BSG
Az.: B 2 U 14/02 R
Urteil vom 10.10.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Wer auf einem (Gemeinde)-Fest ehrenamtlich tätig wird (z.B. Waffeln backt), fällt nicht zwangsläufig unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung! Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur, wenn man unmittelbar (z.B. von der Kirche) beauftragt worden ist. Wird man nur zur Erfüllung von Vereinspflichten tätig, so fällt man nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!
Sachverhalt:
Die Klägerin war Mitglied im „nicht eingetragenen“ katholischen Verein (Anmerkung: kein e.V.). Bei einem Gemeindefest übernahm der Verein nach Absprache mit dem Pfarrer einzelne Festaktivitäten (z.B. Waffelbacken). Die Klägerin stürzte hierbei auf die Hand und verletzte sich erheblich. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch eine Einstandspflicht ab.
Entscheidungsgründe:
Das Bundessozialgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zum einen kein kirchliches Ehrenamt ausgeführt bzw. der Verein nicht Teil der katholischen Kirche ist. Zum anderen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht wie eine beschäftigte Person, sondern in Erfüllung ihrer mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig geworden ist.