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Haftung Reiseveranstalter bei Seenoterlebnis auf Rücktransport zum Flughafen

LG Köln – Az.: 3 O 305/17 – Urteil vom 15.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.496,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht aus eigenem Recht ebenso wie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin aufgrund eines Seenotereignisses vom 21.05.2017 geltend.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise auf die Malediven zum Preis von 4.496,- EUR für die Zeit vom 10.05.2017 bis zum 22.05.2017 gebucht. Am Rückreisetag, dem 21.05.2017, sollten der Kläger und seine Ehefrau nebst anderen Gästen per Fährboot von der Ferieninsel zum Flughafen gebracht werden. Auf dem Fährtransfer kam es zu einem Seenotereignis, über dessen Ausmaß die Parteien streiten. Der Kläger und seine Ehefrau verpassten wegen der Verspätung des Fährboots ihr Flugzeug, wurden in einem Hotel untergebracht und konnten erst am nächsten Tag nach Deutschland zurückreisen.

Der Kläger behauptet, die Fahrt mit dem Transferboot habe sich als außerordentlich traumatisch dargestellt. Weil das Fährboot – was die Beklagte an keiner Stelle ihres Vortrags konkret in Abrede stellt – schon auf der Hinfahrt in ein Unwetter geraten sei, sei es bereits verspätet angekommen. Obwohl klar gewesen sei, dass der Rückflug nicht mehr habe erreicht werden können, zudem eine Sturmwarnung vorgelegen habe, seien die Reisenden, darunter auch er und seine Ehefrau, an Bord gedrängt worden. Nach wenigen Minuten sei man in ein Unwetter geraten; später habe das Boot Schlagseite erlitten und seien große Wellen über das Boot gerauscht, so dass das gesamte Gepäck durchnässt worden sei. In dieser Situation seien die Schiffsmotoren sämtlich ausgefallen. Das Schiff habe im Sturm manövrierunfähig im Meer getrieben. Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen. Nachdem ein kurz wieder in Gang gebrachter Motor erneut ausgefallen sei, habe der Kapitän einen Notruf abgesetzt. Zahlreiche Passagiere hätten sich an verschiedensten Stellen in der Kabine erbrochen; der Kläger und seine Ehefrau hätten Todesangst gelitten. Weil auch das Navigationssystem ausgefallen sei, habe man versucht, andere Schiffe mit Taschenlampen auf sich aufmerksam zu machen. Ein sich schließlich näherndes Boot der Küstenwache sei gegen das Transferschiff gekracht, was dazu geführt habe, das auf dem Fährschiff erneut Panik ausgebrochen sei. Schließlich sei auf einen neuerlichen Notruf hin ein Schiff der Marine gekommen, dass das Transferschiff ins Schlepptau genommen und sodann an Land verbracht habe.

Seine Ehefrau habe als Folge der traumatischen Überfahrt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, in deren Folge sie stationär und ambulant ärztlich behandelt worden sei.

Der Kläger verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das er seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er jedoch angibt, einen Betrag von nicht unter 2.000 EUR für sich selbst und 2.500 EUR für seine Ehefrau für angemessen zu erachten. Daneben verlangt er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Hilfsweise stützt er den geltend gemachten materiellen Schaden auf eine Beschädigung seines und seiner Ehefrau Eigentum im Wert von 1.778,17 EUR; weil die Koffer geflutet worden seien, seien Kleidungsstücke, Toilettenartikel und ein Koffer selbst zerstört worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.496 EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.500 EUR jeweils nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sieht das Vorgefallene als höhere Gewalt an, für die sie nicht verantwortlich zeichne. Eine eigentliche Sturmwarnung habe es nicht gegeben, eine solche sei erst ausgerufen worden, nachdem das Fährboot bereits abgelegt habe. Im Zeitpunkt des Ablegens habe nur ein Wetterwarnhinweis auf eine angespannte Wettersituation und somit eine Warnung auf der niedrigsten Stufe existiert. Das eingesetzte Schiff – das einem selbständigen Unternehmen gehöre, für das sie ebenfalls nicht verantwortlich zeichne – sei hochmodern gewesen, dessen Crew äußerst erfahren. Ein ihr anzulastendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden liege nicht vor. Eine Todesgefahr habe nicht wirklich bestanden.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.12.2018 Bezug genommen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Haftung Reiseveranstalter bei Seenoterlebnis auf Rücktransport zum Flughafen
(Symbolfoto: martinho Smart/Shutterstock.com)

Der Kläger hat aus eigenem und aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schmerzensgeld, Minderung und Schadensersatz gemäß § 651d BGB und § 651f BGB, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Entscheidung des Rechtsstreits nach der bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung des Gesetzes richtet, so dass alle in diesem Urteil zitierten Gesetzesbestimmungen solche alten Rechts sind.

1)

Der Kläger kann zunächst Zahlung eines eigenen Schmerzensgeldes in Höhe von 500,- EUR gemäß §§ 651f, 253 BGB verlangen.

