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Haften Unternehmen für rein private Äußerungen von Mitarbeitern auf Social-Media-Plattformen

Grenzen der Unternehmenshaftung für Mitarbeiter-Posts auf Social Media

In der modernen Geschäftswelt sind Social-Media-Plattformen zu einem integralen Bestandteil der Kommunikation geworden. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Unternehmen für Äußerungen ihrer Mitarbeiter auf diesen Plattformen haftbar gemacht werden können, insbesondere wenn diese Äußerungen in einem privaten Kontext getätigt werden. Dieses Kernthema berührt sowohl den Bereich des Online-Marketings als auch die Grenzen zwischen privaten Social-Media-Beiträgen und geschäftlichen Handlungen. Es geht um die Balance zwischen der Meinungsfreiheit der Mitarbeiter und den potenziellen Reputationsrisiken für Unternehmen. Die Haftung von Unternehmen in diesem Kontext ist ein relevantes Thema für Rechtsanwälte, Unternehmensberatungen und alle, die im digitalen Raum tätig sind. Es wirft Licht auf die Herausforderungen und rechtlichen Grauzonen, die mit der Nutzung von Social-Media-Plattformen in der Geschäftswelt einhergehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 27/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Unternehmen haften nicht automatisch für private Äußerungen ihrer Mitarbeiter auf Social-Media-Plattformen, insbesondere wenn diese Äußerungen in einem privaten Kontext gemacht wurden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kläger nehmen die Beklagte wegen einer Äußerung eines Mitarbeiters auf Facebook in Anspruch.
  2. Beide Parteien bieten Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung an.
  3. Ein Mitarbeiter der Beklagten kritisierte in einem Facebook-Post bestimmte Geschäftspraktiken.
  4. Es wurde diskutiert, ob solche Äußerungen als unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG gewertet werden können.
  5. Das Gericht musste entscheiden, ob die Äußerung als geschäftliche Handlung oder private Meinungsäußerung zu werten ist.
  6. Es wurde festgestellt, dass die Äußerung als Reaktion auf eine Nachricht eines anderen Teilnehmers erfolgte und nicht im Auftrag des Arbeitgebers gemacht wurde.
  7. Die Äußerung eines Mitarbeiters kann nicht automatisch dem Unternehmen zugerechnet werden.
  8. Das Urteil betont die Notwendigkeit, zwischen privaten Meinungsäußerungen und geschäftlichen Handlungen zu unterscheiden.

Kontroverse auf Social-Media: Wer haftet?

In einem aktuellen Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, ging es um die Frage, ob Unternehmen für rein private Äußerungen ihrer Mitarbeiter auf Social-Media-Plattformen haften. Konkret äußerte sich ein Mitarbeiter namens Herr J. auf einer Social-Media-Plattform kritisch über bestimmte Geschäftspraktiken und erwähnte dabei auch ein Konkurrenzunternehmen. Ein anderer Teilnehmer der Diskussion, Herr B. R., brachte den Namen der „B…“-Gruppe ins Gespräch, woraufhin Herr J. eine Äußerung machte, die als herabsetzend interpretiert werden könnte.

Rechtliche Grauzone: Meinungsäußerung oder Geschäftshandlung?

Haftung von Unternehmen für Mitarbeiteräußerungen auf Social Media
Unternehmenshaftung für Social-Media-Äußerungen von Mitarbeitern (Symbolfoto: Tero Vesalainen /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil die angegriffene Äußerung von Herrn J. als unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung eines Konkurrenzunternehmens interpretiert wurde. Das Kernproblem dieses Falles lag in der Unterscheidung zwischen einer privaten Meinungsäußerung und einer geschäftlichen Handlung. Es wurde diskutiert, ob solche Äußerungen als unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gewertet werden können.

