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Handelsvertretervertrag – Beendigung des Vertragsverhältnisses

OLG Düsseldorf – Az.: 16 U 215/20 – Beschluss vom 07.05.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2020 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 6 O 43/18- wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO ab.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 – 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 – 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 26. März 2021 verwiesen, an der in jeder Hinsicht festgehalten wird. Die von den Beklagten in seiner Stellungnahme vom 30.04.2021 vorgetragenen Einwände sind soweit sie nicht ohnehin Wiederholungen der bisher bereits vorgetragenen Rechtsansichten beinhalten, die der Senat bereits in seiner Würdigung berücksichtigt hat, nicht durchgreifend und geben daher keinen Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Senats abzuweichen. Sie geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Beklagten die Wertung des Senats angreifen, dass die streitgegenständliche Klausel des § 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages sich etwa aus § 87a Abs. 3 ergebende Ansprüche des Handelsvertreters ausschließe, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel ist entgegen der erstmals vorgetragenen und nicht näher begründeten Auslegung der Beklagten nicht in solcher Klarheit und für den Handelsvertreter ohne weiteres erkennbar, dass nach dem rechtlichen Ende des Handelsvertretervertrages ein Anspruch darauf bestehen soll, dass sämtliche abgeschlossenen Geschäfte provisiert werden sollen. Vielmehr verdeutlicht die gewählte Fassung

„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch der Vertreterin gegen die Gesellschaften auf irgendwelche Provisionen und sonstige Vergütungen; ausgenommen sind etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“

in Form eines Regel- Ausnahmeverhältnisses gerade, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich keine Provisionen mehr beansprucht werden können. Ausnahme sollen nur Ansprüche aus § 87 Abs. 3 BGB sein. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass weitere gesetzlich vorgesehene Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. Eine Verbesserung der provisionsrechtlichen Stellung des Handelsvertreters durch § 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages lässt sich der Formulierung der Klausel und ihrem Sinn und Zweck keinesfalls entnehmen.

2.

Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass die vom Senat im Hinweisbeschluss herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Ausschlussklausel sich nicht auf Handelsvertreter im Versicherungsbereich, sondern auf Warenvertreter beziehen. Es ist auch anerkannt, dass trotz der zwingenden Geltung von § 87 a Abs. 3 HGB rein klarstellende Klauseln, die nicht den Risikobereich des Unternehmers zu Lasten des Handelsvertreters einschränken, möglich bleiben (Baumbach/Hopt/Hopt, 40. Aufl. 2021, HGB § 87a Rn. 33). Die Beklagten haben schon nicht dargelegt, welche Auswirkungen diese Hinweise auf die rechtliche Würdigung des hier zu entscheidenden Falles haben sollen. Die grundsätzlichen Ausführungen des Bundessgerichtshofs zur Ausschlussklausel bei Warenvertretern haben auch bei Handelsvertretern im Versicherungsbereich hier ihre Gültigkeit. Im Übrigen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel des § 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrages nach den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 21. April 2021, auf die um Wiederholgen zu vermeiden Bezug genommen wird, nicht um eine klarstellende Klausel die nicht den Risikobereich des Unternehmers zu Lasten des Handelsvertreters einschränkt.

3.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die Klägerin hätte nicht dargelegt, dass die im Klageantrag zu Ziffer 1. im Schriftsatz vom 28.12.2018 angesprochenen Kriterien über die jeweils zu liefernden Daten provisionsrelevant seien. Abgesehen davon, dass die Beklagten die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht im Einzelnen mit der Berufung angegriffen haben, ergibt sich die Provisionsrelevanz der mit dem Buchauszug begehrten Informationen aus der umfangreichen Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.12.2019, auf Seiten 5 ff. GA 153 ff.), auf die verwiesen werden kann. Den Ausführungen sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Darüber hinaus befindet sich die Klägerin mit ihrem Begehr zur Erlangung der beantragten Informationen im Einklang mit der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. hierzu die umfangreiche Darstellung bei Emde in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2008, § 87c Abrechnung der Provision Rn 120; OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2018 – I-18 U 85/17 -, juris Rn 123 ff).

4.

Soweit die Beklagten lediglich unter kurzer Wiederholung ihrer Rechtsauffassung daran festhalten, dass die für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.09.2014 bereits erteilten Buchauszüge sämtliche für die Ermittlung eines Provisionsanspruches der Klägerin erforderlichen Daten enthielten, die Klägerin für die nachvertragliche Zeit keine Neufassung des Buchauszuges verlangen könne sondern allenfalls ergänzende Informationen und es Sache der Klägerin sei, im Einzelnen darzulegen, dass bestimmte von ihr vermittelte Verträge noch nicht abgerechnet worden seien und sie sie deshalb einer umfassenden Informationserteilung bedürfe, wird auf die Ausführungen des Senats dazu im Hinweisbeschluss vom 16. April 2021 Bezug genommen, an denen festgehalten wird. Die Beklagten haben sich mit den Ausführungen des Senats in ihrer Stellungnahme weder auseinandergesetzt noch neue Tatsachen oder Argumente vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

V.

Im Hinblick auf die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO (in der Fassung vom 21.10.2011, gültig ab 27.10.2011) zum Rechtsmittel gegen den Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO wird klargestellt, dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr hat der Senat im Verlauf seiner Begründung aufgezeigt, dass er sich in allen Punkten im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung befindet.

 

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