LANDGERICHT MÜNSTER
Az.: 8 QS 2/02
Beschluss vom 07.01.2002
In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Beschwerde der D GmbH gegen den Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 05.11.2001 – 23 Gs 3245/01 – am 07.01.2002 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss gemäß § 12 FAG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Stuttgart Auskunft aus den Kundendateien über die Verbindungsdaten betreffend die Anschlüsse mit bestimmten, in dem Beschluss im einzelnen aufgeführten IMEI -Nummern seit dem 01.05.2001 erteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die unter anderem der Auffassung ist, dass die Eingriffsnorm des § 12 FAG ausschließlich das konkrete Auskunftsverlangen hinsichtlich bestimmter Telefonnummern rechtfertigt.
Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 2 StPO zulässig, da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss als Verpflichtete betroffen ist.
Die Beschwerde ist auch begründet. Es kann für die Entscheidung offen bleiben, ob § 12 FAG die Beschwerdeführerin verpflichtet, alle Verbindungsdaten von Gesprächen herauszugeben, die mit einem bestimmten, durch die IMEI zu identifizierenden Mobiltelefon geführt worden sind. An die Stelle des §12 FAG sind zum 01.01.2002 die §§ 100g und 100h StPO getreten, die für eine Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten einen auf bestimmten Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer der in § 100a Abs. 1 StPO genannten Straftaten voraussetzt.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch „nur“ der Verdacht, dass in dem Zeitraum von März 2001 bis zum 13.06.2001 eine oder mehrere unbekannte Personen in drei Fällen einen Diebstahl begangen haben, indem sie aus den Büroräumen der Fa. P GmbH ein Handy entwendeten. Der – einfache – Diebstahl eines Handy ist jedoch, wie sich aus dem Verweis des Gesetztes in § 100g StPO auf den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 1 StPO ergibt, keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Daher ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Auskunft nicht verpflichtet.
Der Angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.