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Unfallregulierung – Reparaturkosten – Einbeziehung der Reparaturwerkstatt

Gerichtsurteil: Einbeziehung der Reparaturwerkstatt in Vertragsbeziehungen

In der Rechtsprechung sind Fälle von Unfallregulierung und den damit verbundenen Reparaturkosten oft komplex und vielschichtig. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage, inwieweit Reparaturwerkstätten in den Schutzbereich bestimmter Verträge einbezogen werden und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Besonders relevant sind hierbei die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Rolle des Gutachters in der gesamten Schadensabwicklung. Hinzu kommen Fragen des Schadenersatzanspruchs, des Versicherungsvertrags und möglicher Pflichtverletzungen. Ein Werkvertrag, der zwischen den Parteien geschlossen wird, kann ebenfalls eine entscheidende Rolle spielen. Solche rechtlichen Herausforderungen werden oft vor Gerichten, wie dem Amtsgericht Lindau (Bodensee), verhandelt, wo die Einzelheiten des Falles und die zugrunde liegenden rechtlichen Prinzipien sorgfältig geprüft werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 97/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten hat. Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rechtsstreit wegen Rückgriff aus einem Versicherungsvertrag.
  2. Das Urteil wurde am 10.09.2018 ohne mündliche Verhandlung erlassen.
  3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 366,49 € gegen den Beklagten.
  4. Der Versicherer wird bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter einbezogen.
  5. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 366,49 € aus abgetretendem Recht.
  6. Die Reparatur des Fahrzeugs wurde gemäß dem privaten Sachverständigengutachten durchgeführt.
  7. Nach der Reparatur wurden keine unfallbedingten Defizite am Fahrzeug festgestellt.
  8. Es gibt keine abtretbaren Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt.

Rückgriff aus Versicherungsvertrag: Der Fall am Amtsgericht Lindau

Der Kern des Rechtsstreits am Amtsgericht Lindau (Bodensee) unter dem Aktenzeichen 2 C 97/18 drehte sich um einen Rückgriff aus einem Versicherungsvertrag. Die Klägerin verlangte Schadenersatz in Höhe von 366,49 € vom Beklagten. Es ging um die Frage, ob der Beklagte für die Reparaturkosten eines Fahrzeugs aufkommen sollte und ob die Reparaturwerkstatt in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter einbezogen werden sollte.

Komplexe Vertragsbeziehungen und ihre Interpretationen

Gerichtsurteil: Einbeziehung der Reparaturwerkstatt in Vertragsbeziehungen
Rechtsstreit um Reparaturkosten: Urteil am Amtsgericht Lindau (Symbolfoto: Artit Wongpradu /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung wurde durch die unterschiedlichen Interpretationen der Vertragsbeziehungen und der damit verbundenen Pflichten ausgelöst. Ein zentrales Problem war, ob der Versicherer bei der Unfallregulierung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter einbezogen wird. Es wurde auch diskutiert, ob eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt stattfindet.

Die Bedeutung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Zusammenhänge sind komplex. Es geht nicht nur um den direkten Schaden, sondern auch um die rechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Parteien, insbesondere dem Geschädigten, dem Gutachter, der Reparaturwerkstatt und dem Versicherer. Hierbei sind die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von besonderer Bedeutung.

Das endgültige Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten. Es wurde festgestellt, dass der Versicherer bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter einbezogen wird. Eine Einbeziehung der Reparaturwerkstatt in den Schutzbereich dieses Vertrages fand nicht statt.

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der ständigen Rechtsprechung und den Grundsätzen des BGB. Es wurde auch festgestellt, dass der Beklagte die Reparatur gemäß dem privaten Sachverständigengutachten durchgeführt hat und es keine nennenswerten Abweichungen zwischen dem Schadensgutachten und der Reparaturrechnung des Beklagten gibt. Das Fahrzeug wurde nach der Reparatur vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt.

Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass durch das Verhalten des Beklagten dem Geschädigten kein kausaler Schaden entstanden ist. Der Schaden, der dem Geschädigten durch den Unfall entstanden ist, wurde vollständig von der Klägerin reguliert. Es wurde auch festgestellt, dass es keine abtretbaren Schadensersatzansprüche gibt.

