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Heizungsbauerhaftung  für Wasserschaden – Verschließung von durchtrennten Heizleitungen

OLG Dresden –  Az.: 12 U 137/14 –  Beschluss vom 02.10.2014

1. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammer Bautzen, vom 17.12.2013 – 6 O 585/10 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Jede Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 352.781,13 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Heizungsbauerhaftung  für Wasserschaden - Verschließung von durchtrennten Heizleitungen
Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com

Der Kläger zu 2., der Rechtsnachfolger des Landkreises K., und die Klägerin zu 1., bei der der Landkreis K. eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen hatte, nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines am 01.07.2008 eingetretenen Wasserschadens an der damals noch im Bau befindlichen D.-Sporthalle R. in Anspruch. Die Beklagte zu 1. war mit der Fachbauleitung für das Gewerk Heizung beauftragt, die Beklagte zu 2. mit der Heizungs- und Sanitärinstallation. Am 01.07.2008 trat aus den in den Räumen 0.20 und 0.26 gelegenen, unverschlossenen Rohrenden der Heizleitungen, die die Beklagte zu 2. ungefähr eine Woche zuvor auf Weisung des Bauherrn getrennt hatte, Wasser aus, nachdem eine unbekannte Person die Armaturen geöffnet hatte.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung, der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 17.12.2013 verwiesen.

Die Beklagte zu 1. hat gegen das ihr am 06.01.2014 zugestellte Urteil am 05.02.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung des Berufungsfrist bis zum 06.04.2014 am 04.04.2014 begründet. Die Beklagte zu 2. hat gegen das ihr am 03.01.2014 zugestellte Urteil am 31.01.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 05.05.2014 am 30.04.2014 begründet.

Die Beklagte zu 1. trägt vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte zu 2. bei der Ausführung ihrer allgemein gängigen Arbeiten, zu denen das vorübergehende Öffnen von mit Wasser gefüllten technischen Anlagen zähle, zu überwachen. Es sei selbstverständlich ein Verschluss anzubringen gewesen. Sie habe auch nicht bereits am 26.06.2008 Kenntnis davon erlangt, dass es aus den Leitungen getropft haben soll. Dies habe sie entgegen der unzutreffenden Feststellung des Landgerichts erst am 30.06.2008 erfahren. Das Landgericht sei zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die zum Schimmelpilzbefall des Sportbodens führende Feuchtigkeit auf dem Austritt von Wasser aus den nicht verschlossenen Leitungen beruht habe. Ein Ursachenzusammenhang lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen. Die Menge eingetretenen Wassers sei nicht festgestellt worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige I. habe das Ergebnis der nach dem Schadenseintritt erfolgten Feuchtemessungen nicht erklären können. Der Schimmelpilzbefall könne auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein. Der Boden sei bereits vor dem Schadenstag durch eingedrungene Feuchtigkeit geschädigt gewesen.

Die Beklagte zu 2. trägt vor, die Feststellung des Landgerichts, nach den anerkannten Regeln der Technik hätte sie die weisungsgemäß durchtrennten Leitungen bis zur Montage der Heizkörper provisorisch verschließen müssen, sei fehlerhaft. Die vom Landgericht zur Begründung angeführten Vorschriften beträfen nicht den Bau von Heizungsanlagen, sie seien auch nicht wegen einer vergleichbaren Gefahrenlage entsprechend anwendbar. Unabhängig davon müsse berücksichtigt werden, dass das Gewerk seinerzeit noch nicht fertig gestellt und abgenommen gewesen sei. Unsichere Zustände seien in der Zeit bis zur Abnahme unvermeidbar und hinzunehmen. Auch hätte der Bauherr für Ordnung auf der Baustelle sorgen und unbefugte Eingriffe Dritter in ihr Gewerk verhindern müssen. Das Landgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Wasserschaden zu der Bildung von Schimmelpilz in dem Hallenboden geführt habe. Das eingeholte Gutachten trage diese Feststellung nicht. Der Sachverständige I. habe nicht klären können, welche konkrete Wassermenge ausgetreten und in den Boden eingedrungen sei. Es sei auch nicht richtig, dass für andere Schadensursachen konkrete Anhaltspunkte fehlten. Sie habe bereits erstinstanzlich umfassend zu den Vorschäden vorgetragen.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammer Bautzen vom 17.12.2013 – 6 O 585/10 – abzuändern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Beklagten mit Beschluss vom 15.07.2014 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung ihrer Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 15.07.2014 verwiesen. Beide Beklagte haben nachfolgend ergänzend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.

