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Internetzugangsverträge: Vertragsrücktritt und Rückgabe der Verpackung u.a.

Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2/2 O 404/05

Urteil vom 21.07.2006


Im Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 2. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2006 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen (bezüglich der Klauseln Nr. 4.1; 5.1; 11.5, AGB Stand: 23.12.2004) bzw. dem Abschluss von Internetzugangsverträgen (bezüglich Klausel XIV, AGB Stand: Januar 2005) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere via Internet, ausgenommen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf folgende Klauseln zu berufen:

Klausel Nr. 4.1, Satz 1:

„Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.“

Klausel Nr. 5.2, Satz 2:

„Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunden Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen von Punkt 6.“

Klausel 11.5:

„Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden.“

Klausel XIV:

1. „Die T behält sich vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.“

2. „Die T ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben.

Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.“

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,48 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, soweit diese dann nicht durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Darmstadt entstanden sind, diese Kosten trägt der Kläger alleine.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verein zu Wahrung von Verbraucherinteressen. Er verlangt von der Beklagten,

dass diese sich auf einige Klauseln ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr beruft.

Die Beklagte verkauft über das Internet im Versandhandel Elektronikprodukte. Bei der Bestellung muss sich der Kunde mit der Geltung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2, Bl. 16 f. d.A. und Anlage K 3, Bl. 18 ff. d.A.) einverstanden erklären. Mit Schreiben vom 14.06.2005 (Anlage K 4, Bl. 26 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die angegriffenen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden, da sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstießen.

Die vorliegende Klage reichte der Kläger zunächst beim Landgericht Darmstadt ein. Dieses verwies die Sache mit Beschluss vom 03.11.2005 (Bl. 51 d.A.) an das § 6 Abs. 2 UKLaG in Verbindung mit der Hessischen Verordnung vom 25.02.1977 zuständige erkennende Gericht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 erklärte der Kläger bezüglich des Zahlungsantrags hinsichtlich eines Teilbetrages von 50,30 € Klagerücknahme.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen (bezüglich der Klauseln Nr. 4.1; 5.1; 11.5, AGB Stand: 23.12.2004) bzw. dem Abschluss von Internetzugangsverträgen (bezüglich Klausel XIV, AGB Stand: Januar 2005) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere via Internet, ausgenommen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich auf folgende Klauseln zu berufen:

Klausel Nr. 4.1, Satz 1:

„Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von der T nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist die T berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.“

Klausel Nr. 5.2, Satz 2:

„Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; daneben hat der Kunden Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen von Punkt 6.“

Klausel 11.5:

„Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden.“

Klausel XIV:

1. „Die T behält sich vor, den Inhal6t dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.“

2. „Die T ist des Weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibungen mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die T dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben.

Gleichzeitig wird der Kinde darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.“

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,48 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die beanstandeten Bedingungen verstießen nicht gegen geltendes Recht. Dies gelte insbesondere dann, wenn man sie im Kontext der übrigen Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lese und ihre Platzierung innerhalb derselben berücksichtigte.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem nunmehr noch geltend gemachten Umfang begründet.

Der Kläger ist gemäß § 3 UKlaG zur Prozessführung befugt. Der von ihm geltend gemachte Anspruch ist gemäß den § 1 und 2 UKlaG begründet.

Der in Ziffer 4.1 ausgesprochene Vorbehalt, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte nicht verfügbar ist, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam. Es ist dem Kunden nicht zumutbar, da der Umfang möglicher Änderungen nicht hinreichend bestimmt ist. Auch bleibt das Interesse vieler Kunden an einer besonderen optischen Gestaltung des Kaufgegenstandes unberücksichtigt. So werden beispielsweise Mobiltelefone gerade von jüngeren Käufern nicht nur zum Telefonieren, sondern zugleich als Statussymbol erworben. In diesem Falle sind nicht die Qualität und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend, sondern Marke, Typ und das Aussehen des Produkts.

Unberücksichtigt bleiben auch die Interessen der Kunden, die bei der Ersatzbeschaffung daran interessiert sind, ein möglichst gleich zu bedienendes Gerät zu erhalten, um keine Bedienungsanleitung studieren und um nicht umlernen zu müssen. Mit einem in den technischen Möglichkeiten gleichwertigen, aber anders zu bedienenden Gerät ist diesen Kunden nicht gedient.

Die Beklagte wendet sich indes auch an diesen Kundenkreis. Im übrigen verpflichtet sich die Beklagte mit der Zusage der Lieferung eines in Qualität und Preis gleichwertigen Produkts noch nicht einmal, ersatzweise eine Sache zu liefern, die die gleichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten aufweist und genauso wie die bestellte Sache zusammen mit anderen Geräten eingesetzt werden kann. Unter gleicher Qualität kann auch verstanden werden, dass nur die Lebensdauer, Zuverlässigkeit, Störungsanfälligkeit, Robustheit und Deutlichkeit der optischen bzw. akustischen Anzeigen gleich ist.

Die Klausel Nr. 5.2., Satz 2, die dem Kunden das Recht zubilligt, nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, beschneidet dessen Rechte gemäß den § 475 Abs. 1, 434 ff. BGB.

§ 437 BGB gibt dem Käufer das Recht, beim Vorliegen eines Mangels sogleich die Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Bei der

gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung muss die angegriffene Klausel so verstanden werden, dass sie diese Rechte des Käufers beschneidet, in dem sie weitergehende Rechte erst im Falle des Fehlschlagens einer Nacherfüllung zugesteht.

Die Regelung in Ziffer 11.5 erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4 genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu sagen.

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Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, nicht jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial.

Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, wie es dem Kunden möglich sein soll, einen Originalkarton der Beklagten zu erwerben, wenn er – wie dies regelmäßig der Fall sein wird – nach dem Erhalt der Ware die Verpackung entsorgt.

Letztlich ist auch die Klausel XIV Nr. 1 und 2 unwirksam. Sie erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Einruck, als sei es der Beklagten jederzeit gestattet, die Grundlagen des Vertrages und damit diesen selbst einseitig zu ändern. Insoweit liegt zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vor. Hieran ändert auch der Hinweis auf die Zumutbarkeit in Nr. 1 der Klausel nichts. Nach dieser Formulierung lässt sich nicht abschätzen, in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Käufer zumutbar sind (BGHZ 86, 295 – juris Rn. 35).

Auch die Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ in Ziffer 2 benachteiligt den Kunden. Üblicherweise versteht man unter Bekanntgabe die Abgabe einer Willenserklärung oder deren Absendung. Angemessenerweise ist auf den Zugang beim Empfänger abzustellen. Dies könnte im Streitfall dazu führen, dass der Kunde den Zugangszeitpunkt zu beweisen hätte (§ 309 Ziffer 12 a BGB).

Ebenso beeinträchtigt die Bindung an die Schriftform die Rechte des Kunden gemäß § 305 b BGB und § 307 BGB.

Der Kläger ist berechtigt, einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Abmahnung der Beklagten als Aufwendungsersatz gemäß den §§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG zu beanspruchen. Die Beklagte tritt diesem Anspruch als solchem auch nicht entgegen.

Das klägerische Zinsbegehren insoweit rechtfertigt sich aus den §§ 291 und 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 sowie 709 ZPO.

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