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Grundstückskaufvertrag – Verwirkung eines Restkaufpreisanspruchs

OLG Koblenz – Az.: 10 U 1216/10 – Urteil vom 20.05.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde und den Bestand einer der Urkunde zugrunde liegenden Forderung des Beklagten.

Der Beklagte, Vater der Klägerin, übertrug mit notarieller Urkunde des Notars Dr. A. vom 12. Mai 1997 (Urkundenrolle Nr. …/1997, Bl. 12 bis 19 d. A.) anlässlich der Trennung von seiner damaligen Ehefrau B. C. zwei Grundstücke zu je 1/3-Eigentumsanteil an diese im Wege der ehebezogenen Zuwendung sowie an die gemeinsamen Kinder D. C. und die Klägerin in der Form eines Kaufvertrages. Als Kaufpreis für die 2/3-Miteigentumsbruchteile der Kinder wurden 40.000 DM pro Kind vereinbart; dabei wurde ein Kaufpreisanteil von jeweils 10.000 DM mit einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus einer anderen notariellen Urkunde verrechnet. Der Kaufpreisrestbetrag von jeweils 30.000 DM (entspricht 15.338,76 €) war fällig und bis dahin zinslos zahlbar an den Beklagten spätestens zum 31. Mai 1997, danach mit Verzugszinsen in Höhe von 10 %. Wegen der Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde unterwarfen sich die Kinder des Beklagten wegen des Restkaufpreises von jeweils 30.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Restkaufpreis von den Kindern an den Beklagten gezahlt wurde.

Unter dem 14. August 2003 gab der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab (Bl. 7 bis 10 d. A.), wobei er die Restkaufpreisforderung gegen die Klägerin und/oder seinen Sohn D. C. nicht angab.

Am 10. November 2008 ließ der Beklagte die notarielle Urkunde in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung der Klägerin zustellen.

Nachdem Frau B. C. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuwied – 5 M 1835/09 – den in der notariellen Urkunde …/97 titulierten Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen, begehrte die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde …/97 gegen die Klägerin unzulässig ist. Dies hat der Beklagte anerkannt, so dass am 24. Juni 2009 insoweit ein Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Koblenz erging (Bl. 53 bis 54 d. A.).

Mit seiner Widerklage verfolgt der Beklagte den sich aus der notariellen Urkunde ergebenden Restkaufpreisanspruch von 15.338,76 €, zahlbar an Frau B. C..

Der Beklagte hat vorgetragen, die sich aus der notariellen Urkunde ergebende Forderung sei nicht erfüllt worden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 1. Januar 2006 an Frau B. C. zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Schuld der Klägerin, begründet durch notarielle Urkunde, Urkundennummer …/97 vom 12. Mai 1997, errichtet vor dem Notar Dr. A., mit Amtssitz in X., auf Seite 5 der Urkunde in Höhe von 30.000 DM, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % jährlich seit dem 1. Januar 2006, nicht erloschen ist.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei nicht aktivlegitimiert, da die Forderung bereits durch Erfüllung erloschen sei. Sie habe als Erfüllung dem Beklagten verschiedene Sicherheiten gewährt. Der Beklagte habe gegenüber D. C. telefonisch erklärt, ihm sei das Erlöschen der Zahlungsansprüche bekannt, gleichwohl verfolge er diese, um Frau B. C. hinsichtlich der gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung zum Einlenken zu bewegen. Das Erlöschen der titulierten Forderung ergebe sich auch daraus, dass in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ein gegen die Klägerin bestehender Anspruch nicht angegeben sei. Die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung sei jedenfalls verwirkt.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil der sich aus der notariellen Urkunde ergebende Restkaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB jedenfalls verwirkt sei und deshalb die streitige Erfüllung dahinstehen könne. Das für die Annahme einer Verwirkung notwendige „Zeitmoment“ liege vor, da die bereits 1997 begründete Forderung von dem Beklagten bis November 2008 nicht geltend gemacht worden sei. Auch das weitere, für die Verwirkung erforderliche „Umstandsmoment“ sei erfüllt. Denn die Klägerin habe insbesondere im Rahmen des familiären Verhältnisses davon ausgehen können, dass der Beklagte nach Verstreichenlassen vieler Jahre seinen sich aus der notariellen Urkunde ergebenden Anspruch nicht weiter verfolgen werde. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin nach Ablauf einer solchen Zeitspanne keine Belege für die behauptete Erfüllung gesichert habe, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Beklagten um den Vater der Klägerin handele. Auch die Nichtangabe eines gegen die Klägerin bestehenden Anspruchs in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten belege, dass der Beklagte die sich aus der notariellen Urkunde ergebende Forderung gegenüber der Klägerin nicht mehr habe geltend machen wollen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, es liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, da das Landgericht in der mündlichen Verhandlung der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zur Erfüllung gegeben habe, sich mit diesem Aspekt in dem Urteil dann aber nicht befasst habe.