B.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bieten aus den mit Beschluss vom 15.07.2014 dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrags der Parteien in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

1. Die von den Beklagten vorgetragenen Argumente geben keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts zur haftungsbegründenden Kausalität im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO zu zweifeln.

a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht mit der notwendigen, vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden Sicherheit (zum Überzeugungsmaßstab: BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67, nach juris: BGHZ 53, 245 Rn 72; BGH, Urteil vom 14.01.1993 – IX ZR 238/91, nach juris: NJW 1993, 935; BGH, Urteil vom 23.11.2011 – IV ZR 70/11, nach juris: NJW 2012, 392 Rn. 16) fest, dass die Schimmelbildung in der Mehabit-Schüttung des Hallenbodens auf dem Schadensereignis vom 01.07.2008 beruht, bei dem Wasser aus den geöffneten Heizleitungen austrat und – unstreitig – in die Schüttung eindrang. Insoweit greifen – wovon auch die Beklagten ausgehen – jedenfalls die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins ein.

Dass die Durchfeuchtung der Schüttung typischerweise zur Schimmelbildung führt, ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen I. bewiesen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass eine feuchte Mehabit-Dämmung, die – wie hier – längere Zeit in der Fußbodenkonstruktion verbleibt, aufgrund der stofflichen Zusammensetzung der Schüttung (Zellulose und Hanfspäne) relativ schnell zu Schimmelpilzbefall führt. Und – wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat – transportieren die Hanfspäne die eingedrungene Feuchtigkeit von Faser zu Faser weiter, so dass es auch in vom Schadensort entfernteren Bereichen typischerweise zu Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall kommt.

Im Hinblick auf die erst zwei Monate nach dem Schadensereignis erfolgte vollständige Öffnung des gesamten Hallenbodens ist daher davon auszugehen, dass das dabei vorgefundene Schadensbild auf dem Wassereintritt aus den geöffneten Heizleitungen beruht.

b) Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Beklagten nicht erschüttert. Die von ihnen insoweit herangezogenen Umstände lassen im konkreten Fall nicht auf die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs schließen.

aa) Soweit sie als mögliche anderweitige Schadensursache anführen, dass bereits vor dem Ereignis vom 01.07.2008 in den Sanitärräumen und im Raum 1.07 Feuchtigkeit aufgetreten sei, handelte es sich nach den gegenüber dem Sachverständigen abgegebenen Erklärungen (vgl.: Gutachten S. 9 und 10, Bl. 312, 313 d.A.) um Erscheinungen in den jeweiligen Wandbereichen dieser an die Sporthalle angrenzenden Räume. Inwieweit hier aufgetretene Feuchtigkeit für die Schimmelbildung in der Schüttung des Hallenbodens ursächlich sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Der im Tribünenbereich unterhalb der Abdichtungsbahn festgestellte Schimmelbefall kommt ebenfalls nicht als mögliche anderweitige Schadensursache in Betracht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen I. kann die Feuchtigkeit unterhalb der Abdichtungsbahn nicht dem Schadensereignis vom 01.07.2008 zugeordnet werden, weil sich Feuchtigkeit allenfalls auf der Abdichtungsbahn sammeln, nicht aber auf die Unterseite dieser Bahn gelangen kann. Dann ist aber auch nicht ersichtlich, dass und auf welche Weise die unabhängig vom vorliegenden Schadensfall unter der Abdichtung vorhandene Feuchtigkeit in die darüber liegende Schüttung gelangt sein soll und dort zur Schimmelbildung geführt haben könnte.

