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Haftung Supermarktbetreiber für Schaden an Kundenfahrzeug durch Begrenzungsstein

AG München – Az.: 155 C 5506/19 – Urteil vom 24.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.198,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fahrzeugbeschädigung auf einem im Eigentum der Beklagtenseite stehenden Parkplatz.

Die Beklagte unterhält die WEG … in München. Im Gebäude der Beklagten befindet sich ein Rewe Markt. Der dortige Parkplatz wurde von der Beklagten mit Begrenzungssteinen versehen. Die Situation ist den Lichtbildern der Anlage K5 und BLD 1 zu entnehmen. Die gegenständliche Parktasche ist rückseitig mit einem schmalen Rollkiesstreifen begrenzt. Dahinter schließt sich die Hauswand an. Der gegenständliche Begrenzungsstein befindet sich vor der Hauswand auf dem schmalen Rollkiesstreifen, ragt jedoch teilweise in die Parktasche hinein. Vorgerichtlich wurde seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagtenseite mit Schreiben vom 7.3.2019 (Anlage K8) eine Erstattung des gegenständlichen Fahrzeugschadens abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, am 9.2.2019 gegen 13:00 Uhr mit dem Pkw Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen …‚ den Parkplatz der Beklagten in München an der … befahren zu haben, um in dem Rewe Markt einzukaufen. Zum Einparken sei die Klägerin rückwärts in eine Parktasche an der Gebäudeseite eingefahren. Bei dem Fahrzeug handele e sich um ein Leasingfahrzeug. Die Klägerin sei aufgrund der Bestimmungen des Leasingvertrags verpflichtet sei, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen, den Leasinggegenstand betreffend, geltend zu machen. Darüber hinaus sei die Klägerin von der Leasinggeberin zur Geltendmachung im gegenständlichen Rechtsstreit beauftragt worden.

Der streitgegenständliche Stein sei so ungünstig platziert, dass die Klägerin beim Rückwärtseinfahren mit der Stoßstange ihres Fahrzeuges gegen diesen scharfkantigen Stein gestoßen sei, der aufgrund seiner Größe und Lage der Klägerin beim Einfahren nicht erkennbar gewesen sei. Die Parktasche sei gerade so kurz, dass beim Verlassen der Ablaufrinne mit den Vorderrädern das Fahrzeug unweigerlich gegen den hervortretenden Stein pralle, wenn es nicht unmittelbar auf dem Übergang der Ablaufrinne zur ebenen Pflasterung zum Stehen gebracht werde. Trotzdem es wegen langsamer Fahrgeschwindigkeit der Klägerin nur zu einer leichten Berührung mit dem Stein gekommen sei, sei hierbei das Fahrzeug der Klägerin in Form einer Abschabung an der hinteren Stoßstange mit einem Schadensvolumen von 1.173,05 € zuzüglich Mehrwertsteuer gekommen.

Ein Mitarbeiter der Firma Rewe habe auf Beanstandung hin sowohl gegenüber der Klägerin als auch dem Zeugen … erklärt, dass es aufgrund der ungünstigen Position des Steins immer wieder zu Anstößen gekommen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagtenseite als verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer für die Schäden hafte, die auf ihrem Parkplatz entstehen würden Bei der Anbringung der gegenständlichen Steine handele es sich um die vorsätzliche Anbringung von gefährlichen Bauteilen, insbesondere, da der entsprechende Stein in die Parktasche hineinrage. Ein sogenanntes „Überhangparken“ über die Parktasche hinaus liege seitens der Klägerin nicht vor. Der Verkehrssicherungspflichtige, der vorsätzlich eine Gefahrenquelle geschaffen habe, bei der bereits bei objektiver erster Betrachtung deutlich werde, dass es zu Schäden kommen werde, müsse für diese Schäden haften. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, an dieser Stelle einen scharfkantigen, großen Stein aufzustellen, noch müsse dieser in die Parktasche hineinragen. Es liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, weil auch für einen achtsamen Verkehrsteilnehmer trotz der aufzuwendenden Sorgfalt eine nicht meisterbare Gefahrensituation vorliege. Die Klägerin habe sich darauf einstellen dürfen, in die Parktasche bis zum hinteren Rand gefahrlos einfahren zu können.

