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Kurzleitfaden Arbeitslosengeld II (Alg II) – Hartz IV

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Dies sind Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Des Weiteren erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach den „Hartz IV“. Die Erwerbsfähigkeit liegt bei Minderjährigen erst mit dem 15. Lebensjahr vor. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze wird für alle Kinder eine Pauschale als Sozialgeld gezahlt.

Leistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch:

1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder

vermindert werden.

Bedarfsgemeinschaft

Beim Alg II wird der Anspruch für den Arbeitslosen und die Familie gemeinsam festgelegt. Die Leistungsansprüche werden zusammengefasst. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird dann das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen den Leistungsansprüchen gegenüberstellt (sog. Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

– der Arbeitssuchende

– der im Haushalt lebende, nicht erwerbsfähige Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)

– im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder des Arbeitssuchende und seines Partners bis zum 15. Lebensjahr.

– Kinder des Arbeitssuchenden und seines Partners ab dem 15. Lebensjahr, die entweder eine Schule besuchen oder eine Berufsausbildung betreiben und keinen Anspruch auf BAFöG / Berufsausbildungsbeihilfe haben.

Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.

Leistungen zur Eingliederung ins Arbeitsleben

Als Arbeitssuchender haben Sie Anspruch auf Eingliederungsleistungen, die je nach Arbeitsagentur variieren können. Dazu zählen unter anderem:

– Beratung und Vermittlung

– Benennung eines Fallmanagers als persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit.

Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die gemeinsam erarbeitete Eingliederungsvereinbarung stellt sicher, dass die Agentur für Arbeit dem Arbeitssuchenden Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen, den Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Andererseits wird mit jedem Arbeitssuchenden vereinbart, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.

– Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen

-Trainingsmaßnahmen, Weiterbildungsmaßnahmen und Mobilitätshilfen usw.

Zumutbarkeitsregelungen

Dem Arbeitssuchenden ist jede Arbeit zumutbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn:

– er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist (Feststellung durch ein sog. sozialmedizinisches Gutachten),

– die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

– die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im sichergestellt ist; (Dem erwerbsfähigen Erziehenden soll vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten werden),

– die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

– der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

– sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

– sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

– der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

– die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. (Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.).

Arbeitslosengeld II

 

Alleinstehende(r) oder Alleinerziehende(r) oder

deren Partner

minderjährig ist

Kinder bis zur

Vollendung des

14. Lebensjahres

(nur Sozialgeld)

Kinder ab Beginn

des 15. Lebensjahres

bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres

(volljährige) Partner ab Beginn des 19.

Lebensjahres

Regelleistung

100 %

60 %

80 %

90 %

Alte Länder einschl. Berlin

345 EUR

207 EUR

276 EUR

311 EUR

Neue Länder

331 EUR

199 EUR

265 EUR

298 EUR

 

jeweils zusätzlich:

Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung,

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe: Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt, Erstausstattungen für die Wohnung, einschl. Haushaltsgeräten sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind,

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur Kranken, Pflege und

Rentenversicherung und

für Bezieher von Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherungsschutz

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das von dem Leistungsberechtigten im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen.

Zuschläge zum Arbeitslosengeld II

Um finanzielle Härten beim Übergang von Arbeitslosengeld in die Grundsicherung des Alg II abzufedern, wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Alg II (ohne Zuschlag). Hierbei wird auch das jeweils gezahlte bzw. zu zahlende Wohngeld berücksichtigt. Der Zuschlag ist bei Alleinstehenden auf 160 Euro, bei nicht getrennt lebenden (Ehe-) Partnern auf 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf 60 Euro pro Monat begrenzt. Die Höhe des Zuschlags wird nach einem Jahr halbiert und entfällt am Ende des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld. Diejenigen, die beispielsweise bis zum 31.12.2003 Arbeitslosengeld und das anschließende Jahr bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten haben, bekommen ab dem 01.01.2005 nur ein Jahr den um 50 % verminderten, ihnen zustehenden Zuschlag. Keinen Zuschlag erhält derjenige, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit dem 31.12.2002 erloschen ist.

Einstiegsgeld (sog. befristeter Arbeitnehmerzuschuss)

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss (Einstiegsgeld) gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (Ermessensleistung). Der Fallmanager erbringt den Zuschuss, wenn er diese Maßnahme als besonders geeignet für die Eingliederung des Hilfesuchenden in Beschäftigung erachtet und legt seine Höhe fest. Das Einstiegsgeld wird für höchstens vierundzwanzig Monate gewährt.

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass das Einstiegsgeld auch für den Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden kann.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen. Dazu zählen u.a.

