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Haarwildunfall – Beweispflicht des Autofahrers

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 100/01

Verkündet am 23.01.2002

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2-23 O 386/00


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 08.03.2001 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 20.390,14 Euro (entspricht 39.879,64 DM).

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, abgewiesen.

Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung kein Anspruch auf Entschädigung zu, denn er hat den ihm als der darlegungs- und beweispflichtigen Partei obliegenden Nachweis nicht führen können, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit Haarwild verursacht worden ist (§ 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b AKB). Hierfür reicht es nicht aus, dass es zwischen dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug und dem Spuks, der zum Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG zählt zu einer Berührung gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt in VersR 1985.851) erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht worden ist (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Diese Kausalität wäre, da der Schaden durch Schleudern gegen einen Baum eingetreten ist, nur gegeben, wenn das Schleudern auf den Zusammenprall mit Haarwild zurückzuführen wäre. Hierfür hat der Kläger jedoch keinen geeigneten Beweis angetreten, insbesondere kann ersieh nicht eines Anscheinsbeweises bedienen, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass eine Kollision mit einem Jungfuchs geeignet ist, einen PKW von der Straße abkommen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe in r + s 1993.450). Ein vom Kläger beantragter Ortstermin kann keine Aufklärung über die Ursache des Schleuderns schaffen, ein Unfallanalytisches Gutachten war mangels Darlegung geeigneter Anknüpfungstatsachen nicht einzuholen und auch der unfallaufnehmende Polizeibeamte Schwärzer ist nicht im Stande, Aufschluss über die Unfallursache zu geben, sondern kann allenfalls Vermutungen anstellen, wie er dies in der Neuigkeitsmeldung Bl. 43 Rückseite d. A. dahingetan hat, dass er nach Spurenlage den Unfall auf nicht angepasste Geschwindigkeit im Kurvenbereich bzw. ein durchgeführtes Ausweichmanöver zurückführt.

Soweit der Kläger bestreitet, dem Jungfuchs ausgewichen zu sein und die Klageforderung auf Rettungspflicht gemäß §§ 62, 63 VVG stützt, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Zwar setzt die Rettungspflicht nicht voraus, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, es genügt Vorerstreckung auf den Zeitpunkt, in welchen der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH in BGHZ 113.359), doch ist bei einem die Straße querenden Jungfuchs ein Ausweichen objektiv nicht geboten. Dies ist für niederes Haarwald wie Hasen und Kaninchen klar zu verneinen (vgl. BGH in VersR 1997.351; OLG Karlsruhe in r + s 1993.450), ebenso auch für einen Dachs (vgl. OLG Frankfurt in zfs 1995.342) und ist für einen Jungfuchs ebenfalls abzulehnen, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringe Schäden am Fahrzeug zu besorgen sind, die in keinem Verhältnis zu den durch Richtungsänderung – besonders im Kurvenbereich – in Kauf genommenen schweren Unfallschäden stehen. Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der allgemeinen Auffassung an, dass bei Kleintieren ein Ausweichmanöver weder objektiv geboten noch nach § 62 VVG gefordert oder gedeckt ist (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt a. a. O.), weshalb die Berufung mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen waren.

 

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