Die Reiseleistung der Beklagten war mit Blick auf den Rücktransport zum Flughafen am letzten Urlaubstag mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Der Reisemangel folgt daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau beim Rücktransport zum Flughafen in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden sind. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, bei den widrigen Witterungsverhältnissen handele es sich um höhere Gewalt, zusätzlich gehöre das Transportboot einem selbständigen Unternehmen. Denn die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung würde nur entfallen, wenn die Beklagte als Reiseveranstalterin diesen Mangel nicht zu vertreten hätte, wobei indes das Verschulden des Reiseveranstalters nach § 651f Abs. 1 2. Hs. BGB vermutet wird. Gegenüber dieser Vermutung steht dem Reiseveranstalter der Entlastungsbeweis offen, darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat. Dieser Entlastungsbeweis ist schon dann nicht geführt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass vorwerfbare Verhaltensweisen und unsorgfältige Handlungsweisen zu der – auch – auf höherer Gewalt beruhenden Gefährdung von Leib und Leben der Reisenden beigetragen hat (vgl. OLG München, Urt. vom 24.01.2002, Az.: 8 U 2053/01, veröffentlicht in RRa 2002, 57 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der Beklagten nicht gelungen, das gesetzlich vermutete Verschulden auszuräumen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass für den Abreisetag eine Wetterwarnung („white alert“) – wenn auch nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nur auf niedrigster Stufe – vorgelegen habe. Unstreitig kam das Transferboot bereits erheblich verspätet an. Zusätzlich hatten schon die zuvor auf dem Schiff befindlichen neu ankommenden Reisenden über heftigen Sturm auf der Hinfahrt berichtet. Zusätzlich herrschte auf der Ferieninsel zum Zeitpunkt des Ablegens des Transferboots heftiger Wind. Aus welchem Grund die Reisenden in dieser Situation gleichwohl in das Fährboot geschickt wurden – und nicht etwa die Rückreise verschoben, zumindest aber zunächst weitere qualifizierte Wettervorhersagen eingeholt worden sind, bevor über einen Transport per Boot entschieden wurde – erschließt sich nicht. Der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, das eingesetzte Boot sei modern und die Crew erfahren gewesen, ist nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten entfallen zu lassen. Eine – vorliegend tatsächlich eingetretene – Gefährdung der Reisenden durch das Unwetter hindert auch der Einsatz eines modernen Transferschiffs mit erfahrener Crew nicht. Eine Erklärung dafür, welche Maßnahmen die Beklagten getroffen haben will, um die Reisenden nicht vermeidbaren Gesundheitsgefahren auf dem Transport zum Flughafen auszusetzen, ist die Beklagte schuldig geblieben. Das Verschulden der Beklagten liegt nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz – schon im Zeitpunkt der Abfahrt erkennbar – widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.

Das sonach schuldhafte Verhalten der Beklagten hat zu einer Gesundheitsbeschädigung des Klägers selbst geführt, weil er sich – wie von ihm anschaulich in der mündlichen Verhandlung geschildert – über mehrere Stunden in einem Zustand der Todesangst befunden hat, in dem nicht nur er selbst unter permanenter Übelkeit gelitten und sich wiederholt erbrochen hat, sondern – nachvollziehbar – seine Befindlichkeit auch dadurch beeinträchtigt wurde, dass sich – auf engstem Raum zusammengepfercht – in nächster Nähe des Klägers zahlreiche andere Personen erbrachen.

In Ansehung dieser Umstände erachtet das Gericht für die vom Kläger selbst erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 500,- EUR für angemessen.

2)

Zusätzlich hat der Kläger gemäß §§ 651f, 253, 398 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.500,- EUR mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Ehefrau.

Soweit die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei nicht berechtigt, Schmerzensgeldansprüche seiner Ehefrau geltend zu machen, weil es sich um höchstpersönliche Ansprüche handele, übersieht sie, dass der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht erwogen, dass die Ehefrau des Klägers – ebenso wie dieser selbst – eine höchst unangenehme und traumatische Überfahrt über mehrere Stunden hinweg erlitten hat. Erschwerend kam in der Person der Ehefrau aber hinzu, dass diese aus Anlass des Seenoterlebnisses und der in diesem Zusammenhang erlittenen Ängste eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, in deren Folge sie sich sowohl vom 18.07.2017 bis zum 08.08.2017, sodann vom 24.08.2017 bis zum 05.10.2017 und schließlich vom 11.09.2018 bis zum 23.10.2018 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste. Eine durchgehende Arbeitsfähigkeit konnte nicht hergestellt werden, im Gegenteil trat erneut im Jahr 2018 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein. Seit dem Herbst 2017 befindet sich die Ehefrau des Klägers zudem in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung.

Dass – was die Beklagte in Abrede gestellt hat – die Ehefrau des Klägers aus Anlass der Überfahrt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, die auch mehr als ein Jahr nach der hier in Rede stehenden Überfahrt noch nicht überwunden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Entsprechendes wird in den ärztlichen Attesten sowohl des Universitätsklinikums Erlangen vom 08.08.2017 als auch der Fachklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Klinik Y festgestellt. Hierzu fügt sich die Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin Arnold vom 11.09.2018. Als Auslöser für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird – jeweils – das Seenoterlebnis ausgemacht.

