaden der Klägerin der Höhe nach.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ……, ……und ……. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheidet entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht deswegen aus, weil die Klägerin als „Wie-Beschäftigte“ der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzusehen wäre mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Ein Handeln als „Wie-Beschäftigter“ ist nach der Rechtsprechung in der Weise definiert, dass die Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist, wirtschaftlichen Wert für das unterstützte Unternehmen hat, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, der Art ist, dass sie auch ein Arbeitnehmer verrichten würde, und zudem konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeführt wird (LSG Schleswig, Urteil vom 16.09.2004, L 5 U 158/03, Rn. 26 ff., zitiert nach Juris). Wenn die beiden erstgenannten Voraussetzungen auf die Tätigkeit der Klägerin gegebenenfalls zutreffen, so sind jedenfalls die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten ohne vorhergehende Verabredung und ohne entsprechende Aufforderung durch die Beklagte gefälligkeitshalber einmalig anlässlich des Besuches bei ihrem Bruder am Schadenstag aus eigenem Antrieb spontan aus der Situation heraus beim Anbringen von Styroporplatten an einer der Kelleraußenwände zur Hand gegangen ist. Danach handelte es sich um eine freiwillige Unterstützungshandlung im Rahmen eines engen familiären Verhältnisses ohne jegliche materiellen Vorteile für die Klägerin, die völlig ungezwungen anlässlich der Unterhaltung mit der Beklagten versuchte, sich ein wenig nützlich zu machen, ohne sich dabei einem bestimmten, von der Beklagten vorgegebenen Ablauf unterzuordnen. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an einer Vergleichbarkeit zu einer Arbeitnehmertätigkeit.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Grundstücksbesitzerin ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 836 Abs. 1 BGB zu.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft oder eine solche Gefahrenlage andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern; die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, wobei eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar ist (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 194/18, Rn. 8 f., zitiert nach Juris).

Im Hinblick auf den Grundsatz, dass jeder für den durch seine Sachen verursachten Schaden aufzukommen hat, soweit er ihn bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen anderer hätte verhüten müssen (BGH, Urteil vom 08.02.1972, VI ZR 155/70, Rn. 29, zitiert nach Juris), bestimmt § 836 Abs. 1 BGB für den Besitzer eines Grundstückes, dass dieser beim Einsturz des Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet.

Die Vorschrift des § 836 Abs. 1 BGB regelt damit eine besondere Ausprägung der für jedermann bestehenden, materiell auf § 823 BGB beruhenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und begründet eine Rechtspflicht mit hohen Anforderungen zur Sorge für die Vermeidung von Errichtungsmängeln, zur kontinuierlichen Unterhaltung des Gebäudes und Bauwerks und zu sorgsamer und fortwährender Überwachung seines Zustands, indem im Wege der Beweiserleichterung eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den Einsturz des Gebäudes oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes vermutet wird (Grüneberg-Sprau, 82. Aufl. 2023, § 836 Rn. 1; Staudinger/Bernau (2018) BGB § 836, Rn. 3).

Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien fest, dass die Klägerin in der Situation, wie sie auf der zweiten Bildaufnahme der Anlage B1 abgebildet ist, versuchte, unmittelbar an dem zu erkennenden schwarzen Stromkabel an der Kelleraußenwand eine von ihr entsprechend ausgeschnittene Styroporplatte aufzukleben, und es in diesem Moment zu einem Kurzschluss innerhalb dieses Kabels an der Austrittsstelle aus der Kellerwand kam, so dass das Kabel hier durchtrennt und abgerissen wurde. Nach diesem Hergang ereignete sich die Verletzung der Klägerin somit im Zusammenhang mit der Ablösung eines Gebäudeteiles.

Die damit einhergehende Vermutung einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung bei der Unterhaltung des Gebäudes hat die Beklagte nicht widerlegt. Diese hat in diesem Zusammenhang als ihre Mutmaßung nach dem Schadensfall angegeben, dass die Ummantelung des Kabels gegebenenfalls aufgrund der Durchfeuchtung der Kelleraußenwand porös geworden sein könnte. Dass dieser Umstand bereits vor dem Schadensfall hätte erkannt werden können, ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit den von ihr seinerzeit ausgeführten Abdichtungsarbeiten die Kellerwände erst trockengelegt werden sollten. Denn Auslöser des Schadens war nicht das feuchte Mauerwerk, sondern der Zustand des Stromkabels. Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, sich von diesem Zustand ein eigenes Bild zu machen. Dass die Beklagte diesbezüglich anlässlich der Bauarbeiten (mit Freilegung der Kelleraußenwände) irgendwelche Bemühungen unternommen hätte, ist nicht vorgetragen worden. Dass es an dem Stromkabel zuvor keine äußerlich sichtbaren Beschädigungen oder sonstige, gegebenenfalls messbare Hinweise gab, anhand derer man eventuell mit einem Kurzschluss beim Berühren hätte rechnen müssen, kann danach nicht zugrunde gelegt werden.