Geld oder geldeswerte Einkünfte (Sachbezüge)

Einnahmen aus Kapitalerträgen

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Kindergeld und Kindergeldzuschlag.; bei volljährigen Kindern nicht, sobald es direkt an die Kinder ausgezahlt wird

Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld

Leistungen nach Wehrsoldgesetz, Zivildienstgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz

Nicht zum Einkommen zählen u.a.:

Grundrenten, die nach oder in entsprechender Anwendung nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden.

Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld

Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus

Leistungen nach dem HIV-Gesetz

Zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

Schmerzensgeld nach § 253 BGB

Geschenke und Zuwendungen, soweit sie nicht den gleichen Zweck haben, wie die Zuwendungen nach den Vorschriften über das Alg II.

Von Ihrem Einkommen können Sie u.a. folgende Beträge abziehen:

Steuern, wie Lohn- und Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragssteuer

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene und private Versicherungen z.B. Kfz-Haftpflicht, bestimmte Berufshaftpflichtversicherungen, Pflegeversicherung für die private Krankenversicherung

Aufwendungen für angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, z.B. Unfallversicherung, Rentenversicherung usw.

Beiträge für die staatliche Altersvorsorge (sog. Riester-Rente)

Werbungskosten, entweder pauschal (15,33 €) oder mit dem Nachweis höherer Kosten

z.B. doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel und Berufskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen, Reise-, Unfall-, Umzugskosten, Werkzeuge, Beiträge zu Berufsverbänden usw.

Vermögensverwertung:

Freibeträge

– Der Grundfreibetrag beträgt 200,00 € je vollendetem Lebensjahr für den Arbeitssuchenden und seinen Partner, jeweils mind. 4.100,00 € und max. 13.000,00 €.

– Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520,00 €, an die Stelle des Höchstfreibetrages in Höhe von jeweils 13.000,00 € ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33.800,00 €.

– Zusätzlich ein geldwerter Anspruch, der der Altersvorsorge dienen soll, in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr, wenn eine Verwertung, d.h Auszahlung, Verpfändung usw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung vor Eintritt in den Ruhestand nicht möglich ist, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von jeweils 13.000 Euro

– Vermögensteile in „Riester“ – Anlageformen

– Ein weiterer Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

– Eigenes Vermögen der Kinder in Höhe von jeweils 4.100,00 €

Dazuverdienstmöglichkeiten

Arbeitssuchende, die erwerbstätig sind, können von ihrem monatlichen Einkommen

folgende Beträge behalten:

– 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro

– zusätzlich 30% für den Betrag von 400 bis 900 Euro

– zusätzlich 15% für den Betrag von 900 bis höchstens 1.500 Euro

Geschütztes Vermögen

Ein „Angemessenes“ Auto für jedes erwerbsfähige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Das Fahrzeug darf einen Wiederverkaufswert bis maximal 5.000,00 Euro haben. Liegt der Verkaufswert darüber, erfolgt eine Einzelfallentscheidung durch die Agentur für Arbeit. Nach der neuesten Rechtsprechung kann es auch unbillig sein, einen Mittelklassewagen verkaufen zu müssen (hier: Skoda Oktavia).
Hausrat, d.h. alle Gegenstände die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig bzw. üblich sind.

Ein angemessenes Eigenheim (bis 130qm Wohnfläche) oder eine Eigentumswohnung (bis 120qm). Dazu gehören auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung). Keine Berücksichtigung finden Tilgungsverbindlichkeiten. Diese dienen der Vermögensbildung und sind nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung zu vereinbaren.

Vermögen, wenn es nachweislich zur Beschaffung und Erhaltung einer Immobilie für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bestimmt ist.

Vermögengenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit notwenig sind.

Lebensversicherungen

Für die private Altersvorsorge gibt es einen besonderen Freibetrag in Höhe von 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr jeweils für den Arbeitslosen und seinen Partner. Den Freibetrag gibt es nur, wenn vertraglich festgelegt ist, dass man bis zum Rentenalter nicht an die Rücklage herankommt. Viele der herkömmlichen Lebensversicherungen erfüllen diese Bedingung jedoch nicht.

Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung für das Alter vorgesorgt haben, sollten ihren Versicherungsvertrag überprüfen. Besteht nämlich die theoretische Möglichkeit, dass das Geld aus einer Lebensversicherung erlöst werden kann (z.B. durch eine Kündigung), wird der entsprechende Betrag als mögliches Vermögen angerechnet.

Falls Sie eine solche Versicherung haben, sollten mit Ihrem Makler sprechen und über eine Änderung bzw. Anpassung der Police hinsichtlich eines „teilweisen Verwertungsausschluss“ verhandeln. Nur unter dieser Bedingung steht Ihnen der zusätzliche Freibetrag für die Altersvorsorge zu.

Beachten Sie, dass die vertragliche Vereinbarung vor der Antragstellung auf Alg II erfolgen muss!


Hinweis: Die Ausarbeitung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht rechtsverbindlich. Sie ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder einem Sachbearbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit!

 

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