cc) Das Ende Juni 2008 am innenverlegten Regenfallrohr im Raum 0.24 anstehende Wasser scheidet als Ursache für die Durchfeuchtung der Mehabit-Schüttung ebenfalls aus. Sowohl bei der Augenscheinnahme, deren Ergebnis in der Anlage B2-2 (Bl. 200 ff, 295 d.A. und Anlage 2 zum Gutachten, Bl. 351 d.A.) festgehalten worden ist, als auch bei der Feuchtemessung vom 30.07.2008 und 05.08.2008 (Anlage 3 zum Gutachten, Bl. 353 d.A.) wurde gerade in dem Bereich des Hallenbodens, der an den Raum 0.24 angrenzt, Feuchtigkeit nicht festgestellt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass Wasser am Regenfallrohr im Raum 0.24 in die Mehabit-Schüttung des unter der Sporthalle verlegten Sportbodens eingetreten und sich von dort aus ausgebreitet haben könnte.

dd) Die Durchfeuchtung der Mehabit-Schüttung und die nachfolgende Schimmelbildung kann auch nicht auf die Ende Juni 2008 festgestellte Feuchtigkeit und Schimmelbildung an der giebelseitigen Prallwand (Achse A ab Achse 5 über drei Stützfelder, vgl. 0.6 der Anlage K1, Bl. 16 d.A.) zurückgeführt werden. Denn in dem Bereich des Hallenbodens, der an diesen Abschnitt der Prallwand angrenzt, wurde bei der Messung vom 30.07.2008 und 05.08.2008 keine Feuchtigkeit festgestellt. Der Sachverständigen I. konnte zu der Frage nach einem Zusammenhang zwischen der Feuchtigkeit und Schimmelbildung an dieser Prallwand und dem Schadensbild in der Mehabit-Schüttung keine Feststellungen treffen. Ihm fehlten die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die Parteien verzichteten darauf, den Hallenboden in diesem Bereich zeitnah zu dem Wasseraustritt in den Räumen 0.21 und 0.26 zu öffnen. Sie dokumentierten auch später nicht den Zustand der Mehabit-Schüttung in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Offenlegung.

2. Die Mehabit-Schüttung musste im Hinblick auf die Dauer der Durchfeuchtung und das Risiko nicht erkannter Durchfeuchtungsbereiche nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der auch den Hersteller der Schüttung befragt hat, auf der gesamten Fläche ausgetauscht werden. Der Sportboden musste nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Privatgutachters Dipl.-Ing. D. B. in dem Vorbericht vom 21.07.2008 unter 7. deshalb insgesamt erneuert werden, weil eine partielle Erneuerung des Linoleumbelags und der Sperrholzplatten die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderliche Tragfestigkeit nicht gewährleistet hätte (Anlage MWP3, Bl. 149, 153 d.A.)

II.

Die Angriffe der Beklagte zu 2. gegen die Ausführungen des Senats zu ihrer Haftung dem Grunde nach haben keinen Erfolg.

Die Beklagte zu 2. handelte pflichtwidrig.

1. Sie war durchaus verpflichtet, die durchtrennten Heizleitungen vor dem 01.07.2008 provisorisch zu verschließen, um einen Wasseraustritt bei einem zwischenzeitlichen versehentlichen Öffnen der Armaturen am Wasserzulauf auszuschließen.

a) Im Installationshandwerk ist es eine anerkannte Regel, dass auch nur vorübergehend durchbrochene Kreisläufe, an denen Wasser ansteht, provisorisch zu sichern sind. Der Umstand, dass dieser Grundsatz nicht in einer technischen Bestimmung niedergelegt worden ist, erklärt sich – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. H. K. mit Gutachten vom 07.076.2011 unter 5.1 (Bl. 246 d.A.) unter Einbeziehung von DIN-Normen aus anderen Bereichen schlüssig und überzeugend ausgeführt hat – damit, dass ein solcher Schutz vor einem Wasserschaden selbstverständlich ist und als allgemein anerkannt vorausgesetzt wird. Die von der Beklagten zu 2. beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt daher nicht in Betracht, § 412 ZPO.

b) Diese Pflicht, die Rohrenden zu verschließen, bestand auch vorliegend.

aa) Die Beklagte zu 2. musste damit rechnen, dass die Armaturen, die sie abgedreht hatte, geöffnet werden könnten.