Die weitere Vermutung, wonach der Abriss des Stromkabels auf eine unterlassene Überprüfung von dessen baulichem und technischem Zustand zurückzuführen ist, hat die Beklagte ebenfalls nicht widerlegt. Nachdem die Schadensstelle unmittelbar nach dem Unfall repariert wurde, blieben auch die Aussagen der Zeugen im Hinblick auf den Zustand des Kabels im Moment des Schadenseintritts unergiebig.

Die Klägerin hat sich auf ihren Anspruch indessen ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen zu lassen. Denn sie hat den Ort, an welchem der Schaden eintrat, gänzlich freiwillig und ohne jedes Zutun sowie wohl auch ohne Kenntnis der Beklagten aufgesucht, indem sie nach deren Fortgehen die Arbeiten aus eigenem Antrieb fortsetzen wollte. Die Klägerin setzte sich damit im Hinblick auf die vorhandene Baustelle und den konkreten Schadensort in einem an den Kellerwänden freigegrabenen Bereich bewusst einem Risiko aus, wobei für sie bezogen auf das Stromkabel ebenfalls offensichtlich war, dass es sich um einen nicht bestimmungsgemäß und dauerhaft abgesicherten Zustand handeln konnte, sondern um ein baustellenbedingtes Provisorium nach Herstellung des Arbeitsgrabens um das Grundstück herum.

Da keine Umstände vorliegen, aus denen sich für die Beklagte ein erhöhter Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben könnte, wird das Maß des Mitverschuldens der Klägerin mit 50 Prozent angenommen.

Im Hinblick auf das Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung eines Sorgfaltsverstoßes der Klägerin im Zusammenhang mit dem Anbringen der Styroporplatten ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachengrundlage ein Sachverständiger der Klägerin gegebenenfalls einen noch höheren Anteil an der Herbeiführung des Unfalls hätte zumessen können.

Bezüglich der Schadenshöhe ist die Primärverletzung der Klägerin mit Verbrennungen aufgrund des von ihr erhaltenen Stromschlages zwischen den Parteien nicht streitig. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung wird davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen dieser Verletzung über nicht ganz zwei Wochen im Krankenhaus und anschließend bei zunächst über mehrere Wochen bestehender Arbeitsunfähigkeit ambulant ärztlich behandelt wurde. Es wird weiter zugrunde gelegt, dass die Klägerin insbesondere in der ersten Zeit verletzungsbedingt unter erheblichen Schmerzen zu leiden hatte und darüber hinausgehend im Hinblick auf den durch die Verletzung betroffenen Körperbereich sowie den Verlust des Kopfhaars in ihrem Wohlbefinden zusätzlich erheblich beeinträchtigt war, wobei eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Hautareale wie auch eine Verunsicherung in psychischer Hinsicht aufgrund des überfallartigen Unfallhergangs auch nachfolgend vorhanden war und, sich weiter abschwächend, noch bis in die Gegenwart vorhanden ist.

So ist mit dem Entlassungsbrief des BG Klinikums Hamburg (Anlage K2) belegt, dass die Klägerin nach ihrer notfallmäßigen Einlieferung dort (per Rettungshubschrauber) im Zentrum für Schwerbrandverletzte mit der Diagnose „Brandverletzung durch Lichtbogen im Bereich Kopf, Hals und rechte Schulter von insgesamt 4 % der Körperoberfläche oberflächlich zweitgradig (II°-A)“ bis zum 03.09.2020 stationär behandelt wurde und sodann mit der Empfehlung von Wundkontrollen und Wiedervorstellungen in der Brandverletztensprechstunde nach Überweisung durch einen niedergelassenen Chirurgen entlassen wurde. Nach dem ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin …… vom 01.07.2022 (Anlage K9) lagen auch im Juni 2022 noch Hautschädigungen im Bereich der Brandnarben vor, welche die Klägerin deutlich einschränkten und eine weitergehende ärztliche Behandlung erforderten.

Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr die aufgrund der Hitzeeinwirkung miteinander verschmolzenen Kopfhaare vollständig abgenommen werden mussten und sie bis etwa November 2020 regelmäßige Termine bei ihrem Hausarzt zur Wundversorgung hatte. Die Klägerin hat bis heute bestehende Beschwerden durch Brennen und Jucken der betroffenen Hautareale angegeben (bei einem Abklingen des Nässens der Wunden vor etwa einem Jahr). Den weiteren Ausführungen der Klägerin zufolge habe sie sich auf ihren Wunsch im November 2020 mit ihrem Arbeitgeber, bei dem sie sich seinerzeit in einer Ausbildung zur Pflegefachkraft befand, dahin verständigt, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, wenn auch zunächst nur für Bürotätigkeiten. Die Klägerin hat psychische Beeinträchtigungen infolge der erlittenen Brandverletzung geschildert, insbesondere im Hinblick auf ihre körperliche Entstellung nach der Entfernung der Haare sowie im Hinblick auf die Wahrnehmung von (Brand- und Küchen-) Gerüchen und den Umgang mit elektrischen Geräten und elektrischen Anschlüssen.