Die Klägerin hat den Klageantrag im Termin vom 14.5.2019 (Blatt 31-36) im Hinblick auf eine hilfsweise Zahlung an die Firma … Leasing teilweise abgeändert.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.198,05 € nebst der Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2019, sowie 201,71 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gem. Ziffer 2300, 7002, 7008 VV RVG nebst der Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise die Zahlung an die Firma …. Leasing, G.-straße …, … zu Vertragsnummer …, zu IBAN: DE … geleistet wird.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass sich die Begrenzungssteine aufgrund ihrer Farbgebung von dem helleren Hinter- und Untergrund abheben würden. Die Klägerin sei, den Vortrag der Klagepartei im Übrigen als zutreffend unterstellt, offensichtlich mit erheblichem Schwung gegen den Felsen gefahren, der sodann gegen die Außenwand geschlagen habe und dort eine Delle hinterlassen habe (Lichtbilder Anlage BLD 3). Der Stein rage nicht in die Parkbucht hinein, sei flächenbündig. Es sei unzutreffend, dass die örtlichen Gegebenheiten wegen ihrer Beengtheit ein Vorwärtseinfahren nicht erlauben würden.

Die Aktivlegitimation der Klagepartei werde bestritten.

Haftung Supermarktbetreiber für Schaden an Kundenfahrzeug durch Begrenzungsstein
(Symbolfoto: Vladimir Martinov/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von der Beklagten aufgestellten Begrenzungssteine sowie deren Umfang für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit einem beiläufigen Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Diese seien auch aufgrund ihrer Höhe nicht zu übersehen. Auch dränge sich auf, dass die Steine die Kiesbegrenzung geringfügig überragen könnten. Auch sei beiläufig zu bemerken, dass es sich um Felsgestein handele, mithin ein Naturprodukt, welches nicht flächig und vollkommen ebenmäßig glatt sei und somit vereinzelt „spitzere“ Gesteinsstrukturen aufweise. Aus der von Seiten der Klägerin mit E-Mail vom 9.2.2019 (Anlage BLD 2) erfolgten Schilderung des Vorfalls ergebe sich, dass soweit die Klägerin dort einen „unkontrollierbaren Sprung“ beim Herausfahren aus der Abflussrinne schilderte, offensichtlich ein erheblicher Fahrfehler der Klägerin dem (behaupteten) Vorfall zu Grunde liegen würde. Wenn die Klägerin den Stein wahrgenommen habe, habe sie auch zwingend gesehen, dass es sich nicht um einen flächigen und an jeder Stelle ebenmäßigen Stein handele. Andernfalls habe sie nicht ausreichend sorgfältig hingesehen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht würde sich seitens der Beklagten nicht ergeben, damit auch kein Anspruch der Klagepartei. Mit Begrenzungssteinen an Parkplatzflächen müsse ein Verkehrsteilnehmer im Übrigen stets rechnen. Sollte die Sicht auf den Begrenzungsstein tatsächlich eingeschränkt gewesen sein, hätte die Klägerin sich einweisen lassen oder notfalls von dem Parkvorhaben absehen müssen. Zudem würden beim Rückwärtsfahren besondere Sorgfaltsmaßstäbe gelten. Die Parkbucht biete genug Platz, um ein Einparken mit ausreichendem Abstand zu den Begrenzungssteinen zu ermöglichen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein erhebliches Verschulden sowie die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs entgegenhalten lassen, wodurch klägerische Ansprüche jedenfalls ausgeschlossen seien. Die Klägerin habe auf Grundlage ihres eigenen Vorbringens gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Die Betriebsgefahr eines Pkw sei im allgemeinen mit 20 % anzusetzen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung der Klagepartei sowie Einvernahme des Zeugen … im Termin vom 14.5.2019 (Blatt 31-36) sowie Inaugenscheinnahme der entsprechenden Örtlichkeit im Ortstermin vom 9.7.2019 (Blatt 46-49).