Das Urteil: Grenzen der Unternehmenshaftung

Das Gericht musste also entscheiden, ob die Äußerung von Herrn J. als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu werten ist oder ob es sich um eine rein private Meinungsäußerung handelt. Hierbei wurde insbesondere der objektive Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen geprüft. Es wurde argumentiert, dass eine Handlung nur dann als geschäftlich gilt, wenn sie vorrangig dem Ziel der Absatz- oder Bezugsförderung dient.

Auswirkungen und Schlussfolgerungen des Urteils

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Äußerung von Herrn J. eine rein private war und nicht darauf abzielte, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Es wurde festgestellt, dass die Äußerung als Reaktion auf eine Nachricht von Herrn B. erfolgte und nicht im Auftrag oder im Interesse des Arbeitgebers von Herrn J. gemacht wurde. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Äußerung im Auftrag oder zumindest mit Einverständnis des Arbeitgebers von Herrn J. erfolgte.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Unternehmen, die versuchen, gegen negative oder potenziell schädliche Äußerungen über sie auf Social-Media-Plattformen vorzugehen. Es stellt klar, dass nicht jede Äußerung eines Mitarbeiters automatisch dem Unternehmen zugerechnet werden kann, insbesondere wenn sie in einem privaten Kontext gemacht wurde.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass Unternehmen nicht automatisch für private Äußerungen ihrer Mitarbeiter auf Social-Media-Plattformen haften. Es unterstreicht die Bedeutung des Kontexts und der Absicht hinter einer Äußerung und betont die Notwendigkeit, zwischen privaten Meinungsäußerungen und geschäftlichen Handlungen zu unterscheiden. Es ist ein wichtiges Urteil für die Rechtsprechung im Bereich des Internetrechts und des unlauteren Wettbewerbs.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Das UWG: Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Rechts, der den fairen Wettbewerb auf dem Markt gewährleisten soll. Es schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und Wettbewerbsverzerrungen.

Unlauterer Wettbewerb bezeichnet im Allgemeinen unfaire, unaufrichtige oder falsche Geschäftspraktiken. Dies kann beispielsweise irreführende Werbung, gezielte Behinderung von Mitbewerbern oder nachweislich falsche Aussagen beinhalten. Das UWG definiert unlautere geschäftliche Handlungen als unzulässig. Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Ein Beispiel für eine unlautere geschäftliche Handlung ist die aggressive geschäftliche Handlung, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich beeinträchtigt. Dies kann durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung geschehen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Unterschied zwischen privater Meinungsäußerung und geschäftlicher Handlung

Eine private Meinungsäußerung unterscheidet sich von einer geschäftlichen Handlung dadurch, dass sie nicht im Kontext einer kommerziellen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Eine geschäftliche Handlung hingegen ist jede Verhaltensweise einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Das UWG spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs in Deutschland. Es schützt Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und trägt dazu bei, dass der Markt transparent und fair bleibt. Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass unlautere geschäftliche Handlungen nicht nur rechtliche Konsequenzen haben können, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher und das Ansehen des Unternehmens schädigen können.

Tatsachenbehauptung: Unterscheidung von Meinungsäußerungen und rechtliche Relevanz

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über konkrete Vorgänge oder Zustände, die objektiv überprüfbar und entweder wahr oder unwahr ist. Im Gegensatz dazu steht die Meinungsäußerung, die subjektiv ist und nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist im rechtlichen Kontext relevant, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rechtsverletzungen und Haftungsfragen. Während unwahre Tatsachenbehauptungen in der Regel einen Unterlassungsanspruch begründen, genießen Meinungsäußerungen aufgrund von Art. 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) einen weitgehenden Schutz.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Meinungsäußerungen hingegen sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt.

Im Presserecht ist die Einstufung einer Aussage als Tatsachenbehauptung Voraussetzung für bestimmte Ansprüche, wie zum Beispiel den Gegendarstellungsanspruch. Im Strafrecht ist die Unterscheidung wichtig für die Abgrenzung zwischen der Beleidigung auf der einen und der Verleumdung oder üblen Nachrede auf der anderen Seite, die eine Tatsachenbehauptung erfordern.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung kann in der Praxis schwierig sein, da beide oft gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden.


