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Inspektionen – mangelhafte Durchführung – Schadensersatzpflicht

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 906/07

Urteil vom 20.12.2007

Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 10 O 231/06


In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenzwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e:

I. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.394, 26 € nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Werkleistung.

Sie ist Eigentümerin eines Wohnmobils „Clou-Trend 670 P“ der Marke Daimler Benz, Baujahr 1992. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ließ sie in der Niederlassung der Beklagten in K… durchführen.

Nachdem im Sommer 2003 durch einen Unfall das Getriebe beschädigt wurde, nahm die Beklagte eine Getriebereparatur vor und erneuerte außerdem die Kupplung sowie die Mitnehmerscheibe. Im Juni 2005 befand sich das Fahrzeug der Klägerin wiederum in der Werkstatt der Beklagten, um es zur Hauptuntersuchung vorzubereiten. Unter anderem wurde die Bremsflüssigkeit ausgetauscht.

Bei dem Befahren der Passstraße „Col du Galibier“ in den französischen Alpen im Juli 2005 erlitt die hydraulische Kupplung einen Totalschaden.

Die Klägerin macht die Beklagte dafür verantwortlich. Diese habe das Fahrzeug nicht ausreichend gewartet.

Insbesondere habe sie es versäumt, die Flüssigkeit der hydraulischen Kupplung zu erneuern.

Sie beruft sich dazu auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen B… vom 3. Januar 2006.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen P… und dessen Anhörung die Klage abgewiesen.

Es hat das von der Klägerin angefochtene Urteil damit begründet, diese habe nicht den Beweis erbracht, die Beklagte sei im Sommer 2005 beauftragt worden, eine Inspektion vorzunehmen. Das Gleiche gelte für Arbeiten im Jahr 2003, so dass es auf die Einrede der Verjährung nicht ankomme. Schließlich sei auch die vorhandene Hydraulikflüssigkeit nicht schadensursächlich gewesen. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung scheide aus. Ein vorsorgliches Austauschen der Zylinder der Kupplung sei nicht üblich.

Die Klägerin verweist im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf, in Auftrag gegebene Wartungsarbeiten seien nicht durchgeführt worden; das sei schadensursächlich gewesen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das dagegen gerichtete Vorbringen greift nicht durch.

1. Soweit die Klägerin rügt, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unrichtig, kann dem unter Berücksichtigung von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht weiter nachgegangen werden, denn das erforderliche Verfahren der Tatbestandsberichtigung (§§ 320, 314 ZPO) hat nicht stattgefunden (vgl. dazu ausführlich Stöber, MDR 2006, 5/6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

2. Ansprüche, die aus einer mangelhaften Reparatur im Jahre 2003 hergeleitet werden, sind verjährt.

Nach neuem Verjährungsrecht, nämlich nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, verjähren Ansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren, beginnend mit der Abnahme. Hierunter fallen alle Mängelansprüche einschließlich aller Mangelfolgeschäden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. A., § 634 a Rn. 5).

Da die Bestimmung des § 634 a BGB wegen der Abnahme (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 634 a Rn. 9) der Werkleistung im Jahr 2003 der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 1 BGB vorgeht, kommt es auf Kenntnis oder Kennenmüssen von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht an.

Danach hat die Klage vom 7. Juni 2006 nicht mehr zu einer Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen können.

Auf § 823 Abs. 1 BGB und die allgemeinen Verjährungsvorschriften kann im hier zu entscheidenden Fall nicht abgestellt werden; denn das Integritätsinteresse der Klägerin als Bestellerin ist deshalb nicht beeinträchtigt, weil der durch die behauptete Unterlassung hervorgerufene Schaden am bereits beschädigten Teil des Fahrzeugs eingetreten ist (vgl. Palandt/Sprau aa.O., Vorbem. § 633 Rn.17 m.w.N.).

3. Darüber hinaus gilt folgendes:

Wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die Zeugenvernehmung zutreffend ausführt, ist der Beweis nicht geführt, dass im Jahr 2005 ein umfassender Inspektionsauftrag erteilt worden ist. Da an den vom Landgericht festgestellten Tatsachen keine konkreten Zweifel hinsichtlich deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen, hat der Senat diese zu Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Es ist auch kein Beweis geführt, dass das Versagen der hydraulischen Kupplung auf der Werksatt anzulastende Versäumnisse zurückzuführen ist.

Der Sachverständige P… hat die Flüssigkeit des Kupplungssystems untersucht und ausgeführt, diese sei in Ordnung und nicht schadensursächlich. Das unterlassene Erneuern der Flüssigkeit scheidet mithin als Schadensursache aus.

Zu einem Öffnen bis hin zu einer Zerlegung der Kupplung habe kein Anlass bestanden, denn bis zur letzten Wartung im Jahr 2005 habe die Kupplung keine Auffälligkeiten gezeigt.

Somit war das Rechtsmittel zurückzuweisen,

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung ergeht aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Vorraussetzungen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.394, 26 €.

 

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