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich gem. §§ 12, 17 ZPO und sachlich gem. § 23 Nr. 1, 71 GVG zuständig.

2. Soweit von Beklagtenseite mit nicht nachgelassenem Schriftsatz von 17.7.2019 (Blatt 50-51) weiter zu tatsächlichen Fragen Stellung genommen wurde, war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296 a, 156 ZPO nicht veranlasst.

II. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht gem. §§ 286, 287 ZPO davon überzeugt, dass betreffend die streitgegenständliche Beschädigung am streitgegenständlichen Fahrzeug, selbst bei Wahrunterstellung des tatsächlichen klägerischen Vorbringens zum Unfallhergang im Übrigen, jedenfalls ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klagepartei gem. § 254 BGB gegeben ist, dass ein Anspruch gegen die Beklagtenseite, gleich aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt, ausscheidet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins von 9.7.2019 auf dem Parkplatz des Rewe-Marktes … München, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls geführten Fahrzeugs an einen Begrenzungsstein, völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der Parklücke trotz eines sich nach Darstellung der Klagepartei schwierig gestaltenden rückwärtigen Einparkvorgangs samt notwendigen Überwindens einer Bodenvertiefung und enger Parklücke zurückzuführen ist.

a. Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass zunächst auf Beklagtenseite die Voraussetzungen einer Gefährdungshaftung nicht vorliegen. Abgestellt werden kann daher zunächst auf die jeweiligen Verursachungsbeiträge, wobei Verschuldens/Gefährdungselemente die Verursachungsbeiträge erhöhen oder absenken können, vgl. Beck Online Groß Kommentar zum BGB, Stand 1.6.2019, § 254, Rn. 314 ff. Nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung kann auf Beklagtenseite allenfalls ein Haftungsanteil im Bereich von 10 % angenommen werden, sodass eine Haftung vollständig entfällt, vgl. Beck Online Groß Kommentar zum BGB, Stand 1.6.2019, § 254, Rn. 325.

Betreffend die Beklagtenseite ist als berücksichtigungsfähiges Verursachungs-/Verschuldenselement zur Überzeugung des Gerichts alleine das Vorhandensein eines Felsens heranzuziehen, der sich vor einer auf der Stirnseite der entsprechenden Parkbucht befindlichen Wand, dort im linken Bereich der Stirnseite befindet, und aufgrund seiner Struktur stellenweise flächig etwa 5 cm in die entsprechende Parkbucht hineinreicht (Anlage K5, sowie Protokoll des Ortstermins von 91.2019 (Blatt 46-49)). Hier handelt es sich aus Sicht des Gerichts allenfalls um die Schaffung einer abstrakten Gefahrenlage, die betreffend einen Anstoß im Zusammenhang mit Einparkvorgängen sich nur dann realisieren kann, wenn seitens des Parkplatznutzers ein massives Mitverschulden vorliegt, gleich ob gegebenenfalls bereits in der Vergangenheit Kollisionen mit anderen Fahrzeugen stattgefunden haben mögen. Der Grund hierfür liegt insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der Parklücke nur dann erfolgen kann, wenn mit einem entsprechenden Fahrzeug ein vollständiges Einfahren in die Parklücke erfolgt, ohne das offensichtliche Ausbauchen des entsprechenden Steines zur Parklücke hin zu beachten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das stellenweise Hineinragen des Felsens in die Parklücke nur geringfügig (etwa 5 cm über dem Randstein) ausfällt und der entsprechende Begrenzungsstein schon aufgrund des farblichen Abhebens von der hinteren Wand und der Größe des Steines unproblematisch erkennbar ist. Aufgrund der offensichtlichen Oberflächenstruktur und des offensichtlichen Ausbauchens des Begrenzungssteins in Richtung der Parktasche hätte bei einem beabsichtigten, vollständigen Einfahren in die Parktasche sich für einen verständigen Verkehrsteilnehmer in jedem Falle ein Anlass ergeben, zu prüfen, ob die Parktasche tatsächlich bis ganz an den Rand befahren werden kann und jedenfalls sicherzustellen, dass der Stein während des gesamten Einparkvorgangs im Sichtbereich verbleibt (Sichtfahrgebot) falls ein vollständiges Einfahren in die Parktasche beabsichtigt oder möglicherweise nicht auszuschließen wäre. Zudem ist auf Beklagtenseite zu berücksichtigen, dass ein Interesse besteht, möglichen Kollisionen von einparkenden Fahrzeugen mit der dort vorhandenen Wand durch entsprechende Vorkehrungen vorzubeugen. Weiter ist aufgrund der Erkenntnisse vor Ort, wie auch aus der Anlage B1 ersichtlich, dass es unproblematisch möglich ist, Fahrzeuge auf den entsprechenden Stellplätzen (vorwärts wie rückwärts eingeparkt) ordnungsgemäß abzustellen, ohne die Parktasche bis ganz zum Anschlag auszunutzen. Der Beklagtenseite kann vor diesem Hintergrund allenfalls eine leicht fahrlässige Schadensverursachung vorgeworfen werden, nicht jedoch ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf einen möglichen Schadenseintritt.

