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Nachweismaklervertrag – Voraussetzung Maklerleistung

OLG Köln – Az.: 9 U 56/19 – Beschluss vom 24.07.2019

Orientierungssatz

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.04.2019 – 4 O 404/17 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 652 I BGB i.V.m. dem mit dem Beklagten geschlossenen Nachweismaklervertrag für den Nachweis einer tariflich günstigeren privaten Krankenversicherung in Höhe von 5.131,28 EUR sowie einen Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 480,20 EUR verneint. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Das Landgericht ist hinsichtlich der Frage der Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen.

Der grundsätzlich von dem Makler nachzuweisende Kausalzusammenhang zwischen seiner Nachweistätigkeit und dem abgeschlossenen Vertrag wird bei dem hier vorliegenden Nachweismaklervertrag dann vermutet, wenn der Hauptvertrag in angemessener Zeit nach der Maklertätigkeit abgeschlossen wird (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl: 2019, § 652 Rn. 55; BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 712 ff. in juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 06.07.2006, – III ZR 379/04 -, NJW 2006, 3062 f. in juris Rn. 18 m.w.N.). Weist der Auftraggeber sodann Umstände nach, die ausnahmsweise für ein Fehlen der  Kausalität sprechen, wie z.B. Vorkenntnis in dem Sinne, dass ihm die Gelegenheit schon vor Zugang des Maklernachweises bekannt gewesen ist, liegt die volle Beweislast dafür, dass gerade die Maklertätigkeit (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluss war, wieder beim Makler (Palandt/Sprau a.a.O. § 652 Rn. 55; MK/Roth, BGB Band 5, 2.Halbband, 7. Aufl. 2017 § 652 Rn. 190; BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 712 ff. in juris Rn. 16 m.w.N.). Jedoch steht, da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vorkenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nicht entgegen, falls dieser – über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus – dem Kunden zusätzliche Informationen i.S. einer wesentlichen Maklerleistung geliefert hat (BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 712 ff. in juris Rn. 16 m.w.N.; MK/Roth a.a.O. 3 652 Rn. 182) und wenn erst diese Informationen dazu geführt haben, dass der Kunde veranlasst wurde, sich konkret um das betreffende Objekt zu bemühen. Dann hat das Verschaffen zusätzlicher Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt noch in maßgeblicher Weise mitgewirkt (MK/Roth a.a.O. § 652 Rn. 182; BGH, Urt. v. 03.07.2014, – III ZR 530/13 -, NJW-RR 2014, 1272 in juris Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.11.1997, – III ZR 57/96 -, NJW-RR 19989, 411 f. in juris Rn. 21 a.E.) .

Eine solche wesentliche Maklerleistung der Klägerin ist nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Da für den Beklagten wegen seiner zukünftig geringeren Einkünfte mit Eintritt in den Ruhestand am 01.04.2017 unstreitig der Erhalt eines günstigeren Tarifs maßgebend war, lagen ihm mit Übersendung der Angebote durch seine Versicherung am 23.02.2017 (B 2 und B 3 Anlagenheft) die für seine Entscheidung maßgeblichen Informationen vor.

Nachweismaklervertrag - Voraussetzung Maklerleistung
(Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Shutterstock.com)

Dass die Klägerin mit den von ihr recherchierten und dem Beklagten am 17.03.2017 übersendeten Angeboten zusätzliche Informationen i.S. einer wesentlichen Maklerleistung geliefert hat, lässt sich weder ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch den als Anlagenkonvolut K 2 (Anlagenheft) vorgelegten Unterlagen entnehmen. Zwar enthielten diese Unterlagen u.a. eine  Kurzübersicht über die Performance und die Leistungsdaten des aktuellen Tarifs im Vergleich zu den angebotenen günstigeren Tarifalternativen. Insoweit bestehen zunächst Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Informationen, weil unter der tabellarischen Aufstellung der Kurzübersicht darauf hingewiesen wird, dass die darin dargestellten Informationen einen ersten Überblick ohne Gewähr bieten und ausschlaggebend die letzten Unterlagen der Versicherung seien. Dies dürfte auch für die Informationen im nachfolgenden „Ausführlichen Leistungsvergleich“ gelten, worin die schon in der Tabelle wiedergegebenen Informationen noch etwas näher erläutert werden.

Im Übrigen kann aber auch nicht festgestellt werden, dass diese Informationen für die Entscheidung des Beklagten, der in erster Linie einen günstigeren Tarif wünschte, überhaupt von Bedeutung waren. Der Beklagte hatte in erster Instanz mehrfach vorgetragen, dass ihm seine Versicherung bereits am 23.02.2017 alle notwendigen Informationen zur Beitragssenkung im Falle eines Eintritts in den Ruhestand und für seine Entscheidung für einen kostengünstigeren Tarif gegeben hatte (vgl. Schriftsätze vom 31.01.2018, Bl. 20 unten d.A. und vom 26.04.2018 Bl. 47 unten d.A.). Dass es dem Beklagten bei seiner Entscheidung auch maßgeblich auf einen günstigeren Tarif mit einem möglichst niedrigen Beitrag und einer größtmöglichen Ersparnis ankam, wird dadurch belegt, dass er bei Abschluss des neuen Versicherungsvertrags den für ihn wirtschaftlich günstigsten Tarif gewählt hat.

