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Haftung Flughafenbetreiber für abhandengekommene Koffer von Fluggästen

Kläger fordern Schadensersatz für gestohlene Koffer am Flughafen Frankfurt

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 294.403,83 € für fünf vermisste Koffer, die hochwertige Kleidungsstücke enthielten. Am Flughafen Frankfurt sollte der Gepäckfahrer der Beklagten das Flugzeug im „Inbound“ abfertigen. Beim Ausladen der Koffer unterstützten ihn zwei Männer in gelben Warnwesten, die sich als Rampagents ausgaben. Die beiden Männer überredeten den Gepäckfahrer dazu, die Koffer abzuladen und mitzunehmen. Eine Suche nach den vermissten Koffern blieb erfolglos, da keine Videoaufnahmen von dem Vorfall existieren. Die Kläger sind der Meinung, dass die Beklagte gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat und eine Haftung von 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB sowie § 831 BGB besteht. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und behauptet, dass ihr Mitarbeiter ordnungsgemäß gehandelt habe.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen, da die Beklagte nicht als ausführender Luftfrachtführer gilt. Sie hat lediglich die Beförderung am Frankfurter Flughafen übernommen, ist aber nicht selbst einen Lufttransport durchgeführt hat. Auch können die Kläger keine Ansprüche aus § 280 BGB Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter geltend machen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht und auch keine allgemeinere Verkehrspflicht verletzt hat. Auch eine Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, da der Gepäckfahrer der Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hat und die Diebe nicht als Mitarbeiter der Beklagten identifiziert wurden. Die Kläger können jedoch Ansprüche aus Art. 17 MÜ gegen die eigentliche Luftfrachtführerin geltend machen, da ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt wurden. Jedoch können mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht weiter reichen als die Ansprüche gegen die eigentliche Luftfrachtführerin aufgrund des Montrealer Übereinkommens. Die Beklagte ist verpflichtet, gewerblich befördertes Eigentum sorgfältig zu behandeln. Der Verlust wurde jedoch auch durch die geforderten Sicherheitsmaßnahmen nicht verhindert, da die Diebe geschickt gehandelt haben.

LG Frankfurt – Az.: 2-28 O 238/21 – Urteil vom 07.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren Schadensersatz für auf dem Flughafen Frankfurt abhandengekommene Koffer.

Kofferdiebstahl am Flughafen Frankfurt: Kläger fordern Schadensersatz
Kläger fordern Schadensersatz für gestohlene Koffer am Flughafen Frankfurt. Eine mögliche Haftung der Flughafenbetreiber besteht, jedoch sind Ansprüche begrenzt durch das Montrealer Übereinkommen. Die Suche nach den Dieben blieb erfolglos, trotz geforderter Sicherheitsmaßnahmen. (Symbolfoto: Maurizio Milanesio/Shutterstock.com)

Am Flughafen Frankfurt war der Mitarbeiter der Beklagten … am 22.02.2020 damit beauftragt, das Flugzeug … im „Inbound“ abzufertigen. Dazu fuhr er mit seinem Fahrzeug und zwei Gepäckswagen an die Abfertigungsposition … und begann mit dem Ausladen der Gepäckstücke. Beim Entladen der Gepäckstücke wurde er von zwei fremden Männern in schwarzen Hosen und gelben Warnwesten unterstützt, die mit einem weißen Kleinwagen im Anfertigungsbereich eingetroffen waren, von denen … ausging, es handle sich um Rampagents, die die Abfertigung koordinieren. Auf dem Weg zum Terminal veranlassten ihn die beiden Männer, die fünf streitgegenständlichen Koffer von seinem Gepäckswagen abzuladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorgangs wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung, Bl. 73 der Akte verwiesen. Eine nach der Verlustmeldung der Gepäckstücke von der Beklagten durchgeführte Suche blieb erfolglos. Videoaufnahmen zum Vorgang existieren nicht, da es sich bei den auf das Vorfeld gerichteten Kameras um Live-Kameras handelt, die der Steuerung des Verkehrs dienen. Zu diesem Bereich des Flughafens ist der Zugang nur berechtigten Personen gestattet. Die Beklagte führt eine Zutrittskontrolle durch, bei der ein von der Beklagten ausgestellter Flughafenausweis oder ein Flugbesatzungsausweis vorzulegen ist. Bei der Ausfahrt finden Stichprobenkontrollen statt. …l war von Januar 2019 bis Juli 2020 für die Beklagte tätig und war als Gepäcksfahrer geschult. Die Beklagte hatte ihn in Schulungen unter anderem angewiesen, bei abweichenden Situationen Rücksprache zu halten, die vorgegebenen Ziele direkt anzufahren, mit dem Gepäck sorgsam umzugehen, und es nicht an Dritte herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schulungsinhalts wird auf Bl. 258 f. verwiesen.