Auf Klägerseite ist folgendes zu berücksichtigen: die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einparksituation in jedem Fall, bei beabsichtigtem oder nicht auszuschließendem, vollständigen Einfahren in die Parklücke Veranlassung gehabt, vor dem Einfahren in die Parklücke, diese entsprechend zu prüfen. Wäre eine entsprechende und aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers veranlasste Prüfung erfolgt, hätte der Klägerin das geringfügige Hineinragen von Teilen des Felsens auffallen müssen, die Klägerin dann davon Abstand nehmen müssen, vollständig in die Parklücke einzufahren und, falls dies aufgrund der notwendigen Überwindung der Ablaufrinne in der konkreten Situation nicht auszuschließen gewesen wäre, den Einparkvorgang abbrechen müssen.

Hier ist insbesondere auch die beim rückwärtigen Einfahren in Parklücke gesteigerte Sorgfaltspflicht des Nutzers zu berücksichtigen, vgl. BGH, Urteil vom 26.1.2016, Az. VI ZR 179/15, Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 20/16, Urteil vom 15.7.2016. Soweit die entsprechenden Entscheidungen Fälle des rückwärtigen Ausparkens betreffen, sind die zugrunde zulegenden Ansatzpunkte jedoch vollständig auf die hiesige Situation zu übertragen.

Ausweislich der von der Klägerin entsprechend der Anlage B2 per E-Mail erfolgten Unfallschilderung vom 9.2.2019 habe sich beim Herantasten des Rückwärtseinparkens die Wasser-Ablaufrinne am Boden als großer Widerstand dargestellt. Um das Fahrzeug aus besagter Rinne frei zu fahren bzw. mit dem nötigen Schwung in die Parklücke zu kommen, sei die Klägerin mit ihrem Fahrzeug mit dem herausragenden Stein, der sich an der Fassade des Gebäudes befinde kollidiert. Dieser rage erheblich in die Parklücke, sodass es unweigerlich zu einem solchen Zwischenfall kommen könne, wenn das Fahrzeug die Wasserablaufrinne überwinden müsse. Hierbei mache das Fahrzeug einen fast unkontrollierbaren Sprung beim Freifahren, sodass man das Fahrzeug vor diesem Stein nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bekomme.