Das vorliegende Urteil

Hanseatisches Oberlandesgericht-  Az.: 5 U 27/22 – Urteil vom 31.08.2023

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.01.2022, Az. 416 HKO 29/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3 tragen.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen einer Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten auf der Social-Media-Plattform Facebook in Anspruch.

Die Klägerin zu 1) erbringt Dienstleistungen einer digitalen Unternehmensberatung und coacht Unternehmen und Coaches in den Bereichen des Onlinemarketings, der betrieblichen Prozessoptimierung und des Vertriebs. Die Kläger zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Die Beklagte bietet ebenfalls Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung / des E-Commerce auf dem deutschsprachigen Markt an. Die Beklagte betreibt ihre gewerbliche Tätigkeit unter der Marke „I.“. Für die Beklagte ist der Mitarbeiter D. J. tätig.

Ein privater Facebook-Kontakt von D. J., A. K., postete im Januar 2020 an eine Gruppe seiner Facebook-Freunde:

„Wenn ich den erwische, der Leuten beibringt, man müsse nur genug Leute mit Standard-Nachrichten bei FB, Insta und Linkedin vollspamen und dann wird es Kunden regnen, dem werde ich persönlich seinen Internetanschluss kappen. Das ist ja zur Zeit echt wieder anstrengend … Ich finde es schlichtweg nicht in Ordnung, dass da Menschen Hoffnung gemacht wird, auf diesem Weg viel zu verkaufen.“

In der Kommentarfunktion schrieb dann ein anderer Teilnehmer, Herr B. R.:

„B… hab ich gehört […] angeblich findet man so seine Zielgruppe raus“

Hierzu schrieb Herr J.:

„Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2020 wurden die Beklagte und Herr J. abgemahnt (Anlage K 9).

Die Kläger haben geltend gemacht, dass die unwahre Aussage des Herrn J. der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß über die Kläger im Internet zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten /verbreiten zu lassen:

a)

„Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“

b)

die Kläger zu 2) und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken, insbesondere wenn dies geschieht wie anhand Anlage 8.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.644,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) bereits nicht aktivlegitimiert sei. Zudem hafte die Beklagte nicht für private Äußerungen des Herrn J.. Im Übrigen sei die Äußerung des Herrn J. von der Meinungsfreiheit gedeckt. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung berufen.

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 28.01.2022 die Klage abgewiesen. Es hat eine Zurechnung der Äußerung des Herrn J. zur Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Berufung verfolgen die Kläger ihr auf Wettbewerbsrecht gestütztes erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Kläger tragen vor, dass das Tatbestandsmerkmal „in einem Unternehmen“ gemäß § 8 Abs. 2 UWG besonders weit auszulegen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht entschieden, dass die streitgegenständliche Äußerung des Herrn D. J. privater Natur sei. Herr J. sei auf Facebook nicht ausschließlich als Privatperson, sondern auch als Repräsentant des Unternehmens der Beklagten aufgetreten, wie sein Steckbrief auf Facebook verdeutliche. Herr J. habe durch seine Äußerung eine geschäftliche Handlung zugunsten der Beklagten vornehmen wollen. Zum Beweis bieten die Kläger in der Berufungsbegründung das Zeugnis des Herrn J. an. Sie tragen außerdem – insoweit unbestritten – vor, dass Herr J. nicht mit den Klägern in Kontakt gestanden habe, sondern sie in seinem beruflichen Kontext wahrgenommen habe.

Die Kläger beantragen zuletzt, wie folgt zu tenorieren:

Unter Abänderung des am 28.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 416 HKO 29/21, wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

über die Kläger im Internet zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten /verbreiten zu lassen:

a)

„Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen.“

b) die Kläger zu 2) und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken,

wenn dies geschieht wie anhand Anlage K 8.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.644,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es handele sich bei der angegriffenen Äußerung um eine von Herrn J. privat getätigte Äußerung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet, da die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig, aber unbegründet ist.

1. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Anspruch, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist nicht gegeben. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 1, 2 und 3 UWG zu.

Gem. § 4 Nr. 1 und 2 UWG handelt unlauter, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.

a. Die Klägerin zu 1) ist als Mitbewerberin der Beklagten grundsätzlich aktivlegitimiert, ihr steht aber kein Anspruch nach §§ 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2, 8 Abs. 2 UWG zu. Die streitgegenständliche Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten führt nicht dazu, dass der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte ein solcher Anspruch zusteht.

aa. Es fehlt bereits an einer wettbewerbswidrigen Handlung des Herrn J., die der Beklagten gem. § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könnte. Werden Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind gem. § 8 Abs. 2 UWG der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Voraussetzung einer Haftung des Unternehmens ist hiernach, dass der Mitarbeiter oder Beauftragte selbst eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften begangen hat (arg. „auch“). § 8 Abs. 2 UWG greift also nicht ein, wenn der Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten (z.B. wegen Fehlens einer geschäftlichen Handlung oder wegen zulässiger Abwehr) nicht entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2014, 270, 271; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. § 8 Rn. 2.38). Darauf, ob der Mitarbeiter oder Beauftragte selbst Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG n.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG a.F. ist, kommt es aber für § 8 Abs. 2 UWG nicht an(vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 8.9).

Die angegriffene Äußerung „Die B. Brüder haben wegen diesen und einigen anderen Methoden bereits einige Strafverfahren bekommen“ stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung der Klägerin zu 1) dar. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind (Eisele/Schittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 186 Rn. 3 m.w.N.). Entgegen der seitens der Beklagten geäußerten Ansicht hat Herr J. nicht lediglich den Tenor der kritischen Berichterstattung über die Tätigkeit der „B.-Brüder“ wertend wiedergegeben. Ob Strafverfahren eingeleitet wurden, stellt vielmehr einen dem Beweis zugänglichen Vorgang dar. Auch in der Laiensphäre und Alltagssprache ist mit dem Begriff des Strafverfahrens ein Verfahren der Strafverfolgungsbehörden und/oder Strafgerichte gemeint. Die Äußerung, die „B.-Brüder“ hätten Strafverfahren „bekommen“, bringt die Einleitung solcher Verfahren zum Ausdruck. Ob die weiteren Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 und/oder Nr. 2 UWG erfüllt sind, kann offenbleiben.

Vorliegend ist eine geschäftliche Handlung des Herrn J. nicht festzustellen. Sowohl § 4 Nr. 1 UWG als auch § 4 Nr. 2 UWG setzen eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG a.F./§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG n.F. voraus (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 1.10 und 2.11). Hiernach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 17 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH GRUR 2015, 694 Rn. 21 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH GRUR 2019, 1202 Rn. 13 – Identitätsdiebstahl; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 32 – Preisänderungsregelung; BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 30 – Influencer I). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern, sondern auch zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 19 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.55). Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt, mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenhängt. Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist vielmehr aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32, 68 – Influencer I). Die objektive Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist für die Annahme einer geschäftlichen Handlung relevant (vgl. BGH GRUR 2013, 945 Rn. 20 – Standardisierte Mandatsbearbeitung; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (364)), aber nicht in jedem Fall ausreichend (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2023, 139 Rn. 37; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.48). Von einer geschäftlichen Handlung kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH GRUR 2015, 694 Rn. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (364)). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 31 – Influencer I; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 12 – Im Immobiliensumpf; BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 27.7.2021 – 6 W 64/21, GRUR-RS 2021, 21101 Rn. 7 ff.). Das Verfolgen solcher, etwa weltanschaulicher, Ziele schließt allerdings nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein solches Ziel anzunehmen, so liegt eine geschäftliche Handlung vor (BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten). Das Handeln Privater stellt jedenfalls dann keine geschäftliche Handlung dar, wenn es bei objektiver Betrachtung nicht vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.65; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 38). Insoweit ist zwar die aus den äußeren Umständen zu erschließende Zielrichtung des Handelnden von Bedeutung (vgl. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 47). Auf die (tatsächlichen) Vorstellungen der Beteiligten kommt es aber nicht an (vgl. Alexander in BeckOK UWG, 20. Ed., § 2 Rn. 141). Es ist danach zu fragen, ob sich die handelnde Person aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Privatperson zu einem Geschehen äußert oder zugleich geschäftliche Zwecke verfolgt (vgl. Alexander in BeckOK UWG, 20. Ed., § 2 Rn. 143).Bei Mitarbeitern eines Unternehmens ist ein Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens jedenfalls – aber nicht nur – anzunehmen, wenn sie im Namen oder Auftrag des anderen Unternehmers tätig werden (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58; Koch in FS Köhler, 1. Aufl., S. 359 (365)). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihnen eine für das Unternehmen bedeutsame Funktion zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen wurde und sie das Unternehmen gewissermaßen „repräsentieren“. Es reicht vielmehr aus, dass sie nach außen als Vertreter oder Beauftragte in Erscheinung treten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58).

Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände war die Äußerung des Herrn J. nicht darauf gerichtet, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Aus Sicht eines objektiven Betrachters handelte es sich um eine rein private Äußerung des Herrn J., die allein privaten Zwecken diente. Die streitgegenständliche Äußerung erfolgte als Kommentar zu einer Nachricht von Herrn B. R., die wiederum einen Kommentar zu einer Äußerung des Herrn A. K. darstellte. Unabhängig davon, ob diese Facebook-Kommunikation öffentlich zugänglich war, war die Kommunikation privater Natur. Im nach § 314 ZPO zugrunde zu legenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Landgerichts heißt es, dass es sich bei Herrn K. um einen privaten Facebook-Kontakt von Herrn J. handelte. Der von der Klägerseite als Anlage K 7 (erste Seite) eingereichte Screenshot weist den dort dargestellten Facebook-Account des Herrn J. als einen jedenfalls vorrangig privat genutzten Account aus. Anders als primär beruflich genutzte Netzwerke (wie etwa „Xing“, vgl. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 4 UWG Rn. 5) kann Facebook sowohl für private als auch für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Dass der aus dem Screenshot ersichtliche Facebook-Account jedenfalls vorrangig für private Zwecke genutzt wurde, wird durch das Hochzeitsbild auf der Seite deutlich, das zugleich das Profilbild des Herrn J. darstellte. Auch die weiteren Fotos (Personenfoto und zwei Fotos von Schuhen) weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Beruf des Herrn J. auf, sondern sprechen für eine jedenfalls vorrangige private Nutzung. Allein daraus, dass im „Steckbrief“ die Stationen des beruflichen Werdegangs dargestellt werden (und dort u.a. aufgeführt ist, dass Herr J. derzeit Sales manager bei Intomarkets ist) und die Seite die Information enthält, dass Herr J. aufgehört hat, bei „Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven“ zu arbeiten, folgt nicht, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Account handelt. Gleiches gilt für den klägerseitig vorgetragenen Umstand, dass das Profil von Herrn J. nicht auf „privat“ geschaltet, sondern für jedermann zugänglich gewesen sei. Herr J. trat bei seiner Äußerung auch nicht als Vertreter oder Beauftragter der Beklagten in Erscheinung. Die Beklagte wird in dem streitgegenständlichen Kommentar nicht erwähnt. Auch wenn – was die Beklagte bestreitet – der klägerseitig als Anlage K 7 (erste Seite) eingereichte Screenshot das zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung abrufbare Facebook-Profil des Herrn J. zeigen sollte und der Betrachter, der den Kommentar im Profil des Herrn K. sah, mit einem Klick auf dieses Profil des Herrn J. hätte gelangen können, folgt daraus, dass im jedenfalls überwiegend privat genutzten Facebook-Profil des Herrn J. seine berufliche Tätigkeit für Intomarkets genannt wird, bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht der Eindruck, dass Herr J. bei seiner Äußerung im Facebook-Profil des Herrn K. in Vertretung oder im Auftrag der Beklagten oder auch nur ohne Auftrag zugunsten der Beklagten handelte. Die Äußerung über Konkurrenzunternehmen in Kommentaren im Facebook-Profil eines Dritten gehört auch nicht zum typischen Aufgabenkreis eines Sales Managers, so dass offenbleiben kann, ob ein Handeln zur Förderung eines fremden Unternehmens zu vermuten ist, wenn die fragliche Handlung in den Aufgabenkreis der handelnden Person fällt (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58).Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. darauf gerichtet war zu verhindern, dass die Klägerin zu 1) der Konkurrenz Kunden streitig macht (im Unterschied zu OLG Hamm MMR 2008, 757 zum Blog-Eintrag eines Mitarbeiters (auf der Basis der alten Rechtslage)).Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. im Auftrag oder zumindest mit Einverständnis der Beklagten erfolgte. Daraus, dass Herr J. selbst keine unmittelbaren Vorteile aus der Kundgabe der streitgegenständlichen Äußerung ziehen kann, die Beklagte hingegen schon, kann dies entgegen dem klägerischen Vortrag nicht hergeleitet werden. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Kläger keine ausdrückliche Anweisung vorgetragen haben, greift die Klägerseite mit ihrer Berufung nicht an.

