AG München, Az.: 231 C 5748/14, Urteil vom 05.05.2014
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 467,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2013, sowie Mahnauslagen in Höhe von 10,00 € und weitere Auslagen in Höhe von 10,00 € zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Streitgegenständlich ist zwischen den Parteien ein Anspruch auf Kaufvertrag, so dass die streitige Gerichtsbarkeit zuständig ist.
Im verfahrensgegenständlichen Fall geht es nicht um Anspruch des Beklagten gegen seinen gesetzlichen Krankenversicherer, die …, sondern um Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagtenseite aus dem Kauf eines Hörgerätes. Hierfür sind die Zivilgericht zuständig.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenseite einen Anspruch auf Bezahlung von 467,02 € aus dem Kauf eines Hörgerätes Widex mind220 m2-19 gem. §§ 454, 433 BGB.
Im Rahmen einer neuen Hörgeräteversorgung des Beklagten hat die Klagepartei den Beklagten unstreitig am 02.07.2012 und am 09.07.2012 ein Angebot gemacht über den Kauf des streitgegenständlichen Hörgerätes Widex.
Aus diesem Angebot lässt sich zweifelsfrei ermitteln, dass der Kaufpreis eines Hörgerätes 1.265,00 € beträgt, der Krankenkassenanteil 1.055,44 € ist und auf den Beklagten letztlich ein Eigenanteil in Höhe von 467,02 € entfällt.
Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen, indem ihm am 09.07.2012 das Hörgerät zunächst auf Probe ausgehändigt worden ist und er sodann am 27.08.2012 der Klagepartei mitteilte, dass er sich für das streitgegenständliche Hörgerät Widex entschieden hat.
Damit hat der Beklagte seine Billigung im Sinne des § 454 BGB gegeben und er war verpflichtet der Klagepartei den Eigenanteil in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen.
Im Rahmen dieses Rechtsstreites ist es unerheblich, ob der Krankversicherer des Beklagten, mit dem der Beklagten ersichtlich vor dem Sozialgericht streitet, verpflichtet ist, den Kassenanteil zu erhöhen. Sollte es dem Beklagten gelingen im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Sozialgerichts zu obsiegen, d.h. eine weitere Erhöhung des Kassenanteils zu erstreiten, so wäre der Krankenversicherer verpflichtet, dem Beklagten die Differenz zwischen bereits ausbezahltem Kassenanteil und erstrittenem Kassenanteil zu bezahlen. Der Ausgang dieses Rechtsstreits ist jedoch für den verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit ohne jegliche Relevanz.
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite war das Angebot der Klagepartei vom 02.07.2012 klar und unmissverständlich. Eine „unverhältnismäßige Belastung“ oder gar Sittenwidrigkeit ist nicht erkennbar.
Dem Beklagten war auch bekannt, dass es zuzahlungsfrei und zuzahlungspflichtige Hörgeräte gibt. Ausweislich der Anlage K1 ist der Beklagte hierüber auch am 09.07.2012 informiert worden: „Ich bin über das zuzahlungsfreie Angebot informiert worden und mit der Zuzahlung für das (die) von mir aus gewählten Hörgeräte/Otoplastiken einverstanden.“
Mithin ist der Beklagte verpflichtet den Kaufpreis für das Hörgerät zu entrichten. Ein substantiierter Vortrag dahingehend, dass das gekaufte Hörgerät mangelhaft sein soll, lässt dem Vortrag der Beklagtenseite nicht entnehmen. Insoweit behauptet der Beklagte selbst, dass die angeblich zunächst vorhandenen Rückkopplungsstörungen aktuell nicht mehr auftreten.
Die Beklagtenseite war daher antragsgemäß zu verurteilen.
III.
Kosten: § 91 ZPO.
IV.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708Nr 11, 711,713 ZPO.