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Verkehrsunfall –  Frontscheinwerferaustausch bei Vorhandensein eines Reparatursatzes

Reparatur oder Austausch? Die juristische Entscheidung bei beschädigten Frontscheinwerfern

Nach einem Verkehrsunfall können sich oft komplexe Fragen rund um die Reparatur und die damit verbundenen Kosten ergeben. Ein zentrales Thema in solchen Fällen ist die Frage, inwieweit beschädigte Fahrzeugteile ausgetauscht oder repariert werden sollten. Insbesondere beim Frontscheinwerferaustausch kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Parteien kommen, ob ein vollständiger Austausch notwendig ist oder ob ein Reparatursatz ausreicht. Dies wirft nicht nur technische, sondern auch rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Schadenersatz. Dabei spielen auch die Kosten der Reparatur und die Frage der merkantilen Wertminderung eine Rolle. Ein weiterer Aspekt, der berücksichtigt werden muss, ist der Unterschied zwischen Kfz-Haftpflichtschäden und Ansprüchen aus der Kaskoversicherung. Ein Sachverständigengutachten kann in solchen Fällen Klarheit schaffen und als Grundlage für gerichtliche Entscheidungen dienen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:4 C 85/14 (11) >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin nach einem Verkehrsunfall einen uneingeschränkten Anspruch auf den Austausch der beschädigten Frontscheinwerfer hat, trotz der Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur mittels eines Reparatursatzes.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall am 06.05.2013 führte zur Beschädigung der Frontscheinwerfer der Klägerin.
  2. Klägerin fordert Austausch der beschädigten Frontscheinwerfer und Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von 1.723,07 €.
  3. Beklagte lehnt Austausch ab und schlägt Reparatursatz als kostengünstigere Lösung vor.
  4. Gericht holt Sachverständigengutachten ein, welches bestätigt, dass ein Reparatursatz technisch möglich ist, aber den ursprünglichen Zustand nicht vollständig wiederherstellt.
  5. Klägerin hat laut Gericht einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Scheinwerfer.
  6. Kostensenkende Reparatur mittels Reparatursatz ist im Rahmen der Kaskoversicherung relevant, aber nicht bei einem Kfz-Haftpflichtschaden.
  7. Klägerin hat die Reparatur tatsächlich beauftragt, daher muss die Beklagte die Reparaturkosten tragen.
  8. Das Urteil ist in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar.

Konflikt um den Verkehrsunfall: Wer trägt die Kosten?

Der Kern des Rechtsstreits zwischen den beiden Parteien dreht sich um einen Verkehrsunfall, der am 06.05.2013 stattfand. Die Klägerin behauptet, dass aufgrund dieses Unfalls ein Austausch der beiden beschädigten Frontscheinwerfer ihres Fahrzeugs notwendig sei. Sie fordert daher, dass die Beklagte sie von den Reparaturkosten in Höhe von 1.723,07 €, die beim Autohaus … GmbH in Hattersheim angefallen sind, freistellt. Die Beklagte hingegen bestreitet die Notwendigkeit eines Austauschs und schlägt stattdessen vor, einen kostengünstigeren Reparatursatz zu verwenden.

Die rechtliche Dimension: Austausch oder Reparatursatz?

Verkehrsunfall: Frontscheinwerferaustausch & Reparatursatz
Sachverständigengutachten klärt: Austausch oder Reparatursatz bei Frontscheinwerfern? (Symbolfoto: AMNAT DPP /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf den vollständigen Frontscheinwerferaustausch hat oder ob die Verwendung eines Reparatursatzes ausreichend ist. Hierbei geht es nicht nur um die technische Machbarkeit, sondern auch um die Qualität der Reparatur und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs.

Sachverständigengutachten bringt Klarheit

Das Gericht hat zur Klärung dieser Frage ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige, Dipl. Ing. A S, hat in seinem Gutachten und einem späteren Ergänzungsgutachten festgestellt, dass zwar grundsätzlich der Einsatz eines Reparatursatzes technisch möglich sei und die Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer wiederhergestellt werden könne. Allerdings würde diese Maßnahme nicht den ursprünglichen, unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs wiederherstellen.

Gerichtsurteil: Klägerin im Recht

Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Möglichkeit einer kostensenkenden Reparatur mittels eines Reparatursatzes im Rahmen der Kaskoversicherung relevant sein mag. Im vorliegenden Fall eines Kfz-Haftpflichtschadens hat dies jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Die Klägerin hat demnach einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beiden Scheinwerfer. Dies gilt insbesondere, da die Klägerin diese konkrete Reparatur tatsächlich in Auftrag gegeben hat.

Das Gericht hat daher entschieden, dass die Beklagte die Klägerin von den Reparaturkosten in Höhe von 1.723,07 € freizustellen hat. Zudem muss die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar.