Dass – wie sich aus den ärztlichen Attesten ebenfalls ergibt – die Ehefrau des Klägers bereits im Jahr 2011 einen „Burnout“ erlitten hat, sie mithin möglicherweise anfälliger für ein traumatisches Erleben gewesen ist, als dies ein Geschädigter ohne psychiatrische Vorgeschichte gewesen wäre, hindert nicht, die nunmehr bestehende posttraumatische Belastungsstörung dem – wie ausgeführt von der Beklagten zu verantwortenden – Seenoterlebnis zuzurechnen. Denn eine – etwa – zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten schließt – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist – den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Palandt/Grüneberg, BGB 78. Auflage, vor § 249 Rn. 35).

Für die erlittenen Beeinträchtigungen erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen, wobei sie sich an dem am 03.05.2016 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 9 U 13/15, veröffentlicht in JURIS) orientiert hat. Mit dem vorgenannten Urteil ist bei vergleichbaren Folgen – nämlich dem Erleiden einer über einen längeren Zeitraum andauernden posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Situation, in der Todesangst erlitten wird – ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zuerkannt worden. Hinzuzuaddieren sind die Beeinträchtigungen durch die traumatische Überfahrt selbst. Insgesamt ergibt sich für die Ehefrau daher ein Schmerzensgeld von 5.500 EUR.

Dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten mit Blick auf das für seine Ehefrau geltend gemachte Schmerzensgeld – lediglich – wegen eines Mindestbetrags von 2.500 EUR begehrt hat, hindert dessen Überschreitung ohne Verstoß gegen § 308 ZPO nicht. Vielmehr besteht, soweit die Schmerzensgeldbemessung – wie hier – in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, keine Bindung an den von der klagenden Partei als angemessen genannten Mindestbetrag. Dieser Betrag darf durch das Gericht auch überschritten werden.

3)

Schlussendlich kann der Kläger die Zahlung weiterer 4.496,- EUR gemäß § 651d BGB verlangen, wobei das Gericht den gestellten Antrag auf Rückzahlung des Reisepreises als Minderungsbegehren auslegt.

Die – wie ausgeführt – mangelbehaftete Rückreise wirkt nach dem Dafürhalten der Kammer so erheblich, dass sie sich nicht nur auf den letzten Urlaubstag beschränkt, sondern den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen lässt.

Denn anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass bei – wie hier – besonders schwerwiegenden Reisemängeln für die Minderung nicht nur auf die konkret von dem Reisemangel betroffene Zeitspanne abzustellen ist, sondern vielmehr eine über die zeitanteilige Dauer des Mangels hinausgehende – rückwirkende – Minderung für die gesamte Urlaubszeit in Betracht kommen kann, weil ein besonders schwerwiegendes Erlebnis am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwertet (vgl. BGH Urt. vom 15.07.2008, Az.: X ZR 93/07, veröffentlicht in JURIS [Vollständiges Entfallen des Reisepreises bei Beinahe-Flugzeugabsturz auf der Rückreise unter Anführen u.a. einer amtsgerichtlichen Entscheidung: Vergewaltigung durch Hotelangestellte am letzten Urlaubstag]).

So liegt der Fall hier.

Der Kläger selbst stand noch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich unter dem Eindruck des Erlebten und der erlittenen Todesangst. Seine Ehefrau musste aufgrund der Umstände am Rückreisetag mehrfach in psychiatrische Kliniken aufgenommen werden und ist bis heute nicht genesen. Dass unter diesen Umständen jegliche Urlaubsfreude überschattet und der Urlaub insgesamt vollständig entwertet ist, sich der Kläger und seine Ehefrau – nachvollziehbar – wünschen, nicht auf die Malediven gereist zu sein (BGH, a.a.O. [Rn. 11, 12]) erscheint der Kammer plausibel.

Auf die Hilfsbegründung dieses Antrags – für den Fall der Abweisung hat der Kläger hilfsweise seinen Zahlungsanspruch mit der Beschädigung seines und seiner Ehefrau Eigentums begründet – kommt es hiernach nicht mehr an.

4)

Die Zinsforderungen sind nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB als Rechtshängigkeitszins gerechtfertigt.

5)

Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung lagen – auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.01.2019 – nicht vor. Die Beklagte begründet diesen Antrag damit, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, auf den ihr im Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht zugegangenen Schriftsatz vom 12.12.2018 zu erwidern. Sie übersieht hierbei, dass dieser Schriftsatz keinerlei neuen Sachvortrag enthält, sondern sich ausschließlich mit der – schon zuvor multipel thematisierten – Frage befasst, welche Zahlungen in Parallelprozessen geleistet worden seien und dass der der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten für unzureichend erachtet.

6)

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

7)

Der Streitwert wird auf 11.996,- EUR (2.000 EUR + 5.500 EUR + 4.496,- EUR; der Hilfsantrag wirkt sich nicht auf den Streitwert aus) festgesetzt.

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