Das Fazit des Urteils ist klar: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es zeigt die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Unfallregulierung und betont die Bedeutung klarer Vertragsbeziehungen und der ständigen Rechtsprechung.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) ist eine Rechtskonstruktion, die sich nicht direkt aus dem Gesetz ableiten lässt, aber dennoch eine hohe Relevanz hat. Er ist ein Billigkeitsinstitut der Rechtsprechung, das in bestimmten Konstellationen zum Einsatz kommt, in denen das Deliktsrecht keinen ausreichenden Schutz bietet. Ein VSD liegt vor, wenn ein Vertrag zwischen zwei Parteien (z.B. A und B) so ausgestaltet ist, dass er auch Schutzpflichten zugunsten eines Dritten (z.B. C) begründet. Dies bedeutet, dass C unter bestimmten Voraussetzungen Rechte aus dem Vertrag zwischen A und B geltend machen kann, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist.

Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Es gibt vier Hauptvoraussetzungen für einen VSD:

  1. Leistungsnähe des Dritten: Der Dritte muss mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen und in gleichem Maße den Gefahren einer Pflichtverletzung ausgesetzt sein wie der direkte Vertragspartner.
  2. Nähe des Dritten zum Gläubiger: Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse daran haben, den Dritten in den Vertrag mit einzubeziehen. Ein besonderes Näheverhältnis, auch wenn dieses nur vertraglich besteht, wird hier als ausreichend angesehen.
  3. Erkennbarkeit für den Schuldner der Einbeziehung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Die Kriterien a. und b. müssen für den Schuldner subjektiv erkennbar sein.
  4. Bedürftigkeit des Schutzes des Dritten: Die Schutzbedürftigkeit wäre etwa dann zu verneinen, wenn der Dritte eigene vertragliche Ansprüche hat.

Rechtsfolgen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Sollte es zu einer Pflichtverletzung kommen, hat der Dritte eigene Ansprüche. Der VSD ist auf Schadensersatz ausgerichtet und gewährt keinen Anspruch auf Leistung. Der Dritte hat einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner. Trifft den Dritten ein Mitverschulden am Schaden im Sinne von § 254 BGB, muss der Dritte sich dieses anrechnen lassen.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Kontext dieses Urteils

Im Kontext des vorgegebenen Textes geht es darum, ob der Versicherer (als Dritter) in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter oder der Reparaturwerkstatt einbezogen wird. Hierbei ist zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte dies der Fall sein, könnte der Versicherer unter Umständen Rechte aus dem Vertrag geltend machen, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist.

Werkvertrag gemäß § 631 BGB: Eine detaillierte Betrachtung

Ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB ist ein privatrechtliches Abkommen, bei dem eine Partei, der Unternehmer, sich verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch die andere Partei, den Besteller, herzustellen. Das Werk kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Im Kontext dieses Urteils bezieht sich der Werkvertrag auf die Reparatur eines Fahrzeugs durch eine Reparaturwerkstatt. Die Autowerkstatt ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, die Reparatur des Fahrzeugs vorzunehmen. Der Werkvertrag zielt dabei auf die Durchführung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur. Der Werkvertrag unterscheidet sich von anderen Vertragsformen wie dem Dienstvertrag und dem Kaufvertrag. Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem die Handlung im Vordergrund steht, schuldet der Unternehmer bei einem Werkvertrag den Erfolg seiner Tätigkeit. Im Unterschied zum Kaufvertrag, bei dem es um die Verschaffung einer Sache geht, steht bei einem Werkvertrag die Herstellung der Sache im Vordergrund.

Die Pflichten des Unternehmers im Rahmen eines Werkvertrags umfassen die Herstellung des versprochenen Werkes und die Einhaltung von Nebenleistungs- und Schutzpflichten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Pflichten des Bestellers umfassen die Vergütungspflicht (§ 631 Abs. 1 BGB) und die Pflicht zur Abnahme des Werkes (§ 640 BGB). Bei einer Verletzung der Vergütungspflicht kann sich für den Unternehmer ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ergeben, sowie ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 288 BGB. Zudem besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag für den Unternehmer nach § 323 BGB und unter Umständen kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergeben.