Dass der Beklagte die Rechercheergebnisse der Klägerin für seine Entscheidung benötigt hat, ergibt sich auch nicht offenkundig daraus, dass er deren Übersendung abgewartet und erst nach deren Erhalt den Tarifwechsel vollzogen hat. Da der Beklagte die Klägerin mit dem Nachweis eines günstigeren Tarifs mit Einsparmöglichkeiten bei den monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträgen beauftragt hat, ist es naheliegend, dass er deren Angebote im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit abgewartet hat, dass die Klägerin ihm noch ein günstigeres Angebot vorlegen könnte als seine Versicherung. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Beklagte den Informationen seiner Versicherung nicht getraut hat. Dagegen, dass er die Klägerin beauftragt hatte, um mit Hilfe ihrer Einschätzung zu überprüfen, ob ihm seine Versicherung den günstigsten Tarif genannt hatte, spricht, dass der Beklagte sich zeitgleich mit der Beauftragung der Klägerin auch an seine Versicherung gewendet hat.

Eine wesentliche Maklerleistung der Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht auch nicht darin zu sehen, dass sie mit der Vorlage ihrer Rechercheergebnisse die beim Beklagten aufgrund der ihm schon vorliegenden Angebote vorhandene Erkenntnis bestätigt hat, dass es sich bei dem letztlich gewählten Tarif „A“ um den für ihn günstigsten gehandelt hat. Denn diese „Bestätigung“ beinhaltet keine zusätzliche Information, wie sie für eine wesentliche Maklerleistung erforderlich ist. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin hätte zur Folge, dass jede Beauftragung eines Maklers stets zur Entstehung der Maklerprovision führen würde. In Fällen, wo – wie hier – gerade kein bisher unbekanntes Angebot wahrgenommen wird, würde eine Maklerprovision entstehen, weil der Kunde keine neue, sondern eine ihm zuvor bekannte Abschlussmöglichkeit wahrnimmt und die Maklertätigkeit hierfür negativ ursächlich gewesen ist. Die Entstehung der Maklerprovision würde zur Reflexwirkung der Beauftragung und wäre entgegen dem Gesetzeswortlaut faktisch vom Erfolg der Maklertätigkeit unabhängig.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LG Stuttgart, Az. 4 S 3206/15, (K 11 und K 12 Anlagenheft) betrifft einen anderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der hiesige Beklagte hatte vor Erhalt der Angebote der Klägerin Vorkenntnis von dem bei Vollzug des Tarifwechsels ausgewählten Tarif „A“. Demgegenüber hatte der Beklagte in der Entscheidung des LG Stuttgart keine Kenntnis hinsichtlich eines vorgeschlagenen und sodann neu vereinbarten Tarifs. Außerdem gab es aufgrund des Vorbringens dieses Beklagten – anders als hier – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er den eingeholten Angaben seiner Versicherung nicht getraut hat und mit Hilfe der Beauftragung der Maklerin überprüfen wollte, ob seine Versicherung tatsächlich alle für ihn bestehenden Tarifwechselmöglichkeiten schon benannt hatte. Er hatte die dortige Maklerin erst nach Erhalt der Angebote seiner Versicherung beauftragt, weil er von ihr nur eine weitere Einschätzung haben wollte und sie nach dem Vertrag allein Tarife beim bestehenden Versicherer zu überprüfen hatte.

2. Dem Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Berufung auf fehlende Mitursächlichkeit ihrer Maklertätigkeit nicht nach § 242 BGB verwehrt. Ebenso wenig steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes zu. Abgesehen davon, dass die Klägerin von dem Beklagten keinen Exklusivauftrag erhalten hatte und eine Vorkenntnis des Beklagten von dem klägerseits nachgewiesenen Tarif „A“ im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags noch nicht vorgelegen hat, steht es dem Beklagten im Rahmen der Privatautonomie frei, parallel und zeitgleich zur Beauftragung der Klägerin selbst Informationen durch eine Anfrage bei seiner privaten Krankenversicherung über einen günstigeren Tarif im Hinblick auf seinen anstehenden Ruhestand einzuholen.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den klägerseits zitierten Urteilen des LG München vom 19.09.2014, Az. 41 O 2962/14 (K 13 Bl. 115 ff. d.A.), und des LG Berlin vom 31.03.2017, Az. 56 S 30/16 (K 14 Bl. 125 ff. d.A.). Diese Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Anders als dort bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine bewusste Umgehung der Maklerprovision durch den Beklagten. Dieser hatte zeitgleich zu der Beauftragung der Klägerin selbst bei seiner Versicherung angefragt und um Vorlage von günstigeren Tarifen im Hinblick auf seinen zeitnah anstehenden Ruhestand gebeten. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Angebote über Alternativtarife von der Klägerin einerseits und seiner Versicherung andererseits bei ihm hatte der Beklagte keinen Einfluss.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.

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