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Im Rahmen der informatorischen Anhörung im Termin vom 14.5.2019 (Blatt 31-36) hat die Klägerin informatorisch angegeben, in der Rückfahrkamera des Fahrzeugs den Stein gesehen zu haben. Die Rückfahrkamera sei jedoch wie ein Guckloch in Türen gestaltet und würde das tatsächliche Bild verfälschen. Es sei so gewesen, dass durch die Ablaufrinne, die beim Einparken überwunden werden müsse, das Fahrzeug in Schwung komme. Die Klägerin habe den Vorgang nicht mehr abbremsen können und sei mit dem Stein kollidiert. Sie habe sich nicht auf die Kamera verlassen, da bei dem Rückwärtsfahren das Fahrzeug schräg stehe und man sich daher nicht auf die Angaben verlassen könne, ob die Parklücke für das Fahrzeug ausreiche. Beim zunächst erfolgten Vorbeifahren an der Parklücke habe die Klägerin die Steine wahrgenommen, jedoch nicht die Ecke an dem gegenständlichen Stein. Es handele sich um einen eigen Parkplatz, bei dem rückwärts eingeparkt worden sei, um gewährleisten zu können, dass auch das Ausparken aus dem Parkplatz wieder funktionieren würde. Sie habe beim Vorbefahren an der Parklücke zunächst bis ganz hinten gesehen und dort auch den Stein wahrgenommen, jedoch aufgrund der Farbgebung des Steines auch nicht wahrnehmen können, dass die Spitze herausstehe. Die Rückfahrsensoren des Fahrzeugs hätten auch nicht gepiept vor der Kollision. Beim Einparkvorgang selbst habe sie nicht mehr in die Parklücke gesehen, das sei auch nicht möglich gewesen, da man habe schräg ansetzen müssen.

Der Zeuge … hat im Rahmen der Zeugeneinvernahme im Termin vom 14.5.2019 angegeben, als Beifahrer im Fahrzeug gewesen zu sein. Man habe rückwärts einparken müssen, da vor dem Fahrzeug der Klägerin jemand gestanden habe und nicht weiter gefahren sei, wie zuerst gedacht. Man habe sich langsam in die Parklücke tasten müssen, weil diese eng gewesen sei. Das Fahrzeug sei dann mit den Vorderreifen in einer Rinne gehangen. Dann sei ein bisschen Gasgeben nötig gewesen, um sich aus der Rinne zu befreien. Als das Fahrzeug dann aus der Rinne herausgekommen sei, habe es gleich eine Kollision gegeben. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass es im Fahrzeug beim Einparken ständig irgendwo gepiept habe, das Lichtbild Anlage K5 sei unmittelbar nach dem Vorfall von Seiten der Klägerin angefertigt worden. Betreffend die Frage, ob die Klägerin vor dem Einfahren in die Parklücke hinein gesehen habe hat sich der Zeuge uneinheitlich geäußert, letztlich jedoch angegeben, hierzu keine Angaben mehr machen zu können, da er nur Beifahrer gewesen sei und hierauf nicht geachtet habe. Dies gelte auch für den Gesichtspunkt, ob sich die Klägerin nur auf die Rückfahrkamera verlassen habe oder auch weitere Möglichkeiten, wie etwa Rück- oder Seitenspiegel berücksichtigt habe.

Würden die Angaben des Zeugen … als wahr unterstellt, würden diese nicht zu einer Haftung der Beklagten führen können. Ein jedenfalls angezeigtes vorheriges Überprüfen der Parklücke würde sich hier nicht ergeben, vielmehr ein ständiges Piepen der Sensoren sowie ein ruckhaftes, rückwärtiges Ausfahren aus der quer vor den Parkplätzen verlaufenden Ablaufrinne.