Ergänzend trägt der Beklagte vor, das Landgericht sei auf die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe 2003 nicht mehr gewusst, dass er eine Forderung gegen seine Tochter besitze, nicht eingegangen. Der Beklagte habe die Urkunde erst am 8. September 2008 bei seinem Sohn D. C. wiedergefunden. Das „Umstandsmoment“ sei nicht gegeben. Die Klägerin habe in einem von Frau B. C. gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten ausgesagt. Das ihr übereignete Grundstück besitze die Klägerin heute noch. Der Verzicht auf eine beweismäßige Sicherung stelle keine Vermögensdisposition dar. Die familiäre Verbundenheit stehe regelmäßig einer zwangsweisen Geltendmachung einer Forderung entgegen. Die Klägerin habe in dem zwischen dem Beklagten und D. C. wegen dessen Restkaufpreisschuld geführten Rechtsstreit als Zeugin unwahre Angaben zu den Umständen des Vertragsschlusses am 12. Mai 1997 gemacht; das Landgericht sei sodann in dem dortigen Urteil auch nicht von einer Verwirkung ausgegangen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, 15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % seit dem 1. Januar 2006 an Frau B. C. zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreitet den in der Berufungsbegründung gehaltenen Sachvortrag des Beklagten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Restkaufpreises von 15.338,76 € aus der notariellen Urkunde vom 12. Mai 1997 nicht zu, da der Anspruch jedenfalls verwirkt ist. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Forderung durch Erfüllung erloschen ist, kommt es daher nicht an. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht nicht mit dem hierzu gehaltenen Sachvortrag der Parteien auseinandergesetzt hat.

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Zu Recht hat das Landgericht diese Voraussetzungen vorliegend als gegeben angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

Die Berufung verweist ohne Erfolg auf die Erklärung des Beklagten, im Jahre 2003 nicht mehr gewusst zu haben, dass er eine Forderung gegen seine Tochter besitze und die notarielle Urkunde erst am 8. September 2008 wieder aufgefunden zu haben. Diese Umstände stehen der Annahme der Verwirkung nicht entgegen.

Zunächst erscheint bereits fraglich, dass dem Beklagten die ihm gegen die Klägerin zustehende Forderung im Jahre 2003 nicht mehr erinnerlich gewesen sein soll. Der Beklagte befand sich damals, wie sich aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergibt, in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. In einer derartigen Situation ist nicht nachvollziehbar, dass eine doch so erhebliche Forderung in Höhe von 15.338,76 € vergessen worden sein soll. Gleichwohl würde auch ein Vergessen des Anspruchs einer Verwirkung nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist nämlich nicht die fortdauernde Kenntnis des Berechtigten von der Forderung; es genügt vielmehr, dass der Berechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rdnr. 94 m. w. N.).

Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung und schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechtes aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH NJW 2007, 2183 mit weiterem Rechtsprechungsnachweis).

Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls, wobei der Art und Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (BGH a. a. O. m. w. N.).

