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Internetwerbevertrag – Kündigung

AG Halle (Saale)

Az.: 95 C 4263/09

Urteil vom 11.05.2010


1. Das Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.08.2009 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin 231,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2008 sowie Schadensersatz in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.12.2008 zu zahlen,

im Übrigen wird das bezeichnete Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 93,5 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 6,5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Zwischen den Parteien kam am 05.06.2008 ein schriftlicher „Onlinemarketingvertrag“ zustande (Bl. 19 u. 20). Noch am selben Tag erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag (Bl. 97).

Die Klägerin rechnete 10 Monatsbeiträge sowie eine Abschlussgebühr im Umfang von insgesamt 3.568,81 EUR ab.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, es handele sich um einen Dienstleistungsvertrag. Die von den Beklagten erklärte Kündigung sei daher unbeachtlich.

Zum Zustandekommen des Vertrages behauptet sie, seitens der Beklagten seien insoweit keine Bedingungen gestellt worden, insbesondere nicht eine fehlende Nähe der Klägerin zu dem Unternehmen E..

Am 27.08.2009 ist durch das Amtsgericht ein Urkunden-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen (Bl. 79 u. 80 d. A.).

Die Klägerin beantragt, das Urteil vom 27.08.2009 für vorbehaltlos zu erklären.

Die Beklagten beantragen, das Urteil vom 27.08.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin bei dem Vertragsanbahnungsgespräch am 05.06.2008 darauf hingewiesen zu haben, mit keinem Anbieter abschließen zu wollen, der eine Nähe zu E. aufweise; das sei für die Klägerin schon damals der Fall gewesen. Der für die Klägerin tätige Zeuge M. habe ausdrücklich versichert, die Klägerin weise keinerlei Verbindung zu E. auf. Anschließend habe sich herausgestellt, dass er noch während des Anbahnungsgespräches eine telefonische Anfrage zu technischen Einzelheiten des Vertrages an eben E. gestellt habe.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachvortrages werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze und Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 I BGB).

1. Für eine von den Beklagten gesehene Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes wegen Wuchers (§ 138 I, II BGB) fehlt die Darlegung aufgeschlüsselter Tatsachen, die eine solche Rechtsfolge tragen könnten.

2. Der Vertrag ist nicht auf Grund einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB). Nach dieser Vorschrift kann derjenige seine Willenserklärung anfechten, der durch arglistige Täuschung dazu bestimmt worden war. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme verbleiben Zweifel daran, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Wohl hat der Zeuge G. bestätigt, an dem fraglichen Tag im Laden der Beklagten gewesen zu sein. Der Beklagte zu 2) habe einen eintretenden Mann, der wie ein Versicherungsvertreter gewirkt habe, direkt als erstes gefragt, ob dieser für G. oder E. tätig sei; der Mann habe verneint.

Diese Bekundung trägt indes die Behauptungen der Beklagten über eine Täuschungshandlung bei Herbeiführung des Vertrages nicht. Zum einen wusste der Zeuge G. bereits nicht, wer genau das Geschäftslokal der Beklagten betreten hatte. Den zeitgleich anwesenden Zeugen M., der unstreitig jener Klägervertreter war, hat er nicht erkannt. Zudem hat der Zeuge geschildert, das komplette weitere Gespräch verpasst zu haben, da er in einen Nebenraum gegangen sei. Damit bleibt offen, was – abgesehen von der bezeichneten Eingangssequenz – Gegenstand der Verhandlungen war. Unstreitig war die wortwörtliche Auskunft, die der Zeuge wiedergegeben hat, zutreffend, da der Zeuge M. direkt bei der Klägerin angestellt war (und nicht bei E.). Ob sich im Verlaufe des Gesprächs dazu konkrete Nachfragen der Beklagten ergaben; insbesondere das Zustandekommen des Vertrages an eine fehlende Nähe der Klägerin zu E. geknüpft werden sollte, bleibt im Unklaren.

Nichts anderes ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen M.. Dieser hat angegeben, sich konkret an das fragliche Gespräch nicht entsinnen zu können. Angesichts der Vielzahl von Gesprächen, die er für seinen seinerzeitigen Arbeitgeber geführt habe (monatlich 50 bis 60) fehle ihm insoweit jede konkrete Erinnerung.

Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten als derjenigen, die aus der im Streit stehenden Tatsache (Zusicherung einer E.-Verbindung) eine ihr günstige Rechtsfolge abgeleitet wissen wollen.

3. Der Klägerin steht nach Erklärung der Beklagten vom 05.06.2008 (Bl. 97) die vereinbarte Vergütung zu abzüglich dessen, was ihr infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart blieb (§ 649 S. 2 a. F. BGB).

Das Schreiben der Beklagten stellt eine Kündigung dar. Sie haben hinreichend deutlich gemacht, an der zuvor geschlossenen Vereinbarung nicht festhalten zu wollen; eine entsprechende Erklärung im Übrigen durch weiteres Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 95 und 96) wiederholt.

Die Vorschrift des § 649 BGB findet Anwendung. Die Parteivereinbarung unterliegt dem Werkvertragsrecht.

Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der dienstvertragliche, werkvertragliche und wohl auch im geringen Umfang mietvertragliche Elemente enthält. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den werkvertraglichen Leistungsteilen.