Soweit die Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung als wahr unterstellt würden, ergibt sich aus Sicht des Gerichts im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der in Augenscheinnahme im Ortstermin vom 9.7.2019, dass die Klägerin jedenfalls rückwärts und schräg, ohne die Parklücke bis zum Ende einsehen zu können den Einparkvorgangs begonnen hat und, nachdem die Klägerin festgestellt hat, dass sie zum Überwinden der Ablaufrinne mit dem Fahrzeug kurzfristig stärker Gas geben muss, nicht zunächst geprüft zu haben, ob die Parklücke bis zum Ende hin genutzt werden kann, obwohl nach ihrem eigenen Vorbringen ihr auch der gegenständliche Stein aufgefallen ist. Hier ergeben sich aus Sicht des Gerichts erhebliche Verstöße der Klägerin gegen die Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund der Erkenntnisse im Zusammenhang mit der in Augenscheinnahme der Örtlichkeiten hätte es zunächst in jedem Falle aufgrund der offensichtlichen Struktur des gegenständlichen Steines am Ende der Parktasche Anlass gegeben, auszusteigen und zu prüfen, ob die Parktasche bis zum Anschlag genutzt werden kann, oder sich einweisen zu lassen, falls nicht durch eine ständige Sichtmöglichkeit auf den entsprechenden Stein die Abstände korrekt eingeschätzt werden konnte und die ständige Möglichkeit, dass Fahrzeug sofort zum Stillstand abzubremsen gewährleistet gewesen ist. Sofern die Klägerin weiter eingeräumt hat, durch ein stärkeres Gas geben den Widerstand der Ablaufrinne überwunden zu haben, ist in derartigen Situationen immer damit zu rechnen, dass der Widerstand plötzlich überwunden wird und damit ein, vor dem Hintergrund der vorhandenen Begrenzungssteine unmittelbar notwendiges Abbremsen gegebenenfalls nicht mehr hinreichend dosiert und gewährleistet werden kann. Sich hieraus ergebende Risiken wären aus Sicht eines verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers jedenfalls dadurch auszuschließen, als zunächst der sicher Verfügung stehende Bremsweg ermittelt wird. Darüber hinaus handelt es sich nach dem klägerischen Vorbringen um einen Einparkvorgang nach rückwärts, bei welchem in der Regel eine freie Sicht auf den Fahrweg und damit die zutreffende Abschätzung der Abstände weniger gegeben ist, als beim Vorwärts fahren. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen des Ortstermins, wie auch auf den vorgelegten Lichtbildern eine quer zu den Parktaschen verlaufende Ablaufrinne vorhanden ist. Diese ist im Hinblick auf die Tiefe oder Lage nicht in einer Art gefasst, die besondere Fähigkeiten, auch beim Rückwärtseinfahren verlangen würden. Festgestellt wurde im Ortstermin eine Tiefe der Ablaufrinne von etwa 3 cm und eine aus Sicht des Gerichts relativ flache Ausführung, sodass auf Beklagtenseite besondere Vorkehrungen betreffend die entsprechende Parktasche nicht veranlasst waren. Eine besondere Erschwernis des Einparkvorgangs ergibt sich aus Sicht des Gerichts für einen verständigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmer hieraus nicht, sodass sich hierauf eine Erhöhung des Verursachungsbeitrags der Beklagtenseite nicht stützen lässt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht ebenfalls davon überzeugt, § 286 ZPO, dass etwa eine hypothetische zusätzliche Warn-Markierung auf dem gegenständlichen Felsblock eine Kollision nicht verhindert hätte.

Neben den hier dargestellten Umständen hat sich die Klagepartei zudem die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen zu lassen, wenn auch das Eigentum an dem Fahrzeug einem Dritten zustehen mag, vgl. Beck Online Groß Kommentar zum BGB, Stand 1.6.2019, § 254 Rn. 166 ff, aufgrund der Umstände vor Ort, insbesondere dem rückwärts Einparken in eine nicht vollständig einsehbare Parklücke und dem hier klägerseits selbst vorgetragenen Umstand, dass im Hinblick auf die Wasserrinne ein zusätzlicher Widerstand zu überwinden war, ist von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, vgl. Beck Online Groß Kommentar am angegebenen Ort, Rn. 311, ohne, dass diese jedoch doppelt zu Lasten angerechnet werden kann.

c. Soweit klägerseits mit Schriftsatz vom 16.4.2019 (Blatt 16-18) ein Sachverständigengutachten angeboten wurde, dass für die Klägerin ein Hineinragen spitzer Teile in die Parklücke nicht erkennbar gewesen sei, war eine Beweisaufnahme nicht veranlasst, da aufgrund der obigen Ausführungen selbst bei Wahrunterstellung eine Abweichung der rechtlichen Beurteilung betreffend eine Veränderung der Haftungsanteile nicht geboten wäre. Gleiches gilt betreffend die weiteren Beweisangebote im klägerischen Schriftsatz vom 14.5.2019, soweit diese eine mögliche Haftung dem Grunde nach betreffen.

d. Damit besteht auch kein Zahlungsanspruch betreffend den Hilfsantrag.

2. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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