Das Fazit dieses Urteils unterstreicht die Bedeutung der vollständigen Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. Es betont, dass die technische Machbarkeit und die Kosten der Reparatur nicht die einzigen Faktoren sind, die berücksichtigt werden sollten. Vielmehr geht es darum, den ursprünglichen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen und den Geschädigten so zu stellen, als ob der Schaden nie eingetreten wäre.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Kfz-Haftpflichtschaden: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Ein Kfz-Haftpflichtschaden bezieht sich auf Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden und für die die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers aufkommen muss. Es handelt sich hierbei um ein deliktisches Verhältnis, bei dem der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schädiger (bzw. dessen Versicherung) hat. In diesem Fall soll der Geschädigte grundsätzlich den Zustand wiederhergestellt bekommen, der vor dem Schaden bestand.

Kaskoversicherung: Freiwillige Absicherung gegen Schäden am eigenen Fahrzeug

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung für Kraftfahrzeuge, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, unabhängig davon, ob der Halter selbst den Schaden verursacht hat oder nicht. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich bei der Kaskoversicherung um ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen. Im Kontext dieses Urteils wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten einer kostensenkenden Reparatur im Rahmen der Kaskoversicherung anders bewertet werden können als bei einem Kfz-Haftpflichtschaden.

§§ 249 ff. BGB: Regelungen zum Schadenersatz

Die Paragraphen 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln den Schadenersatz wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache. Insbesondere § 249 BGB bestimmt, dass der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als ob der Schaden nie eingetreten wäre. Im Kontext dieses Urteils ist dies relevant, da es um die Frage geht, ob ein Austausch der Frontscheinwerfer oder nur eine Reparatur erforderlich ist, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.


Das vorliegende Urteil

AG Limburg – Az.: 4 C 85/14 (11) – Urteil vom 05.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Reparaturkosten der Fa. Autohaus … GmbH, …, … Hattersheim in Höhe von 1.723,07 € aus der Rechnung Nr. 280959 vom 28.05.2013 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restlichen materiellen Schadenersatz aus einem ansonsten zwischen ihnen unstreitigen Verkehrsunfallereignis vom 06.05.2013.

Die Klägerin behauptet, dass zu einer ordnungsgemäßen Reparatur ein Austausch der unfallbedingt beschädigten beiden Frontscheinwerfer erforderlich sei.

Sie beantragt daher, die Klagepartei von den Reparaturkosten der Autohaus … GmbH in Höhe von 1.723,07 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Austauschnotwendigkeit und verweist auf die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Verwendung eines Reparatursatzes.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl. Ing. A S vom 28.01.2015 (Bl. 103 ff d. A.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 20.05.2015 (Bl. 154 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des unstreitigen Verkehrsunfallereignisses vom 06.05.2013 einen Anspruch gegen die Beklagte in ausgeurteilter Höhe gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die unstreitig durch das oben genannte Unfallereignis beschädigten beiden Frontscheinwerfer des Fahrzeugs der Klägerin auszutauschen sind. Das Gericht schließt sich insoweit den sachverständigen Beurteilungen des Sachverständigen Scheiber uneingeschränkt an. Dieser hat nämlich von beiden Parteien unangegriffen festgestellt, dass zwar grundsätzlich der Einsatz eines Reparatursatzes als Reparaturmaßnahme – technisch – möglich sei. Hierdurch werde auch die Gebrauchstüchtigkeit der Scheinwerfer wieder hergestellt und was aus Sicht der Beklagten – nachvollziehbar – wichtig ist, die Kosten der entsprechenden Reparatur deutlich gesenkt werde. Unabhängig von der vom Sachverständigen erfolgten Verweisung auf den Sinn und Zweck und den Umfang der Schadenersatzvorschrift der §§ 249 ff. BGB und den Ausführungen zu einer jedenfalls bestehenden merkantilen Wertminderung, stellt diese Maßnahme keine vollwertige Reparatur i. S. einer – vollständigen – Wiederherstellung des ursprünglichen – unbeschädigten – Zustandes dar.

Die Möglichkeiten einer kostensenkenden Reparatur mittels eines Reparatursatzes mag im Rahmen der Kaskoversicherung (Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Geschädigtem) entscheidungserheblich sein, im hier vorliegenden Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens (deliktisches Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Geschädigtem) hat es jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Vielmehr hat die geschädigte Klägerin einen uneingeschränkten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren – ungeschädigten – Zustandes der beiden Scheinwerfer, der auch nach der Auffassung des technischen Sachverständigen nur im Rahmen eines vollständigen Austausches erfolgen kann, selbst wenn dieser wie im vorliegenden Fall mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts insbesondere im vorliegenden Fall, indem die Klägerin diese konkrete Reparatur auch tatsächlich beauftragt hat. Ob dies auch für den Fall einer hypothetisch/fiktiven Abrechnung gelten würde, ist zwar zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

 

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