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Herbeiführung Miet-Fahrzeugschaden bei Missachtung der Durchfahrthöhe einer Unterführung

AG Meinerzhagen – Az.: 4 C 299/11 – Urteil vom 27.02.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.879,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 161,75 EUR freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines von dem Beklagten von ihr angemieteten Lkw.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 26.02.2011 mietete der Beklagte von der Klägerin einen Lkw der Marke IVECO Euro Cargo mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Lkw wies eine Höhe von 3,50 m auf. Durch einen Warnaufkleber im Inneren des Führerhauses an der Windschutzscheibe wurde auf diese Fahrzeughöhe und die daraus folgende Notwendigkeit der Beachtung eingeschränkter Durchfahrtshöhen hingewiesen.

In dem Mietvertrag war während der Mietzeit für eintretende Schäden eine Haftungsfreistellung vereinbart. In den Vertrag wurden die allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Klägerin einbezogen. In Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen heißt es:

„Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung

Herbeiführung Miet-Fahrzeugschaden bei Missachtung der Durchfahrthöhe einer Unterführung
Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com

Die Haftungsreduzierung nach Ziffer 10 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist A.. berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.“

Im weiteren Verlauf des 26.02.2011 befuhr der Beklagte mit dem klägerischen Lkw die Hermann-Böse-Straße in Bremen aus Richtung Parkallee kommend in Richtung Bahnhofsplatz. Zwischen der Einmündung der Hermann-Böse-Straße in die Gustav-Deetjen-Allee und dem Bahnhofsplatz befindet sich eine Unterführung unter den Gleisanlagen des Hauptbahnhofes, der „Gustav-Deetjen-Tunnel“. Dieser weist eine Bogenform auf. In der Mitte, dem höchsten Teil der Bogenform, befinden sich in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahngleise. Für den Straßenverkehr ist die Tunneldurchfahrt im Bereich der Gleise gesperrt, so dass die Fahrbahnen sich in dem Bereich der niedrigeren Tunnelwölbung befinden. Die Tunneldurchfahrt ist durch entsprechende Beschilderung gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Verkehrszeichen 265 StVO für Fahrzeuge über eine Höhe von 3,10 m gesperrt. Die Zeichen 265 befinden sich dabei an den Zufahrten zum Tunnel sowohl im Bereich des Bahnhofsvorplatzes als auch im Einmündungsbereich Gustav-Deetjen-Alle/Hermann-Böse-Straße. Unmittelbar am Tunnel selbst sind an der Tunneloberkante nochmals Zeichen 265 angebracht.

Bei dem Versuch des Beklagten, mit dem Lkw diesen Tunnel zu durchqueren stieß er mit der rechten Seite des Kofferaufbaus des Lkw an die Tunneldecke. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 5.088,36 EUR. Für die Erstellung eines Schadensgutachtens hat die Klägerin 644,31 EUR aufgewendet. Außerdem wird eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 5.758,67 EUR. 50% dieses Betrages werden von der Klägerin mit der Klage gestützt auf Ziffer 11 ihrer Vertragsbedingungen von dem Beklagten geltend gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2011 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 10.08.2011 zur Zahlung gemahnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er trotz der Warnhinweise mit dem Lkw den streitgegenständlichen Tunnel durchfahren  habe.

Nach teilweiser Klagerücknahme der Hauptforderung in Höhe von 679,95 EUR und der Nebenforderung in Höhe von 225,75 EUR beantragt die Klägerin nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.879,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie von einer Gebührenforderung ihrer Prozessvertreter in Höhe von 161,75 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Ausschluss der Haftungsfreistellung für grobe Fahrlässigkeit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei in dieser Form bereits unwirksam. Er habe zudem nicht grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund der Vielzahl an Unfällen mit gemieteten Lkw an Brücken und Unterführungen wegen Überschreitens der zulässigen Höhe, sei es offenbar keine naheliegende Überlegung für ungeübte Lkw-Fahrer ständig an die außergewöhnliche Höhe ihres Lkw zu denken. Selbst wenn er grob fahrlässig gehandelt haben sollte, wäre eine Haftungsquote von 50% unangemessen hoch. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, dass er sich nicht ausreichend mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut gemacht habe.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm keine Einführung in die Benutzung des Lkw gegeben und ihn nicht explizit auf die Höhe des Lkw hingewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Durchfahrtshöhe ausreichend für die Straßenbahn inklusive der Oberleitung gewesen sei, sei es ihm nicht als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er sich bei der Höhe der Brücke verschätzt habe. Er fahre regelmäßig nur Pkw und sei deshalb mit den Abmessungen eines Lkw nicht vertraut. Er habe das Fahrzeug zudem zu jeder Zeit mit der gebotenen Vorsicht geführt. Andernfalls wäre durch die Kollision des Lkw mit der Brücke ein weit höherer Schaden an dem Lkw entstanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages und aufgrund der Beschädigung des streitgegenständlichen Lkw 2.879,34 EUR an Schadensersatz verlangen.

Die Klausel in Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen der Klägerin ist wirksam.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kasko-Versicherung auszugestalten (BGH NJW 1981, 1211). Daraus folgt, dass der Mieter, der sich am Leitbild der Vollkasko-Versicherung orientiert, erwarten darf, nur bei Verletzung von Obliegenheiten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung entsprechend § 81 Abs. 2 VVG in Anspruch genommen zu werden (BGH NJW 1982, 987; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, ZfSch 1999, 424 – beide noch zu § 61 VVF a.F.; LG Göttingen VersR 2010, 1490).