Ein dienstvertraglicher Inhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schwerpunkt auf der Erbringung der Tätigkeit als solcher liegt (§ 611 Abs. 1 BGB). Der Werkvertrag hingegen verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Ergebnisses (welches dabei durchaus auch mittels Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt werden kann; § 631 Abs. 2 BGB). Beim Mietvertrag schließlich geht es um die Gewährung des Gebrauchs einer Sache (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ausgehend davon sieht das Gericht in dem gewährten Zugang zum Monitoringsystem (Leistungsbeschreibung zur Onlinemarketingkampagne, Bl. 20) mietvertragliche Anflüge, da dies ein Vorrätighalten von Rechnerspeicherplatz voraussetzt, auf den die Beklagten in der vertraglich beschriebenen Form näheren Zugang haben sollten (Einsichtsrechte, Abrufen von Berichten).

Die Leistungsbeschreibung im Übrigen sieht etliche Tätigkeiten vor, zu welcher die Klägerin sich verpflichtete. Dabei handelt es sich allerdings nur in wenigen Fällen um solche, die sich in ihrer Ausführung als solcher erschöpfen, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wäre.

Dienstleistungen in diesem Sinne sind geschuldet nach Ziffer 1 der Leistungsbeschreibung (Beratung des Partnerunternehmens) und durch die Verwaltung des Werbebudgets, soweit man darunter Entscheidungsfassungen durch die Klägerin sehen will, die fraglichen Gelder zu lenken (Ziff. 2 Abs. 5 der Leistungsbeschreibung). Auf dieser Linie liegt weiter die Präsenz des Servicecenters (Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung) für „alle Fragen rund um ihr Onlinemarketing“.

Hinsichtlich der weiteren Tätigkeiten nennt aber bereits im Wesentlichen die Leistungsbeschreibung selbst jeweils ein Ergebnis, das für den Kunden (die Beklagten) mit den Handlungen der Klägerin erzielt werden sollte, welche sich daher lediglich als vorbereitend für diesen Erfolg qualifizieren lassen. Das gilt für das Erstellen von Suchoptionen (Ziff. 2 Abs. 1 der Leistungsbeschreibung), eine Übermittlung der Suchoptionen (Ziff. 2 Abs. 2), dem Einpassen in das Viscompsystem, einer Übermittlung der Kundenwebseite an den Google-Nutzer, die Anzeige von Webseite und Telefonnummern, die Weiterleitung auf die E-Mailadresse des Kunden (Ziff. 2 Abs. 3). All diese Aktionen machen aus Sicht des Kunden und damit nach dem erkennbaren Vertragszweck nur Sinn, wenn sie auch funktionieren; den wie vorstehend formulierten Erfolg erzielen. Das gilt um so mehr für die Regelung der Leistungsbeschreibung, die den Kern des Vertragsverhältnisses näher umreißt (Ziff. 2 Abs. 5): danach ist das Budget so aufzuteilen und anzupassen, dass eine möglichst konstante Nutzung über jeden Monat erfolgen kann. Als Vertragsziel für den Kunden wird eine konstante monatliche Präsens bei Google ausdrücklich bezeichnet. Dem wird auch die ständige Pflege der Software (Ziff. 3) untergeordnet.

Als Kern des Vertrages sieht das Gericht nach alledem die Sicherstellung der näher beschriebenen Internetpräsens für den Kunden (die Beklagten) an. In den Hintergrund tritt demgegenüber, wie genau die Klägerin es anstellt, diesen zu erzielen; auch die Beratung nimmt lediglich eine ergänzende Rolle ein. Damit findet Werkvertragsrecht Anwendung einschließlich der Kündigungsvorschrift des § 649 BGB.

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Das Gericht kommt dazu, dass der Klägerin als Unternehmerin 5 % der vereinbarten Vergütung zustehen.

Konkreter Sachvortrag zu den ersparten Aufwendungen fehlt. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Es ist der Unternehmer, der vertragsbezogen vorzutragen und zu beziffern hat, was er sich anrechnen lässt. Nur er ist zur nachvollziehbaren Offenlegung seines Geschäftsmodells in der Lage (unabhängig davon, wen dann nach erfolgter Aufschlüsselung die Beweislast für streitig bleibende Einzelheiten trifft; Palandt/Sprau, BGB, § 649 RN 10 m. w. N.).

Mangels näherer Angaben schätzt das Gericht die ersparten Aufwendungen auf 95 % des Vertragsvolumens (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO). Angesichts der auf dem Fuß folgenden Kündigung ist nicht ersichtlich, was die Klägerin an kostenintensiven nicht rückholbaren Tätigkeiten bereits geleistet haben sollte. Ein Anhalt für die Quote von 5 % bietet die Neufassung des § 649 S. 3 BGB (ab dem 01.01.2009), wo der Gesetzgeber nunmehr für solche Konstellationen wie hier (keine näheren Angaben zu den ersparten Aufwendungen) eine verbleibende Vergütung von 5 % für angemessen hält.

Das beziffert sich hier auf 12 x den monatlichen Bruttobetrag von 357,00 EUR = 4.284,00 EUR + die einmalige Abschlussgebühr von 355,81 EUR = 4.639,81 EUR; 5 % davon belaufen sich auf 231,99 EUR.

4. Auf diese verbleibende Hauptforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowohl der Zinsanspruch gerechtfertigt wie auch derjenige auf die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (ausgehend von jenem Betrag als Streitwert).

5. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Derjenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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