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Headhuntergebühren und Stornierung des Auftrags

LANDGERICHT PADERBORN

Az.: 4 O 426/02


Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Unter dem 28.03.2001 beauftragte die Beklagte die Kläger -diese unter dem Namen E – damit, für sie bei der Suche, Auswahl und Beurteilung von künftigen Mitarbeitern durch Direktansprache geeignete Interessenten gemäß erarbeiteten Positions- und Kandidatenprofilen für eine Position im Bereich des Sales and Systems Assistanten Management sowie zwei Positionen aus dem Bereich Systemingeniering/Softwareentwicklung, Softwareinge-niering/Test- und Abnahme sowie Projektmanagement. Dabei wurden ausweislich des von den Klägern vorgefertigten Vertragstextes folgende Honorar- und Leistungsvereinbarungen getroffen:

Mit Auftragserteilung waren von der Beklagten an die Kläger 9.100,00 DM als nicht rückzahlbare Beschaffungspauschale pro Position sowie eine Telefon- und Faxkostenpauschale von 900,00 DM pro Position – jeweils Nettobeträge – fällig. Ferner enthielt der Text unter Ziff. 3 folgende Formulierung:

„Ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt DM 19.900,- gliedert sich wie folgt:

Je qualifiziert vorgeschlagenen Bewerber wird ein Teilbetrag in Höhe von DM 3.820,- berechnet und fällig, wenn AG „(= Auftraggeber, d.h. also die Beklagte)“ den vorgeschlagenen Bewerber zur Vorstellung einlädt, AG wird diese Entscheidung innerhalb von fünf Werktagen treffen.

Das verbleibende Resthonorar in Höhe von DM 16.080,- wird für die jeweils erste Einstellung berechnet und fällig bei Abschluss eines Vertrages durch AG mit einem Kandidaten für die zu besetzende Position, zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne einen Abzug.

Für jede weitere Einstellung in gleicher Position wird ein pauschales Honorar in Höhe von DM 19.900,- berechnet und fällig bei Abschluss eines Vertrages durch AG mit dem Kandidaten, zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne einen Abzug.

Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.“

Ferner war in dem Vertragstext die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger vereinbart. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen:

„4. Stornierung

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber storniert oder auf unbestimmte Zeit zurückgestellt oder durch willkürliche, unbegründete Absagen von vorgeschlagenen Kandidaten behindert werden, werden 60 % des verbleibenden Resthonorars als Stornierungsgebühr berechnet.“

„7. Fristen bei Direktansprache

Der Auftraggeber entscheidet bei Beauftragung im Wege der Direktansprache innerhalb von 5 Werktagen, ob der Kandidat zu einem Vorstellungstermin eingeladen wird.

Falls dieser Termin bei drei vorgeschlagenen Kandidaten nicht eingehalten wird, kann der Auftrag unsererseits als willkürlich behindert gelten und die Stornogebühr berechnet werden.

Der Vorstellungstermin sollte innerhalb von 10 Werktagen nach Vorstellungsbegehren realisiert werden.“

Gemäß den getroffenen Vereinbarungen stellten die Kläger der Beklagten Kandidaten vor. In einem Fall kam es zu einer Einstellung. Diese Leistungen sind zwischen den Parteien abgerechnet.

Als es in es in der Folge auf weitere Vorschläge der Kläger nicht zu Einladungen und Einstellungen von Kandidaten durch die Beklagte kam, sondern die Beklagte die Kläger im Gegenteil darüber informierte, dass sie die geplanten Einstellungen auf unbestimmte Zeit zurückstellen wolle, übersandten die Kläger der Beklagten eine Rechnung über 83.102,40 DM brutto, die gemäß Ziff. 4 der AGB 60 % der ausstehenden Restvergütung nach Ziff. 3 des Vertrages zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 wies die Beklagte diese Forderung zurück und teilte den Klägern mit, dass sie aufgrund der aktuellen Unternehmensentwicklung keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit den Klägern sehe.

Mit der Klage machen die Kläger den in Rechnung gestellten Betrag (= 42.489,58 €) geltend und stützen sich dabei auf die dargestellten Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie für wirksam halten. Insbesondere sind sie der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten Dienstvertrags- oder Geschäftsbesorgungscharakter habe und nicht unter das Leitbild des Maklervertrages einzuordnen sei, weil ihre Tätigkeit nicht erfolgsabhängig gewesen sei, sondern eine Reihe von Tätigkeiten zum Gegenstand habe, zu deren Erbringung sie gegenüber der Beklagten verpflichtet seien, wobei sich der vereinbarte Zahlungsmodus nicht an einem bestimmten Erfolg, sondern allein an zeitlichen Ereignissen im Rahmen der internen Leistungserbringung durch sie, die Kläger, orientiere. Das gelte auch hinsichtlich der letzten Leistungsstufe, weil diese nur dann zum Tragen gekommen wäre, wenn weniger als 6 Kandidaten zur Vorstellung gelangt seien. Insgesamt sei ihre Tätigkeit demgemäß derjenigen einer Personalabteilung gleichzustellen.

