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Kreuzfahrt – Behandlungsfehler des Schiffsarztes und Haftung des Reiseveranstalters

AG Rostock, Az.: 47 C 243/15, Urteil vom 02.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem – strittigen – Behandlungsfehler eines Schiffsarztes während einer Kreuzfahrt.

Kreuzfahrt - Behandlungsfehler des Schiffsarztes und Haftung des Reiseveranstalters
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt auf der XYZ vom 30.03. – 07.04.2015 gebucht. An Bord des genannten Schiffes befanden sich zwei Bordärzte. Am 04.04.2015 suchte die Klägerin aufgrund von Übelkeit und Schwindel einen Bordarzt auf. Dieser diagnostizierte eine Kinetose und wollte dieser mit einer Infusion behandeln. Zunächst schlugen mehrere Versuche, die Injektionsnadel zu setzen, fehl. Strittig ist, ob bei dem letzten Versuch, bei dem die Injektionsnadel erfolgreich gesetzt wurde, eine Schädigung des Nervs eintrat. Über – strittige – Folgen der Nervenverletzung informierte die Klägerin den behandelnden Arzt nicht.

Die Arbeitszeit, der Ort seiner Arbeit sowie die Praxiszeiten des Schiffsarztes wurden durch die Beklagte bestimmt. Die ärztlichen Leistungen werden mit einem Briefkopf der Beklagten auf der Arztrechnung geltend gemacht. Das Honorar wird von der Beklagten eingezogen.

Aufgrund strittigen Folgen der ärztlichen Behandlung fordert die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 € sowie Ersatz von Attestkosten in Höhe von 18,88 € und die Zahlung pauschaler Unkosten in Höhe von 30,00 €.

Die Klägerin behauptet, der behandelnde Arzt habe beim Setzen der Injektionsnadel einen Nerv geschädigt, d. h. eine Parästhesie verursacht. Zudem habe der Arzt sie nicht über die Risiken aufgeklärt (unstrittig). Unmittelbar nach der Behandlung seien Teilbereiche des linken Unterarms, insbesondere die Daumenregion, taub gewesen. Das Taubheitsgefühl sei noch heute vorhanden. Sie habe die letzten drei Tage ihrer Kreuzfahrt deswegen nicht richtig genießen können und unter Schmerzen gelitten. Die Taubheit im linken Arm habe ihre Freizeitaktivitäten sowie das Essen eingeschränkt. Sie leide unter Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterarms und Kribbeln im linken Daumen. Deshalb sei sie nach wie vor haushalts- und berufstechnisch eingeschränkt. Selbiges gelte für entsprechende Freizeitaktivitäten. Die Klägerin ist der Meinung, dass die ärztliche Behandlung fehlerhaft erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48,88 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2015 zu bezahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen materiellen und immateriellen Schaden, der dieser aus dem Ereignis vom 04.04.2015 nach dem 11.08.2015 noch entstehen wird, zu bezahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei W. in Höhe von 492,54 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erklärt, eine eventuelle Verletzung des Nervs beim Setzen der Injektionsnadel sei schicksalhaft und stelle keinen Behandlungsfehler dar. Zudem erklärt die Beklagte, dass der Schiffsarzt weder ihr Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen vertraglichen noch deliktischen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz.

Selbst wenn die Klägerin am 04.04.2015 auf dem Schiff der Beklagten durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verletzt worden wäre, würde die Beklagte hierfür nicht haften. Denn der Schiffsarzt war weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung.

Ein an Bord tätiger Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und erfüllt nicht die gebuchten Reiseleistungen, so dass Behandlungsfehler nicht zur Minderung berechtigen. Der Arzt ist kein Hilfspersonal des Reiseveranstalters, sondern wird selbständig tätig. Der Reiseveranstalter kann dem Schiffsarzt weder Weisungen erteilen noch ist er befugt, sich einer Anordnung des Arztes zu widersetzen (Führich Reiserecht 7. Aufl. § 9 Rn. 112; § 11 Rn. 29; MüKo-Tonner BGB 6. Aufl., § 651 c Rn. 120, jeweils m. w. N.).

An der vorgenannten Auffassung wird weiter festgehalten.

Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller Leistungen, die er dem Reisenden vertraglich zugesagt hat (Planung, Organisation und Durchführung der Reise) verantwortlich. Davon zu unterscheiden sind als Fremdleistungen angebotene Leistungen Dritter. Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind neben seinen eigenen Leuten auch Leistungsträger und ihre Hilfspersonen, soweit sie reisevertraglich vereinbarte Leistungen erbringen. Keine Erfüllungsgehilfen sind die Leistungsträger oder Dritte bezüglich zusätzlicher Leistungen, die sie selbst anbieten oder die der Veranstalter nur vermittelt hat. Bei Personen, die keine vom Veranstalter beherrschbare Leistungen erbringen, wird häufig davon auszugehen sein, dass sich der Veranstalter nur zum Bemühen um die Leistungen, nicht zu deren Erbringung verpflichtet hat, z. B. Schiffsarzt. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Veranstalters sind die Leistungsträger in der Regel nicht (Palandt/Sprau BGB 74 Aufl., § 651a Rn. 5, 11). Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters bezieht sich auf die Reise als Gesamtheit von nach-, neben- und ineinandergefügten Reiseleistungen (MüKo-Tonner a.a.O., Rn. 3). Abzustellen ist daher vorliegend auf die Unterscheidung von Reiseleistungen und anderen Leistungen. Der Reiseveranstalter ist nur für die ordnungsgemäße Erbringung von Reiseleistungen verantwortlich. Die ärztliche Behandlung selbst stellt keine Reiseleistung dar. Vorliegend verpflichtet sich die Beklagte lediglich, ihren Gästen bzw. Passagieren die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Diese Betrachtungsweise macht auch Sinn, da von einem Reiseveranstalter die Erbringung ärztlicher Leistungen weder erwartet noch gefordert werden kann. Solche sind auch nicht Bestandteil des Reisevertrages. Soweit es bei Führich (a. a. O. § 7 Rn. 102) auch heißt, der Reiseveranstalter hafte nur für die sorgfältige Auswahl des eingesetzten Schiffsarztes oder für Fehldiagnosen führt dies zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere der Hinweis auf die Haftung für Fehldiagnosen dürfte eine Mindermeinung sein, die durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht gedeckt ist.

Der Verweis der Klägerin auf die organisatorische Einbettung der ärztlichen Behandlung in den Schiffsbetrieb sowie die Gestaltung der Rechnung und die Einziehung des Ärztehonorars durch die Beklagte rechtfertigen ebenfalls keine andere Bewertung. Allein das zur Verfügungstellen der Praxisräume und die Vorgabe der Praxiszeiten sowie die Einziehung des Ärztehonorars durch die Beklagte genügen nicht, um hier unmittelbar vom Bestehen eines Behandlungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgehen zu können.

Aufgrund der vorstehenden Bewertung sind zugunsten der Klägerin weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz oder auf Feststellung zur Ersatzpflicht zukünftiger Schäden berechtigt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bei der Behandlung am 04.04.2015 ein ärztlicher Behandlungsfehler erfolgte und hierdurch die von der Klägerin behaupteten Folgen verursacht wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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