Zwischen der Fluglinie und der Beklagten besteht ein Vertrag über die Bodendienstleistungen, zu den auch die Kofferrückgabe gehört.

Die Kläger haben wegen dieses Vorfalls weder die Fluglinie noch andere Dritte in Anspruch genommen.

Die Kläger behaupten, sie seien gemeinsam am 22. 02.2020 mit dem Flug … der Fluglinie … vom Flughafen Bahrain zum Flughafen Frankfurt am Main geflogen und hätten für diesen Flug am Flughafen Bahrain gemeinsam fünf Koffer der Marke Louis Vuitton aufgegeben, in denen sich hochwertige Kleidungsstücke befanden. Der Gepäckfahrer … habe gegen ihm bestens bekannte Regelungen der Beklagten verstoßen. Bei den beiden Männern, die die Koffer mitnahmen, habe es sich um Mitarbeiter der Beklagten gehandelt. Die Beklagte habe kein Sicherheitskonzept, das auch das Thema Gepäckdiebstahl umfasse. Ihnen sei ein Schaden von 294.403,83 € entstanden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zustehe, jedenfalls aber aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, da es keine Videoaufnahmen vom Vorfall gibt und die Beklagte über kein Sicherheitskonzept verfüge, das auch den Schutz vor Diebstahl umfasse, und aus § 831 BGB. Die Haftungsvoraussetzungen und -beschränkungen des Montrealer Übereinkommens seien nicht einschlägig, und wenn sie einschlägig seien, so hafte die Beklagte uneingeschränkt, da sowohl ihr als auch das ihr zuzurechnende Verhalten ihres Mitarbeiters leichtfertig sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 224.403,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilt, an die Kläger weitere 4500 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage und behauptet, dass sie ihre 140 Gepäcksfahrer regelmäßig kontrolliert und überwacht und durch Beobachtungen vor Ort prüft, ob die Gepäcksfahrer Vorgaben und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keine Haftung trifft, eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen beschränkt wäre und die Kläger eine die Haftung ausschließendes Mitverschulden treffe. Ihr Mitarbeiter habe ordnungsgemäß gehandelt und sei Opfer einer Straftat geworden.

Die am 05.11.2021 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 19.11.2021 zugestellt worden. Die Kläger haben eine Prozesskostensicherheit von 20.976,30 € hinterlegt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger durch die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 23.03.2022 gemachten Angaben hinreichend identifizierbar. Soweit die Adressangabe in der Klageschrift auch dazu dient, dass ein Beklagter einen etwaigen Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten durchsetzen kann, haben die Kläger durch die Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit diesem Sicherungsbedürfnis genüge getan.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 40 des Montrealer Übereinkommens (MÜ), da die Beklagte nicht ausführender Luftfrachtführer im Sinne dieses Abkommens ist. Nach Art. 39 MÜ ist ausführender Luftfrachtführer, wer aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen. Vertraglicher Luftfrachtführer ist, wer mit einem Reisenden oder einem Absender oder einer für den Reisenden oder den Absender handelnden Person einen diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat. Die Kläger haben zwar mit der … einen dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen, aus dem der gesamte Transport des aufgegebenen Gepäcks vom Check-in bis zur Bereitstellung im Flughafen am Zielort, also auch der Transport auf dem Flughafen selbst zu ihren vertraglichen Verpflichtungen gehört, und die … hat mit der Beklagten vereinbart, dass diese die Beförderung der Kläger und ihres Gepäcks am Frankfurter Flughafen übernimmt. Jedoch macht dies die Beklagte nicht zu einer Luftfrachtführerin. Dies ist nur der Fall, wenn sie selbst einen Lufttransport vornimmt, was in der englischen und Sprachfassung des Abkommens deutlich wird („actual carrier“; „transporteur de fait“).