Im übrigen sei die Beklagte auch unabhängig von der Regelung in Ziff. 4 AGBG gemäß § 162 BGB zur Zahlung verpflichtet, weil sie den Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit der Vergütung treuwidrig verhindert habe.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.489,58 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 05.01.02 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält eine Zahlungsverpflichtung nach Stornierung nicht für gegeben, weil die Vereinbarung über die Zahlung einer Stornopauschale einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht standhalte, da sie zum einen nicht dem branchentypischen Durchschnittsgewinn entspreche, nach ihrer Formulierung aus der Sicht eines rechtsungewandten Kunden den Nachweis abschneide, dass ein wesentlicher niedrigerer Schaden eingetreten sei und darüber hinaus wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspreche. Dabei steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass die geschlossenen Vereinbarungen trotz verschiedener Modifikationen dem Leitbild eines Maklervertrages unterzuordnen sei. Auch über die Regelung des § 162 BGB könne eine Zahlungspflicht nicht begründet werden, weil sie, die Beklagte, nicht zur Einladung und Einstellung von Kandidaten gegenüber den Klägern verpflichtet gewesen sei.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dabei kann die Forderung der Kläger zum einen nicht auf die Regelung in Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger gestützt werden, weil diese Regelung Grund einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG als unwirksam anzusehen ist.

Auch das Gericht ist der Auffassung, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien letztlich dem Leitbild des Maklervertrages unterzuordnen sind, in dem auch im Verkehr zwischen Unternehmern durch allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgsunabhängige Vergütungen nicht vereinbart werden können.

Zwar enthalten die vertraglichen Beziehungen der Parteien durchaus Elemente, die von den gesetzlichen Regelungen des Maklervertrages abweichen, indem sie insbesondere die Kläger gegenüber der Beklagten zu bestimmten Tätigkeiten verpflichten und ihnen dafür erfolgsunabhängige Aufwandspauschalen gewähren. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeiten, wenn auch sehr aufwendig gestaltet, sich letztlich auf Auffinden und Auswahl von Kandidaten beziehen, die für die Zwecke der Beklagten geeignet sind und damit auf ein Element, das letztlich im Ansatz auch der Tätigkeit eines jeden Maklers innewohnt -Maklertätigkeit besteht schließlich darin, geeignete mögliche Vertragspartner miteinander in Kontakt zu bringen- hindert die gegenüber der gesetzlichen Regelung atypische Verpflichtung des Beauftragten zum Tätigwerden nicht an der Einordnung eines Vertragsverhältnisses unter das Leitbild des Maklervertrages (vgl. BGH NJW 73, 1194, 88, 967). Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zum Gegenstand hat, während der Vertragspartner in der Entschließung frei ist, ob er das nachgewiesene oder zu vermittelnde Geschäft abschließt, und ob die Vergütungspflicht grundsätzlich an den Erfolg der Maklertätigkeit geknüpft ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gerade hinsichtlich des hier in Frage stehenden Anteils der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gegeben.

Sinn des gesamten Vertragswerkes ist es, der Beklagten durch die Kläger geeignete und abschlusswillige Kandidaten für die von ihr seinerzeit benötigten Positionen vorzustellen. Zahlung der Restvergütung ist nach dem klaren Wortlaut in Ziff. 3 des Vertrages an den Erfolg entweder einer Einladung von vorgeschlagenen Bewerbern zu einer Vorstellung oder aber an die Einstellung von Bewerbern gebunden. Zu keiner dieser Verhaltensweisen ist die Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet. Insbesondere wird eine Verpflichtung, zur Einladung vorgeschlagener Kandidaten auch nicht durch Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger begründet. Die dort getroffene Regelung spricht lediglich eine Verpflichtung zur Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung für den Fall aus, dass drei vorgeschlagene Kandidaten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zu einem Vorstellungstermin eingeladen werden, ohne dass dadurch der Charakter der Vertragsbeziehungen als solcher verändert wird.

Demgemäß erfüllen die vertraglichen Beziehungen der Parteien die wesentlichen gesetzlichen Kriterien eines Maklervertrages und sind somit dessen gesetzlichem Leitbild unterzuordnen, mit der Folge, dass sowohl die Regelung in Ziff. 4 als auch diejenige in Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger unwirksam ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Regelung der Ziff. 4 zusätzlich gegen § 10 Nr. 7 AGBG, § 11 Nr. 5 a AGBG oder § 11 Nr. 5 b AGBG verstößt.

Ebenso wenig kann den vorstehenden Erwägungen ein Zahlungsanspruch der Kläger auf § 162 BGB gestützt werden, weil die Beklagte gegenüber den Klägern nicht zur Einladung von vorgeschlagenen Kandidaten oder zu deren Einstellung verpflichtet war und sie demgemäß nicht treuwidrig den Eintritt einer Bedingung verhindert hat.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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