Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen: 9 WF 1/O1
Vorinstanz: AG Bad Sobernheim – Az.: 2 F 202/00
Beschluss in der Familiensache wegen Ehegattenunterhalt (hier: Prozesskostenhilfe):
Der 9. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 11. Januar 2001 b e s c h 1 o s s e n:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Sobernheim vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Beklagten zur Verteidigung gegen die Klage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für die Prozessführung selbst aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO).
Zu Recht hat das Familiengericht den Beklagten darauf verwiesen, sein Hausgrundstück für die Prozesskosten zu verwenden. Es handelt sich um ein mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Der Beklagte ist im Begriff, es zu verkaufen. Es hat einen Wert von ca. 300.000 DM. Hiervon ist auszugehen, da es mit einer Grundschuld von 200.000 DM belastet ist, Banken aber regelmäßig nur 2/3 des Wertes als Sicherheit nehmen. Das Haus ist auch kein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, da es für den Beklagten zu groß ist, im Übrigen nach der Absicht des Beklagten auch zum Verkauf steht.
Es ist dem Beklagten zumutbar, sein Vermögen einzusetzen. Er ist deshalb nicht gezwungen, sein Haus zu verkaufen. Zwar hält es der Senat regelmäßig für nicht zumutbar ein Hausgrundstück zu verkaufen, wenn es darum geht, Prozesskosten aufzubringen, denn dies bedeutet fast immer, dass dieses unter Wert verschleudert werden muss. Anders verhält es sich jedoch, und hierauf hat das Familiengericht zu Recht abgestellt, wenn das Hausgrundstück als Sicherheit für einen Kredit verwendet werden kann und es für den Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, den Kredit für die Prozesskosten aufzunehmen (so auch OLG Bamberg, FamRZ 1998, 247). So liegt der Fall hier. Der Beklagte verfügt nach seinen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag über ein Nettoarbeitslosengeld von monatlich 3.360 DM. Dem stehen monatliche Belastungen von 2.338 DM gegenüber (600 DM Wohnkosten, 1.738 DM Unterhalt). Von den ihm verbleibenden ca. 1.000 DM kann der Beklagte Kreditraten von monatlich ca. 250 DM aufbringen. Hiermit kann er die Prozesskosten finanzieren. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte einen entsprechenden Kredit erhalten wird. Die Grundschuld in Höhe von 200.000 DM valutiert nur mit ca. 107.000 DM.