Sie konnte nicht erwarten, dass sämtlichen auf der Baustelle tätigen Personen – einschließlich ihrer eigenen Mitarbeiter – stets der außergewöhnliche Umstand präsent ist, dass die Enden der zunächst planungsgemäß verbundenen Heizleitungen über einen längeren Zeitraum von mehreren Tagen offen und ungesichert sind und dass deshalb beim Öffnen der Armaturen wegen der Unterbrechung des vormals geschlossenen Leitungssystems Wasser ungehindert austreten kann.

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bb) Die Beklagte zu 2. durfte auch nicht darauf vertrauen, der Landkreis K. werde geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein „unbefugtes“ Öffnen der Armaturen auszuschließen. Der Landkreis K. durfte nämlich seinerseits ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte zu 2. die Leitungen pflichtgemäß ausreichend auch für den Fall sichert, dass die Armaturen zwischenzeitlich geöffnet werden.

cc) Der Beklagten zu 2. war es vorliegend auch zumutbar, eine provisorische Sicherung vorzunehmen.

(1) Die von dem Sachverständigen K. beschriebenen Maßnahmen belasteten die Beklagte zu 2. nicht unangemessen.

Die Behauptung der Beklagten zu 2., ein Verschließen hätte eine erhebliche Störung des Bauablaufs zur Folge gehabt, ist unsubstantiiert. Die Beklagte zu 2. hat zu ihrem Aufwand, den sie bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gehabt hätte, keinen Vortrag gehalten.

(2) Die Beklagte zu 2. konnte Ende Juni 2008 auch nicht mehr darauf vertrauen, dass die Klägerin die Position der Plattenheizkörper unverzüglich nach der Trennung der Leitungen bestimmen und diese sofort an die geöffneten Leitungen angeschlossen werden können und dass ein Sichern der Leitungsenden mithin unsinnig wäre. Denn die Klägerin hatte bis dahin schon einige Tage verstreichen lassen, ohne dass sie die fehlende Angaben machte.

dd) Die Beklagte zu 2. hätte, hätte sie eine Vergütung beanspruchen wollen, dies der Klägerin vor einer Öffnung der Leitungen mitteilen müssen. Davon hat sie abgesehen. Ihr Verzicht auf die Forderung nach zusätzlicher Vergütung berechtigte sie indes nicht, die Leitungen über mehrere Tage nicht zu sichern.

2. Die Klägerin trifft kein die Haftung der Beklagten zu 2. ganz oder teilweise ausschließendes Mitverschulden, § 254 BGB.

Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte zu 2. hat nicht konkret behauptet, dass ein Mitarbeiter der Fa. G. GmbH, die am 01.07.2008 auf Weisung der Klägerin Anschlussarbeiten an dem Heizverteiler im Geräteraum ausgeführt hat, die Armaturen am Wasserzulauf zu den Leitungen in den Räumen 0.20 und 0.26 geöffnet hat. Sie hat sich insbesondere nicht mit dem bereits im Hinweis des Senats vom 15.07.2008 unter I. 1. d) angeführten Umstand befasst, dass die Mitarbeiter der Fa. G. GmbH die Baustelle danach bereits verlassen haben sollen, als die Armaturen geöffnet wurden. Unabhängig davon hat sie ihren Vortrag nicht unter Beweis gestellt.

3. Schließlich hat der Kläger zu 2. auf die streitgegenständlichen Ansprüche – wie mit Beschluss vom 15.07.2014 unter I. 1. e) dargelegt – nicht konkludent verzichtet, indem er der Beklagten zu 2. die ihr zustehende Vergütung gezahlt hat.

Denn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung musste die Beklagte zu 2. aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1. die C. & C. (D.)GmbH u.a. mit der Prüfung von Regressmöglichkeiten beauftragt hatte, erkennen, dass die wechselseitigen Ansprüche mit der Zahlung der Vergütung für die Sanierungsarbeiten der Beklagten zu 2. noch nicht insgesamt erledigt sein sollten, sondern dass die Klägerinnen die Sanierungskosten gegenüber dem Verursacher des Schadens geltend machen würden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 522 Abs. 3, 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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