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 280 BGB Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, da es sich bei dem Bodentransportvertrag der Beklagten mit der … nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Kläger handelt. Es fehlt an der dafür notwendigen Schutzbedürftigkeit der Kläger. Eine Schutzbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn das Interesse des Dritten – hier der Kläger – bereits durch eigene direkte Ansprüche voll abgedeckt ist (BGHZ 211, 251 Rn. 16 f.; 200, 188 Rn. 11; Grüneberg/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 328 BGB Rn. 18; MüKoBGB/Gottwald, 9. Aufl. 2022, BGB § 328). Die Kläger können aufgrund des Sachverhaltes Ansprüche aus Art. 17 MÜ gegen die … geltend machen, da ihnen die Koffer am Zielflughafen nicht ausgehändigt worden sind. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass dadurch nicht ihr Interesse nicht voll abgedeckt ist, ist dies unzutreffend. Das Montrealer Übereinkommen regelt gerade umfassend, welche Interessen im Rahmen einer Luftbeförderung überhaupt geltend gemacht werden können. Mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte können aufgrund dieses Abkommens nicht weiter reichen als die Ansprüche gegen die …, da die im Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nach Art. 22 Abs. 2 MÜ auch für die Leute der Luftfrachtführer gelten und die Beklagte zu den Leuten der Luftfrachtführerin zu rechnen ist. Unter Leuten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen zu verstehen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausübung der von ihm übernommenen Luftbeförderung bedient, also auch die Personen, die die Gepäckabfertigung auf den Flughäfen vornehmen (OLG Köln, NJW-RR 2005, 1060; OLG Frankfurt, NZV 2014, 366). Nach Art. 29 MÜ sind die Haftungsbeschränkung bei allen Ansprüchen auf Schadensersatz zu beachten, gleich aus welchem Rechtsgrund.

Auch deliktsrechtliche Ansprüche können die Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht und auch keine allgemeinere Verkehrspflicht verletzt hat. Sicherungspflichten bestehen grundsätzlich nur für das eigene Verhalten und eigene Sachen. Bei Gefahren aus der Sphäre Dritter besteht nur ausnahmsweise eine Fürsorgepflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter (ausführlich: MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 450-455). Ein Unternehmer kann jedoch schon durch die Ausübung eines Gewerbebetriebes, ohne dass Vertragsbeziehungen vorzuliegen brauchen, verpflichtet sein, fremdes Eigentum, das im Rahmen des Gewerbebetriebes in seine Obhut gelangt ist, sorgfältig zu behandeln. Eine solche Fürsorgepflicht besteht für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben (so bereits BGHZ 9, 301, 307 im Anschluss an RGZ 102, 38 [42-44]; 105, 302 [304]; 120, 121 [122 f.], weitergeführt in BGH NJW 1987, 2510), also auch die Beklagte, die gewerbsmäßig das Gepäck auf dem von ihr betriebenen Flughafen transportiert.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Gewerbebetrieb für jeglichen Verlust haftet. Eine grundsätzliche Verschiebung der Haftung zu Lasten des transportierenden Gewerbetreibenden hin zu einer Mankohaftung ist weder aufgrund ökonomischer Überlegungen geboten noch vor dem Hintergrund der Entstehung der Normen gerechtfertigt. Grundsätzlich hat der Eigentümer einen zufälligen oder nicht aufklärbaren Verlust zu tragen. Er kann sich auch gegen die Verwirklichung des Risikos durch sein eigenes Verhalten absichern, sei es durch Versicherungen, sei es durch besondere Vereinbarungen mit dem von ihm beauftragten Transporteur. Vielmehr setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass die zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem fremden Eigentum schuldhaft verletzt wurde und gerade dadurch ein Verlust verursacht worden ist.