Eine geschäftliche Handlung des Herrn J. folgt auch nicht aus dessen wirtschaftlichen Interessen. Zwar stellt es ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung dar, dass ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. Lässt sich dies nicht nachweisen, kommt es auf den Inhalt der Äußerung und der Begleitumstände an (BGH GRUR-RR 2013, 466, 469 – Bach-Blüten; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.54). Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann auch darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 497 Rn. 25 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen). Vorliegend hat Herr J. als Mitarbeiter der Beklagten zwar ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an einer Beeinflussung von Abnehmerentscheidungen im Bereich der Unternehmensberatung. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32 – Influencer I) reicht dies aber nicht aus, um von einer geschäftlichen Handlung des Herrn J. auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch insoweit, dass die Äußerung des Herrn J. in Reaktion auf die Äußerung eines privaten Facebook-Kontakts erfolgte. Anlass war die Verärgerung des Herrn K. über das „Vollspammen“ mit Standard-Nachrichten, das er, Herr K., „echt wieder anstrengend“ finde, und die Verärgerung von Herrn K. über denjenigen, der so etwas „Leuten beibringt“. Hierbei handelt es sich um eine private Äußerung über bestimmte Geschäftspraktiken, die offenkundig durch den zunehmenden Erhalt von als „Spam“ beurteilten Nachrichten veranlasst war. Ein anderer Diskussionsteilnehmer hat dann den Namen der „B…“ ins Gespräch eingebracht, woraufhin die streitgegenständliche Äußerung von Herrn J. erfolgte. Herr J. hat sich damit, wie ausgeführt, als Privatperson an einer Diskussion über bestimmte Geschäfts- und Werbepraktiken beteiligt und die anderen Beteiligten dabei in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer dieser Diskussion und nicht als Abnehmer von Unternehmensberatungs-/Coaching-Leistungen angesprochen, zumal die Klägerin zu 1), wie von der Klägerseite vorgetragen, ausschließlich Verträge mit Unternehmern und Unternehmen schließt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerung des Herrn J. darauf gerichtet war, die geschäftliche Entscheidung Dritter, die diese Diskussion auf Facebook lesen konnten, zu beeinflussen. Auch wenn das Profil von Herrn K. öffentlich zugänglich gewesen sein sollte, würde in der Gesamtbetrachtung aus dem Umstand, dass der privat veranlasste Kommentar des Herrn J. in einem öffentlich zugänglichen Profil eines Dritten erfolgt ist, eine solche Zweckrichtung nicht folgen.