Dem hier geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt – anders als regelmäßig dem Herausgabeanspruch des Eigentümers – keine so überragende Bedeutung zu, dass seine Verwirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden könnte. Auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen zu einer Annahme einer Verwirkung des titulierten Zahlungsanspruchs. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass für den Restkaufpreisanspruch ein Zahlungsziel bis zum 31. Mai 1997 und damit von nur 19 Tagen vereinbart wurde mit einem anschließenden Verzugszins von 10 % jährlich. Gerade diese kurze Zahlungsfrist in Verbindung mit einem doch erheblichen Verzugszins zeigt, dass dem Beklagten an einer kurzfristigen Befriedigung seines Anspruchs gelegen war. Dementsprechend war bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung mit einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs durch den Beklagten zu rechnen.

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Dem steht auch nicht die familiäre Beziehung des Beklagten zu der Klägerin entgegen. Die familiäre Verbundenheit führte nicht zu einer großzügigen Erfüllungsfrist oder sehr niedrigen Verzugszinsen, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe aus familiärer Verbundenheit heraus zunächst von der Geltendmachung seines Kaufpreisanspruchs abgesehen.

Die Klägerin konnte und durfte sich deshalb darauf einrichten, dass der Beklagte den Restkaufpreisanspruch nicht mehr gegen sie geltend machen würde, nachdem er über viele Jahre hinweg die Klägerin weder wegen dieser Forderung angesprochen noch sonstwie zu erkennen gegeben hat, dass er den Anspruch noch realisieren wolle. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die fehlende Sicherung von Belegen zum Nachweis der Erfüllung eine Vertrauensinvestition des Verpflichteten in diesem Sinne darstellen kann (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rdnr. 95 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Unerheblich ist, dass die Klägerin in dem Strafverfahren gegen den Beklagten und in dem Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und seinem Sohn D. C. jeweils gegen den Beklagten ausgesagt hat. Das Rechtsinstitut der Verwirkung erfordert kein Wohlverhalten des Verpflichteten gegenüber dem Berechtigten des Rechts. Eine Verwirkung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn sich der Verpflichtete unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Rechts veranlasst hat (BGH in BGHZ 25, 47; Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rdnr. 95 m. w. N.). Die zu Lasten des Beklagten erfolgten Zeugenaussagen der nunmehrigen Klägerin stellen indes kein unredliches Verhalten in diesem Sinne dar. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Zeugenaussage der Klägerin in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unzutreffend gewesen sei. Vielmehr ergibt sich vorliegend aus der Geltendmachung des Restkaufpreisanspruchs gegen die Klägerin die Unrichtigkeit der von dem Beklagten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, die unter anderem den Tatvorwurf des gegen ihn betriebenen Strafverfahrens bildete. Dahinstehen kann, ob die Klägerin in dem Rechtsstreit des D. C. mit dem Kläger bei ihrer Zeugenvernehmung am 7. Juli 2010 unzutreffende Angaben zum Vertragsschluss und zu einer Erfüllung der dem Beklagten gegen seine Kinder zustehenden Restkaufpreisansprüche gemacht hat, da diese Aussage keinen Einfluss auf die erst im Jahre 2008 und damit verspätete Geltendmachung des Restkaufpreisanspruchs des Beklagten haben konnte.

Nicht maßgeblich ist zudem, dass die Klägerin das ihr mit der notariellen Urkunde übereignete Grundstück immer noch im Besitz hat. Es ist dem Rechtsinstitut der Verwirkung immanent, dass im Falle seines Eingreifens der Berechtigte eines Rechts dieses verliert und damit die von ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages erbrachte Gegenleistung bei dem Vertragspartner verbleibt.

Einer Verwirkung des Restkaufpreisanspruchs steht auch nicht entgegen, dass in dem zwischen dem Beklagten und D. C. geführten Rechtsstreit das Landgericht keine Verwirkung angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, sind für die Frage der Verwirkung jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgebend.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.338,76 € festgesetzt.

 

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