Dies ist nicht der Fall. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die von den Klägern geforderten Sicherheitsmaßnahmen – unabhängig davon, ob die Beklagte zu ihnen verpflichtet war – den Verlust verhindert hätten. Zudem gehören einige der geforderten Sicherheitsmaßnahmen nicht zu der genannten zu erwartenden Sorgfalt. Die Beklagte hat durch den von ihr vorgegebenen Arbeitsablauf die Koffer keiner besonderen Gefahr ausgesetzt, etwa dadurch, dass das Gepäck unbeaufsichtigt an einem leicht zugänglichen Ort herumsteht. Die Diebe ließen sich vielmehr die streitgegenständlichen Koffer durch geschickte Täuschung des Gepäcksfahrers aushändigen, der die Koffer zuvor zunächst beim Ausladen des Flugzeugs im Blick und sodann auf seinem fahrenden Wagen hatte. Aufgrund dieser unmittelbaren Kontrolle der Gepäckstücke durch eine natürliche Person ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorgang zusätzlich mit Kameras zu überwachen sein soll – abgesehen davon, dass eine permanente Videoüberwachung von Mitarbeitern im nichtöffentlichen Bereich wie auf dem Vorfeld angesichts der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter unzulässig ist (BAGE 111, 173). Die von den Klägern geforderte Kameraüberwachung hätte den Vorfall zudem auch nicht verhindern können, gerade da die Personen sich in Kleidung, Auftreten und Ausstattung in die übliche Mitarbeiterschaft einfügten. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Anwesenheit einer zweiten Person den Diebstahl verhindert hätte. Soweit die Kläger meinen, dies hätte ein Ausspionieren der Beute verhindert, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb. Auch dann wäre die Anwesenheit von anderen, unbekannten Personen nicht ungewöhnlich, deren Mithilfe willkommen gewesen. Auch eine Unterweisung von Gepäckfahrern im Thema „Schutz vor Diebstählen“ hätte den Vorfall nicht verhindert, auch wenn die Mitarbeiter dort nachdrücklich angewiesen worden wären, keine Koffer an „dahergelaufene, unbekannte Personen“ zu übergeben, ohne sie zu kontrollieren, denn die Diebe erschienen gerade nicht als beliebige Dritte, sondern wurden der Sphäre der Auftraggeberin der Beklagten zugeordnet. Zudem ist für das Gericht nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen es haben würde, wenn die Beklagte zum Thema Diebstahl ein gesondertes Konzept haben würde, zumal ein ähnlicher Diebstahl der Beklagten nicht bekannt war und allgemeine Anweisungen, die auch dem Diebstahlsschutz dienen, unstreitig existierten, etwa die Vorgabe, Ziele direkt anzufahren, Gepäck an bestimmten Positionen und nicht an Dritte zu übergeben.

Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet aus, da die Beklagte weder ein Auswahl- noch Überwachungsverschulden hinsichtlich ihres Gepäckfahrers trifft. Unabhängig davon, wie die Beklagte … ausgewählt und überwacht hat, wäre der Schaden, wie eben dargelegt, selbst dann eingetreten, wenn die Beklagte mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. In der konkreten Situation hat sich der Mitarbeiter der Beklagten so verhalten, wie sich jede andere Person sachgerecht und vernünftig verhalten hätte. Die Diebe haben zunächst geschickt durch die Mithilfe ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und sodann in einem zweiten Schritt durch das Anhalten eine Situation geschaffen, in der ein schnelles Handeln und Entscheiden notwendig war. Die von den vermeintlichen Helfern vorgetragene Begründung war plausibel. Anhaltspunkte, die beim Mitarbeiter hätten Misstrauen erregen müssen, lag über die Tatsache hinaus, dass es sich um ein ungewöhnliches Vorbringen handelte, nicht vor. Durch ein solches Vorgehen wäre auch ein noch so sorgfältig ausgewählter und angeleiteter Mitarbeiter überlistet worden, da der Verzicht auf die wortgenaue Befolgung der von der Beklagten angeordneten Vorgehensweise zum einen die sozial erwartete Gegenleistung für die dem Gepäckfahrer nicht geschuldete Mithilfe vermeintlicher Kollegen darstellt und das Vorgehen gerade deshalb psychologisch ausgesprochen geschickt war, zum anderen ein sorgfältig ausgewählter Mitarbeiter auch in der Lage ist zu entscheiden, wie streng eine Ablaufanweisung im konkreten Fall anzuwenden ist. Genauso, wie die Beklagte ihren Mitarbeitern nicht eine stur wortgetreue Befolgung von Handlungsanweisungen aufzuerlegen hatte, die auch unter besonderen Umständen keine Abweichung zulassen, durfte auch ein sorgfältig ausgewählter und angeleiteter, selbst denkender Mitarbeiter abwägen, ob nach dem Zweck der Vorschriften und im allgemeinen Interesse der Arbeitgeberin in einem nicht vorhergesehenen Ausnahmefall eine Abweichung notwendig ist und hier zu dem Ergebnis kommen, dass im Interesse eines reibungslosen, schnellen Koffertransports eine Abweichung geboten ist.

Im Hinblick auf die Diebe scheidet ein Anspruch aus § 831 BGB aus, da die Kläger für die Behauptung, es handle sich um Mitarbeiter der Beklagten, beweisfällig geblieben sind. Allein die Tatsache, dass sie sich auf dem Vorfeld befanden, zu dem die Beklagte eine Kontrolle durchführt, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um Mitarbeiter der Beklagten handelt. Da sie von den Klägern namentlich nicht identifiziert wurden, trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil war nach § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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