Angesichts der genannten Umstände der Äußerung ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch daraus, dass Herr J. in seiner Äußerung gegenüber den „B.-Brüdern“ und ihren Geschäftspraktiken schwerwiegende und objektiv unzutreffende Vorwürfe erhebt, nicht auf das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu schließen. Auch dass Herr J. mit der Klägerin zu 1) und ihren Geschäftsführern nicht in Kontakt gestanden hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn Herr J. die Klägerin zu 1) nur als Konkurrentin seines Arbeitgebers kannte, erfolgte die Äußerung vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters aus privatem Anlass und mit rein privater Zielrichtung, nämlich als private Teilnahme an einer Diskussion über bestimmte Geschäftspraktiken.

Auf die subjektive Sicht des Herrn J. kommt es nicht an, eine Förderungsabsicht (vgl. OLG Hamm MMR 2008, 757 zu einem Blog-Eintrag eines Mitarbeiters) ist nach der maßgeblichen Fassung des § 2 UWG nicht (mehr) entscheidend (vgl. BGH GRUR 2021, 1400 Rn. 32 – Influencer I). Dem erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerseite angebotenen Zeugenbeweis – Vernehmung des Herrn J. – ist daher nicht nachzugehen. Zudem hat die Klägerseite in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, warum sie den Zeugen erst in der Berufungsinstanz benannt hat, sodass der Berücksichtigung § 531 Abs. 2 ZPO entgegensteht.Wird ein neues Beweismittel in der Berufungsinstanz eingeführt, muss in der Berufungsbegründung dargelegt werden, weshalb das neue Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (BGH Beschl. v. 13.12.2006 – IV ZR 180/04, BeckRS 2007, 402 Rn. 6).

bb. Eine Zurechnung der streitgegenständlichen Äußerung zur Beklagten erfolgt auch deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt sind. Die Haftung des Unternehmers nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich daraus, dass er durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.33 m.w.N.). Die Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 9).

Vorliegend wurde eine – aus den genannten Gründen bereits nicht vorliegende – Zuwiderhandlung nicht „in einem Unternehmen“ begangen. Es ist eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in einem Unternehmen“ vorzunehmen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.34). Dass die Zuwiderhandlung „in einem Unternehmen“ begangen sein muss, ist nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen. Es muss ein innerer Zusammenhang mit dem Unternehmen bestehen (BGH GRUR 2008, 186 Rn. 23 – Telefonaktion; vgl. auch OLG Stuttgart Urt. v. 17.3.2022 – 2 U 272/21, GRUR-RS 2022, 5315 Rn. 6 ff.; OLG Hamm MMR 2008, 757, 758; Fritzsche in MüKoUWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 376). Daher ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass die Handlung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vorgenommen wurde (BGH GRUR 1963, 438 (439) – Fotorabatt). Unerheblich ist auch, dass der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen eine Weisung des Unternehmers handelte oder seinen Auftrag überschritt (vgl. BGH GRUR 2008, 186 Rn. 23 – Telefonaktion; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm; BGH GRUR 2018, 924 Rn. 62 – ORTLIEB) oder sich über vertragliche Einschränkungen seiner Befugnisse hinwegsetzte (vgl. BGH NJOZ 2013, 863 Rn. 8; Senat Beschl. v. 19.07.2021 – 5 U 56/20, GRUR-RS 2021, 31135 Rn. 15). Maßgebend ist allein, dass der Zuwiderhandelnde nicht für einen Dritten oder zu privaten Zwecken, sondern in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmers tätig wurde, die Handlung also in den Geschäftskreis oder die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers fiel und diesem zugutekommen sollte. Keine Zurechnung findet folglich statt, wenn Mitarbeiter oder Beauftragte die geschäftlichen Einrichtungen ausschließlich für private Zwecke missbrauchen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.47 m.w.N.). Wird der Beauftragte auch für Dritte oder für sein eigenes Unternehmen tätig, haftet der Auftraggeber nur für solche Handlungen, die dem Geschäftsbereich des Auftragsverhältnisses zuzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Denn nur in diesem Umfang ist das Risiko für ihn beherrschbar (vgl. zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 27 – Partnerprogramm; vgl. auch Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 2.47 m.w.N.).