Diesen Anforderungen entspricht die Klausel in Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen der Klägerin. Die Klausel orientiert sich am Wortlaut des § 81 Abs. 2 VVG, in dem es heißt: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

Der Beklagte hat den Unfall auch grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Grade außer Acht lässt, nicht bedenkt, was jedem unter den gegebenen Umständen einleuchten muss, und die an ihn in der konkreten Situation gestellten Pflichten in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang verletzt. Dabei ist grobe Fahrlässigkeit nicht nur nach einem objektiven Maßstab zu bemessen, sondern es ist auch auf das dem Betroffenen subjektiv vorzuwerfende Verhalten unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten abzustellen (vgl. BGH VersR 1969, 848).

In objektiver Hinsicht stellt es einen groben Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht dar, wenn der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer großen Aufbauhöhe die niedrige Durchfahrtshöhe einer Unterführung oder eines Tunnels missachtet und damit gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Verkehrszeichen 265 StVO verstößt (vgl. OLG Bremen, OLGR 2006, 483 ff., m.w.N. – zitiert nach Juris). Der Fahrer eines Mietfahrzeugs mit einer großen Aufbauhöhe hat sich nämlich vor Fahrtantritt insbesondere mit den Ausmaßen des Fahrzeugs vertraut zu machen und diese Ausmaße während der Fahrt ständig im Auge zu behalten um den Verkehrsanforderungen zu genügen (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Der Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe ihn nicht explizit auf die Höhe des Lkw hingewiesen, geht im Hinblick auf diese Rechtsprechung und auf den unstreitig vorhandenen Warnhinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs fehl.

Den Beklagten trifft auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden.

Zwar führt das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 17.11.1983 aus, es falle Personen, die in der Regel nur Pkw benutzen, beim Führen eines Lkw nicht immer leicht, während der Fahrt an die höheren Aufbauten dieses Fahrzeugs zu denken, weshalb sie beim Durchfahren von Unterführungen Hinweise auf eine begrenzte Höhe vielfach nicht auf sich beziehen würden; daher sei fraglich, ob diesen Personen überhaupt Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne (Az.: 5 U 36/83).

Dem schließt sich das Gericht aber nicht an. So führt das OLG Celle selbst in seiner Entscheidung vom 09.05.2008 aus, dass allein der Umstand, dass dem Beklagten nach seinen eigenen Angaben der Lkw nicht vertraut war, für sich allein – gerade wegen der Pflicht, sich vorher mit dem Fahrzeug vertraut zu machen – nicht dazu führen könne, dass der Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfalle. Vielmehr bedürfe es weiterer konkreter und bewiesener Umstände, um eine Entlastung annehmen zu können – wie zum Beispiel ein „Augenblickversagen“ (2 U 35/08).

So führt auch das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 21.02.2006 aus, die Unerfahrenheit des Fahrers sei ein gewichtiges entlastendes Moment. Dies könne jedoch nur eingeschränkt berücksichtigt werden, wenn es sich in der konkreten Situation nur in der Weise ausgewirkt habe, dass der Fahrer die Aufbauhöhe des Fahrzeugs unterschätzt habe und die Unerfahrenheit ansonsten keine Auswirkungen auf seine Fahrsicherheit und Konzentration gehabt habe (OLGR 2006, 483 ff.).

Anhaltspunkte für ein Augenblickversagen oder eine Unerfahrenheit des Beklagten, die sich auf seine Fahrsicherheit und Konzentration ausgewirkt hat, hat der Beklagte weder vortragen noch sind sie aus den Umständen ersichtlich.

Aus der Tatsache, dass die Straßenbahn den Tunnel durchfahren kann, konnte der Beklagte auch nicht ableiten, dass er mit dem Lkw ebenfalls keine Probleme bekommen würde. Denn zum Einen befinden sich die Gleise in der Mitte der Tunneldurchfahrt, das heißt an der höchsten Stelle des Tunnelbogens, während die Fahrbahnen für den Straßenverkehr sich seitlich in der niedrigeren Tunnelwölbung befinden, was für den Beklagten auch ersichtlich war. Zum anderen war an dem Tunnel sogar die Durchfahrthöhe mit dem Verkehrszeichen 265 angezeigt, so dass der Beklagte dessen Höhe ohnehin nicht schätzen musste. Die Höhe des Lkw hätte der Beklagte kennen müssen, da er sich mit dem geführten Fahrzeug vorher hätte vertraut machen müssen. Durch den im Führerhaus auf der Windschutzscheibe angebrachten Hinweis auf die Fahrzeughöhe war ihm dies auch ohne Weiteres möglich.

Bei der Beurteilung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, ob das jeweilige Verhalten sich im Rahmen der Bandbreite der groben Fahrlässigkeit eher der Grenze des bedingten Vorsatzes oder eher der Grenze zur leichten Fahrlässigkeit annähert (vgl. LG Göttingen, VersR 2010, 1490). Im vorliegenden Fall ist der Beklagte durch mehrere Verkehrszeichen 265 im Vorfeld der Tunneldurchfahrt bereits auf die niedrige Höhe aufmerksam gemacht worden. Zudem war für den Beklagten auch ersichtlich, dass er den Tunnel nicht mittig, mithin an der höchsten Stelle des Tunnelbogens durchfahren konnte, weil dieser Bereich dem Straßenbahnverkehr vorbehalten war. Entlastende Umstände trägt der Beklagte nicht vor. Das Gericht geht daher von einem mittleren Bereich der groben Fahrlässigkeit aus, weshalb eine Haftungsquote von 50/50 angemessen ist.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist mit Ablauf der zur Zahlung gesetzten Frist am 11.08.2011 eingetreten.

Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 161,75 EUR ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 257 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.559,29 EUR festgesetzt.

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