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Wildschadensverfahren – Wahrung der Meldefrist bei fortdauernden oder wiederholten Schäden

AG Neuwied, Az.: 44 C 515/13, Urteil vom 06.05.2014

1. Unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde P. vom 21.03.2013, Az. 171-22/16, wird festgestellt, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 1.109,04 € nicht zusteht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem .1.04.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks W./Teilbezirk 1. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter der in diesem Jagdbezirk liegenden streitbefangenen Grundstücke.

Der Beklagte zeigte am 15.05.2012, am 02.08.2012 und am 28.08.2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wildschäden auf den Flächen 100/4 und 115/1 an.

Aufgrund der am 10.10.2012 und 12.10.2012 vorgenommenen Schätzung des Zeugen … in seiner Eigenschaft als Wildschadensschätzer setzte die Verbandsgemeindeverwaltung P. mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 1.109,04 € fest. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 09.04.2013 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung P. vom 21.03.2013, Az. Fb 1-Az.: 171-22/16, festzustellen, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 1.109,04 € nicht zusteht;

2. unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeindeverwaltung P. vom 21.03.2013, Az. Fb 1-Az.: 171-2/16, dem Beklagten die Kosten des Feststellungsverfahrens in Höhe von 156,80 € aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, es habe auf den fraglichen Flächen nur die drei folgenden Schadensereignisse gegeben, die alle binnen Wochenfrist festgestellt und gemeldet worden seien:

Es sei entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu einer kontinuierlichen Schadensentwicklung bis in den September 2012 hinein gekommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom X und Y wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere binnen der Notfrist des § 43 Abs. 2 S. 2 LJG erhobene, Klage ist auch begründet.

Der in dem Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch steht dem Beklagten nicht zu.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Beklagten ist jedenfalls gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 LJG erloschen.

Danach erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz, wenn der Geschädigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, anmeldet. Unter einem Schadensfall ist dabei der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzte Fläche jeweils konkret entstandene Schaden. Schadenserweiterungen und Neuschäden sind jeweils binnen der Frist des § 43 Abs. 1 S. 1 LJG nachzumelden.

Sofern eine solche Nachmeldung unterbleibt und Schadenserweiterungen bzw. Neuschäden nicht von rechtzeitig gemeldeten Altschäden zu unterscheiden sind, geht der Geschädigte seines gesamten Anspruchs verlustig.

So liegt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall. Das Gericht ist nach der Vernehmung der Zeugen nicht mit der für die Feststellung des Bestehens des Wildschadensersatzanspruches erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der von dem Zeugen … geschätzte Schadensbetrag allein diejenigen Schäden wiedergibt, die nach Vortrag des Beklagten am 12.05.2012, 01.08.2012 und 27.08.2012 entstanden und am 13.05.2012, 02.08.2012 und 28.08.2012 gemeldet worden sind.

Der als Zeuge vernommene Sohn des Beklagten hat zwar dessen Angaben bestätigt, sich jedoch in Widerspruch zu den Angaben der Ehefrau des Klägers und dem von diesem beschäftigten Jagdaufseher … gesetzt. Alle drei Zeugen haben für sich gesehen ihre Beobachtungen nachvollziehbar begründet, die Regelmäßigkeit ihrer Kontrollen an sich glaubhaft dargestellt und auch ihre Erinnerungsfähigkeit und besondere Wahrnehmungsbereitschaft aufgrund der nun schon als regelmäßig zu bezeichnenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien dargetan, wobei die Zeugen … und … die jeweiligen Schäden bzw. deren Erweiterungen nicht genau lokalisieren konnten. Insoweit hat der Zeuge … glaubhaft und nachvollziehbar darstellen können, inwieweit ihm seit der Saat erste Wühlschäden aufgefallen waren, die sich im weiteren Verlauf des Wachstums der Pflanzen in Bissschäden fortsetzten. Dies lässt sich auch nachvollziehbar in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen … Schwarzwild habe sich spätestens zum Zeitpunkt der Milchreife dauerhaft im Feld aufgehalten, wie er selbst und der Kläger auch hören konnten. Soweit hat der Beklagte den Ausführungen auch nicht widersprochen.

Schließlich hat die …- wenn auch weniger detailliert als die übrigen Zeugen – angegeben, dass sie zwar drei größere Schadensereignisse in Erinnerung habe, bei denen es sich um die gemeldeten Fälle handeln dürfte, sie jedoch ebenfalls eine Entwicklung dieser Schäden bis in den September hinein wahrgenommen haben will. Damit hat sie den klägerischen Vortrag, den auch der … bestätigt hat, nachvollziehbar und plausibel ergänzt.

Danach steht zur Überzeugung des Gerichts nicht sicher fest, dass ausschließlich die von dem Beklagten gemeldeten Schäden der vorgenannten Daten auch die Schäden waren, die der Zeuge …, der ebenfalls eine kontinuierliche Entwicklung der Schäden nicht ausschließen konnte, bewertet hat und nicht auch zwischenzeitlich eingetretene nicht fristgerecht gemeldete Schadensvertiefungen und Neuschäden.

Eine Abgrenzung rechtzeitig gemeldeter Schäden von nicht fristgerecht gemeldeten Schäden ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht möglich und auch nicht vorgetragen.

Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Beklagten, der als Geschädigter umfassend darlegungs- und beweispflichtig nicht nur für die rechtzeitige Schadensmeldung ist sondern auch dafür, dass eine Vermischung von rechtzeitig gemeldeten Alt- und nicht rechtzeitig gemeldeten Neuschäden bzw. Schadenserweiterungen im Rahmen der Schadensschätzung nicht stattgefunden hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beklagten seinen Ersatzanspruch insgesamt verliert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.109,04 € festgesetzt.

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