Die Ausführungen der Klägerin sind nachvollziehbar und lassen sich in Übereinstimmung mit den von ihr vorgelegten Belegen bringen. Die Klägerin zeigte insbesondere keine Neigung zur Übertreibung ihrer Beeinträchtigungen und gab von sich aus auch Umstände an, die den Umfang ihres erlittenen Schadens schmälern (wie beispielsweise das Entfallen einer Operation während ihrer stationären Behandlung oder das Abklingen der Beschwerden).

Im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO werden die vorgenannten Verletzungsfolgen vollständig zugrunde gelegt.

Auf die beklagtenseits angeführten Gegenbeweisangebote kam es damit nicht an. Soweit sich die Beklagte auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum regelmäßigen Verlauf einer solchen Brandverletzung beruft, sind danach keine wesentlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die konkret von der Klägerin geschilderten Unfallfolgen zu erwarten.

Unter Berücksichtigung des angenommenen Mitverschuldens sowie der weiteren Umstände, wie den Grad des Verschuldens der Beklagten, das familiäre Verhältnis der Parteien und (soweit ersichtlich geworden) deren wirtschaftliche Verhältnisse, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 3.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend zur Kompensation der von der Klägerin erlittenen immateriellen Unfallfolgen.

Die weiteren von der Klägerin beanspruchten Schadenspositionen sind hier ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei liegt es nahe, dass der Klägerin Kosten für Medikamente und Verbandsmittel, weitere Kosten im Rahmen der Nachbehandlung sowie Fahrkosten für Nachsorgetermine in der Klinik und bei niedergelassenen Ärzten entstanden sind. Die Klägerin hat diese Kosten im Einzelnen vorgetragen und hinsichtlich der Arzneimittelkosten (mit 102,20 Euro) sowie der Nachbehandlungskosten (mit 437,14 Euro) säuberlich belegt (Anlagen K10 bis K16). Die Entstehung der Fahrtkosten (mit 303,84 Euro) hat die Klägerin in der Klageschrift plausibel dargelegt. Es ist überdies nachvollziehbar, dass der Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus ein Verdienstausfallschaden entstanden ist, welchen die Klägerin in der Klageschrift ebenfalls plausibel dargelegt hat (mit 405,00 Euro). Dass die von der Klägerin getragene Kleidung nach dem Unfall nicht mehr zu gebrauchen war, liegt ebenfalls nahe, wobei die Entstehung eines Schadens von 49,97 Euro (wie von der Klägerin dargelegt) ohne Weiteres plausibel erscheint. Die Beklagte bestreitet die einzelnen Schadenspositionen zwar jeweils ausdrücklich. Dennoch führt sie keine Umstände an, die an der Schadensaufstellung der Klägerin ernstliche Zweifel aufkommen ließen. Im Gegenteil erscheint die Aufstellung der Klägerin maßvoll und es erschließt sich von selbst, dass die geltend gemachten Schadenspositionen mit einer erforderlichen ärztlichen Behandlung wegen der streitgegenständlichen Brandverletzung über einen längeren Zeitraum typischerweise einhergehen.

Der Klägerin steht als weitere Schadensposition zudem der von ihr erlittene Haushaltsführungsschaden zu, welcher wiederum im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden kann. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, in dem fraglichen Zeitraum alleine in einer Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnung gewohnt zu haben, wird bei der Schätzung der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift gefolgt. Nach den Verletzungsfolgen der Klägerin (in körperlicher Hinsicht einer eingeschränkten Belastbarkeit im Bereich der rechten Schulter und in psychischer Hinsicht insbesondere ein Unvermögen für bestimmte Küchenarbeiten) erscheint es gerechtfertigt, über den Zeitraum der Krankschreibung hinaus noch bis Ende Januar 2021 eine hälftige Einschränkung und sodann bis Anfang März 2021 eine Einschränkung bei der Haushaltsführung von 20 % anzunehmen. Bei Ansatz von etwas mehr als zwei Stunden täglich für Haushaltstätigkeiten und einem Stundensatz von 10,00 Euro ergibt sich nachvollziehbar der von der Klägerin (wiederum zurückhaltend) geltend gemachte Schaden von 2.216,50 Euro.

Bei Kürzung sämtlicher Schadenspositionen um das der Klägerin zurechenbare hälftige Mitverschulden verbleibt für diese eine berechtigte Schadensersatzforderung von 1.757,33 Euro.

Die Klägerin kann auf ihre Forderung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. Ein Verzugseintritt zum 06.03.2021 ist aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 18.02.2021 (Anlage K3) begründet.

Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu, indessen nur nach einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung (von bis zu 6.000,00 Euro).

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig und begründet, soweit die gesundheitlichen Folgen der Brandverletzung noch nicht gänzlich abgeklungen sind und die Entstehung zukünftiger, derzeit nicht vorhersehbarer Schäden nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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