Für rein private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 994 Rn. 19 – Gefälligkeit; Mankowski in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, Zweiter Teil Wettbewerbsrecht des Internets (S 12) Rn. 306b; vgl. auch zu § 14 Abs. 7 MarkenG BGH GRUR 2009, 1167 Rn. 27 – Partnerprogramm; BGH GRUR 2009, 597 Rn. 15 – Halzband). Rein private Äußerungen eines Mitarbeiters fallen nicht unter § 8 Abs. 2 UWG (vgl. Goldmann in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 727).

Wie ausgeführt, ist bei einer objektiven Betrachtung von einer rein privaten Äußerung des Herrn J. auszugehen. Dem erstmals in der Berufungsinstanz von der Klägerseite angebotenen Zeugenbeweis ist, wie ausgeführt, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht nachzugehen. Ein Arbeitgeber muss nicht damit rechnen, dass sich ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien wie geschehen äußert. Ein solches Geschehen ist für den Arbeitgeber auch nicht beherrschbar.

cc) Darauf, ob der angegriffenen Äußerung neben der Behauptung, es seien Strafverfahren gegen die Kläger zu 2) und 3) geführt worden, auch die Behauptung des Herrn J. zu entnehmen ist, die Kläger zu 2) und 3) würden unerwünschte Werbung verschicken (klägerischer Antrag zu 1. b)), kommt es aus den genannten Gründen nicht mehr an.

b. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) fehlt es bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation. Anspruchsberechtigt für den Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Mitbewerber. Die Mitbewerbereigenschaft ist Voraussetzung der Begründetheit der Klage (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.8a m.w.N.). Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F./ § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Gem. § 2 Nr. 8 UWG n.F./ § 2 Nr. 6 UWG a.F. ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Darunter sind in richtlinienkonformer Auslegung nur Personen zu verstehen, die selbst Unternehmer sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 Rn. 2.58). Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, ist als Unternehmer grundsätzlich nur die Gesellschaft als Inhaber des Unternehmens anzusehen und nicht der oder die einzelnen Gesellschafter (OLG Hamm Urt. v. 14.11.2013 – 4 U 88/13, GRUR-RS 2014, 02435; OLG Köln NZG 2011, 1320; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 3.27b). Vorliegend wird auch nicht der Aufbau eines Unternehmens durch die dahinterstehenden Personen berührt (vgl. hierzu OLG Köln NZG 2011, 1320). Die Klägerin zu 1) wurde vielmehr ausweislich der Klagschrift bereits im Jahr 2015 gegründet. Dass die Kläger zu 2) und 3) persönlich, wie in der Klagschrift ausgeführt, Unternehmensberater sind und an Branchenevents teilnehmen sowie als Vortragsredner gebucht werden, macht sie nicht zu Unternehmern i.S.d. § 2 Nr. 8 UWG n.F./ § 2 Nr. 6 UWG a.F., da sich aus dem klägerischen Vortrag nicht ergibt, dass sie diese Tätigkeiten unternehmerisch eigenständig und nicht als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) ausüben. Vielmehr heißt es im erstinstanzlichen Vortrag der Klägerseite, die Kläger zu 2) und 3) seien „in die Klägerin zu 1) eingebettete Personenmarken“ und das „Aushängeschild“ der Klägerin zu 1). Jedenfalls besteht ein auf Wettbewerbsrecht gestützter Anspruch der Kläger zu 2) und 3) gegen die Beklagte aus den hinsichtlich der Klägerin zu 1) ausgeführten Gründen nicht.

2. Mangels Begründetheit des Hauptantrags besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung der Kosten auf die Kläger nach Kopfteilen ergibt sich aus § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, 49. Ed., § 100 Rn. 5) und wird vorliegend klarstellend in den Tenor aufgenommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

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