Sollte das Werk mangelhaft sein, steht dem Besteller ein Recht auf Nachbesserung nach § 635 BGB zu. Der Unternehmer muss dem Besteller die Fertigstellung des Werks mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller diese Frist nicht wahr oder verweigert die Abnahme nicht aufgrund mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (BGB § 640 Abs. 2).

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Es ist wichtig zu beachten, dass der Werkvertrag nur von selbstständig agierenden Personen und Unternehmen abgeschlossen werden kann. Eine Vertragsbeziehung, die auf einem Arbeitsvertrag beruht, ist nicht möglich.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Lindau (Bodensee) – Az.: 2 C 97/18 – Urteil vom 10.09.2018

In dem Rechtsstreit wegen Rückgriff aus Versicherungsvertrag erlässt das Amtsgericht Lindau (Bodensee) durch die Richterin am 10.09.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen)2 C 97/18 – Seite 2

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 366,49 €.

Die Klägerin hat keinen orginären Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 631 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Versicherer bei der Unfallschadenabwicklung nur in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter bestehenden Vertrages einbezogen. Eine Einbeziehung in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt findet demgegenüber nicht statt. Dieser Anspruch wird seitens der Kläger auch gar nicht behauptet.

Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 366,49 € aus abgetretendem Recht gem. §§ 280 Abs. 1, 631, 398 BGB. Eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Geschädigten liegt nicht vor. Zwischen den Parteien unstreitig wurde der Beklagte von dem Geschädigten beauftragt, die Reparatur gemäß dem privaten Sachverständigengutachten auszuführen. Unstrittig zwischen den Parteien ist auch, daß der Beklagte die Reparatur genauso wie im Privatgutachten enthalten, ausgeführt hat. Es gibt keine nennenswerten Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Reparatur im Vergleich zu dem im Gutachten festgelegten Reparaturweg- und Umfang. Ebenso ist unstreitig, daß es keine nennenswerten Abweichungen zwischen dem Schadensgutachten und der Reparaturrechnung des Beklagten gibt.

Die Reparatur, insbesondere die streitigen Positionen wurden mangels anderer Angabe der Parteien auch durchgeführt und die Reparatur ist vollständig erfolgt. Maßgebend für Schadenersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Reparaturwerkstatt ist, daß nach der Reparatur keine unfallbedingten Defizite verbleiben und das Fahrzeug vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt wird.

Im übrigen ist durch das Verhalten des Beklagten dem Geschädigten kein kausaler Schaden entstanden. Ein Schaden im Sinne einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße liegt nicht vor. Der ihm durch den Unfall entstandene Schaden in Höhe von 3.640,31 € brutto wurde vollumfänglich von der Klägerin reguliert. Zwar ist richtig, daß der Geschädigte im Rahmen der Vorteilsausgleichung dazu verpflichtet ist, etwaige Rückforderungsansprüche bzw. Regressansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt an den Haftpflichtversicherer abzutreten, jedoch geht die Abtretung vorliegend ins Leere. Es gibt vorliegend gerade keine abtretbaren Schadensersatzansprüche. Dies erscheint auch unter Wertungsgesichtspunkten gerecht. Den §§ 249 ff BGB liegt der Grundgedanke zugrunde, daß das Prognoserisiko und das Werkstattrisiko vom Schädiger zu tragen ist.2 C 97/18 – Seite 3

Des Weiteren ergibt sich der Anspruch auch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 398 BGB.

Rechtsgrund des Zahlungsanspruches des Beklagten gegen den Geschädigten ist der zwischen diesen geschlossene Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Der Auftragsumfang richtete sich nach dem eingeholten Privatgutachten des Geschädigten Eine etwaige Abweichung vom erteilten Reparaturauftrag wird seitens der Klägerseite nicht vorgetragen und behauptet. Die Pflicht des Reparaturbetriebes richtet sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Pflicht ist damit nur die Reparatur des Fahrzeugs entsprechend dem erteilten Auftrag, d. h. entsprechend dem Sachverständigengutachtens. Aus dem erteilten Auftrag ergibt sich keine eigenständige Pflicht der Reparaturwerkstatt zu prüfen, ob die im Sachverständigengutachten genannten Reparaturmaßnahmen bzw. der genannte Reparaturumfang tatsächlich i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich ist.

Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 366.49 € festgesetzt.

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